OGH 9ObA31/95

OGH9ObA31/9512.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Mag.Dr.Michael B*****, Entwicklungshelfer, *****, vertreten durch Dr.Gerhard O.Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 175.400), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.September 1994, GZ 31 Ra 40/94-22, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.November 1992, GZ 7 Cga 533/92-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 33.563,70 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin 5.572,95 S Umsatzsteuer und 126 S Barauslagen) sowie die mit 9.135 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.522,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Mittelschullehrer an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule in Z*****. Er unterrichtet dort Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre. Neben seiner beruflichen Tätigkeit war der Kläger bei Eintritt in den Dienst der beklagten Partei Gemeinderat der Stadtgemeinde Z*****. Der Kläger interessierte sich im Sommer oder Herbst 1990 erstmals für den Entwicklungshilfeeinsatz. Am 8.Jänner 1991 wurde ihm von der beklagten Partei angeboten, die Stelle eines aus dem Dienst der beklagten Partei ausscheidenden Entwicklungshelfers in Papua Neuguinea zu übernehmen. Der Kläger war dann noch bis 31.März 1991 im Schuldienst tätig. Vom 1.April bis 30.Juni 1991 hatte der Kläger Sonderurlaub, um den Vorbereitungskurs der beklagten Partei besuchen zu können. Aufgrund einer Bestätigung der beklagten Partei, wonach der Kläger definitiv für einen dreijährigen Einsatz als Entwicklungshelfer ab August 1991 vorgesehen sei, wurde der Kläger mit Bescheid des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst vom 17. Juni 1991 für den Zeitraum vom 1.Juli 1991 bis 31.August 1994 karenziert.

Der Kläger unterfertigte am 20.Juni 1991 den von der beklagten Partei verfaßten Dienstvertrag, der in Punkt 2 "Vertragsdauer" vorsah, daß das Dienstverhältnis mit 1.Juli 1991 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird; während des ersten Monates gelte das Dienstverhältnis auf Probe vereinbart und könne ohne Begründung jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Auf die Kündigung seien die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Dienstverhältnis zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonates gelöst werden könne. Nach Punkt 12 "anzuwendendes Recht, Gerichtsstand" unterliegt das Dienstverhältnis österreichischem Recht und gelten, sofern der Vertrag keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Entwicklungshelfergesetzes. Für alle Streitigkeiten aus diesem Dienstverhältnis wurde Wien als Gerichtsstand vereinbart.

Weiters unterfertigte der Kläger "in Ergänzung zum Dienstvertrag" einen "Einsatzvertrag", der im Punkt 4. unter dem Titel "Einsatzdauer" den Beginn des Einsatzes mit 1.August 1991 und als voraussichtliches Ende den 31.Juli 1994 vorsah.

Die letzte, vom Kläger unterfertigte Seite dieses Einsatzvertrages enthält nur den Punkt 12 mit dem durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehobenen Titel "Kündigung, vorzeitige Auflösung", der folgendes bestimmt:

a) Der Einsatz und während des Einsatzes auch das Dienstverhältnis können ohne Angabe von Gründen nur mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten beendet werden.

b) Der Einsatz kann mit sechswöchiger Kündigungsfrist beendet werden, wenn der Dienstnehmer

1. während eines Jahres mehr als fünf Monate krank war, oder

2. mehr als 12 Wochen ununterbrochen krank war und keine Aussicht auf baldige Genesung besteht.

c) Ohne Frist kann der Einsatz beendet werden,

1. wenn politische Unruhen im Einsatzland eine Gefahr für Leib und Leben des Dienstnehmers mit sich bringen;

2. vom Dienstgeber, wenn die Lebensführung des Dienstnehmers grob gegen die Grundsätze der christlichen Religion verstößt und dadurch sein Verbleiben im Einsatzprojekt untragbar wird bzw das Verhalten des Dienstnehmers das Ansehen der Republik Österreich zu schädigen geeignet ist.

d) Bei Beendigung des Einsatzes wegen Krankheit (b) darf der Dienstgeber das Dienstverhältnis frühestens zum Ende des sechsten Monats, bei Beendigung wegen politischer Unruhen (c, 1) frühestens zum Ende des dritten Monats nach Ende des Einsatzes kündigen.

e) Erklärt sich der Dienstnehmer nicht zeitgerecht über seine Rückkehr vom Einsatz und über die Inanspruchnahme der Betreuungszeit oder trifft er - bei zeitgerechter Erklärung - dennoch nicht bis spätestens 15 Tage nach Einsatzende am Dienstort ein, so gilt dies als seine Zustimmung, daß das Dienstverhältnis gleichzeitig mit dem Einsatz endet. Ein allenfalls schon verrechnetes Entgelt ist inklusive bereits geleisteter Abgaben rückzuverrechnen."

Der Kläger begann vereinbarungsgemäß am 1.August 1991 mit seinem Einsatz als Entwicklungshelfer an der Kaufleuteschule in W***** in N*****. Er war dort als Lehrer tätig und hatte darüber hinaus organisatorische Aufgaben.

Mit Schreiben vom 5.Mai 1992 kündigte die beklagte Partei den Einsatzvertrag mit dem Kläger per 31.Mai 1992 zum 30.November 1992 und den Dienstvertrag zum 31.Dezember 1992. Eine Begründung für die Kündigung wurde dem Kläger nicht gegeben.

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die von der beklagten Partei ausgesprochene Kündigung des Einsatz- und Dienstvertrages rechtsunwirksam sei und daß das Dienst- und Einsatzverhältnis zwischen den Streitteilen über den 30.November 1992 hinaus bis zum 31. Juli 1994 aufrecht sei.

Grundlage für die Willenseinigung der Parteien bei Vertragsabschluß sei es gewesen, daß die Einsatzdauer drei Jahre betrage; deshalb sei als voraussichtliches Ende der 31.Juli 1994 angegeben worden. In der gesamten Vorbereitungsphase sei der Kläger von der beklagten Partei nicht darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Vertrag vor Ablauf der Einsatzzeit ohne Angabe von Gründen kündbar sei. Der Kläger sei auf Ersuchen der beklagten Partei für den für eine Mindesteinsatzdauer von drei Jahren erforderlichen Zeitraum dienstfrei gestellt worden und habe seine gesamte Lebensgestaltung auf eine Einsatzdauer von zumindest drei Jahren ausgerichtet. Hätte die beklagte Partei in den dem Vertragsabschluß vorangegangenen Kontakten dem Kläger gegenüber auch nur angedeutet, daß sie allenfalls daran denke, das Vertragsverhältnis vor Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Vertragsdauer grundlos aufzulösen, hätte der Kläger das Dienstverhältnis nicht begründet. Der Kläger habe einen besser bezahlten Arbeitsplatz als Mittelschullehrer gehabt und sei darüber hinaus politisch tätig gewesen. Der Kläger wäre nicht bereit gewesen, diese Stellung wegen eines möglicherweise nur wenige Monate dauernden, weitaus schlechter dotierten Dienstverhältnisses aufzugeben. Für die Begründung eines dreijährigen Dienstverhältnisses hätten folgende Umstände gesprochen: Der intensive Vorbereitungskurs hätte sich für beide Teile nur bei einer Dauer des Einsatzes von wenigstens drei Jahren gelohnt; der Kläger habe aufgrund einer Bestätigung der beklagten Partei, daß er definitiv für einen dreijährigen Einsatz als Entwicklungshelfer vorgesehen sei, um Gewährung eines Karenzurlaubs ersucht; der Karenzurlaub sei dem Kläger unter Entfall der Bezüge gewährt worden, wobei diese Zeit zwar für die Vorrückung, nicht aber für die Bemessung des Ruhegenusses anzurechnen sei; erst nachdem der Kläger bereits die maßgeblichen persönlichen Dispositionen und Entscheidungen zur Änderung seiner persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse getroffen und den Vorbereitungskurs absolviert habe, habe ihm die beklagte Partei vorbereitete Vertragstexte zur Unterfertigung vorgelegt. Aufgrund des Projektvertrages zwischen der beklagten Partei und dem Projektträger habe der Projektträger einen Rechtsanspruch auf eine dreijährige Tätigkeit des Klägers gehabt; darüber hinaus sei dem Kläger aufgrund der vereinbarten dreijährigen Einsatzzeit von der örtlichen Einwanderungsbehörde über Antrag der beklagten Partei die Aufenthaltsbewilligung sowie das Visum bis 21.November 1994 erteilt worden. Des weiteren schließe bereits die Zusage der beklagten Partei im Einsatzvertrag, das Dienstverhältnis und der Einsatz würden voraussichtlich bis 31.Juli 1994 andauern, bei Bedachtnahme auf die Erwartungen eines redlichen Vertragspartners die Möglichkeit aus, das Dienstverhältnis bereits früher nach Belieben und Willkür durch einseitige Erklärung des Arbeitgebers zu beenden.

Die im Einsatzvertrag vorgesehene Möglichkeit, das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten zu beenden, beziehe sich ausschließlich auf den Dienstnehmer, da im Zweifel eine Vertragsauslegung zu wählen sei, die im Einklang mit der Gesamtvereinbarung stehe und zu keinen unerträglichen, ja unlösbaren Widersprüchen in den Vertragserklärungen des Dienstgebers führe. Diese Vertragsklausel begründe daher kein einseitiges Lösungsrecht für die beklagte Partei.

Schließlich sei es im höchsten Maße unbillig und ungerecht, wenn eine Entwicklungshilfeorganisation, die zunächst in vielfacher Hinsicht eine bestimmte Zeitdauer des Einsatzes versprochen habe, in der Folge eine von sachlichen Gründen völlig losgelöste Kündigung einseitig aussprechen dürfte, ohne dabei rechtlich an die von ihr zugesagte Zeitdauer des Dienstverhältnisses gebunden zu sein. Eine dennoch ausgesprochene, von sachlichen Gründen völlig losgelöste Kündigung sei sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB.

