OGH 1Ob47/75

OGH1Ob47/759.4.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Petretto, Dr. Schragel, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ing. A*, vertreten durch Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 35.405,40 samt Anhang, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13. Jänner 1975, GZ. 5 R 146/74‑41, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18. Juni 1974, GZ. 7 Cg 233/74‑34, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0010OB00047.75.0409.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß auf gehoben und dem Berufungsgericht auf getragen, über die Berufung der klagenden Partei neuerlich zu entscheiden.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Für die Lieferung und Montage von zwei Doppeltrommelseilwinden, über die am 2. 11. 1970 und 19. 1. 1971 Rechnung gelegt wurde, begehrt der Kläger auf Grund der am 21. 12. 1971 erhobenen Klage die Bezahlung von (eingeschränkt) S 35.405,40 samt Anhang. Bei der Tagsatzung am 1. 10. 1973 wurde dem Kläger aufgetragen, bei den vom Beklagten beantragten Folgen des § 279 ZPO näher bezeichnete Pläne aus dem Jahre 1968 binnen 14 Tagen vorzulegen. Mit Schriftsatz vom 16. 10. 1973 brachte der Kläger vor, die Pläne seien bei ihm nicht auffindbar; es müßten daher neue angefertigt werden, weshalb um Fristerstreckung bis 15. 11. 1973 ersucht werde; diese wurde auch bewilligt. Am 18. 10. 1973 erlegte der Kläger auch einen ihm auf getragenen Kostenvorschuß von S 2.500,‑‑. Mit einem am 10. 4. 1974 eingebrachten Antrag – einer am 8. 4. 1974 überreichter ist ohne Bedeutung – wurden die Baupläne in zweifacher Ausfertigung vorgelegt und Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Bei der Tagsatzung am 4. 6. 1974 erhob der Beklagte die Einrede der Verjährung, da der Kläger trotz Erstreckung der Frist zur Vorlage der Pläne nur bis 15. 11. 1973 erst am 10. 4. 1974 den Fortsetzungsantrag gestellt habe; zu diesem Zeitpunkt sei die Klagsforderung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens bereits verjährt gewesen, da die Fälligkeit der Klagsforderung am 19. 1. 1971 eingetreten sei. Der Kläger bestritt den Eintritt der Verjährung unter Hinweis auf die rechtzeitige Einbringung der Klage. Die Überschreitung der zur Vorlage der Pläne unter den Rechtsfolgen des § 279 ZPO gesetzten Frist sei einerseits geringfügig gewesen, andererseits hätten die Pläne bei der mit der Errichtung des Baues betraut gewesenen Firma Ing. F* erst bestellt und besorgt werden müssen; sie seien nicht früher geliefert worden. Eine unangemessen lange Dauer der Untätigkeit habe daher nicht bestanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Kläger sei seit 15. 11. 1973 in der Rechtsverfolgung untätig gewesen. Er habe hiefür keine triftigen Gründe geltend machen können, weshalb er das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. Beweisschwierigkeiten, die im Bereiche des Klägers lagen, hätten seine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen können.

In seiner Berufung bezog sich der Kläger ausschließlich darauf, daß die Verzögerung in der Vorlage der Pläne nicht auf sein Verschulden zurückzuführen gewesen sei, da die Baupläne erst von der Baufirma F* besorgt werden hätten müssen und nicht früher bereitgestellt hätten werden können; die Beschaffung alter Baupläne sei schwierig. Das Berufungsgericht ergänzte das Verfahren und stellte im wesentlichen fest: Der Kläger sei ursprünglich nicht im Besitz jener Pläne, deren Vorlage ihm auf getragen worden sei, gewesen; er habe auch erst die Firma F* ausfindig machen müssen.

