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BGBl I 171/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

171. Bundesgesetz: Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz sowie Änderung des Tierseuchengesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
(NR: GP XXVII RV 2271 AB 2357 S. 243 . BR: AB 11383 S. 962 .)

171. Bundesgesetz, mit dem das Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz erlassen wird sowie das Tierseuchengesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die behördliche Zusammenarbeit bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich sowie im Bereich der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG und über die dabei erforderliche digitalisierte Unterstützung und Datenerfassung (Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz - KoDiG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich und Ziel

2. Abschnitt
Behördliches Zusammenwirken

§ 2.

Koordination der zuständigen Behörden

§ 3.

Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

§ 4.

Expertin bzw. Experte

3. Abschnitt
Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

§ 5.

Fachplenum

§ 6.

Arbeitsgruppen

§ 7.

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

4. Abschnitt
Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

§ 8.

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

§ 9.

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

§ 10.

Nationaler Kontrollplan

§ 11.

Berichtswesen

§ 12.

Beauftragung von Kontrollstellen

§ 13.

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

§ 14.

Veröffentlichungsmöglichkeiten

§ 15.

Interne Audits zuständiger Behörden

§ 16.

Serviceleistungen für Audits

§ 17.

Laboratorien

§ 18.

Aufgaben der Agentur

5. Abschnitt
Datenbanken

§ 19.

Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)

§ 20.

Veterinärregister

§ 21.

Verbrauchergesundheitsregister

§ 22.

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

§ 23.

Equidendatenbank

§ 24.

Analysedatenbank

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 25.

Verweisungen

§ 26.

Vollziehung

§ 27.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich und Ziel

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt,

  1. 1. die Koordinierung des fachlichen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Tierschutz soweit es die Zuständigkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betrifft;
  2. 2. Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1;
  3. 3. den Einsatz von Digitalisierung bei amtlichen Kontrollen und bei anderen amtlichen Tätigkeiten entlang der Lebensmittelkette im Bereich der Z 1 sowie Qualitätsregelungen gemäß des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes (EU-QuaDG), BGBl. I Nr. 130/2015, sowie die Erfassung und Verarbeitung der gemäß gesetzlicher Ermächtigung gesammelten Daten um eine effiziente und effektive Verwaltung in diesen Bereichen sicherzustellen und die Durchführung der amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 zu verbessern und zu vereinfachen,

    sofern in den Materiengesetzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ziel des Gesetzes ist die Strukturierung des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden hinsichtlich

  1. 1. der Ausarbeitung fachlicher Positionen zu nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten;
  2. 2. der Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben, sowie der Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen;
  3. 3. der fachlichen Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen;
  4. 4. der Vorbereitung und Abstimmung von Schwerpunkten der Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm);
  5. 5. der Planung und Implementierung von digitalisierten Kontroll- und Informationssystemen im Bereich der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens sowie im Bereich des Tierschutzes hinsichtlich der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union.

2. Abschnitt

Behördliches Zusammenwirken

Koordination der zuständigen Behörden

§ 2. Zur effizienten und wirksamen Koordinierung und zur Sicherstellung des behördlichen Zusammenwirkens aller zuständigen Bundes- und Landesbehörden in den Bereichen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 werden beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz folgende fachliche Arbeitsgruppen eingerichtet:

  1. 1. das Fachplenum,
  2. 2. sonstige erforderliche Arbeitsgruppen und
  3. 3. die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung.

Administrative Aufgaben zu den Arbeitsgruppen

§ 3. Zur administrativen Unterstützung sowie zur Koordination der Arbeitsgruppen gemäß § 2 nimmt das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. 1. die Dokumentation des Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden; insbesondere die Dokumentation der Beratungsergebnisse sowie deren Umsetzung und
  2. 2. die administrative Vor- und Nachbereitung von Sitzungen nach Absprache mit den jeweiligen Vorsitzenden.

Expertin bzw. Experte

§ 4. (1) Es können weitere Expertinnen bzw. Experten, die keiner Arbeitsgruppe gemäß § 2 angehören, zu Beratungen in den Arbeitsgruppen gemäß § 2 beigezogen werden; zur entgeltlichen Beratung allerdings nur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Ein Antrag auf Kostenersatz ist in schriftlicher Form vor Aufnahme der Tätigkeit als Expertin bzw. Experte an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu richten und hat neben der Aufstellung der anfallenden Kosten eine Begründung zu enthalten. Die erwachsenden Kosten sind anhand von Originalbelegen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abzurechnen. Allfällige Reisekosten der Expertinnen bzw. Experten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit den zusätzlichen Arbeitsgruppen gemäß § 6 werden vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz getragen.

(2) Die beratenden Expertinnen bzw. Experten gemäß Abs. 1 sind verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu wahren.

3. Abschnitt

Gremien des behördlichen Zusammenwirkens

Fachplenum

§ 5. (1) Dem Fachplenum gehören als Mitglieder an:

  1. 1. die leitenden Veterinärbeamtinnen bzw. -beamten der Länder,
  2. 2. die leitenden Beamtinnen bzw. Beamten der Lebensmittelaufsicht in den Ländern und
  3. 3. Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(2) Den Vorsitz des Fachplenums führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(3) Das Fachplenum tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Unter außerordentlichen Umständen kann die Zusammenkunft auch in abweichender Form, beispielsweise per Videokonferenz, abgehalten werden.

(4) Das Fachplenum hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf. Diese ist gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die Geschäftsordnung ist auch für Arbeitsgruppen gemäß § 6 und § 7 anzuwenden.

(5) Die Aufgaben des Fachplenums sind:

  1. 1. Ausarbeitung fachlicher Positionen zu unionsrechtlichen und nationalen Regelungsvorschlägen und Regelungen,
  2. 2. Ermittlung von Aufwendungen zur Umsetzung rechtlicher Vorgaben sowie Abschätzung von finanziellen und personellen Auswirkungen,
  3. 3. fachliche Vorbereitung zur inhaltlichen Gestaltung von Erlässen, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vorgaben darstellen,
  4. 4. Erstattung von Vorschlägen über die Vollziehung und Weiterentwicklung der Arbeitsgebiete (mehrjähriges Arbeitsprogramm),
  5. 5. Einsetzung von ständigen Arbeitsgruppen sowie Ad-hoc-Arbeitsgruppen und Zuweisung von Fragestellungen an diese Arbeitsgruppen; Festlegung der Zielsetzung und Dauer der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sowie deren Verlängerung im Anlassfall,
  6. 6. Beratung über Vorlagen und Anträge der Arbeitsgruppen gemäß §§ 6 und 7,
  7. 7. Beratung über weitere vorgelegte Tagesordnungspunkte und
  8. 8. Mitwirkung an der Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß des § 29 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006.

