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BGBl II 42/2022

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Verordnung: Schiffsbetriebsverordnung
[CELEX-Nr. 32020L0012 , 32021L1233 ]

42. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Betrieb von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsbetriebsverordnung - SchBV)

Aufgrund der §§ 111 Abs. 2, 117 Abs. 5, 118 Abs. 2, 120 Abs. 2, 122 Abs. 1 und Abs. 2, 123 Abs. 2, 127, 129 Abs. 1 und Abs. 3, 130 Abs. 1, 131 Abs. 6, 132 Abs. 2, 133 Abs. 1 und Abs. 2, 134 Abs. 3 und Abs. 4, 135 Abs. 4 und Abs. 9, 136 Abs. 3, 139 Abs. 2, 140 Abs. 3, 141 Abs. 1 und Abs. 4, 142, 146 Abs. 2, 147 Abs. 1 und Abs. 2, 148 Abs. 3, 150 Abs. 8, 151 Abs. 2, 156 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 230/2021, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Geltungsbereich

§ 2.

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

§ 4.

Zulassung zur Prüfung

§ 5.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 6.

Fahrpraxis

§ 7.

Prüfungstaxen

§ 8.

Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen

§ 9.

Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

2. Abschnitt

Unionsbefähigungszeugnisse

§ 10.

Unionsbefähigungszeugnis für Decksfrau bzw. Decksmann

§ 11.

Unionsbefähigungszeugnis für Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose

§ 12.

Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose

§ 13.

Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrau bzw. Bootsmann

§ 14.

Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann

§ 15.

Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

§ 16.

Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

§ 17.

Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

§ 18.

Besondere Berechtigungen

§ 19.

Grundlegende Sicherheitsausbildung

§ 20.

Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

§ 21.

Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

§ 22.

Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse

§ 23.

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

§ 24.

Erbringung der Fahrzeit

§ 25.

Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten

3. Abschnitt

Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen

§ 26.

Berechtigungsumfang

§ 27.

Fahrpraxis je Befähigungsausweis

§ 28.

Befähigung als Decksfrau - AT bzw. Decksmann - AT und Maschinistin bzw. Maschinist

§ 29.

Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen

§ 30.

Körperliche und geistige Eignung

§ 31.

Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan

§ 32.

Prüfungsfahrzeug

§ 33.

Ausstellung von vorläufigen Befähigungsausweisen

4. Abschnitt

Mindestbesatzungsvorschriften

§ 34.

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 35.

Allgemeines

§ 36.

Nachweis der Befähigung

§ 37.

Schifferdienstbuch

§ 38.

Wechsel des Fahrzeuges

§ 39.

Bordbuch - Arbeitszeitaufzeichnungen

§ 40.

Ausrüstung der Fahrzeuge

§ 41.

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

§ 42.

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

§ 43.

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 44.

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40

§ 45.

Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

§ 46.

Abweichungen

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 47.

Übergangsbestimmungen

§ 48.

Inkrafttreten

§ 49.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Anlagen

Anlage 1

Antrag auf Zulassung zur Prüfung an die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Anlage 2

Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Landeshauptmann

Anlage 3

Muster des Internationalen Zertifikates für die Führung von Sportfahrzeugen

Anlage 4

Muster der Befähigungsausweise

Anlage 5

Muster des vorläufigen Befähigungsausweises

Anlage 6

Antrag auf Ausstellung eines Schifferdienstbuches und Eintragung von Qualifikationen

Anlage 7

Standards für medizinische Tauglichkeit

Anlage 8

Befähigungsstandards für Matrosin bzw. Matrosen

Anlage 9

Befähigungsstandards für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

Anlage 10

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

Anlage 11

Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

Anlage 12

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Anlage 13

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

Anlage 14

Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Anlage 15

Befähigungsstandards für das Führen von Schiffen unter Radar

Anlage 16

Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Schiffen unter Radar

Anlage 17

Standards für die grundlegende Sicherheitsausbildung

Anlage 18

Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

Anlage 19

Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Anlage 20

Standards für technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren

Anlage 21

Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren

Anlage 22

Prüfungsgegenstände für sonstige Befähigungsausweise

Anlage 23

Muster der Bescheinigung über Ruhezeit

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen des 1., 2., 3. und 5. Abschnittes gelten für die Ausstellung von Befähigungszeugnissen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62 /1997 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Bestimmungen des 4. Abschnittes gelten für:

  1. 1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
  2. 2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
  3. 3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
    1. a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
    2. b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
    3. c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
  4. 4. Fahrgastschiffe;
  5. 5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
  6. 6. schwimmende Geräte.

