OGH 13Os146/78-15

OGH13Os146/78-1521.12.1978

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Loesch als Schriftführers in der Strafsache gegen Herbert A und andere wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten Kurt B und Emil Heinz C erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten Emil Heinz C gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 4. April 1978, GZ. 1 b Vr 4.152/77-85, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Kunz und Dr. Neureiter und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emil Heinz C wird verworfen.

II. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt,

1.) im Schuldspruch des Angeklagten Kurt B zu Punkt A/1 des Urteilssatzes, soweit sich dieser auch auf die Verhehlung von Schmuckgegenständen aus Gold und Silber mit einem Goldgewicht von mindestens 70 dkg und einem Bruchwert von 29.550 S, eines Goldarmbandes, eines goldenen Damenringes mit rotem Stein, einer Herrenarmbanduhr, Marke 'Helvetia', einer Damenarmbanduhr, Marke 'Oriosa' mit Goldarmband im Wert von mindestens 1.000 S, eines Weißgoldringes mit Brillanten im Wert von mindestens 400 S und zweier Brillanten im Wert von mindestens 1.000 S sowie sechs goldener Ringe, einer Damenarmbanduhr und eines ausziehbaren Fernrohres erstreckt;

darüber hinaus gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B aber auch 2.) im Schuldspruch des Mitangeklagten Herbert A zu Punkt A/2 des Urteilssatzes, soweit sich dieser auf die Verhehlung der zu Punkt 1 erwähnten Schmuckgegenstände aus Gold und Silber mit einem Goldgewicht von mindestens 70 dkg und einem Bruchwert von 29.550 S, eines Goldarmbandes, eines goldenen Damenringes mit rotem Stein, einer Herrenarmbanduhr, Marke 'Helvetia', einer Damenarmbanduhr, Marke 'Oriosa' mit Goldarmband im Wert von mindestens 1.000 S, eines Weißgoldringes mit Brillanten im Wert von mindestens 400 S und zweier Brillanten im Wert von mindestens 1.000 S erstreckt;

3.) im Schuldspruch des Mitangeklagten Herbert A zu Punkt D des Urteilssatzes wegen Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 (Abs. 1) StGB (zur Gänze);

4.) im Schuldspruch der Mitangeklagten Hildegard D, verehelichte C, zu Punkt A/3 a und b des Urteilssatzes, soweit sich dieser auf die Verhehlung von verschiedenen anderen unter Punkt A/1 des Urteilssatzes bezeichneten Schmuckgegenständen sowie des Goldarmbandes, ausgenommen das dort angeführte zweiteilige Silberarmband und die Weißgolddamenbrosche, erstreckt; und 5.) im Schuldspruch des Mitangeklagten Emil Heinz C zu Punkt B des Urteilssatzes wegen Vergehens nach dem § 165 StGB (zur Gänze); sowie in dem unter Punkt A des Urteilssatzes hinsichtlich der Angeklagten Kurt B und Herbert A ergangenen Ausspruch, der Wert der (jeweils) von ihnen verhehlten Sachen übersteige 5.000 S, weiters in dem die Angeklagten Kurt B, Herbert A und Hildegard D, verehelichte C, betreffenden Ausspruch, die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die (von ihnen verhehlten) Sachen stammen, sei aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem § 129 Z 1 StGB, mit einer Freiheitsstrafe bedroht, die fünf Jahre erreiche oder übersteige, und es seien ihnen die Umstände bekannt gewesen, die diese Strafdrohung begründen, ferner in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der den Angeklagten Kurt B, Herbert A und Hildegard D, verehelichte C, zur Last liegenden Hehlerei auch unter die Bestimmung des § 164 Abs. 3 StGB, hinsichtlich der Angeklagten Kurt B und Herbert A überdies noch unter die des § 164 Abs. 2 StGB, demzufolge aber auch in den sämtliche vier Angeklagte betreffenden Strafaussprüchen einschließlich der Aussprüche über die Anrechnung der Vorhaften dieser Angeklagten aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Kurt B und Emil Heinz C ebenso wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung hinsichtlich des Angeklagten Emil Heinz C auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1.) Herbert A des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB (Punkt A/2 des Urteilssatzes), des Vergehens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB (Punkt C des Urteilssatzes) und des Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 (Abs. 1) StGB (Punkt D des Urteilssatzes), 2.) Kurt B des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2, Abs. 2

