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BGBl II 204/2023

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

204. Verordnung: Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023

204. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, die Schifffahrtsanlagenverordnung, die Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya und die Schiffsbetriebsverordnung geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2023)

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 bis 4, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 7 und 10, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 38 Abs. 1, 2, 4, 5, 7 und 10, 40 Abs. 1 und 5, 58 Abs. 12 und 13, 59, 60, 67, 111 Abs. 2, 117 Abs. 5, 118 Abs. 2, 120 Abs. 2, 122 Abs. 1 und Abs. 2, 123 Abs. 2, 127, 129 Abs. 1 und Abs. 3, 130 Abs. 1, 131 Abs. 6, 132 Abs. 2, 133 Abs. 1 und Abs. 2, 134 Abs. 3 und Abs. 4, 135 Abs. 4 und Abs. 9, 136 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 3, 141 Abs. 1 und Abs. 4, 142, 146 Abs. 2, 147 Abs. 1 und Abs. 2, 148 Abs. 3, 150 Abs. 8, 151 Abs. 2 sowie 156 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird nach Maßgabe des § 163 Abs. 2 und Abs. 3 SchFG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Artikel 1
Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 3.32 Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden“ durch den Eintrag „§ 3.32 Verbot, an Bord zu rauchen oder Feuer und offenes Licht zu verwenden“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird dem Eintrag „§ 4.07 Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland-AIS)“ die Wortfolge „und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)“ angefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 7.03 Ankern“ durch den Eintrag „§ 7.03 Ankern und Verwendung von Ankerpfählen“ ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 10. Kapitel:

„10. Kapitel
Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen

§ 10.01 Begriffsbestimmungen

§ 10.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz

§ 10.04 Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 10.05 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

§ 10.06 Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen

§ 10.07 Sorgfaltspflicht beim Bunkern

§ 10.08 Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich

§ 10.09 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

§ 10.10 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von verflüssigtem Erdgas (LNG))“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 11.11 das Wort „Sportfahrzeugen“ durch das Wort „Kleinfahrzeugen“ ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anhang 10 nach dem Wort „Hafenmeister“ die Wortfolge „bzw. Hafenmeisterin“ angefügt.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Anhang 11 nach dem Wort „Hafenmeister“ die Wortfolge „bzw. Hafenmeisterin“ angefügt.

8. In § 1.01 lit. d Z 24 entfällt der Ausdruck „(http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html )“.

9. In § 1.01 lit. d Z 25 entfällt der Ausdruck „(http://www.danubecommission.org /index.php/de_DE/publication)“.

10. In § 1.06 wird der Ausdruck „www.doris.bmvit.gv.at “ durch den Ausdruck „www.doris.bmk.gv.at “ ersetzt.

11. In § 1.08 Z 3 entfallen der Ausdruck „(http://www.danubecommission.org /index.php/de_DE/publication)“ sowie der Ausdruck „, http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html “.

12. Dem § 1.09 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Österreich gilt sie auch nicht für Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW sowie für Beiboote von Fahrzeugen.“

13. § 1.09 Z 7 lautet:

  1. „7. In Österreich bleibt die volle Verantwortung für Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs auch bei der Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (Spurführungsassistenten), bei der Schiffsführerin bzw. beim Schiffsführer. Es muss jederzeit möglich sein, diesen Spurführungsassistenten bei jeder Ruderlage und auch bei fehlerhaft arbeitendem Spurführungsassistenten durch Betätigung des Steuerhebels einfach und sicher zu deaktivieren.“

14. § 1.10 Z 1 lit. e lautet:

  1. „e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Befähigungszeugnis der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers oder die Befähigungszeugnisse der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch mit darin enthaltenem Befähigungsnachweis,“

15. In § 1.10 Z 1 lit. h wird die Wortfolge „ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres)“ durch die Wortfolge „eine gleichwertige Berechtigung“ ersetzt.

16. In § 1.10 Z 2 letzter Satz wird der Verweis „§ 118“ durch „§ 119“ ersetzt.

17. In § 2.04 Z 1 entfällt die Wortfolge „den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“, der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://www.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html ) und“.

18. In § 4.06 Z 1 lit. a entfällt die Wortfolge „in den geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder in der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder“.

19. In § 4.06 Z 1 lit. b entfällt die Wortfolge „(im Donauraum Donaukommission)“ und wird die Wortfolge „ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres)“ durch die Wortfolge „eine gleichwertige Berechtigung“ ersetzt.