Darüber hinaus verstoße die Vorgangsweise der beklagten Partei im konkreten Fall gegen Treu und Glauben. Der Kläger habe darauf vertrauen können, daß die beklagte Partei nicht nach bloß zehnmonatiger Dienstzeit eine willkürliche Kündigung ausspreche, ohne jemals den Versuch unternommen zu haben, den Kläger darauf hinzuweisen, daß er im Rahmen seines Einsatzes ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder bestimmte von der beklagten Partei gewünschte Handlungen vorzunehmen habe. Nachdem das Kündigungsschreiben vom 5.Mai 1992 dem Kläger am 28.Mai 1992 vom örtlichen Koordinator der beklagten Partei übergeben worden sei, habe das Management und die Leitung des Projektträgers der beklagten Partei mit Schreiben vom 9.Juni 1992 und 16.Juli 1992 mitgeteilt, daß sie die gegen den Projektvertrag verstoßende Vorgangsweise der beklagten Partei nicht akzeptierten. Der Kläger solle seine mit größtem Erfolg begonnene Tätigkeit bis zum Ablauf der dreijährigen Vertragsdauer fortsetzen. Am 14.Juli 1992 habe der Projektträger beschlossen, mit dem Kläger ein eigenes Vertragsverhältnis zu begründen, um den Verbleib des Klägers und die Fortsetzung seiner Arbeit zu sichern. Mit Schreiben vom 26.August 1992 habe daraufhin die beklagte Partei erklärt, an der Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger festzuhalten; für den Fall, daß der Projektträger tatsächlich mit dem Kläger einen direkten Vertrag abschließen sollte, werde die beklagte Partei die bereits 20 Jahre dauernde Zusammenarbeit abbrechen. Darüber hinaus würden die Rückreisekosten für den Kläger von der beklagten Partei nur dann getragen, wenn er tatsächlich bis 15.Dezember 1992 die Rückreise nach Österreich antrete. Im Zusammenhang mit der Kündigung des Klägers sei auf Veranlassung des örtlichen Koordinators der beklagten Partei an diese ein Behauptungen über angebliche Pflichtverletzungen des Klägers enthaltendes, gefälschtes Schreiben des Departments of Education of P***** gerichtet worden; diese Behörde habe sich mit Schreiben vom 15.Juli 1992 beim Kläger entschuldigt und klargestellt, daß die im Schreiben vom 4.Juni 1992 enthaltenen Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprochen hätten.

Es liege die Annahme nahe, daß nicht sachliche, mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehende Gründe die beklagte Partei zur Kündigung veranlaßt hätten, sondern der Umstand, daß es der Kläger gewagt habe, die von der katholischen Kirche auch in P***** eingenommene, moralistisch-rigorose Haltung zur Frage der Empfängnisverhütung in einem offenen Brief zu kritisieren.

Auf Vorschläge des Klägers zu einer Bereinigung in Güte habe die beklagte Partei nicht reagiert. Bei einer Besprechung vom 6.Oktober 1992 habe die Schulleitung definitiv entschieden, mit dem Kläger ab 1. Dezember 1992 direkt ein Dienstverhältnis zu begründen, sollte die beklagte Partei ihren Standpunkt aufrechterhalten. Daraufhin habe der zu dieser Besprechung beigezogene Koordinator der beklagten Partei erklärt, daß in diesem Fall die der Kirche gehörende Schule verkauft würde und die Rückreisekosten des Klägers nicht von der beklagten Partei getragen würden.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Dienstverhältnis sei ausdrücklich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden; der Einsatzvertrag erwähne den 31.Juli 1994 lediglich als voraussichtliches Ende der Einsatzdauer und enthalte ausdrückliche Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungstermine.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es traf neben dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch folgende Feststellungen:

Die Vertragsformulare wurden im Rahmen des Vorbereitungskurses vom Geschäftsführer der beklagten Partei mit den Kursteilnehmern besprochen, wobei er darauf hinwies, daß die Verträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen würden und eine Kündigung mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist für jeden der beiden Vertragspartner vorsähen, ohne daß hiefür Gründe angegeben werden müßten. Der Kläger unterfertigte am 20.Juni 1991 den Dienst- und Einsatzvertrag, ohne daß dabei über deren Inhalt noch weiters gesprochen worden wäre.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß die Streitteile zulässigerweise ein kündbares Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hätten. Nach § 4 Z 1 EntwicklungshelferG sei im Dienstvertrag bzw Einsatzvertrag lediglich die voraussichtliche Dauer des Einsatzes anzugeben; nach § 9 Abs 1 dieses Gesetzes sei die Dauer des Dienstvertrages so zu bemessen, daß unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum von mindestens einem Monat in Österreich zur Berichterstattung, Absolvierung notwendiger medizinischer Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibe. Aus diesen Bestimmungen sei die Unzulässigkeit einer Kündigung nicht zu erschließen. Der Umstand, daß der Kläger seine Lebensverhältnisse auf eine dreijährige Projektdauer eingestellt habe, mache die Kündigung nicht sittenwidrig.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil im Sinne der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienst- und Einsatzverhältnisses zwischen dem Kläger und der beklagten Partei über den 30.November 1992 hinaus bis zum 31.Juli 1994 ab.

Es traf nach Beweiswiederholung folgende von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichende Feststellungen:

