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§ 12 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Personal

§ 12.

(1) Eine Person mit Kenntnissen über tiergerechte Tierhaltung muss in der Betriebsstätte regelmäßig und dauernd tätig sein.

(2) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

(3) Eine sonstige wirtschaftlich tätige Einrichtung kann sich für die Betreuung von Tieren Pflegestellen innerhalb Österreichs als Außenstellen bedienen. Diese sind von der Bewilligungsinhaberin oder vom Bewilligungsinhaber der Behörde unter Angabe der Höchstzahl der dort maximal zu betreuenden Tiere einmal jährlich bekanntzugeben. Sofern die Behörde nicht in der für die Pflegestelle zuständigen Landesregierung liegt, ist diese von der Bewilligungsbehörde über die Meldung der Pflegestelle in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204318

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