20. In § 4.07 wird in der Überschrift nach dem Ausdruck „(Inland-AIS)“ die Wortfolge „und System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS)“ angefügt.

21. Dem § 4.07 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. In Österreich müssen Fahrzeuge gemäß Z 1, ausgenommen Fähren, auch mit Inland-ECDIS-Geräten, die mit den Inland-AIS-Geräten verbunden sind, ausgerüstet sein. Die Inland-ECDIS-Geräte müssen für den Navigationsmodus zugelassen sein oder den Mindestanforderungen für Inland ECDIS im Informationsmodus gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS), ABl. Nr. L 324 vom 19.12.2018 S. 1, entsprechen.“

22. In § 6.28 Z 7 lit. g wird das Wort „Sportfahrzeugen“ durch das Wort „Kleinfahrzeugen“ ersetzt.

23. in § 6.28 Z 15 lit. j wird das Wort „Sportfahrzeuge“ durch das Wort „Kleinfahrzeuge“ ersetzt.

24. in § 6.28a Z 6 wird das Wort „Sportfahrzeuge“ durch das Wort „Kleinfahrzeuge“ ersetzt.

25. in § 6.30 Z 6 wird das Wort „Sportfahrzeuge“ durch das Wort „Kleinfahrzeuge“ ersetzt.

26. Dem § 6.30 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. In Österreich ist das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord in freien Fließstrecken sowie im Schleusenbereich gestattet, wenn eine eindeutige Absprache der Begegnung über Funk erfolgt ist.“

27. In § 6.31 wird in der Überschrift das Wort „Stillliege“ durch das Wort „Stillliegen“ ersetzt.

28. Dem § 7.02 werden folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. In Österreich dürfen Fahrzeuge an öffentlichen Länden maximal eine Woche stillliegen, sofern durch Schifffahrtszeichen nichts Anderes verordnet wurde. Ausgenommen davon sind
    1. a) Fahrzeuge, die während des Stillliegens keine Verbrennungskraftmaschinen verwenden,
    2. b) Fahrzeuge an öffentlichen Länden mit Landstromversorgung,
    3. c) Schiffe, die gefährliche Güter befördern, an dafür bestimmten Länden oder
    4. d) das Stillliegen unter besonderen Umständen, die eine längere Liegedauer erfordern (zB Schifffahrtssperre, technische Gebrechen, Krankheit). Das Vorliegen eines dieser Umstände ist der örtlich zuständigen Schifffahrtsaufsicht gemeinsam mit dem voraussichtlichen Ablegedatum zu melden.
  1. 5. Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer bzw. der Schiffsführerin an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.“

29. Dem § 7.08 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Wache hat die für die an Bord befindliche Anzahl von Fahrgästen gemäß Schiffsbetriebsverordnung – SchBV, BGBl. II Nr. 42/2022 in der jeweils geltenden Fassung, vorgeschriebenen Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt bzw. Fahrgastbetreuer und Atemschutzgeräteträger zu umfassen und muss bei nebeneinander stillliegenden Fahrgastschiffen sicherstellen, dass die Fahrzeuge bei Brand voneinander getrennt werden können. “

30. In § 7.08 Z 7 wird der Ausdruck „Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Z 1 und 2“ ersetzt.

31. In § 8.02 Z 1 wird der Satz „Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes abgegeben wird, an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten.“ durch den Satz „Die Meldung ist, soweit sie nicht im Wege eines Binnenschifffahrts-Informationsdienstes (www.ceeris.eu ) abgegeben wird, per E-Mail an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 2 zu richten.“ ersetzt.

32. In § 8.02 Z 3 wird die Wortfolge „schriftlich, telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege“ durch die Wortfolge „per E-Mail oder Binnenschifffahrts-Informationsdienst (www.ceeris.eu )“ ersetzt.

33 In § 10.01 Z 1 lit. g wird die Wortfolge „übrigen Sonderabfall im Sinne der Z 3“ durch die Wortfolge „sonstigen Sonderabfall im Sinne der Z 2“ ersetzt

34. In § 10.01 Z 1 lit. h wird der Verweis „Z 2 lit. b und d“ durch „lit. i und j“ ersetzt.

35. § 10.02 entfällt.

36. In § 10.03 wird das Wort „Verschmutzung“ durch das Wort „Verunreinigung“ ersetzt.

37. In § 10.04 wird die Überschrift „Verbot der Einbringung und Einleitung“ durch die Überschrift „Beitrag zur Gewässerreinhaltung“ ersetzt.

