European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1985:0080OB00077.85.1211.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 20.877,86 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.800,‑‑ an Barauslagen und S 1.734,51 an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Am 10. März 1979 ereignete sich im Zillertal auf der Stummer Landesstraße im Gemeindegebiet Stumm ein Verkehrsunfall, an dem Florent P* mit seinem PKW Mercedes mit dem belgischen Kennzeichen * und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Alfa Romeo mit dem deutschen Kennzeichen * beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurde der Kläger und seine in seinem Auto mitfahrende Ehefrau Josee Smet P* verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt (U 759/79 des Bezirksgerichtes Zell am Ziller).
Mit den am 5. 3. 1982 erhobenen und vom Erstgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen begehrten Florent P* und Josee Smet P* aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall – vom Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall ausgehend – von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von S 2 Mio samt Anhang (Florent P*; 16 Cg 123/82) und von S 50.000,‑‑ samt Anhang (Josee Smet P*; 16 Cg 122/82); Florent P* stellte außerdem ein mit S 300.000,‑‑ bewertetes Feststellungsbegehren. Zur Begründung seines Klagebegehrens brachte Florent P* vor, daß er auf Grund des gegenständlichen Unfalles „aus dem Titel des Sachschadens, des Schmerzengeldes, des Verdienstentganges, der Behandlungskosten, Telefonkosten, Verlust durch Diebstahl, Einstellung von Arbeitskräften sowie aus sämtlichen, aus dem Titel des Schadenersatzes resultierenden Ansprüchen insgesamt einen Schaden von S 2,000.000,‑‑ erleide, in welcher Summe auch Forderungen der Firma L* sowie alle Schadenersatzforderungen der Beifahrer Julien van O* und Margot O* enthalten seien, welche ihre Ersatzansprüche an den Kläger abgetreten hätten“. Er habe beim Unfall eine schwere Beckenverletzung erlitten und sich mehreren Operationen unterziehen müssen. Unfallbedingt bestehe ein Dauerschaden, wobei die Invalidität mit 70 % eingestuft worden sei. Obwohl im Klagsbetrag auch der bisher aufgelaufene Verdienstentgang enthalten sei, bestehe im Hinblick auf die in der Zukunft zu erwartenden unfallbedingten Verdiensteinbußen ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung der Haftung der Beklagten. Die Fälligkeit der Ersatzansprüche des Erstklägers sei mit 5. 7. 1979 eingetreten.
Da die Josee Smet P* betreffende Rechtssache rechtskräftig erledigt ist, erübrigt es sich, in der Folge auf dieses Verfahren näher einzugehen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Das Vorbringen des Klägers entbehre der Schlüssigkeit, weil ihm nicht zu entnehmen sei, aus welchem Titel welche konkreten Schadenersatzansprüche gestellt würden. Der Kläger habe es unterlassen, seinen Schaden betreffende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es falle ihm daher ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 63 Abs. 4 KFG zur Last. Da die Verletzungen, die der Kläger beim Unfall erlitten habe, keinesfalls Dauer‑ oder Spätschäden nach sich gezogen hätten, komme auch seinen Feststellungsbegehren keine Berechtigung zu. Ein Schmerzengeldanspruch des Klägers sei im Hinblick auf die ihm zur Last fallende Verletzung der Gurtenanlegepflicht um zumindest ein Drittel zu kürzen. Die behauptete Abtretung von Forderungen des Julien van O* und der Margot O* sei nicht nachgewiesen. Völlig zu Unrecht nehme der Kläger für seine unschlüssige Forderung eine mit 5. 7. 1979 eingetretene Fälligkeit in Anspruch. Insgesamt sei die von ihm geltend gemachte Forderung weder schlüssig noch fällig und in jedem Falle wesentlich überhöht.