Bei Beginn des Vorbereitungskurses wurden Leerformulare des Dienst- und Einsatzvertrages ausgehängt, die mit Ausnahme der Daten des Entwicklungshelfers und des konkreten Einsatzes sämtliche Vertragsbestimmungen enthielten. Die sich aufgrund dieser Leerformulare ergebenden Fragen der Kursteilnehmer wurden vom Geschäftsführer der beklagten Partei in seiner ersten Kursstunde am 8. April 1991 beantwortet. Der Kläger nahm an dieser Kursstunde, in der der Geschäftsführer der beklagten Partei die Gestaltung der Verträge erläuterte, nicht teil. Im Rahmen des Vorbereitungskurses genoß der Kläger eine Sonderstellung, die sich aus seiner qualifizierten akademischen Ausbildung und dem Altersunterschied zu den anderen Kursteilnehmern ergab. Der Kläger verfügte über Rechtskenntnisse und Praxiserfahrung und war einer der bestausgebildeten Mitarbeiter der beklagten Partei. Während des gesamten Kurses wurden die Kursteilnehmer dahin instruiert, daß es verantwortungslos sei, wenn man den Einsatz abbreche; die beklagte Partei erwarte, daß der Entwicklungshelfer die gesamte vorgesehene Einsatzdauer tätig werde, weil die Einschulung und die Vorbereitung des Einsatzes Kosten von ca 200.000 S erforderten. Der Kläger erhielt die von seiten der beklagten Partei unterfertigten Verträge - Dienst- und Einsatzvertrag - während eines speziellen Englischunterrichtes mit der Einzellehrerin. Üblich war, daß der Einsatzvertrag erst am letzten Tag des Vorbereitungskurses - hier der 28.Juni 1991 - vom Entwicklungshelfer unterfertigt wird. Der Kläger unterfertigte die Verträge bereits am 20.Juni 1991. "Es bestand weder die Zeit, diese durchzusehen, noch hat der Kläger erwartet, daß neben dem Vertragsbeginn 1.7.1991 und der, vor allem unter Berücksichtigung des Karenzierungsbescheides, dreijährigen Einsatzdauer noch etwas Wichtiges darin stehen könnte." Der Kläger hatte damals bereits das Ticket für den Flug nach P***** am 14.Juli 1991 in Händen.

Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, im Hinblick darauf, daß die dreijährige Einsatzdauer für den Kläger von zentraler Bedeutung für seine Entscheidung gewesen sei, sei die beklagte Partei zu einer ausdrücklichen Aufklärung des Klägers über die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Einsatzes durch Kündigung verpflichtet gewesen. Eine Aufklärung wäre umso mehr geboten gewesen, als der Geschäftsführer der beklagten Partei wissen mußte, daß es sich beim Kläger um eine starke, gefestigte Persönlichkeit handelte, die eine Vertragsklausel über die jederzeitigen Kündigungsmöglichkeiten nicht akzeptiert hätte. Die beklagte Partei habe durch Unterlassung dieser Aufklärung den Irrtum des Klägers über diese Beendigungsmöglichkeit veranlaßt. Der Kläger habe sich für eine Vertragsanpassung entschieden. Diese sei bei einem wesentlichen Irrtum nur dann zulässig, wenn dem Kläger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unterstellt werden könne, daß er den Vertrag auch zu diesen Bedingungen abgeschlossen hätte. Da die beklagte Partei unbedingt einen Nachfolger für den den Einsatz völlig unvorgesehen im Herbst 1991 abbrechenden Vorgänger des Klägers benötigt habe und der Kläger als Inhaber dreier akademischer Grade mit Rechtskenntnissen und einschlägiger Berufserfahrung einer der bestausgebildeten Mitarbeiter der beklagten Partei gewesen sei, hätte die beklagte Partei sicherlich die gegenständlichen Verträge auch mit dem vom Kläger nunmehr begehrten Inhalt - auf die bestimmte Dauer von drei Jahren - abgeschlossen. Dem Klagebegehren sei daher in der dem in der Klage angestrebten Rechtsschutzziel entsprechenden Fassung - im Sinne der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses bis 31. Juli 1994 - Folge zu geben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Der behauptete Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich lediglich die Wiedergabe des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes erspart, im übrigen aber den von ihm der Entscheidung zugrundegelegten Sachverhalt vollständig dargestellt. Mit den übrigen Ausführungen zu diesem Nichtigkeitsgrund wendet sich die Revisionswerberin in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes.

Auch die weiters behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin aber gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.

Zunächst ist klarzustellen, daß - unabhängig von der von den Parteien getroffenen Rechtswahl - jedenfalls österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist, da das EntwicklungshelferG, BGBl 574/1983 neben detaillierten Regelungen über die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entwicklungshelfer und der österreichischen Entwicklungshilfeorganisation in § 6 bezüglich der Arbeitszeit auf die Regelungen der §§ 9 und 12 AZG und in § 11 subsidiär auf die Bestimmungen des AngestelltenG verweist. Mit dieser nach dem Inkrafttreten des IPRG beschlossenen lex specialis für österreichische Entwicklungshelfer wird daher - abweichend vom § 44 Abs 1 IPRG - an das österreichische Recht als Recht der stärksten Beziehung im Sinn des § 1 Abs 1 IPRG angeknüpft.

Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin hat der Kläger mit seinem Vorbringen, die gesamte Vorbereitung des Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei sei auf einen dreijährigen Zeitraum ausgerichtet gewesen, hätte die beklagte Partei in den den Vertragsabschluß vorangegangenen zahlreichen persönlichen Kontakten erwähnt, daß sie allenfalls daran denke, das Dienstverhältnis bereits vor Ablauf der vorgesehenen dreijährigen Einsatzdauer grundlos zur Auflösung zu bringen, hätte der Kläger das Dienstverhältnis nie begründet und den schriftlichen Einsatz- und Dienstvertrag in der vorliegenden Fassung nie unterfertigt, Umstände behauptet, die dem Anfechtungstatbestand des vom anderen Teil veranlaßten Geschäftsirrtums im Sinne des § 871 Abs 1 ABGB zu unterstellen sind. Nun bindet eine ungelesen unterfertigte Urkunde grundsätzlich den Erklärenden, doch ist sie wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt (Rummel in Rummel, ABGB2 I § 871 Rz 8). Im Vertrauen auf die vom Unterschreibenden abgegebene Erklärung ist der andere Teil nur dann nicht zu schützen, wenn er den Irrtum des anderen veranlaßt, das heißt, soviel zur Entstehung des Irrtums beigetragen hat, daß er nicht schutzwürdig ist; dies gilt bei Verursachung des Irrtums durch Unterlassung, insbesondere Nichtaufklärung dann, wenn der andere Teil die verkehrsüblichen Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat (siehe Rummel aaO Rz 15). Von der beklagten Partei wurden nun die die wesentlichen Bestimmungen der Verträge enthaltenden Leerformulare zum Studium durch die Kursteilnehmer ausgehängt. Sodann wurden diese Vertragsbestimmungen vom Geschäftsführer der beklagten Partei in der ersten Stunde des Vorbereitungskurses erläutert. Daß der Kläger weder an dieser der Erläuterung der Verträge dienenden Kursstunde teilnahm noch in die ausgehängten Vertragsformulare Einsicht nahm, hat nicht die beklagte Partei zu vertreten; sie konnte vielmehr davon ausgehen, daß der mehrfach akademisch graduierte, über Rechtskenntnisse und Praxiserfahrung verfügende Kläger - wenn er schon nicht die der Erläuterung der Verträge dienende Kursstunde besuchte - sich wenigstens die Vertragsformulare durchsehen und sich mit allenfalls ergebenden Fragen an den Geschäftsführer der beklagten Partei wenden werde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ging daher die Sorgfaltspflicht der beklagten Partei selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht so weit, daß sie die Anwesenheit des Klägers bei dieser Erläuterung der Verträge hätte erzwingen oder für ihn diese Kursstunde hätte wiederholen müssen. Daß die beklagte Partei vom Kläger verlangt hätte, die Verträge noch während der Englischstunde am 20.Juni 1991 zu unterfertigen, hat weder der Kläger behauptet noch das Beweisverfahren ergeben; vielmehr war es üblich, daß der Entwicklungshelfer den Einsatzvertrag erst am letzten Tag des Vorbereitungskurses (hier der 28.Juni 1991) unterschrieb. Daß der Kläger diese Zeitspanne nicht zum Studium der Verträge nutzte und es vorzog, den Vertrag (ungelesen) sofort zu unterfertigen, kann der beklagten Partei nicht als "Veranlassung" des dem Kläger dadurch unterlaufenen Irrtums angelastet werden, da sie davon ausgehen konnte, daß auch dem Kläger der den Kursteilnehmern sofort zugänglich gemachte Text des Vertrages bekannt war und daß der über Rechtskenntnisse und Praxiserfahrung verfügende Kläger einen ihm nicht bekannten Vertragstext nicht ungelesen unterfertigen werde.

Soweit der Revisionsgegner auf die für den Landesschulrat bestimmte Bestätigung der beklagten Partei vom 23.Jänner 1991 hinweist, wonach der Kläger für einen dreijährigen Einsatz als Entwicklungshelfer vorgesehen sei und ins Treffen führt, auch nach Punkt 4 des Einsatzvertrages sei als voraussichtliches Ende des Einsatzes der 31. Juli 1994 angeführt, spricht dies zwar dafür, daß eine Einsatzdauer von drei Jahren vorgesehen war, aber nicht für das Fehlen der Kündigungsmöglichkeit innerhalb dieser Frist, zumal auch bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit eine Kündigungsmöglichkeit vorgesehen werden kann (JBl 1986, 331; RdW 1985, 378; RdW 1994, 87).

Den Argumenten des Revisionsgegners, der Kläger habe im Vertrauen auf eine dreijährige Vertragsdauer disponiert, indem er für diese Dauer eine für ihn rechtlich nicht mehr reversible Karenzierung seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erlangt habe, die beklagte Partei habe ihn in diesem Vertrauen nicht nur durch die an den Landesschulrat gerichtete Bestätigung für die vorgesehene Einsatzdauer, sondern auch durch die Erklärung, es sei verantwortungslos, einen Einsatz vorzeitig abzubrechen, die Einschulung und Vorbereitung dieses Einsatzes koste die beklagte Partei ca 200.000 S sowie durch die Beschaffung des Flugtickets und des bis 21.Dezember 1994 befristeten Visums noch vor Unterfertigung des Dienst- und Einsatzvertrages bestärkt, ist zu erwidern, daß zwar den Vertragspartner bereits vor Vertragsabschluß Warn- und Aufklärungspflichten treffen, wenn er erkennt oder erkennen muß, daß der andere Teil im Vertrauen auf das Zustandekommen eines von ihm gar nicht gewollten Vertrages (hier: auf die bestimmte Zeit von drei Jahren) endgültige Dispositionen trifft, daß aber aus der Verletzung dieser Pflichten nicht ein Anspruch auf Abschluß bzw Erfüllung des Vertrages, sondern lediglich ein solcher auf Ersatz des Vertrauensschadens abgeleitet werden könnte (siehe SZ 49/94; SZ 52/90; SZ 60/36; Reischauer in Rummel ABGB2 I vor § 918 bis 933 Rz 16 und 17; Ostheim, Zur Haftung für culpa in contrahendo bei grundloser Ablehnung des Vertragsabschlusses JBl 1980, 522 ff und 570 ff [577]). Einen derartigen Schadenersatzanspruch hat aber der Kläger nicht geltend gemacht. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, daß die beklagte Partei ab Aushang der Leervertragsformulare, spätestens aber mit der Erläuterung der Verträge zu Beginn des Vorbereitungskurses ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist und die Karenzierung des Klägers erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erfolgte.