38. § 10.04 Z 1 lautet:

  1. „1. Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich
    1. a) bei der Schifffahrt,
    2. b) beim Betrieb des Fahrzeuges,
    3. c) bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
    4. d) beim Transport und Umschlag von Gütern und
    5. e) bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser

      mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.“

39. § 10.04 Z 2 entfällt.

40. In § 10.04 Z 3 entfällt die Wortfolge „und der „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt““.

41. Dem § 10.04 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. In Österreich kann die Schifffahrtsaufsicht im Rahmen von Kontrollen technische Vorrichtungen, die eine Einleitung von Abwässern oder Klärschlamm in das Gewässer ermöglichen, verplomben, wenn es zur Vermeidung illegaler Einleitungen erforderlich erscheint. Eine Liste der verplombten Fahrzeuge ist zentral durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu führen. Eine Beschädigung oder Entfernung der Plombe ist der Schifffahrtsaufsicht unter Angabe der Gründe unverzüglich zu melden.“

42. Dem § 10.10 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. In Österreich müssen die auf schwimmenden LNG-Bunkerstellen direkt am Bunkervorgang beteiligten Personen LNG-Sachkunde gemäß § 130 Abs. 1 Z 2 SchFG nachweisen.“

43. In § 11.02 Z 1 wird die Wortfolge „Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

44. In § 11.02 Z 6 lit. b sublit. dd wird die Wortfolge „vorläufige Abnahme“ durch das Wort „Sicherstellung“ und der Verweis „§ 130“ durch „§ 125“ ersetzt.

45. In § 11.08 Z 3 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

46. In § 11.11 wird viermal das Wort „Sportfahrzeugen“ durch das Wort „Kleinfahrzeugen“ ersetzt.

47. In § 11.11 Z 2 wird der Verweis „Artikel 13.03 der Anlage 2“ durch „Artikel 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung“ ersetzt.

48. § 16.02 Z 3 lit. a lautet:

  1. „a) der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes – 10 m, eines Schiffsführerpatentes – 20 m, eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder eines als gleichwertig anerkannten Zeugnisses ist,“

49. Dem § 16.02 wird folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Abweichend von Z 1 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von Segelbrettern innerhalb der mit entsprechenden Schifffahrtszeichen gekennzeichneten Bereiche gestattet, wenn
    1. a) bei der Führung des Segelbretts eine Schwimmweste getragen wird und
    2. b) Segelbretterführerinnen bzw. Segelbretterführer sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen.“

50. In § 20.01 Z 7 wird der Ausdruck „www.doris.bmvit.gv.at “ durch den Ausdruck „www.doris.bmk.gv.at “ ersetzt.

51. § 20.02 Z 12 entfällt.

52. In § 20.02 Z 18 wird die Wortfolge „Strom-km 2080,35 bis 2079,65“ durch die Wortfolge „Strom-km 2080,235 bis 2079,735“ ersetzt.

53. In § 20.04 Z 1 entfällt der zweite Satz.

54. § 20.04 Z 2 lautet:

  1. „2. Im Bereich zwischen Strom-km 1919,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe enthalten, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, abweichend von Z 1 eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten, wenn sie nicht mehr als drei für die Güterbeförderung bestimmte Schiffe enthalten, die in einer Querreihe geführt werden.“

55. In § 20.04 Z 3 wird „1915,000“ durch „1921,000“ ersetzt.

56. In § 20.05 Z 7 wird der Verweis „§ 6.28 Z 13 lit. b, c und f“ durch „§ 6.28 Z 15 lit. b, c und f“ ersetzt.

57. In § 20.06 Z 2 lit. c wird nach dem Wort „und“ die Wortfolge „Fahrzeuge in deren Auftrag,“ angefügt.

58. In § 20.06 Z 2 lit. d wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.

59. In § 20.06 Z 2 wird folgende lit. e angefügt:

  1. „e) Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.“

60. In § 20.06 Z 3 wird das Zitat „10.03 Z 5 bis 7“ durch „10.04 Z 2 und 4“ ersetzt.

61. In § 30.03 lit. b wird die Wortfolge „Strom-km 1889,320 und 1889,720“ durch die Wortfolge „Strom-km 1889,330 und 1889,730“ ersetzt.