und Abs. 3 StGB (Punkt A/1 des Urteilssatzes), 3.) Emil Heinz C der Vergehen des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB (Punkt B des Urteilssatzes), der Nötigung nach dem § 105 (Abs. 1) StGB (Punkt E des Urteilssatzes) und der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (Punkt F und G des Urteilssatzes) und 4.) Hildegard D, nunmehr verehelichte C, des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 StGB (Punkt A/3 a und b des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches liegt ihnen zur Last, sie haben in Wien A) bisher unbekannte Täter von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, nachgenannte Sachen, die sie durch Diebstahl erlangt hatten, zu verhandeln bzw. nachgenannte Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl, erlangt hatte, gekauft oder an sich gebracht, wobei die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die Sachen stammten, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem § 129 Z 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bedroht war, die fünf Jahre erreichte (oder überstieg) und dem Hehler (jeweils) die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohungen begründeten, und überdies der Wert der von Herbert A und Kurt B verhehlten Sachen 5.000 S überstieg, und zwar 1.) Kurt B in der Zeit vom November 1976

bis August 1977 durch den Ankauf von Schmuckstücken aus Gold und Silber mit einem Goldgewicht von mindestens 70 dkg und einem Bruchwert von 29.550 S, eines zweiteiligen Silberarmbandes im Wert von 450 S, einer Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten im Wert von 5.000 S, ferner eines Goldarmbandes, eines goldenen Damenringes mit rotem Stein, einer Herrenarmbanduhr, Marke 'Helvetia', einer Damenarmbanduhr, Marke 'Oriosa' mit Goldarmband im Wert von mindestens 1.000 S, eines Weißgoldringes mit Brillanten im Wert von mindestens 400 S und zweier Brillanten im Wert von mindestens 1.000 S sowie sechs goldener Ringe, einer Damenarmbanduhr und eines ausziehbaren Fernrohrs;

2.) Herbert A in der Zeit vom Dezember 1976

bis August 1977 durch Anbieten der zu Punkt 1.) bezeichneten Gegenstände zum Verkauf, mit Ausnahme der dort zuletzt angeführten sechs goldenen Ringe, einer Damenarmbanduhr und des ausziehbaren Fernrohrs;

3.) Hildegard D, verehelichte C, a) in der Zeit zwischen Anfang 1977 und August 1977

durch Anbieten verschiedener, unter Punkt 1.) bezeichneter Schmuckgegenstände zum Verkauf, insbesondere des dort angeführten zweiteiligen Silberarmbandes im Werte von 450 S und der (bereits zerschlagenen) Weißgolddamenbrosche;

b) Anfang August 1977 durch Annahme des unter Punkt 1.) bezeichneten Goldarmbandes (von Emil Heinz C) als Geschenk;

B/ Emil Heinz C Anfang August 1977 durch Ankauf des unter Punkt A/1 bezeichneten Goldarmbandes, des dort angeführten goldenen Damenringes mit (rotem) Stein und der Herrenarmbanduhr, Marke 'Helvetia', Sachen, die bisher unbekannte Täter durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatten, fahrlässig an sich gebracht;

C/ Herbert A im März und April 1977 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmässig zu bereichern, Angestellte der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien durch Vorlage von fünf von ihm ausgefüllten, auf das Girokonto der Elisabeth E gezogenen Schecks, auf denen er deren Unterschrift nachgemacht hatte, durch Täuschung über Tatsachen, indem er hiebei jeweils eine falsche Urkunde benützte, zur Auszahlung von Geldbeträgen in der Höhe von insgesamt 4.822 S, somit zu Handlungen verleitet, welche die Zentralsparkasse der Gemeinde Wien (in dieser Höhe) am Vermögen schädigten;

D/ Herbert A am 8. November 1976 den Kurt B, der die unter Punkt A/1 beschriebene strafbare (Verhehlungs-)Handlung hinsichtlich der dort angeführten sechs goldenen Ringe, der Damenarmbanduhr und des ausziehbaren Fernrohrs begangen hatte, der Verfolgung absichtlich entzogen, indem er in einer schriftlichen Erklärung (wahrheitswidrig) bestätigte, daß diese von der Gendarmerie am 5. November 1976 bei Kurt B sichergestellten Gegenstände aus seinem Besitz stammten;

E/ Emil Heinz C am 19. Juli 1977 die Roswitha F durch Festhalten und Versetzen von Faustschlägen, sohin mit Gewalt, zum Verbleiben in seiner Wohnung genötigt;

F/ Emil Heinz C am 19. Juli 1977 die Roswitha F vorsätzlich durch Versetzen von Faustschlägen, die bei ihr Platzwunden an den Lippen und Schwellungen im Gesicht zur Folge hatten, am Körper (dem Grad nach leicht) verletzt;

G/ Emil Heinz C am 26. März 1977 nachgenannte Personen vorsätzlich am Körper (dem Grad nach leicht) verletzt, und zwar 1.) Hans G durch Versetzen eines Schlages mit einer Sesselkante in das Gesicht, wodurch dieser eine etwa 5 cm lange Rißquetschwunde an der linken Stirnhälfte erlitt;

2.) Hildegard D durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, der eine Schwellung und Prellung im Gesicht zur Folge hatte;

3.) Herbert A durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht, die Rißquetschwunden zur Folge hatten.

