OGH 9Os154/75 (RS0090667)

OGH9Os154/7521.1.1976

Rechtssatz

Nimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren, es sei denn, dieser vermag entweder selbst oder durch von ihm bestellte und zur Aufrechterhaltung des Besitzes für ihn befugte Personen die Sache (trotzdem) im Auge zu behalten und ihre Wegnahme durch Verbringung aus seinem Machtbereich zu verhindern (hier: Stellung eines Ladendiebes nach Passieren der Kasse jedoch vor Verlassen des Kaufhauses).

Normen

StGB §15 C2
StGB §127 B3

9 Os 154/75OGH21.01.1976

Veröff: SSt 47/6

11 Os 96/79OGH31.07.1979

Veröff: EvBl 1980/33 S 109

12 Os 142/79OGH08.11.1979
12 Os 67/80OGH08.05.1980

nur: Es sei denn, dieser vermag entweder selbst oder durch von ihm bestellte und zur Aufrechterhaltung des Besitzes für ihn befugte Personen die Sache (trotzdem) im Auge zu behalten und ihre Wegnahme durch Verbringung aus seinem Machtbereich zu verhindern (hier: Stellung eines Ladendiebes nach Passieren der Kasse jedoch vor Verlassen des Kaufhauses). (T1)

11 Os 171/80OGH17.12.1980

Beisatz: Die zufällige Beobachtung der Tat durch einen Außenstehenden und dessen anschließendes Eingreifen ändert an der Vollendung nichts. (T2)

9 Os 12/81OGH10.03.1981

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

11 Os 35/81OGH22.04.1981

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weiterhin gegebene - wenn auch eingeschränkte (Verhüllung durch Jacke) - Wahrnehmbarkeit der Sache, Verfolgung und Stellung des Täters wenige Meter außerhalb des Kaufhauses - Versuch. (T3)

11 Os 148/82OGH27.10.1982

Vgl auch; Beisatz: Die sogenannte Wachsamkeitsaspekte und Sichtbarkeitsaspekte sind bloße Indizien, nicht aber in jedem Fall ausschlaggebende Kriterien für die Frage des Gewahrsamswechsels. (T4)

11 Os 71/83OGH22.06.1983

Vgl auch; nur: Nimmt der Täter die Sache am Tatort an sich, geht namentlich bei Gegenständen, die unauffällig in der Bekleidung oder in mitgeführten Behältnissen verborgen werden können, der Besitz für den Berechtigten in der Regel schon durch diese Ansichnahme verloren. (T5); Veröff: EvBl 1984/105 S 402

9 Os 21/84OGH03.05.1984

Vgl auch

9 Os 26/85OGH29.05.1985

Vgl auch; nur T1

9 Os 104/85OGH30.10.1985

Vgl auch; Veröff: SSt 56/86

12 Os 110/86OGH04.09.1986

Vgl auch; nur T1

13 Os 140/87OGH24.09.1987

Vgl auch; nur T1

14 Os 173/87OGH16.12.1987

Vgl auch

11 Os 137/90OGH16.01.1991

Vgl auch

13 Os 67/93OGH02.06.1993
11 Os 52/94OGH10.05.1994

Vgl auch

14 Os 130/95OGH17.10.1995
14 Os 137/95OGH17.10.1995

Vgl auch

12 Os 143/95OGH09.11.1995

Vgl auch; nur T1

15 Os 138/96OGH18.04.1996

Vgl auch

11 Os 168/96OGH10.12.1996

Vgl auch

13 Os 42/00OGH19.07.2000
13 Os 120/02OGH16.10.2002

Vgl auch; nur T5

12 Os 87/04OGH23.09.2004

Auch

13 Os 97/05xOGH12.10.2005

Auch

12 Os 103/06yOGH25.01.2007
11 Os 145/07vOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Das Verstecken von Waren am Körper oder in einem mitgebrachten Behältnis bewirkt nur dann den Bruch des Gewahrsams des Berechtigten, wenn nicht besonders wirksame Sicherungsmaßnahmen (wie etwa ein elektronischer Alarm) die Sachwegnahme und damit den Gewahrsamsbruch noch nicht endgültig werden lassen (WK-StGB - 2 §§ 15, 16 Rz 227). (T6)

Dokumentnummer

JJR_19760121_OGH0002_0090OS00154_7500000_005

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