vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33 LMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Verbindungsstelle

§ 33.

(1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften über Informations- und Kommunikationswege für die Tätigkeit der Verbindungsstelle erlassen.

Schlagworte

Informationsweg

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

20004546

Dokumentnummer

NOR40240865

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte