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§ 60 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2020

Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe

§ 60.

(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,

  1. 1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
  2. 2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis auszuweisen.

(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten oder, falls unbedingt erforderlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten der Beamtin oder des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Beamtin oder der Beamte diese wünscht:

  1. 1. ein fälschungssicheres Lichtbild,
  2. 2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
  3. 3. die Dienstnummer,
  4. 4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
  5. 5. den Vor- und Familiennamen,
  6. 6. einen allfälligen akademischen Grad,
  7. 7. den Amtstitel,
  8. 8. das Geburtsdatum,
  9. 9. die Unterschrift.

(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E‑Government-Gesetzes – E‑GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.

(2b) Die Beamtin oder der Beamte hat, soweit dienstliche Erfordernisse vorliegen, einen Vertrag zur Ausstellung eines qualifizierten Zertifikats gemäß Art. 3 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, mit einem vom Dienstgeber namhaft gemachten Vertrauensdiensteanbieter abzuschließen. Der Dienstgeber hat alle mit diesem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen.

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,

  1. 1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht,
  1. a) die Dienstkleidung zu tragen oder
  2. b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen,
  1. 2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes und im Ruhestand getragen werden darf,
  2. 3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten der Dienstausweis aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.

EG/EU: Art. 25, BGBl. I Nr. 50/2016

Schlagworte

Abzeichen, Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230001

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