Arbeitsgruppen

§ 6. (1) Für einzelne Arbeitsgebiete, wie beispielsweise die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen gemäß § 29 LMSVG oder spezielle Fragestellungen können ständige oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen eingesetzt werden.

(2) Jeder Arbeitsgruppe gehören als Mitglieder an:

  1. 1. zumindest eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
  2. 2. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes, wobei eine Person auch von mehreren Ländern mit der Vertretung beauftragt werden kann.

(3) Andere Mitglieder sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu ernennen.

(4) Den Vorsitz führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit einer Vertreterin bzw. einem Vertreter eines Landes, wobei die oder der Zweitgenannte aus dem Kreise der Ländervertreterinnen bzw. Ländervertreter bestimmt wird.

(5) Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind dem Fachplenum zur Aufgabenerfüllung gemäß § 5 Abs. 5 vorzulegen.

Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung

§ 7. (1) Der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung gehören als Mitglieder an:

  1. 1. drei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
  2. 2. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines jeden Landes.

(2) Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu nominieren, die bzw. der bei Verhinderung des vertretenen Mitglieds dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Den Vorsitz der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung führen eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemeinsam mit der Vertreterin bzw. dem Vertreter des vorsitzführenden Landes der Landeshauptleutekonferenz.

(4) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung hat spezielle Bestimmungen für ihre Tätigkeit in Ergänzung der Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 4 zu regeln.

(5) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

(6) Die Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlussfähig. Jedes Bundesland hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Das Antrags- und Stimmrecht kann auch an Teilnehmer aus anderen Ländern oder dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen werden. Die Beschlussfassung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmen der Länder und des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(7) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe zur Ressourcenplanung sind:

  1. 1. die Erörterung des Einsatzes von finanziellen, technischen oder personellen Ressourcen von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Vollzuges, ausgenommen Angelegenheiten des Tierschutzes,
  2. 2. die Beratung der Umsetzung von fachlich einschlägigen Beschlüssen beispielsweise der Konferenz der Landesamtsdirektoren bzw. der zuständigen Landesreferenten sowie der Landeshauptleute-konferenz im Zusammenhang mit Ressourcenfragen.

4. Abschnitt

Durchführung der Verordnung (EU) 2017/625

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden „Agentur“) gemäß des § 7 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002 und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen.

(2) Die zentrale MNKP-Stelle gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 ist im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzurichten. Die Aufgaben gemäß Art. 109 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sind durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft wahrzunehmen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bis 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des MNKP gemäß Art. 113 der Verordnung (EU) 2017/625 .

(4) Die im Rahmen des MNKP zuständigen Behörden haben der zentralen Stelle gemäß Abs. 2 die notwendigen Informationen für den Bericht gemäß Abs. 3 automationsunterstützt be- und verarbeitbar bis 31. März des Folgejahres zu übermitteln.

Unterstützung beim MNKP durch die Agentur

§ 9. Zur Unterstützung der Aufgabe gemäß § 8 Abs. 1 bedienen sich die dort genannten Bundesministerien der Agentur (§ 8 Abs. 2 Z 28 GESG) und hat die Agentur die nötigen Ressourcen dafür bereit zu stellen.

Nationale Kontrollpläne

§ 10. (1) Soweit nicht durch ein Materiengesetz festgelegt, hat bei der Durchführung der nationalen Kontrollen im Lebensmittel- und Veterinärbereich die Agentur unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen bundesweiten Kontrollplan für die amtlichen Kontrollen von Unternehmen, Tieren und Waren zu erstellen. Dieser wird unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2017/625 , insbesondere des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/429 , und der Kriterien gemäß Abs. 2 auf Basis der Risikobewertungen und statistischen Daten erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Inhalten unter Berücksichtigung der Kriterien der unionsrechtlichen Vorgaben für die Erstellung von Kontrollplänen gemäß Abs. 1 festzulegen.

(3) Die Agentur kann bei der Erstellung von Kontrollplänen auf unterschiedliche Kontrollpläne, einschließlich der Konditionalitäts- und Agrarmarkt Austria (AMA)-Kontrollen, zur Steigerung der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und dadurch zur Erhöhung der Kontrollfrequenz insgesamt, sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten Bedacht nehmen.

(4) Bei der Risikobewertung für die Kontrollplanung hat die Agentur zusätzlich zu den Daten gemäß §§ 20 bis 24 auch die ihr zur Verfügung gestellten Daten von Eigenkontrollmaßnahmen heranzuziehen und zu berücksichtigen.

(5) Die Länder haben das Recht zusätzliche Kriterien für die Kontrollen, aufbauend auf den nationalen Kontrollplänen, der Agentur bekannt zu geben, die sie in ihrem jeweiligen Land zusätzlich berücksichtigt haben wollen und allenfalls im Sinne von Abs. 3 einzubeziehen sind.

Berichtswesen

§ 11. (1) Die für die Durchführung des Kontrollplanes zuständige Behörde und die beauftragte Stelle gemäß § 12 hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Agentur bis zum 31. März des Folgejahres über die durchgeführten Kontrollen und die Ergebnisse des vorangegangenen Kalenderjahres zu berichten. Die zuständige Behörde hat die Daten automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Rahmen seiner Zuständigkeit einen Bericht über die Entwicklungen im Lebensmittel-, Tiergesundheits- und Tierschutzbereich dem Nationalrat bis 31. August vorzulegen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz darf sich bei der Erstellung des Berichts der Agentur bedienen. Sofern die einschlägigen Materiengesetze, dies vorsehen, sind die Kontrollergebnisse von der Agentur zu veröffentlichen.

Beauftragung von Kontrollstellen

§ 12. (1) Die gemäß dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde kann geeignete Kontrollstellen gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 mit der Durchführung von amtlichen Kontrollen gemäß dem jeweiligen Materiengesetz beauftragen.

(2) Die Beauftragung hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf die Beauftragung besteht kein Rechtsanspruch. Im Beauftragungsbescheid sind der örtliche und sachliche Auftragsbereich der Kontrollstelle und die für die Gewährleistung einer einwandfreien Kontrolltätigkeit nötigen Bedingungen, Auflagen und sonstigen Einschränkungen festzulegen.