    Ausgenommen sind Sportfahrzeuge und im Ausland zugelassene Fahrzeuge, für die in ihrer Zulassung eine Mindestbesatzung nach Anzahl und Befähigung festgelegt ist. Der örtliche Geltungsbereich umfasst öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung) sowie die in Anlage 1 SchFG angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(3) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt der 4. Abschnitt nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. 1. „Sprechfunkzeugnis“: ein von einem Mitgliedstaat gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die dem Internationalen Fernmeldevertrag beigefügt ist, ausgestelltes nationales Zeugnis, mit dem die Erlaubnis zum Bedienen einer Funkstelle auf einem Binnenwasserstraßenfahrzeug erteilt wird; in Österreich gelten die Bestimmungen gemäß Funker-Zeugnisgesetz 1998 - FZG, BGBl. I Nr. 26/1999 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. „Schifferdienstbuch“: ein behördliches Zeugnis über das Vorliegen einer Qualifikation und offizielle Aufzeichnung der Fahrpraxis (Schifferdienstbuch mit Befähigungszeugnis) sowie ausschließlich offizielle Aufzeichnung der Fahrpraxis ohne behördliches Zeugnis über das Vorliegen einer Qualifikation (Schifferdienstbuch ohne Befähigungszeugnis);
  3. 3. „Fahrzeit“: die in Tagen berechnete Zeit, die Mitglieder einer Decksmannschaft während einer Reise an Bord eines Fahrzeuges auf Binnengewässern verbringen, einschließlich Be- und Entladetätigkeiten, für die aktiver Schiffsbetrieb erforderlich ist und die von der zuständigen Behörde validiert wurde; sofern ausdrücklich angeführt, kann der Begriff Fahrzeit auch als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung in Tagen einschließen;
  4. 4. „Decksmannschaft“: Decksfrau bzw. Decksmann, Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose, Matrosin bzw. Matrose, Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart, Bootsfrau bzw. Bootsmann, Steuerfrau bzw. Steuermann, Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  5. 5. „Besatzungsmitglied“: Mitglied einer Decksmannschaft, Maschinistin bzw. Maschinist, Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer, Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger, Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG), Sachkundige für Fahrgastschifffahrt und Sachkundige gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) samt Verordnung und Erklärung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der jeweils geltenden Fassung;
  6. 6. „Befähigungszeugnis“: ein Unionsbefähigungszeugnis, welches nach 7. Teil 2. Hauptstück, SchFG, ein Befähigungsausweis, welcher nach 7. Teil 3. Hauptstück, SchFG oder ein Befähigungsausweis, welcher nach älteren Rechtsvorschriften oder von ausländischen Behörden ausgestellt wurde;

Führung der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“

§ 3. Zur Führung der Bezeichnung Kapitänin bzw. Kapitän ist ausschließlich die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Unionsbefähigungszeugnisses gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 SchFG oder eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 SchFG sowie entsprechender aufgrund älterer Rechtsvorschriften ausgestellter Patente berechtigt.

Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis, das Schiffsführerpatent - AT und das Streckenzeugnis - AT ist mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1, für andere Befähigungsausweise mit einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2 zu stellen. Dem Antrag ist ein Passfoto, welches den Passbildkriterien gemäß § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung - PassG-DV, BGBl. II Nr. 223/2006 in der geltenden Fassung, entspricht, anzuschließen.

(2) Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer

  1. 1. das 18. Lebensjahr bzw. für ein Kapitänspatent - Seen und Flüsse das 21. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2. die medizinische Tauglichkeit bzw. geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges besitzt;
  3. 3. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges nachgewiesen hat;
  4. 4. für das Schiffsführerpatent - 10 m die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen und für alle sonstigen Schiffsführerpatente die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, nachgewiesen hat.

(3) Die Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(4) Personen, welche über einen Unionsbefähigungsausweis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer oder ein gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG , ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, anerkanntes Zeugnis verfügen, sind zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.

(5) Die Prüfung für das Streckenzeugnis - AT kann gemeinsam mit der Prüfung für ein Schiffsführerpatent - AT abgelegt werden, wenn die erforderlichen Streckenfahrten vor der Zulassung zur Prüfung nachgewiesen wurden.

(6) Personen, welche über ein Schiffsführerpatent - AT bzw. einen dem Schiffsführerpatent - AT gleichwertigen ausländischen Befähigungsausweis verfügen, sind zur Prüfung für das Streckenzeugnis - AT zuzulassen, wenn sie die erforderlichen Streckenfahrten nachgewiesen haben.