Zu Beginn der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 12. 7. 1982 wurde nach dem Vortrag der Parteien (hiebei wurde auf die Schriftsätze verwiesen), „der klagenden Partei“ der Auftrag erteilt, binnen 4 Wochen die geltend gemachte Schadenssumme mittels Schriftsatzes aufzuschlüsseln und geeignete Beweise anzubieten (AS 15). Sodann wurde vom Erstgericht Beweis zugelassen, und zwar zum Schaden des Klägers Florent P* durch Einsichtnahme in den Strafakt und medizinischen Sachbefund samt Einsichtnahme in medizinische Unterlagen, zum Schaden der Zweitklägerin Josee Smet P* durch Einsichtnahme in den Strafakt, Korrespondenz und durch medizinischen Sachbefund, zur Fälligkeit beider Forderungen und zu den Zinsen durch Einsichtnahme in die Korrespondenz und Bankbestätigung und schließlich „zum gesamten Vorbringen“ durch Vernehmung der Parteien (AS 15/16). Nachdem einvernehmlich Dr. Lois Jörg L* zum medizinischen Sachverständigen bestellt worden war, erhielt „die klagende Partei“ vom Erstgericht den Auftrag, binnen 4 Wochen einen Kostenvorschuß von S 5.000,‑‑ zu erlegen (AS 16). Nach Erörterung der von den beklagten Parteien unter Blg ./2 bis ./7 vorgelegten Urkunden wurde die Tagsatzung schließlich „zur Aufnahme der zugelassenen Beweise und Fortsetzung der Streitverhandlung“ auf unbestimmte Zeit vertagt (AS 16). Da weder dem Auftrag zur Aufschlüsselung des Vorbringens entsprochen noch der Kostenvorschuß erlegt worden war, verfügt das Erstgericht am 29. 9. 1982, den Akt mit 31. 12. 1982 zu kalendieren und – falls bis dahin keine weiteren Anträge gestellt werden gemäß § 391 Geo abzustreichen (AS 17). Ein weiterer – Parteienantrag langte beim Erstgericht erst am 2. 11. 1984 – also mehr als zwei Jahre später – ein, und zwar in Form des Schriftsatzes des Florent P* (ON 6 d.A.). Dieser schlüsselte darin seine Ersatzansprüche im wesentlichen wie folgt auf:
a) Schmerzengeld für eine Fraktur des rechten Beckenflügels und des rechten Oberschenkelhalses, Prellungen am Hals und Rücken und am rechten Knöchel, welche Verletzungen mehrere Krankenhausaufenthalte erforderlichen und zu Komplikationen führten, |
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600.000,‑‑ S |
b) Fahrzeugschaden | 153.000 bfr |
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c) Heilbehandlungskosten | 379.275 bfr und | 1.499,60 S |
d) Telefonspesen |
| 782,‑‑ S |
e) Kosten einer Haushaltshilfe | 30.000 bfr |
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Summe | 562.275 bfr und | 602.281,60 S |
Florent P* schränkte sodann sein Leistungsbegehren dementsprechend auf Zahlung von S 602.281,60 und S 191.200,‑‑ (Schillinggegenwert von 562.275 bfr) samt Anhang ein (AS 20/29). Bei der am 30. 1. 1985 abgeführten Streitverhandlung wendeten die Beklagten Verjährung ein und machten geltend, daß die durch Klagserhebung bewirkte Verjährungsunterbrechung durch die mehr als zwei Jahre andauernde prozessuale Untätigkeit der Kläger beseitigt worden sei. Im übrigen würden alle nunmehr aufgeschlüsselten Positionen der Höhe nach bestritten.
Die Kläger entgegneten, daß für ihren Vertreter keine Möglichkeit bestanden habe, die in ON 6 erfolgte Aufschlüsselung der Ersatzansprüche des Erstklägers Florent P* früher vorzunehmen. Der Klagevertreter gab ferner die Erklärung ab, für den nicht erlegten Kostenvorschuß von S 5.000,‑‑ die persönliche Haftung zu übernehmen.
Das Erstgericht wies das Begehren beider Kläger wegen eingetretener Verjährung ab. Um die mit der Klagserhebung verbundene Verjährungsunterbrechung zu wahren, müsse die Klage nach § 1497 ABGB gehörig fortgesetzt werden. Im vorliegenden Fall seien die Kläger zwischen dem 12. 7. 1982 und dem 2. 11. 1984 untätig gewesen, wobei die Untätigkeit ihre Ursache allein im Bereich der Kläger habe. Triftige Gründe für ihr Verhalten hätten nicht geltend gemacht werden können. Unter diesen Umständen komme der Verjährungseinwändung Berechtigung zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab den Berufungen beider Kläger nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, im Verfahren zwischen Florent P* und den Beklagten sowohl S 60.000,‑‑ als auch S 300.000,‑‑ übersteige.
