vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 365/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

365. Verordnung: Vermarktungsnormen für Eier

365. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 7 Abs. 3, 20 Abs. 9 und 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird - hinsichtlich der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 und 7 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger im Rahmen des Abhof-Verkaufs oder im Verkauf an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher abgibt.

(3) Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß § 5, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.

(4) Im Falle von Abs. 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.

Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

§ 2. In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Papieren der genannten Art des Einzelhandels, sind die Güte- und Gewichtsklassen anzugeben, unter denen die Eier jeweils geliefert, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht worden sind.

Werbung

§ 3. In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, darf für Eier nicht ohne Angabe der Güte- und Gewichtsklassen geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.

Marktnotierungen

§ 4. Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier vornehmen, sind verpflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die Güte- und Gewichtsklassen zugrunde zu legen.

Kennzeichnung der Eier

§ 5. (1) Eier der Güteklasse A sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit einem Erzeugercode zu kennzeichnen.

(2) Der Erzeugercode besteht aus

  1. 1. dem voranzustellenden Code für das Haltungssystemgemäß Nummer 2.1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates, ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2002 S. 44 und
  2. 2. der Kennnummer des Erzeugerbetriebs, die sich aus dem Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG und der Betriebsnummer gemäß dem Bundesgesetz über das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS-Gesetz), BGBl. Nr. 448/1980, ergibt.

(3) Der Erzeugercode kann zur Identifizierung von einzelnen Beständen von Legehennen, die in unterschiedlichen Gebäuden (Ställen) einer Produktionsstätte gehalten werden, auf Antrag um eine Stallnummer erweitert werden. Die Stallnummer wird unter Hinzufügung einer durch einen Bindestrich gekennzeichneten Leerstelle fortlaufend, beginnend mit der Nummer 1 angefügt.

(4) Eier der Güteklasse B sind gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit

  1. 1. dem Erzeugercode und/oder
  2. 2. der in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vorgesehenen Angabe zu kennzeichnen.

(5) Erfolgt die Kennzeichnung von Eiern der Güteklasse B gemäß Abs. 4 Z 2 mittels eines farbigen Punktes, so hat sich die gewählte Farbe deutlich von der Eioberfläche abzuheben. Die Verwendung schwarzer Farbe ist hierbei aber unzulässig.

(6) Werden Eier direkt vom Erzeugerbetrieb an Verarbeitungsbetriebe der Nahrungsmittelindustrie geliefert, sind Marktteilnehmer im Sinne des Art. 1 lit. o der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 gemäß Art. 11 Abs. 1 genannter Verordnung auf Antrag durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) von der Kennzeichnungspflicht gemäß Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auszunehmen.

Zulassung der Erzeugerbetriebe

§ 6. (1) Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (§ 5 Abs. 2) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (§ 5 Abs. 3) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu berücksichtigen.

(2) Erzeugerbetriebe haben der Behörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Nummer 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG bekannt zu geben. Bereits registrierte Erzeugerbetriebe haben der Behörde jegliche Änderung der erfassten Daten umgehend mitzuteilen.

(3) Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die Behörde zu entziehen, wenn

  1. 1. Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
  2. 2. registrierte Erzeugerbetriebe Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.

(4) Auf eine bestehende Registrierung als Erzeugerbetrieb kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Registrierungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.

(5) Die Registrierung der Erzeugerbetriebe ist über die elektronische Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) abzuwickeln. Die Datenbank ist im gegenständlichen Bereich seitens der Behörde durch unverzügliche Eingabe gegebenenfalls neu vorliegender Daten ständig aktuell zu halten.

(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit vonEiern ist den Kontrollorganen sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Daten.

Zulassung der Packstellen

§ 7. (1) Die Behörde hat Packstellen unter den Bedingungen des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 auf Antrag zuzulassen. Mit der Zulassung erfolgt zugleich die Erteilung einer Kennnummer nach Art. 5 Abs. 2 genannter Verordnung.

(2) Im Antrag muss insbesondere angegeben werden, ob im Rahmen einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung bereits eine Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung), BGBl. II Nr. 231/2009, zugeteilt wurde. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer für die Packstelle vor, so ist dies durch den Antragsteller gegenüber der Behörde zu belegen.