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen zu den unter Punkt A/ und B/ beschriebenen Fakten hatte der Angeklagte Kurt B in der Zeit ab Mitte November 1976 bis August 1977 den unter Punkt A/1 des Urteilssatzes angeführten Gold- und Silberschmuck sowie die weiteren dort bezeichneten Gegenstände von unbekannten Personen erworben, den größten Teil des Schmuckes zerschlagen und die Bruchstücke durch den ihm bekannten Mitangeklagten Herbert A bei der Österreichischen Gold- und Silberscheideanstalt (H) in Wien als Bruchgold (bzw. Bruchsilber) verkaufen lassen. A erzielte bei seinen wiederholten Vorsprachen in der Hauptanstalt oder in einer Filiale der H in der Zeit vom 20. Dezember 1976 bis zum 16. August 1977 aus dem Verkauf von insgesamt 70 dkg Bruchgold und Bruchsilber einen Erlös von

29.550 S. Von diesem Verkaufserlös erhielt der Angeklagte A jeweils einen Betrag von 200 bis 300 S, den Rest folgte er Kurt B aus. Im August 1977 verkaufte der Angeklagte A ein ihm von Kurt B übergebenes Goldarmband sowie eine Herrenarmbanduhr, Marke 'Helvetia', und einen goldenen Damenring mit rotem Stein um den Betrag von insgesamt 600 S dem Angeklagten Emil Heinz C, der den solcherart erworbenen goldenen Damenring der Angeklagten Hildegard D schenkte, die er in der Folge ehelichte. Die Angeklagte Hildegard D, verehelichte C, hatte nach den Urteilsannahmen mindestens dreimal ihr von den Angeklagten B oder A übergebene Schmuckgegenstände im Dorotheum zur Belehnung angeboten, war aber jeweils abgewiesen worden. Desgleichen hatte sie das unter Punkt A/1 erwähnte zweiteilige Silberarmband (im Wert von 450 S) sowie die (bereits zerschlagene) Weißgolddamenbrosche erfolglos bei der Österreichischen Gold- und Silberscheideanstalt zum Verkauf angeboten. Als der Angeklagte A am 22. August 1977 dort erneut diese beiden Schmuckgegenstände zu verkaufen versuchte, wurde er von der Polizei festgenommen. Dieses Silberarmband und die Weißgolddamenbrosche stammten nach den Urteilsfeststellungen aus einem am 6. August 1977 von unbekannten Tätern verübten Einbruchsdiebstahl in die Wohnung des Ehepaares Ing. Georg und Edith

I in Wien 4., (Karolinengasse 7/2/5a). Zu den übrigen unter Punkt A/ und B/ angeführten Sachen begnügte sich das Erstgericht mit dem Hinweis, es liege auf der Hand, daß (auch) sie aus Diebstählen herrühren (Band II, S. 47 d. A). In subjektiver Beziehung ging es von der Annahme aus, daß die Angeklagten B, A und D (verehelichte C), soweit es ihre Kenntnis von der Herkunft der von ihnen verhehlten Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen anlangt, zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatten (Band II, S. 48 d. A), und den Angeklagten Emil Heinz C beim Ankauf der unter Punkt B/ angeführten Gegenstände der Vorwurf der (unbewußten) Fahrlässigkeit treffe, weil er bei entsprechender Aufmerksamkeit die Diebstahlsherkunft hätte erkennen können (Band II, S. 51 d. A). Die Angeklagten Kurt B und Emil Heinz C bekämpfen die sie betreffenden Schuldsprüche jeweils mit gesondert ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte B ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO und der Angeklagte C ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und 10 der vorzitierten Gesetzesstelle stützen.

I. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B:

Sachlich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bezeichnet dieser Angeklagte die Urteilsannahme, daß - abgesehen von dem sichergestellten zweiteiligen Silberarmband und der Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten - (auch) alle (übrigen) verhehlten Sachen aus Diebstählen stammen und sein (zumindest bedingter) Vorsatz (ebenso wie der der Mitangeklagten A und D, verehelichte C) die Herkunft sämtlicher verhehlter Gegenstände aus Einbruchsdiebstählen erfaßt habe, als offensichtlich unzureichend bzw. überhaupt nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Rüge kommt Berechtigung zu:

Das Erstgericht stellte in übereinstimmung mit den Verfahrensergebnissen lediglich zu den unter Punkt A/1 und weiters unter den Punkten A/2 und A/3 a des Urteilssatzes angeführten, vom Beschwerdeführer B sowie den Mitangeklagten A und D, verehelichte C, verhehlten Sachen (zweiteiliges Silberarmband im Wert von 450 S und Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten in einem angenommenen Wert von 5.000 S) fest, daß sie (von unbekannten Tätern) bei einem am 6. August 1977

in die Wiener Wohnung des Ehepaares Ing. Georg und Edith I verübten Einbruchsdiebstahl erbeutet wurden. Obgleich die Nachforschungen der Polizei über die Herkunft der übrigen in den Punkten A/ und B/ des Urteilssatzes bezeichneten, von den Angeklagten B, A und D verhehlten Gegenstände, die zum Teil noch sichergestellt werden konnten, ergebnislos verliefen, das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten B, der Großteil dieser Sachen (mit Ausnahme des vorerwähnten Silberarmbandes und der Weißgoldbrosche sowie der bei ihm vorgefundenen und sichergestellten sechs goldenen Ringe, der Damenarmbanduhr und des ausziehbaren Fernrohres) stamme aus von ihm schon früher verübten Diebstählen, für die er bereits rechtskräftig abgestraft sei, mit insoweit ausreichender Begründung als durch die Beweisergebnisse widerlegt verwarf (vgl. Band II, S. 49 d. A) und von der Annahme ausging, er habe sämtliche im Urteilsspruch unter Punkt A/1

angeführten Sachen von unbekannten Personen (käuflich) erworben, meinte es ohne weitere nähere Begründung, es liege auf der Hand, daß alle (von den Angeklagten Kurt B, Herbert A, Hildegard D, verehelichte C, und Emil Heinz C - von letzterem nur fahrlässig - ) verhehlten Gegenstände aus Diebstählen stammten (Band II, S. 47 d. A). Die vom Erstgericht gewählte Formulierung 'es liegt aber auf der Hand' vermag jedoch die für die Annahme der diebischen Herkunft der (übrigen) verhehlten Sachen fehlende Begründung keinesfalls zu ersetzen. Dem Beschwerdeführer B ist daher beizupflichten, daß insoweit lediglich eine Scheinbegründung vorliegt, weil das Erstgericht die bekämpfte, eine entscheidende Tatsache betreffende Urteilsannahme im Ergebnis lediglich als Behauptung hinstellt, ohne daß den Urteilsgründen klar entnommen werden könnte, auf Grund welcher Beweismittel das Gericht zu dieser Feststellung gelangte. Der Angeklagte B ist aber auch im Recht, wenn er dem Ersturteil das Fehlen einer Begründung der Feststellung zum Vorwurf macht, daß ihm (sowie den Mitangeklagten A und D, verehelichte C) die Herkunft (der verhehlten Sachen) aus Einbruchsdiebstählen bekannt und dieser Umstand zumindest von seinem bedingten Vorsatz erfaßt war, denn auch hiezu lassen die Urteilsgründe jeden deutlichen Hinweis vermissen, aus welchen Erwägungen das Erstgericht zur Annahme gelangte, alle von den Vortätern verübten Diebstähle (aus denen die verhehlten Sachen stammen) seien durch Einbruch (§ 129 Z 1 StGB) verübt worden und dem Angeklagten B sei dieser Umstand bekannt gewesen. Schon auf Grund dieser dem angefochtenen Urteil im Schuldspruch des Angeklagten B wegen Verbrechens der Hehlerei anhaftenden Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO war demnach der Nichtigkeitsbeschwerde dieses Beschwerdeführers Folge zu geben, das Ersturteil in seinem diesen Angeklagten betreffenden, zu Punkt A/1 des Urteilssatzes bezeichneten Schuldspruch, der nur - insoweit auch von ihm nicht bekämpft -

wegen des dort angeführten zweiteiligen Silberarmbandes und der Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten unberührt zu bleiben hatte, in Ansehung der übrigen dort aufgezählten Gegenstände und in dem darin enthaltenen Ausspruch, der Wert der von ihm verhehlten Sachen übersteige 5.000 S und die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus der die (verhehlten) Sachen stammen, sei aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem § 129 Z 1