(3) Die Kontrollstelle hat anlässlich der Kontrolle von ihr festgestellte Verstöße gegen die überprüften Materienvorschriften, insbesondere auch die Verletzung von Duldungs- und Mitwirkungspflichten, unverzüglich der beauftragenden Stelle zur Setzung allfälliger weiterer Maßnahmen zu melden und falls erforderlich Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(4) Die Kontrollstelle hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Kontrollen zu führen und diese, sofern in den Materiengesetzen keine längere Zeitspanne angegeben ist, fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde jederzeit zur Einsicht vorzulegen.

Schulung des Personals der zuständigen Behörden und anderer Behörden

§ 13. (1) Die Agentur ist die Kontaktstelle gemäß § 8 Abs. 2 Z 27 GESG.

(2) Die Kontaktstelle ist für die Verteilung, Organisation und Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 130 der Verordnung (EU) 2017/625 entlang der Lebensmittelkette zuständig. Die sich aus diesem Aufgabenbereich ergebenden Vorschläge sind zur weiteren Beratung dem Fachplenum vorzulegen.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausbildung von Organen der entsprechenden Behörden erlassen.

(4) Bei der Organisation und Durchführung von Schulungen ist E-Learning im Sinne der Effizienz, Sparsamkeit und Wirksamkeit zu fördern.

Veröffentlichungsmöglichkeiten

§ 14. (1) Die amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten (AVN) sind das offizielle, im Rechtsinformationssystem des Bundes enthaltene, Kundmachungsorgan der Veterinär- und Lebensmittelbehörden sowie des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit für die Veröffentlichung von behördlichen Anordnungen und Verordnungen soweit dies in den Materiengesetzen vorgesehen ist. Verordnungen und sonstige Veröffentlichungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen, sofern im Folgenden nicht anders bestimmt, in den AVN kundgemacht werden.

(2) Die Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVG) wird zum Zwecke der Kommunikation und dem Informationsaustausch insbesondere der Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden, der Agentur gemäß § 65 LMSVG, den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG und der Verbindungsstelle gemäß § 33 Abs. 1 LMSVG sowie dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG, zur internen Partizipation und Transparenz zwischen den Behörden sowie Interessensvertretern und Sozialpartnern, errichtet. Der öffentliche Bereich der Internetseite dient der Transparenz von Verwaltungstätigkeiten und Information der Zielgruppe der Unternehmer sowie interessierten Öffentlichkeit. Im nicht-öffentlichen verwaltungsinternen Bereich werden Personen- und Kontaktdaten zum Zwecke der Ausübung von Funktionen in Gremien und der Teilnahme an Arbeitsgruppen insbesondere im Veterinär-, Lebensmittel- und Tierschutzbereich sowie für Prävention und Bekämpfung von Notfällen verarbeitet.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege gemäß Abs. 1 und 2 erlassen.

(4) Die KVG wird von der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1. Die Betreiberin der KVG ist hinsichtlich dieser Internetseite und der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen bzw. Benutzer von in der KVG eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 DSGVO. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(6) Nach Beendigung der jeweiligen Arbeitsgruppe oder Teilnahme in der Arbeitsgruppe sowie der Funktion im Gremium oder Beendigung des Zweckes des Zuganges zum internen Bereich der KVG werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht.

Interne Audits zuständiger Behörden

§ 15. (1) Die zuständige Behörde für die Durchführung der internen Audits gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 ist hinsichtlich folgenden Angelegenheiten:

  1. 1. die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann in Angelegenheiten des Veterinärwesens und von Lebensmittelangelegenheiten,
  2. 2. das Bundesamt für Verbrauchergesundheit in Angelegenheiten des Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland,
  3. 3. die Landesregierung in Angelegenheiten des Tierschutzes.

(2) Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das interne Audit durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde kann sich für die Durchführung des Audits der Agentur oder eines Dritten bedienen. Für die Kosten hat die zuständige Behörde selbst aufzukommen.

(3) Die zuständige Behörde gemäß Abs. 1 hat das Audit im Rahmen eines längstens fünfjährigen risikobasierten Auditprogrammes als Grundlage für die jährlichen Auditpläne durchzuführen.

(4) Die internen Audits sind von Auditorinnen bzw. Auditoren durchzuführen, die die Voraussetzungen gemäß den „Anforderungen an Auditorinnen bzw. Auditoren“ im „Handbuch Audit des MNKP“, erfüllen.

(5) Zur Gewährleistung der Unabhängigkeit dürfen die Auditorinnen bzw. Auditoren nicht jenes Land bzw. jene Organisationseinheit auditieren, in welchem bzw. welcher sie ihre amtliche Tätigkeit ausüben bzw. ein Weisungszusammenhang besteht. Es dürfen auch keine anderen Gründe vorliegen, die die Unabhängigkeit in Frage stellen können.

(6) Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Art. 6 Verordnung (EU) 2017/625 .

(7) Ein Audit-Koordinierungsgremium zum Austausch relevanter Informationen zwischen allen involvierten Stellen tritt zumindest einmal jährlich zusammen, um eine kohärente Ausrichtung und gleichwertige Qualität sicher zu stellen. Im Audit-Koordinierungsgremium wird die gemeinsame Ausrichtung für das Auditjahr fixiert sowie die Verteilung wichtiger Informationen an alle involvierten Stellen vorgenommen.

Serviceleistungen für Audits

§ 16. (1) Die Agentur unterstützt gemäß § 8 Abs. 2 Z 29 GESG die zuständige Behörde gemäß § 15 Abs. 1 und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz insbesondere durch

  1. 1. die Dokumentation,
  2. 2. das Monitoring von Korrektur- und Präventivmaßnahmen,
  3. 3. Unterstützung bei Audits der Europäischen Kommission,
  4. 4. die Teilnahme an europäischen Gremien,
  5. 5. dem damit verbundenen Informationsaustausch und
  6. 6. Administration des Audit-Koordinierungsgremiums gemäß § 15 Abs. 7.

(2) Die Agentur kann im Auftrag der zuständigen Behörde gemäß § 15 Abs. 1 die Erstellung von Auditprogrammen, die Durchführung von internen Audits und die Ausbildung von Auditorinnen bzw. Auditoren sowie weitere Leistungen zum Thema Auditwesen gegen Entgelt anbieten.