62. § 50.03 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.3.1 und F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 3. Beginn und Ende von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren, Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.01 Z 3 lit. e vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit den quadratischen Tafelzeichen F.4.1 und F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.“

63. In § 50.03 Z 4 lit. a wird nach dem Wort „Tafelzeichen“ die Wortfolge „F.3.1 und“ eingefügt.

64. In § 50.03 Z 4 lit. b wird nach dem Ausdruck „F.4.1“ die Wortfolge „und F.4.2“ eingefügt.

65. § 50.03 Z 5 entfällt.

66. § 50.03 Z 6 entfällt.

67. § 50.03 Z 10 lautet:

  1. „10. Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind am Beginn und Ende eines Treppelwegs unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; wenn sich die Benutzungsbefugnisse innerhalb eines Treppelweges ändern, können diese Tafelzeichen auch alleine aufgestellt werden. Ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.“

68. In § 60.01 wird der Verweis „§ 133“ durch „§ 155“ ersetzt.

69. Dem § 60.02 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 4.07 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 tritt nach Ablauf von einem Jahr ab dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

70. In § 60.04 erhält der bestehende Text nach der Überschrift „Inkrafttreten“ die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1.01 lit. d Z 24 und 25, § 1.06, § 1.08 Z 3, § 1.09 Z 2 und 7, § 1.10 Z 1 lit. e und h sowie Z 2, § 2.04, § 4.06 Z 1 lit. a und b, § 4.07 Z 1 bis Z 10, §6.28 Z 7 lit. g und Z 15 lit. j, § 6.28a Z 6, § 6.30 Z 6 und 7, § 6.31, § 7.02 Z 4 und 5, § 7.08 Z 3 und 7, § 8.02 Z 1 und 3, § 10.01 Z 1 lit. g und h, § 10.03, § 10.04, § 10.10 Z 9, § 11.02 Z 1 und Z 6 lit. b sublit. dd, § 11.08 Z 3, § 11.11, § 16.02 Z 3 lit. a und Z 6, § 20.01 Z 7, § 20.02 Z 18, § 20.04 Z 1, 2 und 3, § 20.05 Z 7, § 20.06 Z 2 lit. c, d und e sowie Z 3, § 30.03 lit. b, § 50.03 Z 2, 3, 4 und 10, § 60.01, § 60.02 Abs. 3, § 60.04, die Anlagen 3, 4, 5, 7, und 8 sowie die Anhänge 2, 3, 6, 8, 10, 11, 13, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

71. In Anlage 3 wird das Bild unter Nummer 22 durch folgendes Bild ersetzt:

72. In Anlage 4 wird die Wortfolge „geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden Richtlinie 2016/1629/EU “ durch die Wortfolge „Tabelle 2 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01“ ersetzt.

73. In Anlage 5 wird die Wortfolge „geltenden Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden EU-Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ durch die Wortfolge „Tabelle 1 der ÖNORM EN 14744:2005 11 01“ ersetzt.

74. In Anlage 7 wird nach B.11 folgendes Gebotszeichen eingefügt:

„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstrom

75. In Anlage 8 wird das Bild unter Abbildung 8 durch folgendes Bild ersetzt:

76. Anhang 2 lautet:

Anhang 2
zu § 4.05 Z 3 und 11.02 Z 3

Schleusenaufsichten

Lfd

.
Nr.

Bezeichnung der Schleusenaufsicht

Sitz der Schleusen-aufsicht

Schleusenbereich

E-Mail Adresse

1

Schleusenaufsicht
FREUDENAU

Wien

1919,520 – 1923,750

schleusenaufsicht.freudenau@viadonau.org

2

Schleusenaufsicht
NUSSDORF

Wien

Schleusenkanal Nussdorf und Wartelände Nussdorf

schleusenaufsicht.nussdorf@viadonau.org

3

Schleusenaufsicht
GREIFENSTEIN

Greifenstein (NÖ)

1948,715 – 1952,200

schleusenaufsicht.greifenstein@viadonau.org

4

Schleusenaufsicht
ALTENWÖRTH

Zwentendorf (NÖ)

1979,100 – 1983,310

schleusenaufsicht.altenwoerth@viadonau.org

5

Schleusenaufsicht
MELK

Melk (NÖ)

2037,210 – 2041,540

schleusenaufsicht.melk@viadonau.org

6

Schleusenaufsicht
PERSENBEUG

Persenbeug (NÖ)

2059,170 – 2063,400

schleusenaufsicht.persenbeug@viadonau.org

7

Schleusenaufsicht
WALLSEE

Wallsee (NÖ)