StGB, mit einer fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Freiheitsstrafe bedroht und es seien ihm die Umstände, die diese Strafdrohung begründen, bekannt gewesen, sowie in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der ihm zur Last liegenden Hehlerei auch unter die Bestimmungen des § 164 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, ferner in dem diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Aufhebung des Urteils auch in der den Angeklagten B betreffenden Qualifikation der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 2 StGB ist deshalb erforderlich, weil sich dieser Angeklagte aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4

des § 281 Abs. 1 StPO auch gegen die Bewertung der im Urteilssatz unter Punkt A/1 angeführten Weißgolddamenbrosche mit Perlen und Brillanten mit 5.000 S wendet und den vorerwähnten Nichtigkeitsgrund in der Abweisung seines u. a. in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung eines Sachverständigen zur Schätzung des Wertes dieser Brosche erblickt, wodurch ein unter 5.000 S liegender Wert im Zeitpunkt des Ankaufs nachgewiesen werden sollte (Band II, S. 22 d. A). Dieses Beweisthema hätte zwar bei aufrechtem Bestand des vollen, den Beschwerdeführer B treffenden Schuldspruchs wegen Hehlerei infolge des die Wertgrenze von 5.000 S im § 164 Abs. 2 StGB weit überschreitenden Wertes der übrigen im Urteilsfaktum A/1 angeführten Gegenstände keine entscheidende Tatsache berührt, es gewinnt aber nunmehr infolge der notwendig gewordenen Teilaufhebung des Schuldspruches für den Fall entscheidungswichtige Bedeutung, daß nach den Ergebnissen des erneuerten Verfahrens ein über den wegen des Siberarmbandes und der Weißgolddamenbrosche aufrechten Schuldspruch im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB hinausreichender Schuldspruch in Ansehung der übrigen zu Punkt A/1 des Urteilssatzes genannten Gegenständen nicht ergehen sollte.

Denn das Erstgericht läßt bei der in der Hauptverhandlung in seinem Zwischenerkenntnis für die Abweisung dieses Beweisantrages gegebenen Begründung (Band II, S. 32 d. A), der Wert der in Rede stehenden Weißgolddamenbrosche stehe auf Grund der Angaben der Geschädigten fest, zunächst die Verantwortung des Angeklagten B außer acht, diese Weißgolddamenbrosche (von einem unbekannten Verkäufer) bereits im beschädigten Zustand (ohne Perlen und nur mit einigen Brillantsplittern darauf) erworben zu haben (Band II, S. 30 d. A). Abgesehen davon waren die von dem Ehepaar Ing. Georg und Edith I im Laufe des vorliegenden Verfahrens zum Wert dieser Brosche gemachten Angaben nicht widerspruchsfrei. Die Zeugin Edith I hatte weder vor der Polizei (vgl. Band I, S. 179 in ON 24 d. A) noch vor dem Untersuchungsrichter (Band I, ON 43, in ON 24 d. A) noch in der Hauptverhandlung (Band II, S. 14 d. A) diese Brosche bewertet, sondern erklärt, den Wert nicht angeben zu können (vgl. die in der Hauptverhandlung - Band II, S. 14

d. A - verlesene polizeiliche Vernehmung dieser Zeugin, Band I, S. 179 in ON 24 d. A), weil es sich hiebei um ein Geschenk ihres Gatten handle (vgl. hiezu auch ihre Aussage in der Hauptverhandlung, Band II, S. 14

d. A). Ing. Georg I sagte aber anläßlich seiner polizeilichen Einvernahme am 29. August 1977 (Band I, S. 259 in ON 24 d. A) ausdrücklich, für diese - seiner Gattin geschenkte - Brosche vor etwa zehn Jahren bei einem Juwelier in Graz seiner Erinnerung nach (nur) etwa 3.000 S bezahlt zu haben (sh. dazu die in der Anzeige über den Einbruchsdiebstahl am 6. August 1977 in die Wohnung des Ehepaares I aufscheinende Bewertung der in Rede stehenden Brosche aus Weißgold mit Perlen und Brillanten mit 5.000 S

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Band I, S. 292 in ON 24 d. A). Nach dieser gleichfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Darstellung des Ing. Georg I (vgl. Band II, S. 21 d. A) findet somit der Hinweis des Erstgerichtes, der Wert dieser Brosche stehe auf Grund der Angaben der Geschädigten fest, in der Aktenlage keine ausreichende Deckung, sodaß auch insoweit der Verfahrensrüge des Angeklagten B im Ergebnis Berechtigung nicht aberkannt werden kann.

