Kennzeichnung und Registrierung von Hunden und Zuchtkatzen
§ 24a.
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen stellt im Sinne einer überregionalen Zusammenarbeit zum Zwecke
- 1. der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter oder zurückgelassener Hunde auf ihren Halter sowie
- 2. der Identifizierung von Zuchtkatzen
- für die Registrierung und Verwaltung der in Abs. 2 angeführten Daten eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Zu diesem Zweck können bestehende elektronische Register herangezogen werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist für diese Datenbank Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Zur Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Zwecke sind folgende Daten (Stammdaten) gemäß Abs. 4, 4a und 6 zu melden und zu erfassen:
- 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
- a) Name,
- b) Art und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises,
- c) Zustelladresse,
- d) Kontaktdaten,
- e) Geburtsdatum,
- f) Datum der Aufnahme der Haltung bei Hunden oder der Meldung gemäß § 31 Abs. 4 bei Zuchtkatzen,
- g) Datum der Abgabe und neuer Halter (Name und Nummer eines amtlichen Lichtbildausweises) oder des Todes des Tieres,
- h) fakultativ: die Eigenschaft als gemeldeter Züchter/gemeldete Züchterin von Hunden gemäß § 31.
- 2. tierbezogene Daten:
- a) Rasse,
- b) Geschlecht,
- c) Geburtsdatum (zumindest Jahr),
- d) Kennzeichnungsnummer (Microchipnummer),
- e) im Falle eines Tieres, an dessen Körperteilen aus veterinärmedizinischem Grund Eingriffe unternommen wurden, Angabe des genauen Grundes und des Tierarztes, der den Eingriff vorgenommen hat bzw. Angabe sonstiger Gründe (zB Beschlagnahme),
- f) Geburtsland,
- g) fakultativ: Nummer eines allfällig vorhandenen Heimtierausweises,
- h) fakultativ: Datum der letzten Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes, falls vorhanden.
(3) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe so zu kennzeichnen. Hunde, die in das Bundesgebiet eingebracht werden, müssen entsprechend den veterinärrechtlichen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn der Hund bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(3a) Alle im Bundesgebiet gehaltenen Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sind mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten des Halters von einem Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Jungtiere, die für die Zucht verwendet werden sollen, sind spätestens vor Ausbildung der bleibenden Eckzähne so zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung gemäß dem ersten Satz kann unterbleiben, wenn die Katze, die zur Zucht verwendet wird, bereits durch einen funktionsfähigen Microchip gekennzeichnet wurde.
(4) Jeder Halter von Hunden gemäß Abs. 3 ist verpflichtet sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung, Einreise oder Übernahme‑ jedenfalls aber vor einer Weitergabe ‑ unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. h und Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- 1. vom Halter selbst oder
- 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(4a) Jeder Halter von Zuchtkatzen, das sind Katzen, die zur Zucht verwendet werden oder verwendet werden sollen, ist verpflichtet, sein Tier binnen eines Monats nach der Kennzeichnung oder Übernahme eines bereits gekennzeichneten Tieres unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a bis g und Z 2 lit. a bis f zu melden. Weiters können die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 lit. g und h gemeldet werden. Die Eingabe der Meldung erfolgt über ein elektronisches Portal:
- 1. vom Halter selbst oder
- 2. nach Meldung der Daten durch den Halter an die Behörde durch diese oder
- 3. im Auftrag des Halters durch den freiberuflich tätigen Tierarzt, der die Kennzeichnung oder Impfung vornimmt oder durch eine sonstige Meldestelle.
(4b) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
(5) Zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der Personen ist für jeden Halter bzw. Eigentümer – soweit es sich um eine natürliche Person handelt – von Seiten der Heimtierdatenbank das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004), bei juristischen Personen die Kennziffer oder das Identifikationsmerkmal des Unternehmensregisters gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verarbeiten. Jedem Stammdatensatz ist eine Registrierungsnummer zuzuordnen. Diese ist dem Eingebenden von der Datenbank mitzuteilen und gilt als Bestätigung für die erfolgreich durchgeführte Meldung. Im Falle, dass die Eingabe von der Behörde oder im Auftrag des Tierhalters durch einen freiberuflichen Tierarzt oder einer sonstigen Meldestelle vorgenommen wird, ist die Registrierungsnummer von diesen dem Halter mitzuteilen.
(6) Jede Änderung ist vom Halter oder Eigentümer von Hunden in der in Abs. 4 Z 1 bis 3, von Zuchtkatzen in der in Abs. 4a Z 1 bis 3 vorgesehenen Weise zu melden und in die Datenbank einzugeben. Im Falle der Meldung und Eingabe eines Halter- oder Eigentümerwechsels ist von der Datenbank eine neue Registrierungsnummer zu vergeben. Wird der Tod eines Tieres nicht gemeldet, erfolgt 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes oder gegebenenfalls 25 Jahre nach dem Geburtsjahr der Katze die automatische Löschung des gesamten Stammdatensatzes aus dem Register.
(7) Jeder Halter und Eigentümer ist berechtigt, die von ihm eingegebenen Daten abzurufen und in Fällen des Abs. 6 zu ändern. Die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 oder die Veterinärbehörde sowie die in Abs. 4 Z 3 und Abs. 4a Z 3 genannten Personen oder Stellen sind berechtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder sonstiger veterinärrechtlicher Bestimmungen notwendig ist, in das Register kostenfrei einzusehen und Eintragungen vorzunehmen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften auf deren Verlangen kostenfreie Abfragen in der Tierschutzdatenbank in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die Datensätze erheben können.
(8) Organe von Gebietskörperschaften sind ermächtigt, zum Zweck der Administrierung der Hundeabgabe folgende Daten der Datenbank zu verarbeiten:
- 1. personenbezogene Daten des Halters, ist dieser nicht mit dem Eigentümer des Tieres ident, ebenso die des Eigentümers:
- a) Name,
- b) Adresse,
- c) Geburtsdatum,
- d) Datum der Aufnahme der Haltung des Hundes.
- 2. tierbezogene Daten:
- a) Rasse des Hundes,
- b) Geburtsdatum des Hundes,
- c) Kennzeichnungsnummer (Chipnummer).
- Die verarbeiteten Daten sind 20 Jahre nach dem Geburtsjahr des Hundes zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40245990
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