Am 20. 11. 1973 habe er die Firma um Übermittlung der Pläne ersucht, die ihm dann am 26. 11. 1973 zugesandt worden seien; seinen Vertreter habe er hievon nicht verständigt. Er habe vielmehr die Ausschreibung einer neuen Verhandlung abgewartet, bei der er die Pläne vorlegen habe wollen. Da keine Verhandlung ausgeschrieben worden sei, habe er sich mit Eingabe vom 11. 3. 1974 unter Anschluß der Pläne an das Präsidium des Landesgerichtes für ZRS Graz mit dem Ersuchen gewandt, im Dienstaufsichtswege auf eine baldige Verfahrensbeendigung hinzuwirken. Als ihm mitgeteilt worden sei, es bleibe ihm anheimgestellt, unter Vorlage der Pläne beim Prozeßgericht den Antrag auf Verfahrensfortsetzung zu stellen, habe er mit Schriftsatz vom 8. 4. 1974 die Pläne dem Gericht vorgelegt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. Von einer ungewöhnlichen Untätigkeit könne nur dort gesprochen werden, wo der Kläger mit Rücksicht auf die ihm erteilten gerichtlichen Aufträge überhaupt verpflichtet gewesen wäre, Prozeßhandlungen vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand vorzubeugen; das von sich aus säumige Prozeßgericht brauche der Kläger hingegen nicht zu betreiben. Der dem Kläger gemäß § 279 ZPO erteilte Auftrag zur Vorlage der Pläne binnen 14 Tagen habe zunächst insofern nicht dem Gesetz entsprochen, als es an den hiezu erforderlichen Voraussetzungen (Hindernis von ungewisser Dauer, zweifelhafte Ausführbarkeit der Beweisaufnahme oder Beweisaufnahme in Ausland) gefehlt habe. Der Kläger habe daher erwarten können, daß das Gericht sich der prozessualen Lage entsprechend verhalten und das Verfahren fortsetzen werde. Es liege aber auch sonst keine ungewöhnliche und beharrliche Untätigkeit des Klägers vor. Dieser habe zunächst den ihm auf getragenen Kostenvorschuß am 18. 10. 1973 bei Gericht erlegt. Er habe sich gleich nach Erhalt des Gerichtsauftrages um die Beschaffung der Pläne bemüht, diese jedoch erst Ende November 1973 erhalten. Er habe dann auf die Ausschreibung einer Verhandlung gewartet und schließlich die Fortführung des Verfahrens im Dienstaufsichtsweg betrieben. Es lasse sich daher nicht der Schluß ziehen, dem Kläger sei an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. Die Überschreitung einer zur Vorlage einer Urkunde gesetzten Frist sei auch im allgemeinen nicht geeignet, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, daß er den Prozeß nicht fortführen wolle. Der Rechtsschutzanspruch solle aber nur jenen Personen wegen Verjährung versagt werden, die von ihrem Anspruch beharrlich grundlos keinen Gebrauch machen. Eine Untätigkeit von vier Monaten würde auch im Hinblick auf die vorausgegangene lange Prozeßdauer nicht ausreichen, um von einer beharrlichen Untätigkeit sprechen zu können. Das Berufungsgericht hob daher das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und trug ihm die sachliche Prüfung der Einwendungen des Beklagten auf.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, ihn zu beheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in der Sache selbst auf-zutragen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht Ansprüche für Lieferung von Sachen und Ausführung von Arbeiten in seinem Geschäftsbetrieb geltend, die in drei Jahren verjähren (§ 1486 Z. 1 ABGB). Die Verjährungsfrist begann mit der Zusendung der zweiten Teilrechnung am 19. 1. 1971 zu laufen. Die Klage wurde am 21. 12. 1971 an sich rechtzeitig erhoben. Aus § 1497 ABGB. ergibt sich jedoch, daß die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn auch in der Folge „die Klage gehörig fortgesetzt" wird. Eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung ist jedoch anzunehmen, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist; die Unterbrechungswirkung der Klagserhebung wird dann beseitigt (EvBl 1973/17; SZ 41/85; JB1 1966, 149; EvBl 1963/6 u.a.; Klang 2 VI 656). Bei der Prüfung, ob diese Wirkung anzunehmen ist, sind vor allem die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen (JB1 1973, 260; SZ 43/29 u.a.), wie es überhaupt bei  Beurteilung der Frage, ob ein Zuwarten mit der Anspruchsverfolgung als ungebührliche Untätigkeit anzusehen ist, nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern auch auf deren Gründe ankommt, ob also die Untätigkeit gerechtfertigt war oder nicht (EvBl 1973/17; SZ 43/176; EvBl 1961/80 u.a.). Der Grund für die Unterlassung der Betreibung des Rechtsstreites muß allerdings immer im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen; Beweisschwierigkeiten, die nur im Bereich des Klägers liegen, können daher eine prozessuale Untätigkeit nicht rechtfertigen (EvBl 1973/248; SZ 43/176; EvBl 1965/144 u.a.). Auch Unterlassungen des eigenen Rechtsanwaltes können daher als allein im Bereich des Klägers liegend nicht berücksichtigt werden (vgl. SZ 43/176). Die Pflicht, Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten, daß beachtliche Gründe vorlagen, die die Untätigkeit des Klägers rechtfertigten, trifft bei Erhebung der Verjährungseinrede den Kläger (JB1 1973, 260; SZ 41/82; EvBl 1961/80 u.a.). Es ist seine Sache, auf die Einrede der Verjährung mit entsprechendem Vorbringen zu reagieren, nicht aber Aufgabe des Gerichtes, von Amts wegen nach den Gründen für die Dauer der Untätigkeit des Klägers zu forschen (EvBl 1973/17; SZ 43/176; JB1 1955, 552 u.a.). Von Amts wegen ist nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl 1974 /196; SZ 41/85); konnte oder mußte er eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten, kann nämlich aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen. (EvBl 1973/17 und 157) Kündigte allerdings der Prozeßrichter an, daß er bei Nichtbefolgung des dem Kläger erteilten Auftrages das Verfahren nur über Antrag fortsetzen werde, dann muß der Kläger zur Vermeidung der im § 1497 ABGB normierten Nachteile von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, selbst wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen wäre (EvBl 1974/196; EvBl 1973/17 u.a.). Kann der Kläger triftige (beachtliche, stichhaltige) Gründe für sein Verhalten nicht geltend machen, genügt selbst bei bereits langer Prozeßdauer das Verstreichenlassen von verhältnismäßig kurzen Zeiträumen, wie etwa von viereinhalb Monaten, aber auch nur von drei Monaten, um den Eintritt der Verjährung annehmen zu müssen (SZ 43/176; JB1 1955, 552).

Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger am 1. 10. 1973 aufgetragen, Pläne aus dem Jahre 1968 binnen 14 Tagen vorzulegen, dies über Antrag des Beklagten bei den Folgen des § 279 ZPO. Diese Beschlußfassung bedeutete nach dem klaren Wortlaut des § 279 Abs. 1 ZPO, daß das Gericht die Absicht hatte, bei fruchtlosem Ablauf der Frist nur auf Begehren einer der Parteien das Verfahren fortzusetzen. Der Kläger bzw. sein Vertreter mußte daher wissen, daß es bei nicht rechtzeitiger Vorlage der Pläne eines Antrages bedurfte, um eine Prozeßfortsetzung durch das Gericht zu erreichen, und das Gericht nicht die Absicht hatte, von sich aus tätig zu werden. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 279 Abs. 1 ZPO. überhaupt gegeben waren. Es sei aber doch erwähnt, daß es sich immerhin um Pläne handelte, die aus dem Jahre 1968 stammten, so daß es nicht eindeutig gewiß war, ob sie der Kläger überhaupt in seinem Besitz hatte bzw. rasch genug beschaffen konnte; Bedenken waren umsomehr gerechtfertigt, als in der Tagsatzung vom 1. 10. 1973 der Kläger vorgebracht hatte (S. 170), daß ihm ein Plan nicht zugegangen wäre. Tatsächlich waren, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 16. 10. 1973 sodann behauptete die Pläne bei ihm nicht auffindbar, so daß sie nach seiner damaligen Auffassung erst angefertigt werden mußten. Auch in seiner Berufung führte der Kläger aus, die Beschaffung der Pläne habe sich wegen der schwierigen technischen Materie, der Schwierigkeit der Beschaffung alter Baupläne und der Nichtgreifbarkeit dieses Beweismittels verzögert (S. 215). Wenn das Gericht unter diesen ihm nach dem Standpunkt des Klägers am. 1. 10. 1973 nicht unbekannten Umständen annahm, daß die Ausführbarkeit des Beweises zweifelhaft war oder ihr zumindest ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegenstehen könnte, kann, diese Auffassung nicht als unrichtig angesehen werden. Dem Kläger war zunächst auch bewußt, daß die Einhaltung der ihm eingeräumten Frist von rechtserheblicher Bedeutung war, suchte er doch um deren Verlängerung bis 15. 