II. Zur Maßnahme gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO:

Gemäß dem § 290 Abs. 1, zweiter Satz, zweiter Fall StPO ist aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Kurt B von Amts wegen wahrzunehmen, daß die dort aufgezeigten, eine Teilaufhebung des ihn betreffenden Schuldspruchs wegen Verbrechens der Hehlerei bewirkenden Verfahrens- und Begründungsmängel im Sinn der Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO in gleicher Weise auch die Schuldsprüche der Mitangeklagten Herbert A zu Punkt A/2 (wegen Verbrechens der Hehlerei) und zu Punkt D/ (wegen Vergehens der Begünstigung), der Hildegard D, verehelichte C, zu Punkt A/3

a und b (wegen Verbrechens der Hehlerei) und des Emil Heinz C zu

Punkt B/ (wegen Vergehens nach dem § 165 StGB) berühren.

Die für die Teilaufhebung des Schuldspruchs des Angeklagten B maßgeblichen (von diesem Angeklagten in seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten) Gründe kommen demnach in dem vorerwähnten Umfang auch den Mitangeklagten Herbert A, Hildegard D, verehelichte C, und Emil Heinz C zustatten, sodaß gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wären die vom Angeklagten B relevierten formellen Nichtigkeitsgründe (nach der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO) auch von diesen Mitangeklagten geltend gemacht worden.

Das erstgerichtliche Urteil war daher auch in den unter Punkt A/2 und A/3 a und b bezeichneten Schuldsprüchen der Mitangeklagten Herbert A und Hildegard D, verehelichte C, wegen Verbrechens der Hehlerei teilweise, und zwar im gleichen Umfang wie der Schuldspruch des Angeklagten B zu Punkt A/1 des Urteilssatzes (somit jeweils mit Ausnahme der ihnen gleichfalls zur Last liegenden Verhehlung der beiden bereits mehrfach erwähnten, von unbekannten Tätern bei dem am 6. August 1977 verübten Einbruchsdiebstahl in die Wohnung des Ehepaares I erbeuteten Schmuckstücke - zweiteiliges Silberarmband und Brosche aus Weißgold - ), desgleichen in dem auch sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Hehlerei treffenden Ausspruch, die mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, aus dem die (auch von ihnen verhehlten) Sachen stammen, seien aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung, nämlich als Diebstahl durch Einbruch nach dem § 129 Z 1 StGB mit einer fünf Jahre erreichenden (oder übersteigenden) Freiheitsstrafe bedroht und es seien ihnen die diese Strafdrohung begründenden Umstände bekannt gewesen, in Ansehung des Angeklagten A aber auch im Ausspruch, daß der Wert der von ihm verhehlten Sachen 5.000 S übersteige, sowie in der darauf beruhenden rechtlichen Unterstellung der diesen beiden Angeklagten zur Last liegenden Hehlerei auch unter die Bestimmung des § 164 Abs. 3 StGB, hinsichtlich des Angeklagten A auch unter die des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle, überdies in dem den Angeklagten Emil Heinz C treffenden Schuldspruch zu Punkt B/ (wegen Vergehens nach dem § 165 StGB) und den Angeklagten Herbert A treffenden Schuldspruch zu Punkt D/ (wegen Vergehens der Begünstigung nach dem § 299 Abs. 1 StGB) zur Gänze und als Folge der teilweisen bzw. gänzlichen Aufhebung der vorbezeichneten Schuldsprüche dieser Mitangeklagten auch im jeweiligen Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Anrechnung der Vorhaft aufzuheben und die Sache gleichfalls an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfange der Aufhebung zurückzuverweisen.

Zur Aufhebung des unter Punkt B/ bezeichneten Schuldspruches des Angeklagten Emil Heinz C wegen Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens von Sachen nach dem § 165 StGB sei ergänzend zu den Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B bemerkt, daß der Unterschied zwischen dem Tatbestand des § 165 StGB und jenem der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 1 und 2

StGB nur in der subjektiven Tatseite liegt (Schuldform der Fahrlässigkeit in dem einen und des Vorsatzes - wobei bedingter Vorsatz ausreicht - in dem anderen Fall). Es bedarf daher zur Verwirklichung des im § 165 StGB beschriebenen objektiven Tatbestandes der Feststellung, daß der Vortäter die den Gegenstand des Schuldspruches nach dieser Gesetzesstelle bildende (gleichsam fahrlässig verhehlte) Sache durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, somit durch ein Vermögensdelikt erlangt hat; bloße Bedenklichkeit der Herkunft dieser Sache genügt zur Annahme des Vergehenstatbestandes nach dem § 165 StGB nicht. Der vom Angeklagten B gerügte Begründungsmangel zur Frage der Diebstahlsherkunft haftet dem Ersturteil zu allen vom Angeklagten Emil Heinz C zu Punkt B/ fahrlässig durch Ankauf an sich gebrachten Gegenständen an, sodaß auch insoweit, wie bereits dargelegt, gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO zu Gunsten des Mitangeklagten C vorzugehen war, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht in dieser Richtung ergriffen hatte.

