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BGBl II 230/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

230. Verordnung: Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde

230. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Dienstausweise bei der Obersten Eisenbahnbehörde

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise der Organe der Obersten Ei­senbahnbehörde.

Dienstausweis

§ 2. (1) Aktiven Bediensteten der Obersten Eisenbahnbehörde ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwen­dung für die Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) aus­zustellen.

(2) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm ohne Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004.

§ 3. Die Bediensteten haben sich bei Ausübung der eisenbahnbehördlichen Aufsicht über Verlangen mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

§ 4. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforder­lich machen, sowie nach Ablauf der Gültigkeit ist der Dienstausweis einzuziehen und nach Maßgabe des § 2 ein neuer Dienstausweis auszustellen.

(2) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat die/der Bedienstete umgehend bei einer Si­cherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit maximal elf Jahren zu befristen.

(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen.

Inhalt

§ 5. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
    1. a) Schriftzug „Dienstausweis der Republik Österreich“;
    2. b) Bundeswappen und Sicherheitsmerkmale;
    3. c) Lichtbild;
    4. d) Schriftzug „Funktion“ und Funktionsbezeichnung „Organ der Eisenbahnbehörde“;
    5. e) Amtstitel, Akademische Grade, Vor- und Familienname;
    6. f) Schriftzug „Seriennummer“ und die Seriennummer des Dienstausweises;
    7. g) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum des Gültigkeitsablaufs des Dienstausweises;
    8. h) aufgedruckte Unterschrift der/des Bediensteten;
  2. 2. Rückseite
    1. a) Schriftzug „Oberste Eisenbahnbehörde“;
    2. b) der in Abs. 2 angeführte Text;
    3. c) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises.

(2) Die wesentlichen Befugnisse der Organe der Eisenbahnbehörde sind auf der Rückseite des Dienstaus­weises wie folgt anzugeben:

“Wesentliche Befugnisse der Organe der Obersten Eisenbahnbehörde gemäß Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, hinsichtlich Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberlei­tungs-Omnibussen), Anschluss- und Materialbahnen sowie gemäß Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), BGBl. I Nr. 103/2003, hinsichtlich öffentlicher und nicht öffentlicher Seilbahnen:

  1. Betreten und Kontrolle aller Bahnanlagen, Betriebsräume, Fahrzeuge und sonstiger Betriebsmittel;
  2. Einholung von Auskünften, Einsichtnahme und Prüfung aller Aufzeichnungen, Bücher und sonstiger Belege;
  3. freie Fahrt in allen Wagenklassen von Reise- und Güterzügen, insbesondere auch auf Triebfahrzeugen, in Dienstwagen und Sonderwagen sowie mit öffentlichen und nicht öffentlichen Seilbahnen.“

Übergangsbestimmung

§ 6. Die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechenden Dienstausweise zur Ausübung der ei­senbahnbehördlichen Aufsicht über Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen (einschließlich U-Bahnen und Oberleitungs-Omnibusse), Anschluss- und Materialbahnen sowie öffentliche und nicht öffentliche Seilbahnen verlieren mit Ablauf des 31. März 2009 ihre Gültigkeit.

Anlage 1

Anlage 

Bures

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