(3) Bei Vorliegen einer Zulassungsnummer gemäß § 7 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entspricht diese Zulassungsnummer der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu erteilenden Kennnummer. Die erste Stelle der Kennnummer hat hierbei den Code „AT“ für Österreich gemäß Nummer 2.2 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG aufzuweisen.

(4) Für Packstellen, die gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Lebensmittelhygieneanforderungen an Einzelhandelsunternehmen (Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung), BGBl. II Nr. 92/2006, keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigen, besteht die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu erteilende Kennnummer aus

  1. 1. dem Code „AT“ für Österreich und
  2. 2. der Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz.

(5) Bereits zugelassene Packstellen haben der Behörde jegliche Änderung der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten umgehend mitzuteilen. Bewirkten betriebliche Veränderungen das Erfordernis einer lebensmittelhygienerechtlichen Zulassung oder den Wegfall derselben, so hat die Behörde die Packstellen-Kennnummer im Sinne von Abs. 3 oder Abs. 4 zu ändern.

(6) Die Behörde hat Packstellen die Zulassung zu entziehen, wenn

  1. 1. Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden,
  2. 2. diese Änderungen der im Rahmen der Zulassung erfassten Daten nicht mitteilen oder
  3. 3. die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung entzogen wurde.

(7) Auf eine bestehende Zulassung als Packstelle kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Zulassungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.

(8) Die Registrierung der Packstellen ist im Wege der QGV-Datenbank durchzuführen. Die Datenbank ist im Sinne von § 6 Abs. 5 aktuell zu halten. Bezüglich des Zugangs zu den solcherart erfassten Daten gilt § 6 Abs. 6 sinngemäß.

Berichts- und Meldepflichten

§ 8. (1) Die Behörde hat den Bundesminister von nach § 5 Abs. 6 genehmigten Anträgen zu unterrichten.

(2) Die Kontrollstellen teilen dem Bundesminister im Wege des Landeshauptmanns unter Verwendung eines vom Bundesminister aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31.1. des Folgejahres die Anzahl der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.

(3) Die Kontrollstellen haben dem Bundesminister jeden festgestellten Verstoß, der nach Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 geeignet sein könnte, den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, sowie jeden hinreichenden Verdacht darauf unverzüglich auf elektronischem Wege zu melden.

