Behördliche Überwachung
§ 35.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, §§ 26, 27, 29, 31 Abs. 1 und 4, 31a Abs. 1 sind von der Behörde im Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zu erfassen und unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten. Die Durchführung sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Abs. 2 sind von der Behörde in das elektronische Register gemäß § 8 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, einzutragen.
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen festzulegen.
(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.
(6a) Die Behörde ist berechtigt, zur Verhinderung von Qualzucht, in folgenden Fällen die Zucht mit Einzeltieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, durch Bescheid zu untersagen und erforderlichenfalls binnen angemessener Frist die Kastration anzuordnen, für:
- 1. Tiere bestimmter Tierrassen oder mit besonderen Merkmalen, die durch Verordnung gemäß § 22b Abs. 1 von der Zucht ausgeschlossen wurden,
- 2. Tiere, für die Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme nach § 22b Abs. 3 bei der wissenschaftlichen Kommission nach § 22c zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorgelegt, jedoch von dieser nach Prüfung gemäß § 22b Abs. 4 als nicht geeignet beurteilt wurden und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird oder
- 3. Tiere von Züchterinnen bzw. Züchtern, für die die Erstellung eines Gutachtens nach § 22c Abs. 4 Z 10 behördlich vorgeschrieben wurde oder freiwillig erfolgte, dieses jedoch die Eignung zur Zucht negativ beurteilt hat und somit den Anforderungen des § 22a Abs. 2 nicht entsprochen wird.
(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
20003541
Dokumentnummer
NOR40263336
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)