OGH 1Ob47/75 (RS0034755)

OGH1Ob47/759.4.1975

Rechtssatz

Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974/196; SZ 41/85); konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157).

Normen

ABGB §1497

1 Ob 47/75OGH09.04.1975

Veröff: EvBl 1976/6 S 16

5 Ob 693/76OGH18.01.1977

nur: Konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen (EvBl 1973/17 und EvBl 1973/157). (T1) Beisatz: Zustellung der begehrten Urteilsausfertigung, auch wenn dem Rechtsanwalt zwischenzeitlich ohne ersichtlichen Grund die Vollmacht seines Mandanten zurückgestellt worden ist. (T2)

8 Ob 169/78OGH25.10.1978
8 Ob 218/78OGH01.03.1979

Veröff: SZ 52/30

1 Ob 645/79OGH27.06.1979

Veröff: JBl 1980,98

1 Ob 722/79OGH17.10.1979

nur T1

4 Ob 122/79OGH27.11.1979

Veröff: Arb 9834 = IndS 1980,1225

8 Ob 11/80OGH20.03.1980
4 Ob 144/80OGH04.11.1980

Beisatz: Auftrag zu vorbereitendem Schriftsatz in einer "Punktesache" vor Bezirksgerichten (Arbeitsgerichten) - Nichtbefolgung ist sanktionslos und führt zu keinem Verfahrensstillstand. (T3)

7 Ob 512/81OGH19.02.1981

nur: Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen. (T4)

2 Ob 3/81OGH10.03.1981
2 Ob 25/81OGH12.05.1981

nur T4

4 Ob 550/81OGH15.09.1981
2 Ob 506/82OGH09.02.1982

nur T4

8 Ob 282/82OGH27.01.1983

Beisatz: Solange aber das Gericht nicht unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß es das Verfahren nur über Parteiantrag fortzusetzen gedenke, besteht für den Kläger keine Verpflichtung, von sich aus das säumige Prozeßgericht zu betreiben. (T5)

7 Ob 723/83OGH17.11.1983
6 Ob 13/84OGH12.07.1984

nur T1

4 Ob 111/83OGH09.10.1984
6 Ob 569/85OGH09.05.1985

nur T1; Beis wie T5

8 Ob 77/85OGH11.12.1985

nur T4

5 Ob 562/88OGH13.12.1988
7 Ob 725/88OGH19.01.1989

Beis wie T5

2 Ob 155/88OGH24.01.1989

Beis wie T5

3 Ob 531/89OGH18.10.1989

nur T1; Veröff: JBl 1990,530

3 Ob 613/89OGH28.02.1990

Auch; nur T1

3 Ob 560/91OGH13.11.1991

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 64/156 = EvBl 1992/34 S 164 = RZ 1993/67 S 177

5 Ob 368/97xOGH30.09.1997

nur T1; Beisatz: Aus einem einjährigen Zuwarten mit der Anrufung des Gerichtes nach Ausstellung der in § 40 Abs 3 MRG vorgesehenen Bestätigung der Schlichtungsstelle kann noch nicht der Vorwurf einer nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahren abgeleitet werden. (T6)<br/>Veröff: SZ 70/192

2 Ob 227/97iOGH15.04.1999

Auch

4 Ob 278/99gOGH09.11.1999

Ähnlich

1 Ob 115/00vOGH29.08.2000

Auch; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T7)

7 Ob 15/01hOGH14.02.2001

Beis wie T7 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T8)

7 Ob 140/01sOGH27.06.2001

Beis wie T8

5 Ob 57/03yOGH31.03.2003

Vgl; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Nicht erfolgte Betreibungshandlung im Schlichtungsstellenverfahren. (T9)

1 Ob 198/05gOGH13.12.2005

nur T4; Beis wie T8

2 Ob 190/10wOGH03.03.2011
8 Ob 16/11bOGH20.12.2011

Auch; Beisatz: Die Erstattung zahlreicher (‑ hier 19 ‑) überwiegend begründungsloser Fristerstreckungsanträge in einem längeren Zeitraum (‑ hier mehr als ein Jahr ‑ ) vermeidet den Wegfall der Unterbrechungswirkung nicht. (T10)

7 Ob 31/15gOGH30.04.2015
6 Ob 223/16mOGH29.11.2016

Vgl; Beisatz: Einer klagenden Partei, die gehalten ist, eine Prozesshandlung vorzunehmen, nämlich einen vorbereitenden Schriftsatz einzubringen und Urkunden vorzulegen, muss unter Umständen klar sein, dass das Gericht vor Erstattung dieses Schriftsatzes nicht von sich aus tätig werden wird; dies gilt erst recht, wenn das Gericht Fristerstreckungsanträgen stattgibt und dem die beklagte Partei nicht entgegentritt – hier: keine gehörige Fortsetzung des Verfahrens, nachdem das Erstgericht der Klägerin in einem Zeitraum von etwa einem halben Jahr fünfmal eine Fristerstreckung gewährte. (T11)

4 Ob 240/17yOGH23.01.2018
5 Ob 143/18tOGH13.12.2018

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 71/21mOGH05.08.2021

Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19750409_OGH0002_0010OB00047_7500000_002

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