(3) Die Agentur erstellt eine Zusammenfassung bis jeweils 31. März des Folgejahres aller im Jahr durchgeführten Audits im Überblick mit den entsprechenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Diese ist den für den jeweiligen Kompetenzbereich zuständigen Mitgliedern des Fachplenums gemäß § 5, der Arbeitsgruppe für Ressourcenplanung gemäß § 7 sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

Laboratorien

§ 17. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benennt gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 die nationalen Referenzlaboratorien. Die vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz benannten Referenzlaboratorien sind in den AVN gemäß § 14 Abs. 1 zu veröffentlichen. Art. 101 der Verordnung (EU) 2017/625 findet Anwendung auf die nationalen Referenzlaboratorien.

(2) Sollen andere Laboratorien, zur Untersuchung amtlicher Proben herangezogen werden, bedürfen sie einer Zulassung und der Überprüfung durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Die nationalen Referenzlaboratorien haben bei der Benennung amtlicher Laboratorien fachlich gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. L 84 vom 31.3.2016, S 1, mitzuwirken.

Aufgaben der Agentur

§ 18. (1) Die Agentur hat im Rahmen der Europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssysteme folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1. Betreuung von europäischen Schnellwarn-, Kommunikations- und Informationssystemen sowie der Informationsmanagementsysteme gemäß Art. 131 ff der Verordnung (EU) 2017/625 (§ 8 Abs. 2 Z 25 GESG) und
  2. 2. Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzbei der einheitlichen Vorgangsweise bei amtlichen Kontrolle sowie für die Amtshilfe und Zusammenarbeit gemäß Art. 102 ff der Verordnung (EU) 2017/625 .

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 umfassen auch die Übermittlung der Daten, die sich aus der Betreuung der Informationsmanagementsysteme ergeben, die Behördenkoordinierung und Organisation sowie Wahrnehmung von Treffen auf internationaler und nationaler Ebene. Dabei sind die Vorgaben der Europäischen Union zu berücksichtigen. Für die Systeme gemäß Abs. 1 ist die vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten.

5. Abschnitt

Datenbanken

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) gliedert sich in ein Veterinärregister gemäß § 20 und in ein Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21.

(2) Die gemäß den Materiengesetzen sowie auf diesen beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht zur Übermittelung von Daten verpflichteten Stellen haben jene Daten, die zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den Registern bzw. Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 24 automationsunterstützt be- und verarbeitbar zu erfassen sind, zur Verfügung zu stellen. Dabei haben sie sich des durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellten Registers bzw. Datenbank gemäß §§ 20 bis 23 oder eigener Systeme mit geeigneten Schnittstellen zu dem eben beschriebenen Register zu bedienen.

(3) Änderungen bzw. Korrekturen von Datensätzen sind in jenem Register bzw. jener Datenbank vorzunehmen, in welcher der von der Korrektur betroffene Datensatz ursprünglich eingetragen wurde.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist ermächtigt die Daten der Register gemäß den §§ 20 bis 23 an Bundesministerinnen bzw. Bundesminister mit gesetzlichen Berichtspflichten sowie an wissenschaftliche Einrichtungen gemäß § 2b Z 12 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 und des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 für Forschungszwecke und zur Erstellung wissenschaftlicher Analysen, welche im öffentlichen Interesse liegen, zur Verfügung zu stellen. Grundsätzlich sind diese in anonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Wenn damit der angestrebte Zweck nicht erfüllt werden kann, ist es ausnahmsweise möglich die Daten in pseudonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, im konkreten Einzelfall nachweislich ein Personenbezug erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Daten in personenbezogener Form übermitteln. Dabei muss sichergestellt sein, dass diese nicht über das für die Zweckerreichung notwendige Ausmaß hinaus verarbeitet werden und im Ergebnis nicht aufscheinen. Die Bestimmungen des FOG bleiben unberührt.

(5) Die Auftragsverarbeiter sind in ihrer Funktion im Zusammenhang mit den Datenbanken gemäß den §§ 20 bis 23 verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

Veterinärregister

§ 20. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

  1. 1. effizienten bundeseinheitlichen Tierseuchenbekämpfung,
  2. 2. epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen,
  3. 3. Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen,
  4. 4. Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation,
  5. 5. Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit, der Qualitätsregelungen im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 EU-QuaDG und des Tierschutzes sowie
  6. 6. Dokumentation der durchgeführten Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625

    ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, einschließlich der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß des § 3 Tiermaterialiengesetzes (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, für die gemäß § 8a des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, und andere unmittelbar anwendbare unionsrechtliche Bestimmungen eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ und die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

  1. 1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1;
  2. 2. ein elektronisches Register für Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen, auf Grund des EU-QuaDG oder unmittelbar anwendbarem Unionsrecht hinsichtlich jener Betriebe gemäß Abs. 1 an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind;
  3. 3. ein elektronisches Register für Daten von Tierärztinnen bzw. Tierärzten.

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben für die in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

  1. 1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
    1. a) Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VIS-Registrierungsnummer) und sofern vorhanden: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-Nummer, Zulassungs-, ERsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl,
    2. b) die Adresse des Betriebes,
    3. c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., Verein etc.),
    4. d) Daten der Tierhalterin bzw. des Tierhalters oder der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Rolle, Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmenbezeichnung oder Vereinsbezeichnung,
    5. e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),
    6. f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
    7. g) die geografischen Koordinaten und Orthofotos des Betriebsstandortes.
  2. 2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:
    1. a) die Art des Betriebs (Betriebstyp/Haltungsform),
    2. b) Tierbestand nach der zu erfassenden Tierart,
    3. c) Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die zu erfassenden Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist,
    4. d) die geografischen Koordinaten des Tieres; wobei bei gehaltenen Tieren die Zuordnung über die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes, bei Wildtieren über die geografischen Koordinaten des Tieres bzw. des Fundortes bei gefallenen Tieren zu erfolgen hat,
    5. e) Höchstzahl der gehaltenen Tiere nach Tierarten bei Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG nach erlaubter Besatzdichte gemäß TSchG,
    6. f) bei landwirtschaftlichen Betrieben die Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen,
    7. g) bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gegliedert nach Tierart,
    8. h) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 TSG,
    9. i) bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des aus ablieferungspflichtigen Betrieben bezogenen Materials,
    10. j) sofern zutreffend die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst (TGD) sowie die Angabe der TGD-Programme an denen teilgenommen wird (Tiergesundheitsdienst-Daten),
    11. k) sofern vorhanden die TGD-Tierärztin bzw. der TGD-Tierarzt und Betreuungstierärztin bzw. der Betreuungstierarzt sowie die jeweilige Vertreterin bzw. der jeweilige Vertreter einschließlich der Angabe der Tierarztnummer,
    12. l) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, ABl. L Nr. 150 vom 30. Mai 2018, S. 1, einschließlich jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß des Anhanges VI der Verordnung (EU) 2018/848 ,
    13. m) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ,
    14. n) sofern vorhanden die Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG,
    15. o) Größenordnung der Produktionsmenge; Daten der Risikoeinstufung (ausgenommen sind Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, 31a Abs. 1 TSchG),
    16. p) bei Einrichtungen gemäß § 26 TSchG die Kategorie des Zoos,
    17. q) sofern vorhanden bei Haltung gemäß §§ 29 und 31 Abs. 1 TSchG die Pflegestelle als Außenstelle gemäß § 17 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 3 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 139/2018 und
    18. r) tier-, flächen- und betriebsbezogenen Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Art. 66 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 , ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 187 (im Folgenden „INVEKOS“), sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  3. 3. Veterinärdaten gemäß Abs. 2 Z 2:
    1. a) Seuchenfreiheit, Seuchenverdacht, Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde,
    2. b) Betriebssperre, einschließlich deren Aufhebung: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk, aktuelle Tierhaltedaten/Tierhaltungsdaten,
    3. c) Tiersperre,
    4. d) Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen und
    5. e) Daten zu durchgeführten Impfungen.
  4. 4. Kontrolldaten gemäß Abs. 2 Z 2:
    1. a) Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde,
    2. b) Eigenkontrolldaten, sofern durch Materiengesetze oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht vorgesehen oder freiwillig zur Verfügung gestellt werden,
    3. c) Ergebnisse von veterinär-, futtermittel- oder tierschutzrechtlichen Kontrollen sowie jene Kontrollen der Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
    4. d) soweit durch Materiengesetze vorgesehen, die Ergebnisse von Kontrollen am Schlachthof und in der Tierkörperverwertung.
  5. 5. Daten gemäß Abs. 2 Z 3:
    1. a) Daten gemäß des § 8 Abs. 2 Tierärztegesetzes (TÄG), BGBl. I Nr. 171/2021,
    2. b) Hausapotheken-Identifikationsnummer und
    3. c) Ermächtigung zur Ausstellung von Heimtierausweisen.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten der Tierhaltungen und Betriebe gemäß Abs. 1, insbesondere

  1. 1. die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
  2. 2. des Gewerberegisters sowie
  3. 3. des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009 (amtliches Legehennenregister)

    zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragten Stelle, kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

(5) Die Landesregierung hat die vorhandenen Daten der Jagdkataster dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zwecke der Tierseuchenprävention oder -bekämpfung kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(6) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

  1. 1. des Marktordnungsgesetzes 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007, und
  2. 2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116 , erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
  3. 3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
  4. 4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999,

    soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der §§ 8a und 8b TSG, der darauf gestützten Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(7) Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.

(8) Die Österreichische Tierärztekammer hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern die Daten gemäß Abs. 3 Z 5 zum Zweck der Überwachung der Abgabe und Anwendung von Tierarzneimitteln, der Tierseuchenüberwachung, der öffentlich-rechtlichen Betrauung mit Aufgaben und der Beauftragung von Ausstellungen von Bescheinigungen zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel- und Tierschutzbehörden in den Ländern - betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich - zwecks Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen

  1. 1. der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, einschließlich der Abklärung von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen,
  2. 2. der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie
  3. 3. zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie
  4. 4. des Tierschutzes

    elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.

(10) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zum Zwecke der Verarbeitung zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(11) Der Agentur sind durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jene tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten zur Verarbeitung zu übermitteln, die zum Zwecke der Risikobewertung, der risikobasierten Kontrollplanung und der epidemiologischen Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG erforderlich sind. Davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(12) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(13) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen behördlichen Aufgaben, einschließlich der flächen- und tierbezogenen Förderungen, bilden, zur Verwendung offenzulegen.

(14) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.

(15) Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(16) Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten und im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach längstens 7 Jahren ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung; in Fällen eines Tierseuchenausbruches spätestens 30 Jahre nach Beendigung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen. Die personenbezogenen Daten im Rahmen der Einrichtungen gemäß § 25 Abs. 1 2. Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 31a Abs. 1 TSchG sind sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden nach längstens 7 Jahre ab Beendigung der Tätigkeit bzw. Haltung, zu löschen.

Verbrauchergesundheitsregister

§ 21. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zwecke der

  1. 1. bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG und
  2. 2. Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG

    ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen einzurichten und zu führen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO, hat sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen Betrieb der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu bedienen; mit dem fachlichen Betrieb können Dienstleister betraut werden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ sowie die Dienstleister für den fachlichen Betrieb sind Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der DSGVO.

(2) Das Register gliedert sich in

  1. 1. ein elektronisches Register für Stammdaten von Betrieben gemäß Abs. 1,
  2. 2. ein elektronisches Register von Betriebsdaten, die nach diesem Bundesgesetz, auf Grund des Kompetenztatbestandes Ernährungswesen einschließlich der Lebensmittelkontrolle oder Veterinärwesens erlassenen Bundesgesetze, auf Grund des EU-QuaDG oder unionsrechtlicher Bestimmungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind,
  3. 3. Ergebnisse der amtlichen Proben und
  4. 4. Kontrolldaten (Revisionsdaten).

