231. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern (Lebensmittelhygiene-Zulassungsverordnung)
Auf Grund des § 10 Abs. 5 und 7 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Bedingungen für die lebensmittelhygienerechtliche Zulassung von Betrieben von Lebensmittelunternehmern.
Antrag auf Zulassung
§ 2. (1) Lebensmittelunternehmer oder, sofern diese nicht ihren Sitz in Österreich haben, deren verantwortliche Beauftragte, haben für ihre Betriebe, die dem Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008, unterliegen oder deren Zulassungspflicht in einer Durchführungsvorschrift zu Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Landeshauptmann gemäß § 10 Abs. 1 LMSVG schriftlich oder elektronisch eine Zulassung zu beantragen.
(2) Der Antrag muss zumindest folgende Angaben enthalten:
- 1. Allgemeine Informationen:
a) Name und Adresse des Unternehmens;
b) Angaben über den Unternehmer oder die Unternehmer oder die zur Vertretung nach außen befugte Person oder die zur Vertretung nach außen befugten Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen);
c) Name und Adresse des Betriebes.
- 2. Betriebsverantwortlichkeit:
Angaben zu der Person oder den Personen, die für Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung verantwortlich ist oder sind (Name, Geschlecht, Geburtsdatum).
- 3. Betriebsart und Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit.
- 4. Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind.
- 5. Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses.
- 6. Angaben über die Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP).
- 7. Angaben zur Wasserversorgung mit Hinweis, ob Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung oder Eigenversorgung, unter Beilage des letzten Untersuchungsbefundes.
- 8. Reinigungs- und Desinfektionsplan.
- 9. Schädlingsbekämpfungsplan.
- 10. Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen.
- 11. Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit Produktion, Be-, Verarbeitung und Lagerung befasste Personal.
- 12. Angaben über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten gemäß dem Tiermaterialiengesetz - TMG, BGBl. I Nr. 141/2003.
- 13. Angaben über den Verkehr mit in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Erzeugnissen zwischen Österreich und anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten der EU oder EWR-Staaten.
(3) Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe vor dem 1. Jänner 2006 tätig und nicht zulassungspflichtig waren, nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften jedoch zulassungspflichtig sind, dürfen ihre Tätigkeit weiter ausüben, haben jedoch unverzüglich eine Zulassung gemäß Abs. 1 und 2 zu beantragen.
(4) Lebensmittelunternehmer, deren Betrieben vor dem 1. Jänner 2006 eine Zulassung gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften erteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin zulassungspflichtig sind, haben unbeschadet des § 10 Abs. 2 LMSVG die §§ 4 und 6 einzuhalten.
Zulassung
§ 3. (1) Sind die Anforderungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 erfüllt, hat der Landeshauptmann gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 46 vom 21. Februar 2008 und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004, und Artikel 31 Abs. 2 lit. b und c der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dem Betrieb mit Bescheid die Zulassung zu erteilen. Im Rahmen der Erteilung der Zulassung ist auf Art und Größe des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zulassung kann gemäß Artikel 31 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 als bedingte Zulassung mit schriftlichem Bescheid auf drei, höchstens jedoch sechs Monate, im Falle des Artikels 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 höchstens auf 12 Monate befristet werden.
(3) Die Zulassung ist insbesondere zu befristen, wenn der Lebensmittelunternehmer produktionsbedingt bei Antragsstellung nicht alle Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 vorlegen kann.
Änderungsmeldungen
§ 4. Gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 58 vom 3. März 2009, haben Lebensmittelunternehmer jede wesentliche Änderung der für eine Zulassung maßgebenden Umstände unverzüglich dem Landeshauptmann unter Beibringung von Unterlagen schriftlich oder elektronisch zu melden, wie insbesondere:
- 1. Namens- und Adressänderung;
- 2. Änderung betreffend verantwortliche Personen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b und Z 2;
- 3. Änderung der Betriebsart;
- 4. wesentliche Änderung der Produktionsbedingungen;
- 5. wesentliche Änderung der baulichen Bedingungen des Betriebes.
