OGH 13Os94/75 (RS0093469)

OGH13Os94/7528.10.1975

Rechtssatz

Das Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB ist (anders als dies nach § 98 StG der Fall war) nicht (mehr) ein sogenanntes "Absichtsdelikt" mit vorverlegtem Vollendungsstadium, sondern ein echtes Erfolgsdelikt, das erst vollendet ist, wenn der Täter sein Ziel auch tatsächlich erreicht hat, wobei es genügt, daß der Genötigte begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten.

Normen

StGB §105 A1

13 Os 94/75OGH28.10.1975

Veröff: EvBl 1976/161 S 303

10 Os 72/77OGH27.07.1977
13 Os 146/78OGH21.12.1978

Beisatz: Tatvollendung, sobald der Täter den Beginn der von ihm (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) angestrebten Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers erreicht. (T1) Veröff: ÖJZ-LSK 1979/68

12 Os 29/80OGH13.03.1980

Vgl auch

11 Os 168/80OGH14.01.1981
9 Os 101/81OGH11.08.1981

Vgl auch

12 Os 38/82OGH22.04.1982

nur: Echtes Erfolgsdelikt, das erst vollendet ist, wenn der Täter sein Ziel auch tatsächlich erreicht hat. (T2)

13 Os 10/83OGH10.03.1983

nur: Es genügt, daß der Genötigte begonnen hat, sich in der vom Täter gewünschten Weise zu verhalten. (T3) Beisatz: Daß der Genötigte dieses Verhalten längere Zeit hindurch fortsetzt, ist hiezu nicht erforderlich (hier: Unterlassung einer Anzeigenerstattung bis zum nächsten Tag). (T4)

9 Os 27/83OGH10.05.1983
13 Os 89/84OGH12.07.1984

Vgl auch

9 Os 7/87OGH04.03.1987

nur T2; nur T3; Beisatz: Ist das Ziel des Täters allerdings die Erzwingung einer Unterlassung, dann kann der Erfolgseintritt nicht bereits in einer bloß vorübergehenden, nach Zweck, Dringlichkeit und Nachholbarkeit der zu hindernden Handlung unerheblichen Verzögerung ersehen werden. (T5)

12 Os 12/87OGH19.02.1987

nur T3; Beisatz: So auch schon SSt 46/79. (T6)

10 Os 45/87OGH31.03.1987

nur T2

11 Os 172/86OGH31.03.1987
9 Os 59/87OGH17.06.1987

Beisatz: Bloß Versuch, wenn der vom Täter erstrebte Effekt zwar eintritt, dies aber nicht ursächlich auf das eingesetzte Nötigungsmittel zurückzuführen ist, und sich der Genötigte noch nicht so zu verhalten begonnen hat, wie der Täter es will. (T7) Veröff: EvBl 1988/36 S 215

14 Os 107/87OGH04.11.1987

Vgl auch

11 Os 73/88OGH28.06.1988
15 Os 153/92OGH11.02.1993

Vgl auch; nur T2

14 Os 81/93OGH29.06.1993

Vgl auch; Beisatz: Es genügt, daß das Nötigungsziel (Unterlassung der Anzeigeerstattung) zunächst erreicht wurde. (T8)

11 Os 133/93OGH23.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Nur Versuch, wenn der Täter vom Bedrohten nicht den Beginn des geforderten Verhaltens, sondern nur dessen Zusage erreicht. (T9)

12 Os 104/95OGH14.12.1995

Vgl auch

14 Os 26/96OGH19.03.1996

nur T3

13 Os 208/96OGH26.03.1997

Vgl auch

13 Os 42/00OGH19.07.2000

Vgl; Beis wie T5

15 Os 40/04OGH22.04.2004

Vgl auch; Beis ähnlich T5

13 Os 8/14xOGH14.03.2014

Vgl auch; Beis wie T5

15 Os 99/18zOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T4; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19751028_OGH0002_0130OS00094_7500000_001

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