Auch im Wege der Auslegung von Dienst- und Einsatzvertrag läßt sich nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen. Im Dienstvertrag wird in dem mit "Vertragsdauer" bezeichneten Punkt 2 ausdrücklich bestimmt, daß das Dienstverhältnis am 1.Juli 1991 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird und daß für die Kündigung die Bestimmungen des Angestelltengesetzes mit der Maßgabe gelten, daß das Dienstverhältnis zum 15. und Letzten eines jeden Kalendermonates enden kann. Schon daraus ergibt sich deutlich die beiderseitige Kündbarkeit des Vertrages. Auch im Einsatzvertrag ist deutlich auf die Kündbarkeit des Vertrages hingewiesen, wobei entgegen der Auffassung des Klägers auch Punkt 4 "Einsatzdauer" nicht für seinen Standpunkt spricht, weil dort der 31.Juli 1994 lediglich als "voraussichtliches" Ende des Einsatzes angegeben wird. Daß der Vertrag kündbar ist, geht hinreichend deutlich aus dem auf Seite 3 des Einsatzvertrages vollständig abgedruckten und diese allein füllenden, deutlich mit "Kündigung, vorzeitige Auflösung" titulierten Punkt 12 des Einsatzvertrages hervor. Da ein Dauerschuldverhältnis grundsätzlich für beide Teile kündbar ist, wurde in Punkt 12a mit den Worten "Der Einsatz und während des Einsatzes auch das Dienstverhältnis können ohne Angabe von Gründen nur mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Monatsletzten beendet werden" nicht nur dem Kläger ein Kündigungsrecht bei gleichzeitigem Kündigungsverzicht der beklagten Partei, sondern beiden Vertragsteilen eine Kündigungsmöglichkeit mit im Sinne des § 20 Abs 4 zweiter Satz AngG auf ein halbes Jahr ausgedehnter Kündigungsfrist eingeräumt. Angesichts dieser klaren und vollständigen Regelung bleibt kein Raum für die vom Revisionsgegner ins Treffen geführte, der Ausfüllung von Regelungslücken dienende ergänzende Vertragsauslegung oder gar für die Unklarheitenregel des § 915 zweiter Halbsatz ABGB.

Entgegen der Auffassung des Revisionsgegners widerspricht die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit auch nicht § 4 Z 1 EntwicklungshelferG, wonach im Dienst- bzw Einsatzvertrag die voraussichtliche Dauer des Einsatzes anzugeben ist. Auch aus der Bestimmung des § 9 Abs 1 dieses Gesetzes, wonach die Dauer des Dienstvertrages gemäß § 4 so zu bemessen ist, daß unmittelbar nach Beendigung eines mindestens einjährigen Einsatzes in einem Entwicklungsland der Fachkraft ein Zeitraum im Mindestausmaß von einem Monat zwecks Berichterstattung, Absolvierung der notwendigen medizinischen Untersuchungen und Wiedereingliederung verbleibt, läßt sich nicht erschließen, daß die Entwicklungshilfeorganisation zum Abschluß von Verträgen auf bestimmte Zeit ohne Kündigungsmöglichkeit verpflichtet wäre. Dadurch wird ihr lediglich vorgeschrieben, die Einsätze so zu planen, daß dem Entwicklungshelfer nach einer bestimmten Mindestdauer des Auslandseinsatzes ein Aufenthalt in Österreich im Mindestausmaß von einem Monat gewährleistet ist.

Die im Entsendungsvertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit verstößt entgegen der Auffassung des Revisionsgegners weder gegen die guten Sitten noch ist sie als eine den Kläger grob benachteiligende Vertragsbestimmung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Der Gesetzgeber geht von einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, beiderseits kündbaren Arbeitsverhältnis als Regelfall aus (siehe etwa § 18 Abs 1 HausbesorgerG sowie § 11 Abs 1 Z 2 AÜG); daß ein Arbeitsverhältnis lediglich auf bestimmte Zeit gelten soll, ist ausdrücklich zu vereinbaren (siehe Martinek/M.u.W.Schwarz, AngG7 § 19 Rz 4; vgl Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht3 I 250 f; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht4 188 f). Da ein Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit mit beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit daher dem ohne Vereinbarung anzuwendenden dispositiven Recht entspricht, kann darin, daß beiden Teilen eine Kündigungsmöglichkeit offen steht und der Vertrag nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, weder ein Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB noch eine gröbliche Benachteiligung des Klägers im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB erblickt werden (JBl 1982, 652; JBl 1983, 534 [zust Bydlinski]; JBl 1986, 373; Arb 10.816). Im übrigen wurde den besonderen Umständen des Auslandseinsatzes ohnehin durch eine Verlängerung der von beiden Teilen einzuhaltenden Kündigungsfrist auf das nach § 20 Abs 4 AngG zulässige Höchstausmaß Rechnung getragen; ohne dies Verlängerung wäre der beklagten Partei gemäß § 20 Abs 2 AngG die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von nur sechs Wochen (in den ersten beiden Jahren des Dienstverhältnisses) möglich gewesen.

