Rechtssatz
Das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB ist (anders als dies nach § 98 StG der Fall war) nicht (mehr) ein sogenanntes "Absichtsdelikt" mit vorverlegtem Vollendungsstadium, sondern ein echtes Erfolgsdelikt, das erst vollendet ist, wenn der Täter sein Ziel auch tatsächlich erreicht hat, wobei es genügt, daß der Genötigte begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten.
13 Os 94/75 | OGH | 28.10.1975 |
Veröff: EvBl 1976/161 S 303 |
13 Os 146/78 | OGH | 21.12.1978 |
Beisatz: Tatvollendung, sobald der Täter den Beginn der von ihm (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) angestrebten Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers erreicht. (T1) Veröff: ÖJZ-LSK 1979/68 |
12 Os 38/82 | OGH | 22.04.1982 |
nur: Echtes Erfolgsdelikt, das erst vollendet ist, wenn der Täter sein Ziel auch tatsächlich erreicht hat. (T2) |
13 Os 10/83 | OGH | 10.03.1983 |
nur: Es genügt, daß der Genötigte begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten. (T3) Beisatz: Daß der Genötigte dieses Verhalten längere Zeit hindurch fortsetzt, ist hiezu nicht erforderlich (hier: Unterlassung einer Anzeigenerstattung bis zum nächsten Tag). (T4) |
9 Os 7/87 | OGH | 04.03.1987 |
nur T2; nur T3; Beisatz: Ist das Ziel des Täters allerdings die Erzwingung einer Unterlassung, dann kann der Erfolgseintritt nicht bereits in einer bloß vorübergehenden, nach Zweck, Dringlichkeit und Nachholbarkeit der zu hindernden Handlung unerheblichen Verzögerung ersehen werden. (T5) |
12 Os 12/87 | OGH | 19.02.1987 |
nur T3; Beisatz: So auch schon SSt 46/79. (T6) |
9 Os 59/87 | OGH | 17.06.1987 |
Beisatz: Bloß Versuch, wenn der vom Täter erstrebte Effekt zwar eintritt, dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen ist, und sich der Genötigte noch nicht so zu verhalten begonnen hat, wie der Täter es will. (T7) Veröff: EvBl 1988/36 S 215 |
14 Os 81/93 | OGH | 29.06.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Es genügt, daß das Nötigungsziel (Unterlassung der Anzeigeerstattung) zunächst erreicht wurde. (T8) |
11 Os 133/93 | OGH | 23.11.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Nur Versuch, wenn der Täter vom Bedrohten nicht den Beginn des geforderten Verhaltens, sondern nur dessen Zusage erreicht. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19751028_OGH0002_0130OS00094_7500000_001
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