11. 1973 an. Sodann blieb jedoch er bzw. sein Vertreter trotz Ablaufes der Frist durch Monate untätig und stellte bis 8. 4. 1974 keine Anträge mehr. Ein solches Verhalten muß gewiß als auffallende Verzögerung angesehen werden. Gehörig fortgesetzt wäre das Verfahren aber nur gewesen, wenn der Kläger bei Unfähigkeit, das Beweismittel rechtzeitig vor zulegen, um eine abermalige Verlängerung der Frist angesucht hätte. Da er dies nicht getan und auch sonst nichts unternommen hat, war es – wenn man ihm schon nach den besonderen Umständen des Falles konzedieren wollte, daß diese nur in seinem Bereich liegende Schwierigkeiten bei Sammlung des Beweismaterials deswegen, weil er vielleicht nicht gewußt hatte, daß die Pläne von Bedeutung sein könnten, berücksichtigt werden können – nach Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten, wie der Kläger in seiner Berufung (S. 216) auch selbst darlegte, seine Pflicht, stichhaltige Gründe dafür anzugeben, warum die Beischaffung der Pläne etwa fünf Monate gedauert und warum er hievon dem Gericht nicht Mitteilung gemacht hat. Der beweispflichtige Kläger brachte als solchen triftigen Grund ausschließlich vor, daß er seine Pläne erst bei der Firma F* besorgen habe müssen und jene nicht früher geliefert worden seien; nur in dieser Richtung führte er auch seine Berufung aus. Gerade die Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht brachte jedoch zutage, daß der Kläger zwar nicht die Pläne bis 15. 11. 1973 erhalten hatte, sie ihm aber immerhin am 26. 11. 1973 übersandt worden waren. Die – neben der schon nach der oben wiedergegebenen Rechtslage abzulehnenden Einwendung, der Kläger sei unter allen Umständen nur geringfügig untätig gewesen – einzige Behauptung des Klägers, er habe die Pläne mangels Erhaltes vor April 1974 nicht vorlegen können, ist damit widerlegt, so daß überhaupt keine stichhältige Begründung für die mehrmonatige Untägigkeit des Klägers vorhanden ist. Daß er aber auf eine Ausschreibung einer Verhandlung wartete und vor allem daß sich sein rechtskundiger Vertreter trotz des ihm bekannten Ablaufes der Frist zur Vorlage der Pläne und Kenntnis von der Fristsetzung bei den Folgen des § 279 Abs. 1 ZPO. weder veranlaßt sah, um eine weitere Fristverlängerung anzusuchen, noch die Fortsetzung des Verfahrens beantragte, sind Umstände die sich – ebenso wie die ohnehin erst im März 1974 erhobene verfehlte Aufsichtsbeschwerde beim Präsidium des Landesgerichtes für ZRS Graz – nur im Bereich des Klägers ereigneten, dem Beklagten gegenüber nicht in Erscheinung traten und daher nicht beachtet werden können; insbesondere waren allfällige Mißverständnisse zwischen dem Kläger und seinem Vertreter keine triftigen Gründe, die die tatsächliche Untätigkeit rechtfertigen konnten. Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung EvBl 1970/280 (Fehlzitat; es soll wohl heißen: EvBl 1970/248 = SZ 43/29) erwähnt, wonach die Überschreitung einer zur Vorlage einer Urkunde gesetzten Frist im allgemeinen nicht geeignet ist, auf die Absicht des Klägers schließen zu lassen, daß er den Prozeß nicht fortsetzen wolle, über sieht es hiebei, die weitere Darlegung, daß die Entscheidung dann davon abhängt, ob der Kläger beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen imstande sei; gerade das ist ihm im vorliegenden Fall nicht gelungen. Die Auffassung, daß eine lange Prozeßdauer auch eine längere Untätigkeit des Klägers rechtfertigen könnte, ist jedoch, abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall eine größere Verzögerung nur bei der Abgabe des Gutachtens durch den Sachverständigen eingetreten war, abzulehnen auch die Berücksichtigung dieses Umstandes wurde von der Entscheidung SZ 43/29 nur für den Fall anerkannt, daß der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit nachweisen kann.

Mit Recht hat demnach das Erstgericht das Klagebegehren wegen Verjährung abgewiesen. Die Rechtssache ist im Sinne einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils entscheidungsreif. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung über die Berufung des Klägers aufzutragen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

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