Die gleichen Erwägungen gelten im wesentlichen auch für den Schuldspruch des Angeklagten Herbert A zu Punkt D/ des Urteilssatzes. Ein als Begünstigung im Sinn des § 299 Abs. 1 StGB strafbares Verhalten setzt nämlich in objektiver Beziehung voraus, daß der Vortäter (d. i. hier der vom Angeklagten A durch die Ausstellung der schriftlichen Bestätigung über die Herkunft der zu Punkt D/ des Urteilssatzes angeführten Gegenstände begünstigte Kurt

B) jeweils eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung

tatsächlich begangen hat. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B gerügte, eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für die von ihm insoweit als Vortäter begangene Hehlerei betreffende Begründungsmangel wirkt sich somit in gleicher Weise auch zu Gunsten des Mitangeklagten A in dem ihn betreffenden Schuldspruch wegen Vergehens der Begünstigung (Urteilsfaktum D) aus, erstreckt sich doch diese Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO auch auf die für die Annahme des objektiven Tatbestandes der Begünstigung im Sinn des § 299 Abs. 1 StGB relevante Frage der Diebstahlsherkunft der zu Punkt D/ angeführten Gegenstände; denn ein Schuldspruch des Angeklagten A wegen Begünstigung käme dann nicht in Betracht, wenn Kurt B (insoweit als begünstigter Vortäter) den ihm angelasteten Tatbestand der Hehlerei schon in objektiver Beziehung - mangels einer (ausreichend begründeten) Feststellung über die Diebstahlsherkunft der von ihm bei unbekannten Personen angekauften Gegenstände - gar nicht verwirktlicht hätte.

III. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Emil Heinz C:

Zufolge der auf der Maßnahme gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO beruhenden Aufhebung des Schuldspruches dieses Beschwerdeführers wegen Vergehens nach dem § 165 StGB (Urteilsfaktum B) erübrigt sich ein Eingehen auf sein ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestütztes, gegen diesen Schuldspruch gerichtetes Beschwerdevorbringen, das sich im wesentlichen nur gegen den ihn hier treffenden Vorwurf der (unbewußten) Fahrlässigkeit und damit gegen die vom Erstgericht angenommene Verwirklichung dieses Vergehenstatbestandes auch in subjektiver Beziehung richtet. Seiner im übrigen gegen seine Schuldsprüche in den Urteilsfakten E/, F/ und G/ gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Der Angeklagte C vermag mit seinem auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Beschwerdevorbringen, soweit er damit die vorerwähnten Schuldsprüche bekämpft, in Wahrheit einen Nichtigkeit bewirkenden Begründungsmangel nicht aufzuzeigen. Zunächst berührt entgegen seiner Auffassung die Feststellung des Erstgerichtes über die Gründe, die Roswitha F bewogen, am 19. Juli 1977 den Angeklagten C in seiner Wohnung aufzusuchen, im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen zu Punkt E (Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1

StGB) und zu Punkt F (Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB) keinen entscheidungswichtigen Umstand, sodaß insoweit der Vorwurf einer unvollständigen, widerspruchsvollen und mit den Lebenserfahrungen unvereinbaren Begründung ins Leere geht. Im übrigen wenden sich die weiteren gegen die Schuldsprüche in den Fakten E/, F/ und G/ gerichteten Ausführungen zur Mängelrüge ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung nach ausschließlich gegen die im Nichtigkeitsverfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung des Schöffengerichtes und sind demnach unbeachtlich. Die Feststellung, daß der Angeklagte C am 26. März 1977 die von ihm später geehelichte Hildegard D vorsätzlich durch einen Faustschlag ins Gesicht leicht verletzte (Punkt G/2 des Urteilssatzes), konnte das Erstgericht mängelfrei vor allem mit dem Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesenen und glaubwürdig erachteten Angaben des Opfers vor der Polizei treffen. Es stehen aber auch die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung entsprechenden Erwägungen des Erstgerichtes im Zusammenhang mit der das Faktum G/3 betreffenden Urteilsfeststellung, daß die Verletzung im Gesicht des Herbert A durch Schläge des Beschwerdeführers C herbeigeführt wurde, mit den Verfahrensergebnissen im Einklang, erklärte doch der Beschwerdeführer selbst (Band I, S. 27 in ON 75 und Band II, S. 20 d. A), daß er bei der tätlichen Auseinandersetzung am 26. März 1977 auf der Straße vor dem Buffett des Rudolf J allein seinen beiden damaligen Widersachern Hans G und Herbert A gegenüberstand. Der Hinweis des Erstgerichtes auf diesen Umstand stellt aber eine zureichende Begründung für die Annahme der Urheberschaft des Angeklagten C an der Gesichtsverletzung des Herbert A dar. Die Feststellung, daß der Angeklagte C die Rißquetschwunde an der Stirn des Hans G (vorsätzlich) durch einen Schlag mit einem Sessel herbeiführte, stützt das Erstgericht mit mängelfreier Begründung auf die als unbedenklich bezeichnete Aussage des (unbeteiligten) Tatzeugen Rudolf J (vgl. Band II, S. 24 und 57 d. A), sodaß auch insoweit dem angefochtenen Urteil kein Nichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1