2093,140 – 2098,620

schleusenaufsicht.wallsee@viadonau.org

8

Schleusenaufsicht
ABWINDEN

St. Georgen/Gusen (OÖ)

2119,000 – 2122,200

schleusenaufsicht.abwinden@viadonau.org

9

Schleusenaufsicht
OTTENSHEIM

Wilhering (OÖ)

2145,745 – 2149,550

schleusenaufsicht.ottensheim@viadonau.org

10

Schleusenaufsicht
ASCHACH

Aschach (OÖ)

2159,890 – 2166,100

schleusenaufsicht.aschach@viadonau.org

     

77. In Anhang 3 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

78. In Anhang 6 wird unter „1. Vorderseite“ der Punkt „i) Schriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;“ angefügt.

79. In Anhang 6 wird unter „1. Vorderseite“ der Punkt „j) Schriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;“ angefügt.

80. In Anhang 8 wird unter „1. Vorderseite“ der Punkt „i) Schriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;“ angefügt.

81. In Anhang 8 wird unter „1. Vorderseite“ der Punkt „j) Schriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;“ angefügt.

82. In Anhang 10 wird in der Überschrift nach dem Wort „Hafenmeister“ die Wortfolge „bzw. Hafenmeisterin“ und unter „1. Vorderseite“ nach dem Ausdruck „„Hafenmeister““ die Wortfolge „bzw. „Hafenmeisterin““ sowie nach dem Punkt „i) aufgedruckte Unterschrift der bzw. des Bediensteten;“ der Punkt „j) Schriftzug „Ausstellungsdatum:“ und das betreffende Datum;“ und der Punkt „k) Schriftzug „Ausstellende Behörde:“ und die betreffende Behörde;“ angefügt.

83. In Anhang 11 wird in der Überschrift nach dem Wort „Hafenmeister“ die Wortfolge „bzw. Hafenmeisterin“ angefügt und die Abbildung durch folgende Abbildungen ersetzt:

84. In Anhang 13 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und der Ausdruck „w2@bmvit.gv.at “ durch den Ausdruck „w2@bmk.gv.at “ ersetzt.

85. In Anhang 14 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

86. In Anhang 15 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 109. Reinhaltung der Gewässer“ durch den Eintrag „§ 109. Beitrag zur Gewässerreinhaltung“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 lautet:

  1. „1. „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen;
  2. 2. „starkes Licht“, „helles Licht“, „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entspricht;“

3. In § 12 Abs. 3 wird der Verweis „§ 118“ durch „§ 119“ ersetzt.

4. In § 30 wird viermal das Wort „Sportfahrzeugen“ durch das Wort „Kleinfahrzeugen“ ersetzt.

5. § 30 Z 2 lautet:

  1. „2. angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Teil A Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 des Anhangs I zu Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens
    1. a) 2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;
    2. b) 6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

      bei Innenbordmotoren muss die Einbringung des Löschmittels ohne Öffnen des Motorraums möglich sein, der Ersatz eines Feuerlöschers durch eine Löschanlage für den Motorraum ist zulässig;“

6. Dem § 30 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Abweichend von Z 1 und 3 kann auf elektrobetriebenen Motorfahrzeugen mit einer Leistung unter 4,4 kW auf stehenden Gewässern die Ankerausrüstung durch ein Handruder ersetzt werden und eine Erste-Hilfe-Ausrüstung entfallen.“

7. In § 46 Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „lit. a“ durch „Z 1“ ersetzt.

8. In § 46 Abs. 1 Z 5 wird der Verweis „lit. b“ durch „Z 2“ ersetzt.

9. In § 46 Abs. 1 Z 6 wird der Verweis „lit. d“ durch „Z 4“ ersetzt.

10. In § 50 Abs. 3 Z 2 wird nach dem Wort „Ufer“ die Wortfolge „oder an einer schwimmenden Anlage“ angefügt.

11. § 50 Abs. 3 Z 4 entfällt.

12. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander; für diese gilt für das Begegnen § 77 Abs. 4.“

13. In § 78 Abs. 4 wird der Verweis „Z 1 bis 3“ durch „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

14. § 78 Abs. 5 entfällt.