(3) Im Register ist die Erfassung folgender Angaben der in Abs. 1 angeführten Zwecke für jeden Betrieb vorzusehen:

  1. 1. Stammdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
    1. a) Identifikationsnummer des Betriebes (VIS-Registrierungs- oder LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: Zulassungsnummer, Kennziffer des Unternehmens-registers (KUR), AMA-Klienten-, ALIAS-, ERsB-, Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl), GISA-Zahl oder UID,
    2. b) die Adresse des Betriebes,
    3. c) die Rechtsform des Betriebes (insbesondere Einzelunternehmer, Ges.m.b.H., OG, etc.)
    4. d) die Firmenbezeichnung, Daten des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person), Eigentümer, Geschäftsführer, Betriebsverantwortlicher, QM-Beauftragter: Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel oder Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer,
    5. e) Kommunikationsdaten: Telefonnummer, falls vorhanden: Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. d etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind),
    6. f) Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist) und
    7. g) sofern vorhanden die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes.
  2. 2. Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 2:
    1. a) die Art der Tätigkeit des Lebensmittelunternehmers; soweit es sich um Direktvermarktung handelt, müssen sich die Tätigkeiten auf Fleisch, Milch, Ei oder Fisch beziehen,
    2. b) die Bekanntgabe, ob ein Internetvertrieb vorliegt; die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dies unverzüglich bekanntzugeben oder durch den Diensteanbieter gemäß des § 3 Z 2 E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001, zu veranlassen;
    3. c) sofern zutreffend ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 sowie jener auf den Bio-Zertifikaten aufscheinenden Angaben, die elektronisch verarbeitbar sind, jedenfalls aber jene zu den biologisch zertifizierten Tätigkeitsbereichen und Erzeugniskategorien gemäß dem Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 ;
    4. d) sofern zutreffend Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel mit Bezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ;
    5. e) sofern vorhanden Kontrollstelle gemäß § 3 Abs. 2 EU-QuaDG und
    6. f) sofern zutreffend Produktion von Spirituosen mit geographischen Angaben gemäß der Verordnung (EU) 787/2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. L 130 vom 17.5.2019, S 1;
    7. g) tier-, flächen- und betriebsbezogenen INVEKOS-Daten, sofern diese für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes erforderlich sind; keinesfalls sind davon Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.
  3. 3. Optionale Daten zum Zwecke der Risikoeinstufung durch die Agentur und Kontrollerleichterung:
    1. a) Herkunft der Rohware einschließlich Chargennummer, Art, Menge und Angaben zum Lieferanten (eigene Rohware, Inland, EU, Drittland),
    2. b) Art und Menge der erzeugten bzw. vertriebenen Waren einschließlich der chargenbezogenen Vertriebswege (Menge, Art, Angaben zum Lieferanten, Sortiment), Daten der Risikoeinstufung,
    3. c) Vertriebswege der Waren (lokal, regional, national, international),
    4. d) Abnehmer, insbesondere Betriebe, die mit Kindern, Senioren und Kranken zu tun haben (Krankenhäuser, Seniorenheime, Kindergärten, etc.),
    5. e) Produktionssystem (z. B. offenes oder geschlossenes System),
    6. f) Betriebsgröße und -räume (z. B. Anzahl der Mitarbeiter, der Filialen) und
    7. g) Eigenkontrolldaten.
  4. 4. Ergebnisse der amtlichen Proben gemäß Abs. 2 Z 3
  5. 5. Revisionsergebnisse (Kontrolldaten) gemäß Abs. 2 Z 4:
    1. a) Eindeutige Identifikations-Nummer je Betrieb,
    2. b) Kategorisierung je Betrieb (z. B. Betriebsart),
    3. c) Risikoeinstufung je Betrieb,
    4. d) Datum der Kontrolle,
    5. e) Ergebnisse der lebensmittelrechtlichen Kontrolle und Kontrolle von Qualitätsregelungen gemäß EU-QuaDG, einschließlich der Dokumentation allfälliger Verstöße, getroffener Maßnahmen und erstatteter Anzeigen und
    6. f) neue Risikoeinstufung auf Basis der Kontrolle.

(4) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der nach den einschlägigen Gesetzen zuständigen Behörde vorhandenen Daten von Betrieben, insbesondere die Daten des

  1. 1. land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und
  2. 2. Gewerberegisters sowie
  3. 3. Registers der Erzeugerbetriebe gemäß dem amtlichen Legehennenregister

    zum Abgleich heranzuziehen und zu verarbeiten. Sie bzw. er hat die Daten gemäß Abs. 3 für Zwecke gemäß Abs. 1 jeweils an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten gemäß Abs. 3 hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit und den Qualitätsregelungen gemäß EUQuaDG zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und der Art und Form der Übermittlung festzulegen.

(5) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund

  1. 1. des MOG 2021 und
  2. 2. des INVEKOS gemäß Art. 66 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EU) 2021/2116 , erhobenen tier-, flächen- und betriebsbezogenen Verwaltungs- und Kontrolldaten, sowie
  3. 3. von Auszügen aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie
  4. 4. der Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung des LMSVG, der §§ 8a und 8b TSG, der darauf gestützten Verordnungen oder auf Grund unionsrechtlicher Bestimmungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen,

    bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, oder in dessen Auftrag von der AMA, einmal jährlich kostenfrei zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen; davon sind keinesfalls Prämien- oder Förderungsdaten umfasst.

(6) Hinsichtlich der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich Umfang und Zeitpunkt der Übermittlung festzulegen.

(7) Sofern im Falle einer außergewöhnlichen Situation zur Erfüllung behördlicher Aufgaben eine erweiterte Rückverfolgbarkeit von Waren- oder Tierbewegungen erforderlich ist, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung anordnen, dass die Unternehmer die Daten gemäß Abs. 3 Z 3 lit. a bis g verpflichtend elektronisch in das Register gemäß Abs. 1 einzutragen haben.

(8) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern - betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können. Der Agentur sind die Ergebnisse von Proben im Rahmen der amtlichen Kontrolle durch die Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 LMSVG automationsunterstützt be- und verarbeitbar zur Verarbeitung über geeignete Schnittstellen zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(10) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und den nach GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung offenzulegen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a GESG genannten Aufgaben benötigt werden.

(11) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der AMA zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, darstellen.

(12) Jede bzw. jeder deren bzw. dessen Daten im Register erfasst sind, ist berechtigt in die ihren bzw. seinen Betrieb betreffenden Stamm-, Betriebs-, Veterinär- und Kontrolldaten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(13) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind, sofern sie zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind, nach 10 Jahren Inaktivität des Betriebes zu löschen.

Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen

§ 22. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur raschen Reaktionsmöglichkeit um bei nicht routinemäßigen Vorkommnissen schnell und effizient handlungsfähig zu sein, ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung der Ausfuhr aus der Union in Drittländer oder -gebiete von Landtieren gemäß Art. 4 Z 2 und Z 28 sowie Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4 Z 29 der Verordnung (EU) 2016/429 einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen, welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.

(2) Das Register gliedert sich in

  1. 1. Stamm- und Betriebsdaten der am Transport Beteiligten gemäß Abs. 3 Z 1 und
  2. 2. Daten zur Sendung gemäß Abs. 3 Z 2.