StPO bewirkender Begründungsmangel anhaftet. Zu einer näheren Erörterung des damaligen Alkoholisierungsgrades des Angeklagten C und seiner Widersacher G und A bestand schon deshalb kein Anlaß, weil der Angeklagte C in der Hauptverhandlung gar nicht behauptete, damals voll berauscht gewesen zu sein und vor der Polizei (vgl. Band I, S. 27 in ON 75 d. A) erklärt hatte, er sei damals ebenso wie Herbert A und Hildegard D nicht betrunken, sondern nur gut aufgelegt gewesen.

Angesichts der vom Erstgericht auf ausreichender Beweisgrundlage getroffenen Feststellung, daß alle an den tätlichen Auseinandersetzungen am 26. März 1977 Beteiligten, demnach auch der Angeklagte C, zwar alkoholisiert, jedoch nicht volltrunken waren (siehe Band II, S. 57 d. A), erweist sich auch die vom Angeklagten C gegen seinen Schuldspruch in den Urteilsfakten G/

gerichtete, den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO relevierende Rüge als verfehlt, er habe damals im Zustand der vollen Berauschung gehandelt, weil er sich hiebei über die eine volle Berauschung verneinende Urteilsannahme hinwegsetzt und damit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, dessen prozeßordnungsgemäße Darstellung stets einen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, nicht gesetzentsprechend ausführt. Dies trifft auch auf die weiteren Ausführungen zu seiner insoweit den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO relevierenden Rechtsrüge zu, mit denen er der Sache nach im Urteilsfaktum G/1 seine Zurechnungsunfähigkeit als Folge des vorher von Hans G mit einer Weinflasche gegen seinen Kopf geführten Schlages in Verbindung mit seiner damaligen Alkoholisierung behauptet. Denn auch hier übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, daß er den die Rißquetschwunde an der Stirn des Hans G bewirkenden Schlag mit dem Sessel erst einige Zeit nach dem vorerwähnten Hieb des Genannten mit der Weinflasche geführt hatte, nachdem er in der Zwischenzeit das Lokal vorübergehend verlassen und sich (von den Wirkungen des Schlages mit der Weinflasche) wieder erholt hatte (Band II, S. 56 und 57 d. A).

Schließlich schlägt aber auch die Rechtsrüge dieses Beschwerdeführers nicht durch, mit der er dem erstgerichtlichen Urteil unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO eine rechtsirrige Beurteilung des Urteilsfaktums E als Vergehen der vollendeten Nötigung nach dem § 105 (Abs. 1) StGB mit der Behauptung zum Vorwurf macht, er habe in diesem Fall sein mit der Nötigung (gemeint: mit der Gewaltanwendung) verbundenes Ziel nicht erreicht, sodaß nur der Versuch dieses Delikts vorliege. Das sich als echtes Erfolgsdelikt darstellende Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs. 1 StGB ist vollendet, wenn der Täter zumindest den Beginn der von ihm (unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung) angestrebten Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers erreicht (ÖJZ-LSK 1976/9). Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte C entsprechend seinem darauf gerichteten Vorsatz durch sein gewaltsames Vorgehen ein doch einen erheblichen Zeitraum andauerndes unfreiwilliges Verweilen der Roswitha F in seiner Wohnung bewirkt und demnach ein seinem Willen und seiner Zielsetzung entsprechendes Verhalten des Opfers für eine gewisse Zeitdauer tatsächlich erreicht. Daß Roswitha F schließlich nach Intervention der Polizei und der Feuerwehr die Wohnung des Beschwerdeführers verlassen konnte, vermag entgegen seiner Auffassung an der Deliktsvollendung nichts zu ändern.

Es kommt sohin der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C keine Berechtigung zu, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

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