Bei der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ging das Berufungsgericht davon aus, daß sowohl nach § 48 Abs. 1 IPRG als auch nach den Bestimmungen des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendenden Rechtes, BGBl. 1975/387, österreichisches Sachrecht anzuwenden sei. Dies gelte auch für die Verjährung und die sich in diesem Zusammenhang im vorliegenden Rechtsstreit stellende Frage, unter welchen Umständen eine Unterbrechung der Verjährung eintrete und welche Wirkung diese Unterbrechung habe. Gemäß § 1489 ABGB habe die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall drei Jahre betragen. Nach § 1497 ABGB werde die Verjährung unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlauf der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt habe oder wenn er von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt werde. Die Beklagten hätten zwar in der Klagebeantwortung die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten und das sich daraus ergebende Verschulden des Erstbeklagten am Unfall nicht bestritten und die Anspruchsgrundlage für Schadenersatzforderungen der Kläger zugestanden; sie hätten aber in ihrem Vorbringen die Gegenstand beider Klagen bildenden Forderungen als zur Gänze unberechtigt erklärt und sich ua auf Unschlüssigkeit des Klagevorbringens und mangelnde Fälligkeit berufen. Insgesamt könne dem Vorbringen der Beklagten das Bewußtsein, den Klägern gegenüber hinsichtlich der Gegenstand des Rechtsstreites bildenden Ansprüche in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, daher nicht entnommen werden. Eine durch Anerkennung dem Grunde nach bewirkte Verjährungsunterbrechung, die in der Berufung auch nicht erörtert werde, sei unter diesen Umständen nicht gegeben. Die Klagsführung unterbreche die Verjährung nur dann, wenn das Verfahren gehörig fortgesetzt werde und zu einem klagsstattgebenden Urteil führe. Maßgeblich für die Unterbrechungswirkung sei das Einlangen der Klage in der Einlaufstelle des Gerichtes (SZ 45/110). Die Klagseinbringung unterbreche die Verjährung aber nicht, wenn der Kläger im Verlauf des Verfahrens durch ungewöhnliche Untätigkeit zum Ausdruck bringe, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen sei (JBl. 1983 S. 148). Ob eine außergewöhnliche Untätigkeit des Klägers vorliege, sei nach den Umständen des Falles zu beurteilen (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 10). Berufe sich der Beklagte auf die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens, so sei es Sache des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit nachzuweisen (ZVR 1978/185, JBl. 1983 S. 148 ua). Von Amts wegen seien diese Gründe, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müßten, nicht zu erheben (SZ 43/176 = EvBl. 1971/230, EvBl. 1976/6, JBl. 1983, 148 ua). Bei der Beurteilung, ob eine ungebührliche Untätigkeit des Klägers vorliege, komme es nicht nur auf die Dauer, sondern auch auf die Gründe der Untätigkeit an; vermöge der Kläger triftige Gründe für seine Untätigkeit nicht anzugeben, dann genüge – besonders wenn die Verjährungsfrist abgesehen vom Verfahren bereits verstrichen wäre – der Ablauf einer verhältnismäßig kurzen Zeit, um die Unterbrechungswirkung der Klagserhebung zu beseitigen (Schubert aaO mit Judikaturzitaten). Vom Gericht sei von Amts wegen nur zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten gewesen sei, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand zu begegnen. Von sich aus das säumige Prozeßgericht zu einer Fortsetzung das Verfahren zu veranlassen, sei der Kläger nicht verpflichtet. Habe der Kläger eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten können, oder müssen, so könne aus seiner eigenen Untätigkeit nicht der Schluß gezogen werden, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen sei. Kündige der Prozeßrichter an, daß bei Nichtbefolgung eines Auftrages (z.B. Erlag eines Kostenvorschusses oder Vorlage von Urkunden) des Verfahrens nur über Antrag fortgesetzt werde, müsse der Kläger aber von sich aus für den Fortgang des Prozesses sorgen, auch wenn der ihm erteilte Auftrag gesetzwidrig gewesen sein sollte. Insbesondere bei einer gemäß § 279 ZPO befristeten Beweisaufnahme sei ein Fortsetzungsantrag erforderlich (Schubert aaO mit Judikaturzitaten). Florent P* habe für seine „aus dem Titel des Schadenersatzes resultierenden Ansprüche“, darunter Sachschaden, Schmerzengeld, Verdienstentgang, Heilbehandlungskosten, Telefonspesen, Verlust durch Diebstahl und Kosten von Aushilfskräften, den Betrag von S 2 Mio samt Anhang gefordert und damit seinen Geldleistungsanspruch nicht mit der nach § 226 Abs. 1 ZPO erforderlichen Bestimmtheit individualisiert (ÖBl. 1981, 122, EvBl. 1961/149 = ZVR 1961/180; Fasching, Lehr‑ und Handbuch, Rdz 1061 S. 501 und Rdz 1116 S 522). Da die Bestimmtheit des Klagebegehrens eine von Amts wegen zu beachtende prozessuale Klagsvoraussetzung bilde (RZ 1979/91), habe das Erstgericht Florent P* bei der am 12. 