(3) Im Register ist zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke die Erfassung folgender Angaben vorzusehen:

  1. 1. Stamm- und Betriebsdaten gemäß Abs. 2 Z 1:
    1. a) Daten des Versenders (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
    2. b) Kommunikationsdaten des Versenders: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. a etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. a genannten Personen ident sind);
    3. c) Daten des Empfängers (bei juristischen Personen die Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Titel, Geburtsdatum, Adresse, sofern vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer;
    4. d) Kommunikationsdaten des Empfängers: Telefonnummer, sofern vorhanden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse sowie Daten gemäß lit. c etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. c genannten Personen ident sind).
  2. 2. Daten zur Sendung gemäß Abs. 2 Z 2:
    1. a) die für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderliche Bescheinigung, die den Gesundheitszustand des Tieres oder den Tierseuchenstatus eines bestimmten geografischen Gebietes bestätigt bzw. eine Referenznummer zu den für den Handel innerhalb der Europäischen Union erforderlichen Bescheinigungen über den Gesundheitszustand;
    2. b) die für den Export in Drittländer erforderlichen Gesundheitsbescheinigungen, sofern vorhanden Zusatzbescheinigungen;
    3. c) Familienname und Vorname des Fahrers des Transportes;
    4. d) Ladeliste;
    5. e) alle für Exportbescheinigungen relevanten Prüf- und Untersuchungsbefunde;
    6. f) sofern zutreffend: Produkttyp;
    7. g) sofern zutreffend: Tierart und Anzahl der Tiere;
    8. h) Zieladresse;
    9. i) Versanddatum (Produkt) / Abfertigungsdatum (Tier);
    10. j) Transportplan einschließlich bildlicher Darstellung der Transportroute;
    11. k) Fahrtenbuch;
    12. l) sofern vorhanden: Beurteilung der Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz;
    13. m) alle erforderlichen Unterlagen zur Durchführung einer Retrospektivkontrolle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und
    14. n) Eingabe weiterer Unterlagen, soweit diese Grundlage für die gegenständliche Bescheinigung darstellen (optional).

(4) Die in Abs. 3 genannten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern - betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie des Tierschutzes elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten - unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts - hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele, die die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung, festlegen.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(7) Personenbezogene Daten gemäß Abs. 3 sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Erhebung über das Auftreten oder mit der Verhütung oder Bekämpfung einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach diesem Bundes- oder einem Materiengesetz oder unmittelbar anwendbarer Rechtsakten der Union nicht mehr erforderlich sind; spätestens jedoch 3 Jahre nach der erstmaligen Erfassung.

Equidendatenbank

§ 23. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zum Zweck der

  1. 1. effizienten epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen, Zoonosen, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und von Gegenständen, die Träger von Seuchen sein können, sowie
  2. 2. Rückstandskontrolle

    ein elektronisches zentrales Register gemäß Art. 109 der Verordnung (EU) 2016/429 , zur Erfassung von Daten gemäß Art. 109 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit Art. 64 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 , ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 115, einzurichten und zu führen. Für die Führung des Registers ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO und kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers für den technischen und fachlichen Betrieb Dienstleister bedienen., welche Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO sind.

(2) Die passausstellende Stelle hat über die implementierte technische Schnittstelle unverzüglich sämtliche gemäß Abs. 1 erfassten Daten der identifizierten Equiden automationsgestützt zu melden.

(3) Die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz den Veterinär-, Futtermittel-, Lebensmittel und Tierschutzbehörden in den Ländern - betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich - zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige von den zuständigen Behörden hierzu gemäß Art. 28 bis 33 der Verordnung (EU) 2017/625 amtlich ermächtigten Personen und Stellen Einsicht nehmen können.

(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die gemäß Abs. 1 erfassten Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann durch Verordnung festlegen, welche Daten - unbeschadet des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts - hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankheiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele die jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hierzu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.

(6) Jede Eigentümerin bzw. jeder Eigentümer oder jede Antragstellerin bzw. jeder Antragsteller eines Equidenpasses ist berechtigt, in die damit im Zusammenhang eingetragenen Daten Einsicht zu nehmen und anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Daten der Antragstellerin oder des Antragsstellers sind zwei Jahre nach dem Tod des Equiden oder 40 Jahre nach der Geburt des Equiden zu löschen.

Analysedatenbank

§ 24. (1) Die Agentur errichtet eine Analysedatenbank „Verbrauchergesundheits-Kontroll-Informationsmanagement-Systems“ (Ver-KIS) für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten gemäß der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zwecke der

  1. 1. Erstellung von Kontrollplänen,
  2. 2. Risikobewertung,
  3. 3. epidemiologische Erhebung im Seuchenfall und bei lebensmittelbedingten Erkrankungen sowie
  4. 4. im Falle anderer außergewöhnlicher Situationen gemäß § 9a GESG

    verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden.

(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit und der Agentur sind vom jeweiligen Verantwortlichen die Daten folgender Datenbanken, die zur Erfüllung der Zwecke gemäß Abs. 1 notwendig sind, zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. Veterinärregister gemäß § 20,
  2. 2. Verbrauchergesundheitsregister gemäß § 21,
  3. 3. Datenbank für Ausfuhrbescheinigungen gemäß § 22,
  4. 4. Equidendatenbank gemäß § 23,
  5. 5. Heimtierdatenbank für Hunde und Katzen gemäß § 24a Abs. 6 TSchG,
  6. 6. Proben- und Kontrolldaten (Revisionsdaten) aus der Datenbank Amtliches Lebensmittel-, Informations- und Auswertungssystem (ALIAS),
  7. 7. Poultry Health Data (PHD) und
  8. 8. jene Daten zur Erfassung der Mengenströme antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln bzw. antimikrobiell wirksamer Arzneimittel gemäß Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG , ABl. L 004 vom 7.1.2019, S. 43, erfasst werden.

(3) Für die Führung des Ver-KIS ist die Agentur der datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der DSGVO.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweisungen

§ 25. (1) Soweit auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen delegierten und Durchführungsrechtsakte mitumfasst.

(2) Soweit auf Gesetze oder einzelne Bestimmungen Bezug genommen wird, sind damit auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen mitumfasst.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nationaler Verordnungen oder auf Vorschriften der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, sofern auf keine bestimmte Fassung Bezug genommen wird.

