Hilfeleistungspflicht
§ 9
Wer ein Tier erkennbar verletzt oder in Gefahr gebracht hat, hat, soweit ihm dies zumutbar ist, dem Tier die erforderliche Hilfe zu leisten oder, wenn das nicht möglich ist, eine solche Hilfeleistung zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2017
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40055114
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