(7) Die für eine Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 3 bis 6 erforderliche Fahrpraxis beträgt für die österreichischen Streckenabschnitte gemäß § 121 SchFG jeweils acht Fahrten zu Berg und zu Tal auf dem betroffenen Streckenabschnitt innerhalb der letzten zehn Jahre, davon mindestens jeweils drei Fahrten innerhalb der letzten drei Jahre.

Ausbildung in Erster Hilfe, Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen

§ 5. (1) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe ist durch eine inländische, zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, zu führen.

(2) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 FSG, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkerberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer Institution gemäß Abs. 1 zu führen.

Fahrpraxis

§ 6. (1) Die Fahrpraxis ist auf Binnengewässern zu erbringen, von denen zumindest ein Abschnitt auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Unionliegt.

(2) Der Nachweis über die Fahrpraxis ist durch Vorlage eines Schifferdienstbuches gemäß § 37 oder durch einen Nachweis, dessen Inhalt dem Inhalt der Seiten 4 bis 22 eines Schifferdienstbuches entspricht, zu erbringen. Soll der Nachweis für ein Unionsbefähigungszeugnis nach dem 2. Abschnitt angerechnet werden, so ist dieser per Schifferdienstbuch zu erbringen.

(3) Abweichend von Abs. 2 gilt ein von österreichischen Behörden nach älteren Rechtsvorschriften ausgestelltes entsprechendes Befähigungszeugnis als Nachweis der Fahrpraxis in jenem Ausmaß, welches für die Ausstellung dieses Befähigungszeugnisses erforderlich war.

(4) Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage in der Binnenschifffahrt bzw. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt angerechnet werden.

Prüfungstaxen

§ 7. (1) Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen:

  1. 1. Schiffsführerin bzw. Schiffsführer gemäß 2. Abschnitt € 300
  2. 2. Steuerfrau bzw. Steuermann € 110
  3. 3. Matrosin bzw. Matrose € 110
  4. 4. Führen von Fahrzeugen unter Radar gemäß 2. Abschnitt € 60
  5. 5. Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit maritimem Charakter € 60
  6. 6. Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken € 60
  7. 7. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt € 100
  8. 8. Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) € 100
  9. 9. Schiffsführerin - AT bzw. Schiffsführer - AT € 280
  10. 10. Streckenzeugnis - AT € 60
  11. 11. Kapitänin - Seen und Flüsse bzw. Kapitän - Seen und Flüsse € 210
  12. 12. Schiffsführerin - 20 m bzw. Schiffsführer - 20 m € 140
  13. 13. Schiffsführerin - 10 m bzw. Schiffsführer - 10 m € 70
  14. 14. Fahrt unter Radar gemäß 3. Abschnitt € 40
  15. 15. Beförderung von Fahrgästen gemäß 3. Abschnitt € 40
  16. 16. Ergänzung und Erweiterung des bestehenden Berechtigungsumfanges € 40

(2) Bei Durchführung der Prüfung durch eine Prüfungseinrichtung mit zugelassenem Ausbildungsprogramm gemäß § 132 SchFG ist die Gebühr an diese zu entrichten. Die Höhe der Gebühr hat der in Abs. 1 genannten zu entsprechen, soweit nicht bereits nach anderen Rechtsvorschriften oder durch privatrechtliche Vereinbarung eine Gebühr für die entsprechende Prüfung festgelegt ist.

(3) Wird eine Prüfung durch eine Person abgenommen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich steht, hat die Kandidatin bzw. der Kandidat auch die die Gebühr des Abs. 1 übersteigenden Kosten, die durch die Heranziehung dieser Person entstehen, zu tragen.

Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen

§ 8. Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9.

Form, Ausfertigung und Zustellung der Dokumente

§ 9. (1) Unionsbefähigungszeugnisse gemäß Abschnitt 2 haben den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, zu entsprechen, wobei die Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) und für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt in elektronischem Format ausgestellt werden. Auf Antrag sind sie zusätzlich schriftlich (Scheckkartenformat) auszufertigen.

(2) Mit der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise im Scheckkartenformat kann ein externes Unternehmen betraut werden. Die Kosten der Anfertigung und der Zustellung der Befähigungsausweise sind von der Berechtigungsinhaberin bzw. vom Berechtigungsinhaber zu tragen.

(3) Gemäß Richtlinie 2017/2397/EU ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher sowie gemäß Art. 10 Abs. 2 und 3 Richtlinie 2017/2397/EU anerkannte Urkunden werden in Registern gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, geführt.

(4) Befähigungsausweise gemäß Abschnitt 3 haben dem Muster der Anlage 4 zu entsprechen.