Vollziehung

§ 26. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich §§ 8, 9, 15 Abs. 7, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft berühren;
  2. 2. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich § 20 Abs. 7 und § 21 Abs. 6;
  3. 3. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für alle übrigen Bestimmungen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.

(2) Laboratorien gemäß § 17 Abs. 2, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften zugelassen sind, behalten diese Zulassung im bisherigen Umfang.

Artikel 2

Änderung des Tierseuchengesetzes

Das Tierseuchengesetz - TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 258/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 8 samt Überschrift lautet:

„Veterinärregister

§ 8. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes ein elektronisches Register gemäß des § 20 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023 zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben einzurichten und zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann mit Verordnung festlegen, welche der in § 20 Abs. 3 KoDiG genannten Daten hinsichtlich der Überwachung und der Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten durch die Behörde in das Register einzutragen sind.“

2. Dem § 77 Abs. 17 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023 tritt mit 01. Januar 2024 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 289/2022, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 30 „Jahresbericht“.

2. In § 3 wird der Ausdruck „3. Inverkehrbringen:“ durch den Ausdruck „9. Inverkehrbringen:“ ersetzt.

3. § 8 Abs. 1 lautet:

„(1) Es ist verboten,

  1. 1. Säuglingsanfangsnahrung,
  2. 2. Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird oder andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält,
  3. 3. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, oder
  4. 4. Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung

    vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.“

4. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Lebensmittelunternehmer haben ihre Betriebe beim Landeshauptmann entweder gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zwecks Eintragung zu melden oder für ihre Betriebe beim Landeshauptmann die Zulassung zu beantragen, wenn eine solche nach

  1. 1. einem Rechtsakt der Europäischen Union, oder
  2. 2. einer gemäß § 6 erlassenen Verordnung, oder
  3. 3. einem gemäß dem Verfahren nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gefassten Beschluss

    vorgeschrieben ist.“

5. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zur bundeseinheitlichen effizienten Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mittel gemäß § 1 Abs. 1 LMSVG ein elektronisches Register gemäß § 21 Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetz (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023, zur Erfassung und Überwachung der Betriebe auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu führen. Er kann sich bei der Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.“

6. In § 10 entfallen Abs. 4a und 4b und lautet Abs. 5:

„(5) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nähere Bestimmungen über die Vorgangsweise gemäß Abs. 3 mit Verordnung festlegen.“

7. § 18 Abs. 2 lautet:

„(2) § 5 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß. § 5 Abs. 3 gilt sinngemäß mit der Einschränkung, dass krankheitsbezogene Angaben, die sich auf einen der Begriffsbestimmung des § 3 Z 8 entsprechenden Verwendungszweck beziehen, zulässig sind.“

8. In § 24 wird folgender Abs. 8 gestrichen:

„(8) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte und beauftragte amtliche Fachassistenten, zusätzlich zu den in Abs. 3 3. Satz genannten Betrieben, auch in Fleischverarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.“

9. Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.“

10. In § 25a Abs. 2 wird die Wortfolge „Waren gemäß § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel“ ersetzt.

11. In § 25a Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.“

12. In § 25a Abs. 3 wird die Wortfolge „unterliegen einem regelmäßigen Monitoring“ durch die Wortfolge „unterliegen der amtlichen Kontrolle“ ersetzt.

13. Dem § 25a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6d GESG.“

14. Die Überschrift des § 30 lautet:

„Jahresbericht“

15. § 30 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Art. 109 ff der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen.“

16. In § 31 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „gemäß § 30“.

17. § 32 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Sicherheit von Lebensmitteln als Teil des Berichtes gemäß § 11 Abs. 2 KoDiG vor. Die Ergebnisse des Vollzugs des nationalen Kontrollplans gemäß § 31 Abs. 1 LMSVG fließen in den Bericht ein.“

18. § 34 lautet:

§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.“

19. § 44 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt zur Information der Verbraucher jährlich einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vor. Jeder Bericht umfasst zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 100 m³ pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 500 Personen versorgt werden.“

20. In § 49 und der Überschrift zu § 49 wird jeweils die Wortfolge „die Eingang“ durch die Wortfolge „den Eingang“ ersetzt.

21. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit kann die Ausfuhrberechtigung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen und der Betrieb gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt. Die Ausfuhrberechtigung kann auch durch den Betrieb zurückgelegt werden.“

22. In § 58 Abs. 5 wird die Wortfolge „verboten sind, festgestellt“ durch die Wortfolge „verboten ist, festgestellt“ ersetzt.

23. In den §§ 62 und 66 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG“ durch die Wortfolge „auf der Homepage der Agentur“ ersetzt.

24. In § 66 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin für Gesundheit“ durch die Wortfolge „von der Agentur“ und die Wortfolge „auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit“ durch die Wortfolge „auf der Homepage der Agentur“ ersetzt.

25. In § 75 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „vom jeweiligen Gemeinschaftslabor“ durch die Wortfolge „vom jeweiligen Referenzlabor der Europäischen Union“ geändert.

26. In § 90 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „oder 57 Abs. 1 erlassenen“ durch die Wortfolge „oder 57 erlassenen“ ersetzt.

27. § 90 Abs. 4 Z 5 lautet:

„5. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 48 Abs. 2 nicht Folge leistet,“

28. Dem § 95 werden folgende Abs. 36 bis 38 angefügt:

„(36) § 3 Z 9, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 2, § 25a Abs. 1 bis 3, § 30 Abs. 1 samt Überschrift einschließlich im Inhaltsverzeichnis, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 34, § 44 Abs. 1, § 49 samt Überschrift, § 51 Abs. 2, § 58 Abs. 5, § 62, § 66 Abs. 1 und 2, § 75 Abs. 1 Z 3, § 90 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 5 sowie § 107 Z 6 und 7 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 171/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(37) § 24 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft.

(38) Die Verordnung über den Betrieb der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit (KVGV), BGBl. II Nr. 301/2017, tritt mit 1. Jänner 2024 außer Kraft.“

30. § 107 Z 6 lautet:

  1. „6. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;“

31. § 107 Z 7 lautet:

  1. „7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;“

Artikel 4

Aufhebung des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit

Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen für Fragen der Aus- und Weiterbildung von Personal der amtlichen Kontrolle zum Schutze der Verbrauchergesundheit (Ausbildungsgesetz Verbrauchergesundheit - AGVG) BGBl. I Nr. 129/2005, wird aufgehoben.

Van der Bellen

Nehammer

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