15. § 78 Abs. 6 lautet:

„(6) Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt, diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat und aufgrund dessen keinen ausreichenden Raum zum Ausweichen hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.“

16. Dem § 103 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Wenn in Österreich an öffentlichen Länden funktionsfähige und geeignete Landstromversorgungsanlagen vorhanden sind, gilt beim Stillliegen von mehr als einer Stunde ein Verbot der Nutzung von bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung; dies gilt nicht, wenn die Nutzung der bordeigenen Anlagen zur Stromerzeugung zur Abwendung einer akuten Gefahr im Falle von Havarien und in Notfällen erforderlich ist. Nicht funktionsfähige Landstromversorgungsanlagen sind vom Schiffsführer an die vor Ort bekannt gemachte Kontaktstelle zu melden.“

17. In § 108 wird das Wort „Verschmutzung“ durch das Wort „Verunreinigung“ ersetzt.

18. In § 109 lauten die Überschrift und Abs. 1:

„Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 109. (1) Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord haben sich

  1. 1. bei der Schifffahrt,
  2. 2. beim Betrieb des Fahrzeuges,
  3. 3. bei der Instandhaltung des Fahrzeuges,
  4. 4. beim Transport und Umschlag von Gütern und
  5. 5. bei der Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser

    mit der im Sinne der §§ 1297 und 1299 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), StF JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, gebotenen Sorgfalt so zu verhalten, um zur Reinhaltung der Gewässer im Sinne des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959 beizutragen.“

19. Dem § 127 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 30, § 46 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 50 Abs. 3 Z 2, § 78 Abs. 1, 4 und 6, § 103 Abs. 10, § 108, die Überschrift zu § 109, § 109 Abs. 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

20. In Anlage 1 wird das Bild unter Nummer 8 durch folgendes Bild ersetzt:

21. In Anlage 2 entfällt unter III. die Wortfolge „und das Dreitonzeichen“.

22. In Anlage 3 wird vor der Überschrift „C Zeichen für Einschränkungen“ folgendes Gebotszeichen eingefügt:

„B.9 Gebot zur Nutzung von Landstrom

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung – SchAVO), BGBl. II Nr. 298/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 3. Reinhaltung der Gewässer“ durch den Eintrag „§ 3. Beitrag zur Gewässerreinhaltung“ ersetzt.

2. § 2 Z 3 lautet:

  1. „3. „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage, an der keine Befüllung mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;“

3. § 2 Z 5 entfällt.

4. § 2 Z 7 lautet:

  1. „7. „Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände, an der keine Befüllung einer Versorgungsanlage mit gefährlichen Gütern durch Fahrzeuge erfolgt, gilt nicht als Umschlagslände;“

5. § 3 samt Überschrift lautet:

„Beitrag zur Gewässerreinhaltung

(1) Es ist verboten, von Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen aus feste oder flüssige Stoffe einzubringen, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Fortbewegung auf dem Gewässer zu beinträchtigen. Dies gilt nicht für das Loslösen von Treibholz von schwimmenden Anlagen.

(2) Als Beitrag zur Gewässerreinhaltung (§ 14 SchFG) sind auf Schifffahrtsanlagen oder sonstigen Anlagen anfallende und von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern übernommene Fäkalabwässer, andere häusliche Abwässer, Altöle, Altfette sowie anderer öl- oder fetthaltiger Abfall einschließlich Bilgenwasser und separiertes Wasser, Hausmüll und sonstige Abfälle/Abwässer, soweit sie nicht direkt an Land abgegeben werden, in geeigneten, dicht schließenden und im Falle von wassergefährdenden Abfällen doppelwandig ausgeführten und bei brennbaren Abfällen aus nicht brennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land einer ordnungsgemäßen Sammlung und Behandlung zuzuführen; verunreinigte Bilgenwässer schwimmender Schifffahrtsanlagen oder sonstiger Anlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.

(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, dass Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.

(4) Für Schifffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2, 4 und 6 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluss entsprechend der Europäischen Norm ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ vom 1. März 1990 aufweisen.“

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Landstromversorgungsanlagen an öffentlichen Länden müssen die Möglichkeit bieten die Kosten für den Bezug von Strom einzusehen.“

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zulassungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen an öffentlichen Länden nur anlegen, wenn das Fahrzeug oder der Schwimmkörper über eine gültige Zulassung verfügt. Bereits stillliegende zulassungspflichtige Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Zulassung entzogen wurde oder abgelaufen ist, dürfen öffentliche Länden, für welche keine Liegezeitbeschränkung festgesetzt ist, bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten ab Entzug bzw. Ablauf der Zulassung benützen, Länden mit Liegezeitbeschränkung nur bis zum Ablauf der zulässigen Liegezeit, jedoch bis zu einer Dauer von höchstens sechs Monaten ab Entzug bzw. Ablauf der Zulassung.“

8. In § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen“ durch die Wortfolge „eine Gewässerverunreinigung vermieden wird“ ersetzt.