Entzug und Aussetzung der Zulassung
§ 5. (1) Der Landeshauptmann hat die Zulassung gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Bescheid zu entziehen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist.
(2) Der Landeshauptmann kann die Zulassung gemäß Artikel 3 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aussetzen, wenn einer behördlich angeordneten Maßnahme gemäß § 39 LMSVG nicht Folge geleistet wurde und dies entweder zur Abwehr von gesundheitsschädlichen Folgen für die Verbraucher oder zu deren Schutz vor nicht sicheren Waren erforderlich ist und der Lebensmittelunternehmer gewährleisten kann, dass er die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behebt.
Einstellung des Betriebes durch den Lebensmittelunternehmer
§ 6. (1) Lebensmittelunternehmer haben dem Landeshauptmann unverzüglich die Einstellung, das ist die dauerhafte Beendigung, eines zugelassenen Betriebes zu melden.
(2) Der Landeshauptmann hat bei Einstellung des Betriebes gemäß Abs. 1 oder Entzug der Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 die entsprechenden Betriebsdaten 7 Jahre aufzubewahren.
Zulassungsnummer
§ 7. (1) Der Landeshauptmann hat bei Erteilung einer Zulassung gemäß § 3 dem Betrieb mit dem Zulassungsbescheid auch eine Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuzuteilen. Wird die Zulassung für mehrere Bereiche eines Betriebes erteilt, ist nur eine Zulassungsnummer zuzuteilen.
(2) Beim Entzug einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung entzogen wurde. Wird nach Behebung der Mängel von demselben Lebensmittelunternehmer ein neuerlicher Antrag auf Zulassung gestellt, kann - im Falle einer nicht mehr aufrechten Zulassungsnummer - die dem Betrieb ursprünglich zugeteilte Zulassungsnummer wieder zugeteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederzulassung erfüllt sind.
(3) Bei Aussetzung einer Zulassung gemäß § 5 Abs. 2 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, für den die Zulassung ausgesetzt wurde, andernfalls gilt die Zulassungsnummer als ausgesetzt.
(4) Bei Einstellung eines zugelassenen Betriebes gemäß § 6 Abs. 1 bleibt die Zulassungsnummer aufrecht, wenn der Betrieb auch in einem anderen zugelassenen Bereich tätig ist als in dem, der eingestellt wurde, andernfalls wird die Zulassungsnummer gegenstandslos.
(5) Eine Neuvergabe von entzogenen oder gegenstandslos gewordenen Zulassungsnummern an einen Betrieb darf frühestens nach Ablauf von 7 Jahren erfolgen.
(6) Form und Systematik der Zulassungsnummer sind vom Bundesminister für Gesundheit mit Erlass festzulegen.
(7) Vor dem 1. Jänner 2009, dem Beginn der im Register gemäß § 10 Abs. 4 LMSVG, das einen Teil des Verbrauchergesundheitsinformationssystems darstellt, elektronischen Generierung der neuen Zulassungsnummern, zugeteilte Kontrollnummern, Veterinärkontrollnummern oder Zulassungsnummern (alte Nummern) gelten bis zur Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer an den Lebensmittelunternehmer durch den Landeshauptmann weiter. Bestände an Material für die Umhüllung, Verpackung und Kennzeichnung mit aufgedruckten alten Nummern, die vor Bekanntgabe der neuen Zulassungsnummer vorhanden waren, können bis 31. Dezember 2012 weiter verwendet werden. Erzeugnisse, für die eine Haltbarkeitsdauer festgelegt ist, die über diesen Übergangszeitraum hinaus reicht, können bis zum Ende dieser Haltbarkeitsdauer in Verkehr bleiben.
(8) Betreffend Betriebe, denen vor dem 1. Jänner 2006 gemäß den in § 10 Abs. 2 LMSVG genannten Rechtsvorschriften eine Kontrollnummer oder Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde und die nach den ab 1. Jänner 2006 geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulassungspflichtig sind, sind die ursprünglich zugeteilten Kontrollnummern und Veterinärkontrollnummern ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 8. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 9. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Eintragungs- und Zulassungsverordnung, BGBl. II Nr. 93/2006, außer Kraft.
Stöger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)