Rechtssatz
Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974/196; SZ 41/85); konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157).
5 Ob 693/76 | OGH | 18.01.1977 |
nur: Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157). (T1) Beisatz: Zustellung der begehrten Urteilsausfertigung, auch wenn dem Rechtsanwalt zwischenzeitlich ohne ersichtlichen Grund die Vollmacht seines Mandanten zurückgestellt worden ist. (T2) |
1 Ob 722/79 | OGH | 17.10.1979 |
nur T1 |
4 Ob 122/79 | OGH | 27.11.1979 |
Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225 |
4 Ob 144/80 | OGH | 04.11.1980 |
Beisatz: Auftrag zu vorbereitendem Schriftsatz in einer "Punktesache" vor Bezirksgerichten (Arbeitsgerichten) - Nichtbefolgung ist sanktionslos und führt zu keinem Verfahrensstillstand. (T3) |
7 Ob 512/81 | OGH | 19.02.1981 |
nur: Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. (T4) |
2 Ob 25/81 | OGH | 12.05.1981 |
nur T4 |
2 Ob 506/82 | OGH | 09.02.1982 |
nur T4 |
8 Ob 282/82 | OGH | 27.01.1983 |
Beisatz: Solange aber das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke, besteht für den Kläger keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben. (T5) |
3 Ob 560/91 | OGH | 13.11.1991 |
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177 |
5 Ob 368/97x | OGH | 30.09.1997 |
nur T1; Beisatz: Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden. (T6)<br/>Veröff: SZ 70/192 |
1 Ob 115/00v | OGH | 29.08.2000 |
Auch; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T7) |
7 Ob 15/01h | OGH | 14.02.2001 |
Beis wie T7 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T8) |
5 Ob 57/03y | OGH | 31.03.2003 |
Vgl; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Nicht erfolgte Betreibungshandlung im Schlichtungsstellenverfahren. (T9) |
8 Ob 16/11b | OGH | 20.12.2011 |
Auch; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T10) |
6 Ob 223/16m | OGH | 29.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Einer klagenden Partei, die gehalten ist, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen, muss unter Umständen klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden wird; dies gilt erst recht, wenn das Gericht Fristerstreckungsanträgen stattgibt und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt – hier: keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Erstgericht der Klägerin in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr fünfmal eine Fristerstreckung gewährte. (T11) |
2 Ob 71/21m | OGH | 05.08.2021 |
Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19750409_OGH0002_0010OB00047_7500000_002
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