(5) Die vorläufigen Befähigungsausweise gemäß § 33 haben dem Muster der Anlage 5 zu entsprechen.

(6) Die Erstellung von Befähigungsausweisen nach Abs. 1 und 4 erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften wie zum Beispiel Verwendung von Hologrammeffekten, UV-reagierender Farbe, Mikroschrift, Guillochen oder Laser Engraving (Sicherheitsdruck).

2. Abschnitt

Unionsbefähigungszeugnisse

Unionsbefähigungszeugnis für Decksfrau bzw. Decksmann

§ 10. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. eine grundlegende Sicherheitsausbildung gemäß § 19 abgeschlossen oder ein Jahr Erfahrung als Mitglied einer Decksmannschaft gesammelt hat und
  3. 3. über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Unionsbefähigungszeugnis für Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose

§ 11. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. das 15. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. über einen Lehrvertrag verfügt und
  3. 3. über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Unionsbefähigungszeugnis für Matrosin bzw. Matrose

§ 12. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Matrosin bzw. Matrose auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. entweder
    1. a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens zwei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Matrosinnen bzw. Matrosen absolviert hat,
    3. c) im Rahmen dieses zugelassenen Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.
  2. 2. oder
    1. a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
    3. c) eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen nachweist oder eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen, wenn die antragstellende Person zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 250 Tagen nachweist und
    4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.
  3. 3. oder
    1. a) eine Berufserfahrung von fünf Jahren oder 500 Tagen auf einem Seeschiff nachweist oder ein dreijähriges beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
    2. b) danach ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes neun Monate dauerndes Ausbildungsprogramm Matrosinnen bzw. für Matrosen absolviert hat,
    3. c) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 90 Tagen absolviert hat und
    4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrau bzw. Bootsmann

§ 13. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Bootsfrau bzw. Bootsmann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. entweder eine als Matrosin bzw. Matrose geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist,
  2. 2. oder
    1. a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner absolviert hat,
    2. b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 270 Tagen absolviert hat und
    3. c) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Unionsbefähigungszeugnis für Steuerfrau bzw. Steuermann

§ 14. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 6 ist ein Schifferdienstbuch mit der Qualifikation Steuerfrau bzw. Steuermann auszustellen oder, sofern ein Schifferdienstbuch bereits vorhanden ist, die Qualifikation in dieses einzutragen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. entweder
    1. a) eine als Bootsfrau bzw. Bootsmann geleistete Mindestfahrzeit von 180 Tagen nachweist und
    2. b) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt
  2. 2. oder
    1. a) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Steuerleute absolviert hat,
    2. b) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
    3. c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  3. 3. oder
    1. a) über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer auf See verfügt,
    2. b) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 8 bestanden hat,
    3. c) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    4. d) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerin bzw. Schiffsführer

§ 15. Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auszustellen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. entweder
    1. a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens drei Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer absolviert hat,
    3. c) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes oder nach dessen Abschluss eine Mindestfahrzeit von 360 Tagen absolviert hat,
    4. d) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    5. e) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  2. 2. oder
    1. a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b) über das Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute oder ein entsprechendes gemäß § 117 Abs. 4 SchFG anerkanntes Zeugnis eines Drittstaates verfügt,
    3. c) eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
    4. d) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 beinhaltet, bestanden hat,
    5. e) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    6. f) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  3. 3. oder
    1. a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    2. b) eine Mindestfahrzeit von 540 Tagen absolviert hat oder, wenn sie bereits über eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff verfügt, eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
    3. c) eine behördliche Prüfung gemäß § 134 SchFG über die Inhalte der Anlage 9, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 10 und Anlage 11 beinhaltet, bestanden hat,
    4. d) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    5. e) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt
  4. 4. oder
    1. a) vor der Einschreibung in ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes Ausbildungsprogramm für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren oder von mindestens 500 Tagen als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder ein mindestens drei Jahre umfassendes beliebiges Berufsausbildungsprogramm absolviert hat,
    2. b) ein gemäß § 132 SchFG zugelassenes, mindestens eineinhalb Jahre umfassendes Ausbildungsprogramm für Schiffsführer absolviert hat,
    3. c) im Rahmen dieses Ausbildungsprogrammes eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen sowie nach Abschluss des Ausbildungsprogrammes erneut eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen absolviert hat,
    4. d) über ein Sprechfunkzeugnis verfügt und
    5. e) über die medizinische Tauglichkeit gemäß Anlage 7 verfügt.

Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

§ 16. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt auszustellen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,
    1. a. den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren,
    2. b. Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1,
    3. c. in einfachem Englisch zu kommunizieren und
    4. d. die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.

