ABGB § 1497, ZPO § 191, Geo § 527, Geo § 529
Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach amtswegiger Unterbrechung wegen Einleitung eines Strafverfahrens kann vom Kläger erst dann erwartet werden, wenn dieser davon ausgehen muß, daß das Gericht von Amts wegen das Verfahren nicht mehr aufnehmen wird. – Das Gericht hat den Wegfall eines solchen Unterbrechungsgrundes zu überwachen.