OGH 9ObA88/94(9OBA89/94, 9OBA90/94)

OGH9ObA88/94(9OBA89/94, 9OBA90/94)8.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Partei Leopold F*****, ***** vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Andrea S*****, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 423.658,86 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 1993, GZ 33 Ra 134/93-37, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Oktober 1992, GZ 17 Cga 38/92-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit S 17.022,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.837,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Berechtigung der Ansprüche des Klägers auf Zahlung des Entgelts bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Die Annahme des Berufungsgerichtes, daß Johann S***** keine Vollmacht zum Abschluß von Dienstverträgen hatte, läßt die in der Beweiswürdigung des Erstgerichtes enthaltene Feststellung: "Die Vollmacht des Zeugen S***** für seine Tochter Dienstverträge abzuschließen ..........." außer Acht. Dies ist aber bedeutungslos, weil selbst unter der Annahme einer bloßen von der Beklagten erteilten Verhandlungsvollmacht, die nicht zum Abschluß des Arbeitsvertrages berechtigte, in der Folge der Arbeitsvertrag zumindest dadurch zustandekam, daß die Dienstleistung des Klägers von der Beklagten ein Jahr ohne Vorbehalt entgegengenommen wurde. Da die Beklagte den Umfang der von ihr erteilten Vollmacht kannte, traf sie ungeachtet des Umstandes, ob sie tatsächlich von Johann S***** über den Inhalt der Vereinbarung und über die Befristung informiert wurde, in Wahrung ihrer Fürsorgepflicht die Verpflichtung, den Inhalt des von Johann S***** ausgehandelten Dienstvertrages vor Annahme der Dienstleistung des Klägers zu überprüfen und allenfalls mit ihm Rücksprache zu halten.

Durch die vorbehaltslose Entgegennahme der Dienstleistung ohne Rücksprache konnte der Kläger nach Treu und Glauben bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgehen, daß die Beklagte im Falle der Ablehnung der durch den bevollmächtigten Vertreter vereinbarten Mindestdauer des Arbeitsvertrages dieser Vertragsbestimmung widersprochen hätte (ecolex 1991, 340, 719 = DRdA 1991, 246) und sie mangels eines Widerspruches diese vereinbarten Bedingungen akzeptiert. Eine Verpflichtung des Klägers von sich aus auf diese Vertragsbestimmung hinzuweisen, bestand schon deshalb nicht, weil sie durchaus zu dem mit der Verhandlung über einen Dienstvertragsabschluß "gewöhnlich verbundenen" Vertragsinhalt gehört und auch eine auf eine Mindestdauer von 3 Jahren bis zur Pensionierung vereinbarte Befristung bei dem 1934 geborenen Kläger - weil nicht extrem langdauernd - noch nicht unüblich war.

Da die Schriftlichkeit des Dienstvertrages nach den Feststellungen keine Bedingung für die Wirksamkeit desselben war (§ 884 ABGB), verhinderte das Fehlen der Unterschrift der Beklagten nicht das wirksame Zustandekommen, zumal doch die Schriftlichkeit nur einem Wunsch des Klägers entsprach und ihm eine Urkunde mit dem vereinbarten Vertragsinhalt, wenn auch ohne Unterschrift, ausgefolgt wurde.

Kündigung und Befristung schließen einander grundsätzlich aus. Dies bedeutet aber nicht, daß die Vertragsparteien nicht eine Kündigungsmöglichkeit zu einem früheren Termin vereinbaren könnten (Martinek-M. und W. Schwarz AngG7 365; Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht**n I 268; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverträgen im Lichte der Rechtsprechung WBl 1993, 33 f; Arb. 10.215). Eine solche Kündigung während der Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nur bei längerer Befristung zuzulassen, um die Vorteile der Bestandfestigkeit des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung nicht zu gefährden. Die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen (Martinek-M. und W. Schwarz, aaO, 365; Egger, aaO, 40). Der im Punkt 6. des Arbeitsvertrages unter dem Titel "Kündigung" enthaltene bloße Verweis, daß die Bestimmungen des Arbeitergesetzes und des Kollektivvertrages für die Arbeiter des Transportwesens gelten, entspricht nicht diesen Grundsätzen einer vereinbarten Kündigungsmöglichkeit, weil sich daraus kein Anhaltspunkt zur Beurteilung gewinnen läßt, ob die Kündigungsmöglichkeit in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Befristung steht, zumal nach dem Kollektivvertrag ohne Rücksicht auf eine Befristung jederzeit, nur gebunden an bestimmte Kündigungsfristen und Termine gekündigt werden könnte. Ein solcher Verweis auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages ist daher durch die vereinbarte Befristung nur als Leerformel des Vertrages zu verstehen, die versehentlich nicht gestrichen wurde.

Mangels Vereinbarung der Unkündbarkeit beendete die Kündigung das Arbeitsverhältnis (Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 269; Egger aaO 40, Arb. 9.715). Dem Kläger stehen daher auch keine Erfüllungsansprüche wie bei einem aufrechten Dienstverhältnis (vgl. 4 Ob 154/82) zu, sondern das Entgelt für den Zeitraum bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit (Egger aaO 40, Floretta-Spielbüchler-Strasser aaO 309; Arb. 10.867).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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