(2) Die behördliche Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt über die Inhalte der Anlage 19 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 12 zu beinhalten.

(3) Die Prüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung kann im Rahmen eines zugelassenen Ausbildungsprogrammes gemäß § 132 SchFG oder durch fachlich geeignete Personen erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. Als fachlich geeignete Personen gelten jedenfalls entsprechend ausgebildete Organe der Schifffahrtsaufsicht.

(4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt muss erneut eine Prüfung nach Abs. 2 abgelegt werden.

Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG)

§ 17. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 ist ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) auszustellen, wenn die antragstellende Person

  1. 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2. in einer behördlichen Prüfung gemäß Abs. 2 nachgewiesen hat, dass sie in der Lage ist,
    1. a) für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Standards für mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebene Fahrzeuge sowie sonstiger relevanter Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen,
    2. b) sich der wichtigen Aspekte im Hinblick auf Flüssigerdgas bewusst zu sein und die damit verbundenen Risiken zu erkennen und zu bewältigen,
    3. c) die Flüssigerdgas-spezifischen Systeme sicher zu betreiben,
    4. d) für die regelmäßige Überprüfung der Flüssigerdgas-Anlage zu sorgen,
    5. e) das Bunkern von Flüssigerdgas in sicherer und kontrollierter Weise vorzunehmen,
    6. f) die Flüssigerdgas-Anlage für die Wartung von Fahrzeugen vorzubereiten und
    7. g) Krisensituationen im Zusammenhang mit Flüssigerdgas zu bewältigen.

(2) Die behördliche Prüfung zur erstmaligen Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) über die Inhalte der Anlage 18 hat eine praktische Prüfung gemäß der Anlage 13 zu beinhalten.

(3) Die Erstprüfung für die Erlangung dieser besonderen Befähigung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen, die von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu Prüfern bestellt sind. (4) Zur Verlängerung der Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) muss entweder

  1. 1. eine Mindestfahrzeit von 180 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges während der zurückliegenden fünf Jahre vorgewiesen werden oder
  2. 2. eine Mindestfahrzeig von 90 Tagen an Bord eines mit Flüssigerdgas als Brennstoff betriebenen Fahrzeuges im vorangegangenen Jahr vorgewiesen werden oder
  3. 3. erneut die behördliche Prüfung absolviert werden.

Besondere Berechtigungen

§ 18. (1) Über Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 sind bei Vorliegen der in den Abs. 2 bis Abs. 5 angeführten Voraussetzungen in ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer folgende besondere Berechtigungen einzutragen:

  1. 1. das Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter,
  2. 2. das Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken,
  3. 3. Radarfahrt,
  4. 4. die Führung von Großverbänden.

(2) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 14 erfolgreich abzulegen.

(3) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit besonderen Risiken gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die besonderen Gefahren der betroffenen Strecken abzulegen. Ein gültiges Streckenzeugnis - AT ersetzt die behördliche Prüfung für die betroffenen Streckenabschnitte.

(4) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Fahren unter Radar hat die antragstellende Person eine behördliche Prüfung über die Inhalte der Anlage 15, die eine praktische Prüfung gemäß Anlage 16 umfasst, erfolgreich abzulegen.

(5) Für die Eintragung der besonderen Berechtigung zum Führen von Großverbänden muss die antragstellende Person eine Mindestfahrzeit von 720 Tagen absolviert haben, wobei eine Mindestfahrzeit von 540 Tagen als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und 180 Tage unter Aufsicht und Anleitung einer zum Führen eines Großverbandes berechtigten Person absolviert worden sein müssen.

(6) Die besondere Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, wird in Form eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 ausgestellt.

Grundlegende Sicherheitsausbildung

§ 19. Die grundlegende Sicherheitsausbildung hat drei Tage zu dauern und inhaltlich den Vorgaben der Anlage 17 zu entsprechen. Vorrang kommt der praktischen Unterweisung zu, eine theoretische Unterweisung kann die praktischen Elemente ergänzen. Die grundlegende Sicherheitsausbildung ist von dem Betrieb, der die antragstellende Person mit der Qualifikation Decksfrau bzw. Decksmann beschäftigen möchte, durch hiefür qualifizierte Lehrende auf einem Fahrzeug oder einer geeigneten Landanlage durchzuführen, sodass insbesondere die praktischen Elemente der Ausbildung unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können. Über die Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach Absolvierung der grundlegenden Sicherheitsausbildung ist von der bzw. dem Dienstgebenden oder wenn kein Dienstverhältnis vorliegt von der bzw. dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges hierüber eine Bestätigung auszustellen.

Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

§ 20. (1) Ärztinnen bzw. Ärzte, die über eine Bestellung gemäß § 34 Abs. 1 FSG verfügen und eine den spezifischen Anforderungen der Schifffahrt entsprechende verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens drei Stunden besucht haben, deren Inhalt von der Österreichischen Ärztekammer und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wurde, sind auf Antrag von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte gemäß § 131 Abs. 3 SchFG zu bestellen.

(2) Bei nachgewiesenen Missständen in der Gutachtenerstellung von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß § 131 Abs. 3 SchFG oder bei Entfall einer Bestellungsvoraussetzung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bestellung zu widerrufen.

(3) Die Behörde hat die Liste von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzte auf der Website des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

Untersuchung zum Nachweis der medizinischen Tauglichkeit

§ 21. (1) Vor Beginn der Untersuchung der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 ist die Identität der zu untersuchenden Peron zu prüfen. Sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte dürfen keine Personen untersuchen, die sie, ausgenommen im Vertretungsfall, in den letzten fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut haben.

(2) Ergibt die ärztliche Untersuchung, dass fachärztliche Stellungnahmen notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person aufzufordern, eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die im Gutachten gemäß § 131 SchFG zu berücksichtigen ist.

(3) Ärztliche Gutachten, die zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgestellt werden, dürfen bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses nicht älter als drei Monate sein.

(4) Kann die medizinische Tauglichkeit nicht in vollem Umfang nachgewiesen werden, können Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen zur Gewährleistung einer gleichwertigen Sicherheit der Schifffahrt auferlegt werden, die in das Unionsbefähigungszeugnis eingetragen werden.

(5) Für ein ärztliches Gutachten gemäß Abs. 3 sind sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten von der zu untersuchenden Person 75 Euro zu zahlen.

Befristungen für Unionsbefähigungszeugnisse

§ 22. (1) Personen, die über ein Unionsbefähigungszeugnis für Mitglieder einer Decksmannschaft verfügen, haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten gemäß § 21 nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.

(2) Unbeschadet der in Abs. 1 genannten Beschränkungen sind Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder der Decksmannschaft höchstens 13 Jahre lang gültig. Zur Verlängerung der Gültigkeit ist das Vorliegen der medizinischen Tauglichkeit durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

(3) Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sind höchstens fünf Jahre lang gültig.

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

§ 23. (1) Ausbildungsprogramme für Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft, für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) sowie für besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Abschlusszeugnisse erworben werden, sind über Antrag der Schule bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gemäß § 132 Abs. 2 SchFG mit Bescheid anzuerkennen:

  1. 1. Die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzten Medien, Verfahren, gegebenenfalls einschließlich des Einsatzes von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß zu dokumentieren und haben den Auszubildenden das Erreichen der Befähigungsstandards der Anlage 8 sowie gegebenenfalls der Anlagen 18 und 19 zu ermöglichen;
  2. 2. Die Programme zur Beurteilung der jeweiligen Befähigungen sind von qualifizierten Personen, wie insbesondere Mitgliedern einer Prüfungskommission gemäß § 22 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen, die über fundierte Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;
  3. 3. Die Prüfung zur Feststellung der Befähigungsstandards der Anlagen 8, 18 und 19, die praktische Prüfungen gemäß den Anlagen 12 und 13 beinhalten, dürfen nur von qualifizierten Prüferinnen bzw. Prüfern wie insbesondere Mitgliedern einer Prüfungskommission gemäß § 22 BAG, die entsprechend § 25 Abs. 1 BAG nicht von Interessenkonflikten betroffen sind, durchgeführt werden.

(2) Eine Einrichtung, deren Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 zugelassen wurde, hat der zulassenden Behörde nach Abnahme der Prüfungen die an die Einrichtung gerichteten Antragsformulare gemäß dem Muster der Anlage 6 gemeinsam mit einer Bestätigung der erfolgreich abgelegten Prüfungen zu übermitteln.

Erbringung der Fahrzeit

§ 24. Fahrzeiten, die gemäß diesem Abschnitt vorzuweisen sind, müssen auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG erbracht werden.

Prüfungsfahrzeug, Prüfungsort und Prüfungsmodalitäten

§ 25. (1) Praktische Prüfungen, die gemäß diesem Abschnitt durchgeführt werden, sind auf einem Fahrzeug gemäß § 117 Abs. 2 SchFG mit einer Mindestlänge von 20 m zu absolvieren, welches über ein Zeugnis gemäß den Anforderungen der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verfügt. Das Prüfungsfahrzeug für Schiffsführungsprüfungen muss mit Inland-AIS (§ 1.01 lit. d) Z 18 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019 in der jeweils geltenden Fassung und Inland-ECDIS (§ 24 Abs. 3 SchFG) ausgerüstet sein und es muss ein Zugang zu den Nachrichten für die Binnenschifffahrt (§ 24 Abs. 4 SchFG) gewährleistet sein.