Strafbestimmungen

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer

  1. 1. entgegen § 1 Abs. 4 Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
  2. 2. entgegen § 2 in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren nicht die jeweilige Güte- und Gewichtsklasse angibt,
  3. 3. entgegen § 3 für Eier ohne Angabe der jeweiligen Güte- und Gewichtsklasse wirbt,
  4. 4. entgegen § 4 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Eier nicht die vorgeschriebene Güte- und Gewichtsklasse zugrunde legt,
  5. 5. entgegen § 6 einen Erzeugercode verwendet, der ihm nicht zugewiesen oder entzogen wurde oder auf den er verzichtet hat sowie
  6. 6. entgegen § 7 eine Kennnummer verwendet, die ihm nicht erteilt oder entzogen wurde oder auf die er verzichtet hat.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 1 Eier nicht gemäß den vorgeschriebenen Güteklassen in Verkehr bringt,
  2. 2. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 Eier der Güteklasse A, sofern diese nicht an Unternehmen der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie geliefert werden, nicht gemäß den vorgeschriebenen Gewichtsklassen in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt II Nummer 3 Eier der Güteklasse B an andere Unternehmen als jene der Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie liefert,
  4. 4. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 1 Eier der Güteklasse A ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode in Verkehr bringt,
  5. 5. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 Eier der Güteklasse B ohne Kennzeichnung mit dem Erzeugercode oder ohne einer anderen, in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 festgelegten, Angabe in Verkehr bringt oder
  6. 6. entgegen Anhang XIV Teil A Abschnitt IV Nummer 1 Eier ohne Kennzeichnung mit einer individuellen Nummer einführt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 589/2008 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 5 ohne Vorliegen einer Zulassung (Erlaubnis) Eier sortiert oder verpackt,
  2. 2. Eier, die nicht innerhalb der in Art. 6 Abs. 1 festgelegten Frist sortiert, gekennzeichnet oder verpackt wurden, vermarktet,
  3. 3. entgegen Art. 6 Abs. 3 das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier gemäß Art. 13 nicht zum Zeitpunkt des Verpackens oder sonst wahrheitswidrig angibt,
  4. 4. Transportverpackungen nicht oder nicht mit sämtlichen nach Art. 7 Abs. 1 lit. a bis e vorgegebenen Angaben kennzeichnet,
  5. 5. den Erzeugercode entgegen der in Art. 9 Abs. 1 vorgeschriebenen Weise auf Eiern der Güteklasse A oder auf Eiern der Güteklasse B, sofern diese ausschließlich mit diesem Code gekennzeichnet sind, anbringt,
  6. 6. Eier der Güteklasse B, sofern diese nicht mit dem Erzeugercode gekennzeichnet sind, mit einer Angabe entgegen den Vorgaben des Art. 10 oder hierbei entgegen § 5 Abs. 4 dieser Verordnung mit schwarzer Farbe markiert,
  7. 7. entgegen Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse A nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
  8. 8. entgegen Art. 12 Abs. 4 Verpackungen mit Eiern der Güteklasse B nicht mit den vorgeschriebenen Angaben kennzeichnet,
  9. 9. entgegen den Bedingungen des Art. 14 Verpackungen mit der Kennzeichnung „Extra“ in Verkehr bringt,
    1. 10) entgegen Art. 15 auf Verpackungen ohne Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen auf die Legehennenfütterung hinweist,
    2. 11) entgegen Art. 16 bei Lose-Verkäufen die vorgeschriebenen Informationen nicht angibt,
    3. 12) Industrieeier entgegen Art. 18 in Verkehr bringt,
    4. 13) entgegen Art. 19 erster Satz ohne eine Zulassung als Packstelle zu besitzen verpackte Eier der Güteklasse A umpackt,
    5. 14) als Verantwortlicher einer Packstelle verpackte Eier der Güteklasse A entgegen der Vorgabe des Art. 19 zweiter Satz umpackt,
    6. 15) als Verantwortlicher eines Erzeugerbetriebs, einer Sammelstelle oder Packstelle entgegen Art. 20, 21 oder 22 zu führende Register nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen Art. 23 diese Aufzeichnungen nicht die vorgeschriebene Mindestfrist aufbewahrt,
    7. 16) Eier entgegen der nach Art. 30 Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnung einführt sowie
    8. 17) Verpackungen mit Eiern, die eingeführt werden, nicht gemäß Art. 30 Abs. 3 kennzeichnet.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Packstellen, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Kennnummer erteilt wurde, haben der Behörde bis 31. Dezember 2010 bekanntzugeben, ob eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vorliegt oder ob gemäß § 4 Abs. 3 der Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung keine lebensmittelhygienerechtliche Zulassung benötigt wird. Liegt eine lebensmittelhygienerechtliche Zulassungsnummer vor, so gilt § 7 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

(2) Die Behörde hat nach Bekanntgabe der Betriebsumstände gemäß Abs. 1 die Packstellen-Kennnummer im Sinne des § 7 umzuändern und den Zulassungsinhabern ihre neuen Kennnummern zuzuteilen. Die Zuteilung der neuen Kennnummer und die Durchführung der Änderungen innerhalb der QGV-Datenbank haben ohne Aufschub zu erfolgen.

(3) Erfolgt bis 31. Dezember 2010 keine Bekanntgabe der Betriebsart nach Abs. 1, so ist der Packstelle die Zulassung zu entziehen.

(4) Bestände an Material für Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Packstellen-Kennnummern, die vor Bekanntgabe der neuen Kennnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden.

(5) Erzeugerbetriebe, denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Erzeugercode zugewiesen wurde, können die Erweiterung ihres Erzeugercodes gemäß § 5 Abs. 3 beantragen. Die Behörde hat in diesem Falle gemäß § 6 Abs. 1 zweiter Satz vorzugehen und hierbei gleichzeitig die entsprechenden Eingaben in der QGV-Datenbank gemäß § 6 Abs. 5 durchzuführen.

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf andere bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 356/2007, außer Kraft.

Berlakovich

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)