7. 1982 durchgeführten Streitverhandlung zu Recht gemäß § 182 Abs. 1 ZPO zur Präzisierung aufgefordert. Solange er dieser Aufforderung nicht entsprochen hätte, habe Florent P* mit einer Fortsetzung des Verfahrens nicht rechnen können und dürfen. Unter diesen Umständen sei aus seiner im Verfahren erster Instanz nicht stichhaltig begründeten prozessualen Untätigkeit im Zeitraum zwischen 12. 7. 1982 und 2. 11. 1984 der Schluß zu ziehen, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts mehr gelegen gewesen sei. Auch die in der Berufung im Rahmen unzulässiger und damit unbeachtlicher Neuerungen vorgetragenen Umstände (Sprachschwierigkeiten) könnten an dieser Beurteilung nichts ändern, da sie ihren Grund nicht im Verhältnis zwischen den Streitteilen hätten. Es bedürfe auch keiner weiteren Erörterung, ob und inwieweit das Erstgericht gehalten gewesen wäre, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung der Kosten der Beweisaufnahme durch medizinischen Sachbefund (§ 365 ZPO) die übrigen im Beweisbeschluß zugelassenen Beweisaufnahmen durchzuführen. Zur Beurteilung des von Florent P* erhobenen und von den Beklagten bestrittenen Feststellungsanspruches sei die Aufnahme des medizinischen Sachbefundes unerläßlich gewesen, sodaß – entgegen der von der Berufung verfochtenen Meinung – auch eine abgesonderte Verhandlung und Entscheidung über dieses Teilbegehren nicht habe erwartet werden können und dürfen. Durch die im vorliegenden Fall mehr als 28 Monate dauernde prozessuale Untätigkeit der Kläger sei die durch die Klagserhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung beseitigt worden (wobei das Gericht Entscheidungen anführte, in welchen der Oberste Gerichtshof bei prozessualer Untätigkeit von 9 Monaten [in zwei Fällen], von 1 3/4 Jahren, drei Jahren und 3 1/2 Jahren die Aufhebung der Unterbrechungswirkung der Klage angenommen hätte). In der mit Verjährung begründeten Klagsabweisung sei eine rechtliche Fehlbeurteilung des Erstgerichtes daher nicht zu erkennen. Den das Verfahren Florent P*s betreffenden Bewertungsausspruch stützte das Berufungsverfahren auf § 500 Abs. 2 ZPO.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision Florent P*s, mit der die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht angestrebt wird.
Insoweit die Revision auch von Josee Smet P* erhoben wurde, wurde diese mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 7. 10. 1985, 5 R 172/85, als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beklagten beantragten in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision Florent P*s ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Im Revisionsverfahren ist allein die Frage strittig, ob trotz der die Zeit vom 12. 7. 1982 bis 2. 11. 1984 umfassenden prozessualen Untätigkeit des Klägers von einer gehörigen Fortsetzung der Klage im Sinne des § 1497 ABGB gesprochen werden kann. Nach der vom Kläger in der Revision vertretenen Ansicht hätten die Vorinstanzen diese Frage zu Unrecht verneint. Eine Sanktion für die Nichtbefolgung des ihm erteilten Auftrages im Sinne des § 365 bzw. § 323Abs. 2 ZPO sei vom Gericht nicht angedroht worden. Er habe daher damit rechnen können, daß zumindest die beschlossenen Beweise durchgeführt würden, zumal die Klage jedenfalls hinsichtlich des Feststellungsbegehrens ordnungsgemäß erhoben worden und auch schlüssig gewesen sei. Das Feststellungsinteresse hätte dem Strafakt entnommen werden können, die Einsichtnahme in die medizinischen Unterlagen hätten ohne Beiziehung eines Sachverständigen genügt. Der Auftrag zur Spezifizierung des Klagebegehrens hätte nicht zum Prozeßstillstand führen können. Das Gericht hätte von Amts wegen eine Streitverhandlung anberaumen müssen und durch Einsicht in die Strafakten und medizinischen Unterlagen sowie durch Vernehmung der Parteien die mangelnde Schlüssigkeit der einzelnen Positionen des begehrten Schadenersatzes aufklären können. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens dann anzunehmen ist, wenn der Kläger eine ungewöhnliche Untätigkeit bekundet und solcherart zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung des Prozeßzieles nichts gelegen ist (vgl. Klang in Klang 2 VI 656 f; SZ 49/106; JBl. 1978, 210; JBl. 1980, 98; JBl. 1983, 148).
Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß bei Erheben der Verjährungseinrede es Sache des Klägers ist, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit zu behaupten und nachzuweisen (ZVR 1979/287; JBl. 1980, 98; SZ 52/30 ua) und von Amts wegen nur zu prüfen ist, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozeßhandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (EvBl. 1974/196; SZ 41/85; JBl. 1980, 98 ua).
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger ausdrücklich den Zuspruch von Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie den Ersatz von Behandlungskosten wegen der unfallsbedingten Verletzungen. Außerdem stellte er wegen des infolge der mit den Unfallsverletzungen verbundenen Invalidität in Zukunft zu erwartenden Verdienstentganges ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Da die Beklagten sowohl die Unfallskausalität einzelner Verletzungen (Becken, Hüfte und Schulter) in Zweifel zogen und auch das Vorliegen unfallsbedingter Dauer‑ oder Spätfolgen bestritten und einen Verstoß des Klägers gegen die Gurtenanlegungspflicht einwendeten und damit eine Kürzung des Schmerzengeldes begehrten, kann sich der für die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche beweispflichtige Kläger nicht dadurch beschwert erachten, daß das Erstgericht die Einholung von Befund und Gutachten eines medizinischen Sachverständigen als notwendig erachtete und ihm diesbezüglich unter Fristsetzung den Erlag eines Kostenvorschusses auftrug. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Nichtbefolgung eines befristeten gerichtlichen Auftrages zum Erlag eines Sachverständigenkostenvorschusses und die Unterlassung der Stellung weiterer Anträge durch längere Zeit als eine ungewöhnliche Untätigkeit und als nicht gehörige Fortsetzung der Klage anzusehen ist (vgl. Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 10 zu § 1497; MGA ABGB32 § 1497 ABGB/89). Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang meint, dieser Grundsatz gelte dann nicht, wenn das Gericht andere Beweise beschlossen habe, so übersieht er, daß sowohl für das Feststellungsbegehren als auch für die anderen bereits erwähnten Ersatzansprüche der Sachverständigenbeweis unerläßlich war und darüber hinaus dem Leistungsbegehren tatsächlich jedwede Spezifizierung mangelte. Es bestand nicht nur Unklarheit darüber, in welchem Ausmaß der Kläger im Rahmen des Klagebegehrens den Ersatz eigener Schäden, nämlich wegen Sachschäden, Schmerzengeld sowie Verdienstentgang und Aufwandersatz begehrte, es lagen auch keine Behauptungen darüber vor, um welche Schadenersatzforderungen dritter Personen, die ihm zum Inkasso abgetreten worden seien, es sich handelt, und in welcher Höhe diese geltend gemacht wurden. Wenn dem Kläger unter diesen Umständen der ebenfalls befristete Auftrag erteilt wurde, das Vorbringen zu präzisieren und die geltend gemachten Ersatzansprüche präzisierend aufzuschlüsseln und geeignete Beweismittel dazu anzubieten, so bestand für den Kläger kein berechtigter Grund für die Annahme, das Erstgericht werde ungeachtet des als erforderliche beschlossenen Sachverständigenbeweises zu den mit dem medizinisch zu beurteilenden Unfallsfolgen nicht im Zusammenhang stehenden Posten des Ersatzbegehrens die Parteienvernehmung durchführen, obwohl nicht einmal annähern abgesehen werden konnte, um welche Ersatzbegehren es sich dabei wirklich handelt. Wenn der Kläger unter solchen Umständen durch mehr als 2 1/4 Jahre auf die ihm erteilten Aufträge des Gerichtes nicht reagierte, so wurde von den Vorinstanzen mit Recht eine ungewöhnlich lange Untätigkeit des Klägers angenommen, aus der nach der besonderen Lage dieses Falles der Schluß gezogen werden mußte, daß dem Kläger der erforderliche Ernst zur Erreichung des Prozeßzieles fehlt (vgl. MGA ABGB32 § 1497 ABGB/87), zumal der Kläger sich schon mit der Klagsführung außergewöhnlich lang Zeit ließ und selbst in der in der letzten Woche der Verjährungsfrist erhobenen Klage eine hinlängliche Konkretisierung der geltend gemachten Ansprüche unterließ.
Der Oberste Gerichtshof billigt daher die Annahme der Vorinstanzen, daß nach der besonderen Lage dieses Falles wegen des hier eingetretenen ungewöhnlich langen Stillstandes des Prozesses von einer gehörigen Fortsetzung der Klage nicht gesprochen werden kann, sodaß der kurz vor der Ablauf der Verjährungsfrist erfolgten Anbringung der Klage keine Unterbrechungswirkung zukam. In der Abweisung des Klagebegehrens wegen Verjährung kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Es mußte daher der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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