OGH 8ObA261/95

OGH8ObA261/9524.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Werner T*****, vertreten durch Dr.Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Ottilie G*****, vertreten durch Dr.Peter Fichtenbauer, Dr.Klaus Krebs, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 758.765,20 und Feststellung (Feststellungsinteresse S 100.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.März 1995, GZ 34 Ra 189/94-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Juni 1994, GZ 7 Cga 72/93-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).

Da die Vorinstanzen den festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt haben, genügt es, gemäß § 48 ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Im Verfahren ist unbestritten, daß es sich bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung über die durch den Kläger vorzunehmende ärztliche Betreuung von Gästen des Hotels der Beklagten um einen sogenannten freien Arbeitsvertrag handelt, zu dessen Rechtsnatur der Oberste Gerichtshof bereits vielfach Stellung genommen hat (Arb 9538; DRdA 1984, 134; DRdA 1984, 442; DRdA 1992, 124; 8 ObA 240/95). Nach herrschender Ansicht sind jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und nicht den sozial Schwächeren schützen sollen, auf den "freien" Dienstvertrag (analog) anzuwenden. Es kommt daher weitgehend eine Unterstellung des freien Arbeitsvertrages unter das 26.Hauptstück des ABGB in Betracht (DRdA 1984, 134; DRdA 1984, 442; DRdA 1992, 124). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht ist unter diesem Gesichtspunkt kein Anhaltspunkt dafür zu erkennen, daß die Kündigungsmöglichkeit befristeter freier Arbeitsverträge restriktiver zu beurteilen wäre als jene von Dienst- und Arbeitsverträgen im Sinne der grundsätzlichen Definition des § 1151 ABGB. Die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Parteien eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses (zusätzlich) die Möglichkeit einer Kündigung zu einem früheren Termin vereinbaren können (ArbSlg 6786; ArbSlg 10.215; JBl 1986, 331; 9 ObA 204/93; 9 ObA 31/95), hat daher auch auf den im gegenständlichen Fall zu beurteilenden freien Arbeitsvertrag uneingeschränkt Anwendung zu finden.

Nach ständiger Rechtsprechung trifft denjenigen, der eine vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichende Vereinbarung behauptet, die Beweislast (MietSlg 30.125; EvBl 1980/99; RdW 1987, 205). Kann ein derartiger Beweis nicht erbracht werden, ist die Bestimmung im Wege der rechtlichen Beurteilung an Hand der Regel des § 914 ABGB auszulegen (EvBl 1980/99; EvBl 1992/112). Daß zwischen den Parteien mündlich eine Mindestlaufzeit des Vertrages von fünf Jahren vereinbart und eine Kündigungsmöglichkeit während dieser Zeit ausgeschlossen worden wäre, konnte der Kläger im Verfahren nicht unter Beweis stellen. Die Auslegung der strittigen Vertragsbestimmung ("Der Vertrag wird zunächst auf fünf Jahre abgeschlossen. Der Vertrag kann jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden. Danach verlängert sich der Vertrag automatisch für zwei weitere Jahre.") erfolgte daher zutreffend nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung. Danach kann aber kein Zweifel an der Vereinbarung einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit auch innerhalb der fünfjährigen Vertragsdauer bestehen. Auch kann sinnvollerweise der letzte Satz der Bestimmung über die automatische Vertragsverlängerung nur mit dem ersten Satz in Beziehung gesetzt werden, ohne daß dadurch hinsichtlich der vereinbarten Kündigungsmöglichkeit irgendeine Unklarheit entstünde. Die Vorinstanzen haben somit auch zutreffend das Vorliegen einer undeutlichen Äußerung im Sinne des § 915 zweiter Fall ABGB verneint.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.2 ZPO.

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