9. § 13 Abs. 4 lautet:

„(4) Die für das Laden und Löschen und die Abgabe von Schiffsbetriebsstoffen, ausgenommen verflüssigte Gase, und von Restladung benutzten Schlauchleitungen müssen der ÖNORM EN 12115:2021 05 01 (Gummi- und Kunststoffschläuche und -schlauchleitungen für flüssige oder gasförmige Chemikalien – Anforderungen) oder der ÖNORM EN 13765:2018 08 01 (Thermoplastische, mehrlagige (nicht vulkanisierte) Schläuche und Schlauchleitungen für die Förderung von Kohlenwasserstoffen, Lösungsmitteln und Chemikalien – Spezifikation) oder der ÖNORM EN ISO 10380:2013 03 01 (Rohrleitungen – Gewellte Metallschläuche und Metallschlauchleitungen) entsprechen. Sie müssen mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers durch hiefür von der zuständigen Behörde zugelassene Personen nach Tabelle A.1 der ÖNORM EN 12115:2021 05 01 oder Abschnitt 8 und Anhang K der ÖNORM EN 13765:2018 08 01 (laufende Prüfung) geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung muss sich auf der Anlage befinden.“

10. In § 13 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Schlauchleitungen, die für das Laden und Löschen und die Abgabe von verflüssigtem Erdgas für den Schiffsbetrieb benutzt werden, müssen Teil 5.5.2 der ÖNORM EN ISO 20519:2017 08 01 (Schiffe und Meerestechnik – Spezifikation für das Bunkern flüssigerdgasbetriebener Schiffe) entsprechen und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Angaben des jeweiligen Herstellers geprüft werden. Eine Bescheinigung über diese Prüfung und die Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung müssen sich an Bord befinden.“

11. In § 14 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „sie nicht sinken oder kentern können und“.

12. In § 14 Abs. 5 wird die Wortfolge „der Europäischen Norm ÖNORM EN 14144 „Rettungsringe, Anforderung, Prüfungen“ vom 1. Juni 2003“ durch die Wortfolge „Artikel 13.08 des Anhang 1 zu Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung), BGBl. II Nr. 263/2018 in der geltenden Fassung“ ersetzt.

13. § 17 Abs. 4 Z 5 lautet:

  1. „5. mit folgenden Geländern versehen sein:
    1. a) bei Schifffahrtsanlagen an Land, sofern ein Absturz während des Ein- und Aussteigens möglich ist, im Bereich von 5 m neben der Ein- und Ausstiegstelle mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit mindestens einem Handlauf und einem Durchzug oder entsprechenden vertikalen Elementen und
    2. b) bei schwimmenden Anlagen, sofern ein Absturz möglich ist, mit einem Geländer nach ÖNORM EN 711:2016 07 15 und bei einem seitlichen Niveauunterschied von mehr als 10 cm zusätzlich mit Radabweisern,“

14. In § 17 Abs. 7 wird nach dem Wort „Bediensteten“ die Wortfolge „oder Personen im Auftrag“ angefügt.

15. In § 17 Abs. 15 wird die Wortfolge „(Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, usw.)“ durch die Wortfolge „(Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste) und Abwässern,“ und die Wortfolge „keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen“ durch die Wortfolge „eine Gewässerverunreinigung vermieden wird“ ersetzt sowie nach dem Wort „Abfälle“ die Wortfolge „und Abwässer“ angefügt.

16. § 23 Abs. 3 und 4 entfällt.

17. In § 25 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

18. In § 26 Abs. 8 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

19. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

20. In § 30 Abs. 1 wird die Wortfolge „Änderung von Anlagen“ durch die Wortfolge „Änderung von schwimmenden Anlagen“ ersetzt.

21. In § 30 Abs. 3 wird die Wortfolge „Für Anlagen“ durch die Wortfolge „Für schwimmende Anlagen“ ersetzt.

22. In § 30 wird nach Abs. 3 folgende Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 gelten für schwimmende Anlagen einfacher Bauart (z. B. Aussichts- oder Badeplattformen), die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, auf Gewässern, deren Strömungsgeschwindigkeit 0,2 m/s nicht übersteigen kann, für die Festigkeit, die Intaktstabilität sowie die Leckstabilität die Anforderungen gemäß § 14, wenn diese schwimmenden Anlagen

  1. 1. Aufbauten auf maximal 10 % der gesamten Nutzfläche aufweisen,
  2. 2. keine Verbrennungskraftmaschinen oder Heizungsanlagen an Bord haben,
  3. 3. elektrische Anlagen mit einer Anschlussleistung von nicht mehr als 5 kW an Bord haben, sowie
  4. 4. keine Tanks für brennbare Flüssigkeiten an Bord haben.