(2) Praktische Prüfungen gemäß diesem Abschnitt sind auf Wasserstraßen durchzuführen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 auf einer geeigneten an Land befindlichen Anlage, die den Vorgaben der Anlage 13 entspricht, absolviert werden.

(4) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 hat der Prüfungsort für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 den Vorgaben der Anlage 12 zu entsprechen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 kann der Teil Reiseplanung der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer auch an anderen Orten stattfinden.

(6) Wenn für praktische Prüfungen bzw. Teile davon Simulatoren herangezogen werden, müssen diese dem Standard für die Zulassung von Simulatoren gemäß Anlage 20 entsprechen und nach dem Zulassungsverfahren gemäß Anlage 21 zugelassen sein.

3. Abschnitt

Sonstige Befähigungsausweise und Berechtigungen

Berechtigungsumfang

§ 26. (1) Der Berechtigungsumfang von nationalen Befähigungsausweisen kann über Antrag eingeschränkt werden, und zwar

  1. 1. von Kapitänspatenten - Seen und Flüsse
    1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. b) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 30 m,
    3. c) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile;
  2. 2. von Schiffsführerpatenten
    1. a) auf bestimmte Fahrzeugarten,
    2. b) auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile,
    3. c) bei gemäß § 27 Abs. 3 Z 4 erbrachter Fahrpraxis auf hinsichtlich der Länge baugleiche Fahrzeuge,
    4. d) auf andere Gewässer als Wasserstraßen,
    5. e) auf eine Fahrzeuglänge von weniger als 20 m.

(2) Die antragstellende Person hat im Antrag anzugeben, ob der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises folgende Berechtigungen einschließen soll:

  1. 1. die Beförderung von Fahrgästen,
  2. 2. die Führung von Fahrzeugen in der Radarfahrt auf Wasserstraßen gemäß § 6.32 WVO.

Fahrpraxis je Befähigungsausweis

§ 27. (1) Die für eine Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis (§ 4 Abs. 2 Z 3) beträgt

  1. 1. 180 Tage für das Kapitänspatent - Seen und Flüsse;
  2. 2. 180 Tage für das Schiffsführerpatent - AT
  3. 3. 30 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt, eine Schleusenfahrt sowie eine Fahrt im Verband für das Schiffsführerpatent - 20 m;
  4. 4. eine Schleusenfahrt für das Schiffsführerpatent - 10 m.

    Für die Anrechnung als Tag muss eine Fahrt im Ausmaß von mindestens zwei Stunden absolviert werden. An einem Kalendertag kann nur ein Fahrtag absolviert werden. Bei einer Nachtfahrt handelt es sich um eine Fahrt zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang entsprechend Anhang 4 WVO.

(2) Wird eine Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 beantragt, so gilt Folgendes:

  1. 1. Kapitänspatent - Seen und Flüsse mit einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen gemäß § 26 Abs. 2 Z 1: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. b auf die entsprechende Fahrzeuglänge reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 1 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
  2. 2. Schiffsführerpatent - AT: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a auf nicht frei fahrende Fähren reduziert sich die gemäß Abs. 1 Z 2 nachzuweisende Fahrpraxis auf die Hälfte;
  3. 3. Schiffsführerpatent - 20 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen reduziert sich die erforderliche Fahrpraxis auf 15 Tage, darin enthalten eine Nachtfahrt sowie eine Fahrt im Verband;
  4. 4. Schiffsführerpatent - 10 m: Bei einer Einschränkung gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d auf andere Gewässer als Wasserstraßen entfällt das Erfordernis einer Schleusenfahrt.

(3) Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:

  1. 1. 20 m für das Kapitänspatent -Seen und Flüsse, das Schiffsführerpatent - AT und das Streckenzeugnis - AT,
  2. 2. 15 m für ein gemäß Abs. 2 Z 1 eingeschränktes Kapitänspatent - Seen und Flüsse,
  3. 3. mehr als 10 m für ein gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. e eingeschränktes Schiffsführerpatent - AT,
  4. 4. Abweichend von Z 3 gilt keine Mindestlänge, wenn die Fahrpraxis auf einem Fahrgastschiff mit weniger als 10 m Länge erbracht wird und das Schiffsführerpatent - 20 m gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. c) und d) eingeschränkt wird;
  5. 5. Abweichend von Z 3 können von der vorgeschriebenen Fahrpraxis im Falle des Schiffsführerpatentes - 20 m bis zu 10 Tage und im Falle der Einschränkung des Schiffsführerpatentes - 20 m - auf andere Gewässer als Wasserstraßen bis zu 5 Tage auf einem Fahrzeug mit einer Länge bis zu 10 m erbracht werden.