Schließlich ist im Hinblick auf den im Schriftsatz ON 6 Seite 11 (AS 25) erhobenen Einwand des Klägers, die beklagte Partei habe nach bloß zehnmonatiger Dienstdauer eine von sachlichen Gründen völlig losgelöste, willkürliche Kündigung ausgesprochen, auf die Frage einzugehen, ob nicht die Kündigung selbst wegen ihres Beweggrundes sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB war (siehe ZAS 1995/7 mwH [zust Reissner]). Ebenso wie in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall macht der Umstand, daß der Kläger mit einem längeren Dienstverhältnis gerechnet und seine Lebensplanung darauf eingestellt hat, die Kündigung noch nicht sittenwidrig, zumal der Kläger nicht einmal behauptet hat, die Kündigung sei auch nur überwiegend zu dem Zweck ausgesprochen worden, ihm Schaden zuzufügen, ohne daß auf seiten der beklagten Partei ein ins Gewicht fallendes Interesse an der alsbaldigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden hätte.

Der Kläger hat dazu selbst vorgebracht, daß er es gewagt habe, in einem offenen Brief die von der katholischen Kirche auch in P***** N***** eingenommene, moralistisch-rigorose Haltung zur Frage der Empfängnisverhütung zu kritisieren. Zieht man in Betracht, daß es sich bei der beklagten Partei um eine katholische Organisation handelt und daß nach Punkt 12 lit c des Einsatzvertrages eine grob gegen die Grundsätze der christlichen Religion verstoßende Lebensführung des Dienstnehmers einen Grund für die fristlose Beendigung des Einsatzes durch den Dienstgeber bildete, dann mußte dem Kläger klar sein, daß er mit seiner öffentlich geäußerten Kritik an dem Standpunkt der katholischen Kirche in einer kontroversiellen Frage auch gegen die Interessen seines Dienstgebers verstieß.

Aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 13 Abs 1 StGG und Art 10 MRK kann die Sittenwidrigkeit der Kündigung nicht abgeleitet werden, weil Art 13 StGG einen Gesetzesvorbehalt enthält, der durch die diese Bestimmung überlagernde Verfassungsnorm des Art 10 Abs 2 MRK auch inhaltlich determiniert wird. Danach kann die Pflichten und Verantwortung mit sich bringende Ausübung dieser Freiheit bestimmten, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Die zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte, aber mittels Rechtsanalogie aus einer Reihe arbeitsrechtlicher Vorschriften, insbesondere aber aus § 27 Z 1 AngG abzuleitende Treuepflicht des Dienstnehmers verpflichtet den Dienstnehmer zur Wahrnehmung jener Interessen, die der Dienstgeber mit dem Einsatz des Dienstnehmers verfolgt (siehe Krejci in Rummel ABGB2 I § 1153 Rz 28). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß Art 15 StGG jeder gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgesellschaft nicht nur das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, sondern auch die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten gewährleistet. Zu diesen inneren Angelegenheiten zählt insbesondere die Glaubens- und Sittenlehre (siehe SZ 47/135; SZ 60/138 mwH) und daher die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung gegen die Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre verstößt und welches Gewicht diesem Verstoß beizumessen ist.

Mit Art II § 2 Abs 3 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich vom 9.Juli 1962 zur Regelung von mit dem Schulwesen zusammenhängenden Fragen (Schulvertrag), BGBl 273/1962 wurde dem Diözesanordinarius ein weitgehender Einfluß auf die Zuweisung und Abberufung der vom Staat den katholischen Schulen zuzuweisenden staatlich angestellten Lehrer eingeräumt. Es sind nur solche Lehrer zuzuweisen, deren Zuweisung der Diözesanordinarius beantragt oder gegen deren Zuweisung er keinen Einwand erhebt. Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Diözesanordinarius die weitere Verwendung des Lehrers an der Schule für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung beantragt. Gemäß Art II § 3 Schulvertrag sind unter katholischen Schulen jene Schulen zu verstehen, die von der Kirche oder den nach kirchlichem Recht bestehenden Einrichtungen erhalten werden sowie die von Vereinen, Stiftungen und Fonds geführten Schulen, wenn und solange sie vom zuständigen Diözesanordinarius als katholische Schulen anerkannt sind. Dementsprechend bestimmt § 20 Abs 2 PrivatschulG bezüglich der Aufhebung der Zuweisung der den konfessionellen Schulen als lebende Subvention zugewiesenen Lehrer "die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde die weitere Verwendung des Lehrers an der betreffenden Schule aus religiösen Gründen für untragbar erklärt und aus diesem Grund die Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen Dienstbehörde beantragt." Diese Bestimmung dient sowohl der Wahrung der individuellen Glaubens- und Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit des Lehrers im Sinne des Art 14 StGG als auch der Garantie des kirchlichen Freiheitsraumes im Sinne des Art 15 StGG (siehe Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht 477).