Die Summe der freien Durchgangsbreiten aller Zugangsstege zu solchen Anlagen muss mindestens 0,02 m je Person für die maximal zulässige Anzahl von Personen an Bord betragen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 bleiben unberührt.“

23. § 30 Abs. 4 lautet:

„(4) Für schwimmende Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen bestimmt sind, können für die nicht von Abs. 3 umfassten Bereiche, insbesondere für die Konstruktion von Aufbauten über dem Schottendeck, zulässige Baumaterialien und Festigkeit (Baustatik), Brandschutz und Explosionsschutz, Sicherheitsorganisation und Fluchtwege, Haustechnik einschließlich Heizungsanlagen, Elektroinstallation, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung sowie Arbeitnehmerschutz, ausgenommen nautische Ausrüstung und Verhefteinrichtungen, wahlweise die Bestimmungen

  1. 1. der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe oder
  2. 2. der für den jeweiligen Verwendungszweck (z. B. Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen etc.) anwendbaren Bestimmungen für den Hochbau

angewendet werden. Die Wahlmöglichkeit ist dabei auf das gesamte Regelwerk gemäß Z 1 oder 2 eingeschränkt. Eine Vermischung einzelner Bestimmungen aus beiden Regelwerken ist nicht zulässig, ausgenommen die subsidiäre Anwendung für Bereiche, die vom ausgewählten Regelwerk nicht abgedeckt sind. “

24. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Mindestens ein Zugang zu Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Wenn der Zugang durch einen Brand auf der Anlage blockiert werden kann, ist ein zweiter Zugang, der als Fluchtweg zu bezeichnen ist, mit folgender nutzbaren Mindestbreite erforderlich:

  1. 1. für höchstens 20 Personen: 1,0 m;
  2. 2. für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
  3. 3. bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.“

25. In § 54 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

26. Dem § 57 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die gemäß § 3 Abs. 3 und Abs. 4 sowie § 17 Abs. 15 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 vorgeschriebenen Einrichtungen sind bei Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen bereits bewilligt sind, innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten der genannten Bestimmungen nachzurüsten.“

27. Dem § 59 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 3 und 7, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 12, § 5 Abs. 7, § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 4 und 4a, § 14 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 4 Z 5, Abs. 7 und Abs. 15, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 8, § 28 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 3, 3a, 3b und 5, § 54 Abs. 4 sowie§ 57 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya, BGBl. Nr. 1055/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 457/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 wird durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt:

  1. „1. Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
  2. 2. Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
  3. 3. Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und
  4. 4. Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.“

2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 tritt mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5
Änderung der Schiffsbetriebsverordnung

Die Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung – SchBV), BGBl. II Nr. 42/2022, wird wie folgt geändert:

1. In den §§ 10 bis 15 wird jeweils die Wortfolge „gemäß Anlage 7“ durch die Wortfolge „gemäß § 21“ ersetzt.

2. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Ärztliche Gutachten, die

  1. 1. zur Erlangung des ersten Unionsbefähigungszeugnisses als Mitglied einer Decksmannschaft,
  2. 2. zur Erlangung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführer oder
  3. 3. für die Verlängerung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Mitglieder einer Decksmannschaft in den in § 22 Abs. 1 genannten Fällen

    ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.“

3. In § 30 Abs. 7 wird die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten“ durch die Wortfolge „Ärztinnen bzw. Ärzten oder von Augenoptikerinnen bzw. Augenoptikern“ ersetzt.

4. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 der vorhandene Befähigungsnachweis durch ein gleichlautendes Unionsbefähigungszeugnis ersetzt werden. Darüber hinaus kann

  1. 1. wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,
  2. 2. wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,
  3. 3. wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14

ausgestellt werden.“

5. In § 47 lautet die Absatzbezeichnung des zweiten Abs. 12 „(14)“ und des zweiten Abs. 13 „(15)“.

6. Der bisherige Text des § 48 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die §§ 10 bis 15, § 21 Abs. 3, § 30 Abs. 7 sowie § 47 Abs. 4, 14 und 15 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 204/2023 treten mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Gewessler

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