Auch wenn der Schulvertrag und das PrivatschulG auf eine im Ausland gelegene Schule und damit auf das Dienstverhältnis des Klägers nicht unmittelbar anwendbar sind, ergibt sich daraus ebenso wie aus dem Schutz der von erzieherischen Zwecken dienenden Unternehmungen und Betrieben verfolgten ideellen Tendenz gegenüber ihren andere Zielsetzungen verfolgenden Arbeitnehmern nach § 132 Abs 1 ArbVG (siehe Floretta in Floretta/Strasser, Handkommentar ArbVG 907 f), daß der österreichische Gesetzgeber der Kirche nicht nur in dem unmittelbar konfessionellen Zwecken dienenden Kernbereich, sondern auch bezüglich der konfessionellen Schulen im Rahmen der ihr in § 15 StGG gewährleisteten Autonomie die Beurteilung überläßt, ob die Weiterbeschäftigung eines Dienstnehmers aus der Sicht der mit der Erziehungseinrichtung verfolgten ideellen Zwecke tragbar ist oder nicht. Nach österreichischem Recht erstreckt sich die kirchliche Autonomie demnach auf die selbständige Beurteilung der Frage, ob der an einer konfessionellen Privatschule beschäftigte Lehrer aus religiösen Gründen tragbar ist, so daß die Kündigung eines an einer von einer kirchlichen Institution betriebenen Schule beschäftigten Lehrers wegen einer kritischen Stellungnahme zu Fragen der Glaubens- und Sittenlehre von den staatlichen Gerichten weder darauf zu prüfen ist, ob diese Auffassung vertretbar ist, noch darauf, ob dieses Verhalten - auch unter Bedachtnahme darauf, daß die Tätigkeit des Lehrers nicht in den Kernbereich der kirchlichen Autonomie fällt (der Kläger war nicht als Religionslehrer beschäftigt) - so schwerwiegend ist, daß es die Auflösung des Dienstverhältnisses erfordert.

Wenn auch, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung SZ 47/135 dargelegt hat, die deutsche Rechtslage nicht gänzlich der österreichischen entspricht, weist doch der durch Art 140 Grundgesetz zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärte Art 137 Abs 3 der Weimarer Reichsverfassung ("jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde") doch eine so weitgehende Ähnlichkeit mit der im Art 15 StGG getroffenen Regelung der Kirchenautonomie auf, daß ein Hinweis auch auf die deutsche Judikatur zu dieser Frage nicht unbeachtlich erscheint.

Das deutsche Bundesverfassungsgericht hat mit der grundlegenden Entscheidung vom 4.Juni 1985, AP Art 140 GG Nr 24 (= BVerfGE 70, 138) ausgesprochen, daß die Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie nicht nur den Kirchen zukommt, sondern darüber hinaus allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, einen Teil des Auftrages der Kirche wahrzunehmen, wie etwa der karitativen Einrichtung eines katholischen Krankenhauses oder der erzieherischen Einrichtung eines katholischen Jugendheimes. Wenn sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur Begründung von Arbeitsverhältnissen in diesen Einrichtungen bedienten, dürfe das staatliche Arbeitsrecht nicht die verfassungsgesetzlich geschützte, von den Kirchen nach ihrem Selbstverständnis zu regelnde Eigenart des kirchlichen Dienstes in Frage stellen. Dazu gehöre die Befugnis der Kirche, den ihr angehörenden Arbeitnehmern die Beachtung der tragenden Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre aufzuerlegen, da für die Kirchen ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen könne, daß ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektierten. Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein könnten, richte sich nach den von der verfaßten Kirche anerkannten Maßstäben. Dagegen komme es weder auf die Auffassung der einzelnen betroffenen kirchlichen Einrichtungen, bei denen die Meinungsbildung von verschiedenen Motiven beeinflußt sein könne noch auf diejenige breiter Kreise unter den Kirchenmitgliedern oder etwa gar einzelner bestimmten Tendenzen verbundener Mitarbeiter an. Im Streitfall hätten daher die Arbeitsgerichte die vorgegebenen kirchlichen Maßstäbe für die Bewertung der vertraglichen Loyalitätspflicht zugrundezulegen. Es bleibe daher den Kirchen überlassen, verbindlich zu bestimmen, was "die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordere", was "spezifisch kirchliche Aufgaben" seien, was "Nähe" zu diesen Aufgaben bedeute und welches die "wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre" seien sowie was als - gegebenenfalls schwerer - Verstoß gegen diese anzusehen sei. Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätspflichten eingreifen dürfe, sei grundsätzlich eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit. Die Gerichte hätten lediglich sicherzustellen, daß dabei nicht gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung, wie das allgemeine Willkürverbot, die guten Sitten und den ordre public verstoßen werde. Unter Anwendung dieser Grundsätze sprach das deutsche Bundesverfassungsgericht aus, daß der Bewertung der öffentlichen Stellungnahme eines an einem katholischen Spital angestellten Assistenzarztes gegen das von der katholischen Kirche vertretene absolute Verbot des Schwangerschaftsabbruches als grober Loyalitätsverstoß keine sachfremden und willkürlichen Erwägungen zugrundelägen.

Nicht nur eine Prüfung anhand der österreichischen Rechtslage, sondern auch ein Vergleich mit der auf einer ähnlichen Rechtslage basierenden deutschen Judikatur ergibt daher, daß das vom Kläger ins Treffen geführte Kündigungsmotiv nicht als willkürlich und sachfremd zu qualifizieren ist, so daß auch die Sittenwidrigkeit der von der beklagten Partei ausgesprochenen Kündigung zu verneinen ist.

Der Revision der beklagten Partei war daher im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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