(4) Die Behörde kann bei der Zulassung zur Prüfung für ein Schiffsführerpatent - 10 m mit der Einschränkung auf andere Gewässer als Wasserstraßen vom Erfordernis des Lebensalters (§ 4 Abs. 2 Z 1) Nachsicht erteilen, wenn eine ausreichende Fahrpraxis nachgewiesen wird und das 16. Lebensjahr bereits vollendet wurde.

(5) Bewerberinnen bzw. Bewerber um ein Schiffsführerpatent - 20 m oder um ein Schiffsführerpatent - 10 m, welche bereits über einen entsprechenden auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkten Befähigungsausweis verfügen, können nach Erbringung des Nachweises einer Schleusenfahrt und im Falle des Schiffsführerpatentes - 20 m zudem der erforderlichen Fahrpraxis gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende praktische Prüfung bei der gemäß § 154 Abs. 1 Z 3 SchFG zuständigen Behörde ablegen. Diese Regelung gilt auch für Schiffsführerpatente - 20 m - Seen und Flüsse und Schiffsführerpatente - 10 m - Seen und Flüsse, die nach älteren Rechtsvorschriften ausgestellt wurden.

Befähigung als Decksfrau - AT bzw. Decksmann - AT und Maschinistin bzw. Maschinist

§ 28. (1) Die Befähigung als Decksfrau - AT bzw. Decksmann - AT ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 gegeben.

(2) Die Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist ist gegeben bei

  1. 1) Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren, einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung eines Berufsausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche, der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und einer absolvierten grundlegenden Sicherheitsausbildung gemäß § 19 oder
  2. 2) einer Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosin bzw. Matrose auf einem Motorfahrzeug sowie dem Nachweis der körperlichen Eignung gemäß § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4.

(3) Die Befähigung Maschinistin bzw. Maschinist ist über Antrag in das Schifferdienstbuch einzutragen.

Besondere Befähigungen für die Sicherheit auf Fahrgastschiffen

§ 29. (1) Die Befähigung als Fahrgastbetreuerin bzw. als Fahrgastbetreuer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und des Nachweises einer Unterweisung gegeben. Diese Unterweisung darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und hat zu umfassen:

  1. 1. eine theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens vier Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung,
  2. 2. eine praktische Unterweisung von mindestens vier Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften.

    Diese Unterweisung ist durch eine schriftliche Bestätigung einer Schiffsführerin bzw. eines Schiffsführers oder einer Ziviltechnikerin bzw. eines Ziviltechnikers für Schiffstechnik bzw. Maschinenbau (Schiffstechnik), die bzw. der von einem konzessionierten Schifffahrtsunternehmen für sicherheitsrelevante Ausbildungen ermächtigt und der Konzessionsbehörde gemeldet wurde, nachgewiesen werden.

(2) Ein gültiges Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ersetzt den Nachweis gemäß Abs. 1 Z 1.

(3) Die Befähigung als Fahrgast-Ersthelferin bzw. als Fahrgast-Ersthelfer ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 17 Jahren sowie des Nachweises der Qualifikation als Erst-Helfer gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung - AStV, BGBl. II Nr. 368/1998 in der jeweils geltenden Fassung, oder einer gleichwertigen inländischen oder ausländischen Qualifikation, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, gegeben.

(4) Die Befähigung als Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger ist bei Vorliegen eines Mindestalters von 18 Jahren und dem Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen gegeben.

Geistige und körperliche Eignung

§ 30. (1) Die geistige und körperliche Eignung für ein Kapitänspatent - Seen- und Flüsse, ein Schiffsführerpatent - AT und ein Schiffsführerpatent - 20 m hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Z 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Die geistige und körperliche Eignung für das Schiffsführerpatent - 10 m hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 gemäß § 1 Z 8 FSG-GV mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus ein ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen nachgewiesen sein muss. Der Nachweis gilt durch ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Luft- oder Triebfahrzeugen als erbracht. Der Nachweis gilt mit Ausnahme des Farbunterscheidungsvermögens weiters als erbracht, wenn ein zu Recht bestehendes, von einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestelltes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Kraftfahrzeugen vorliegt. In diesem Fall ist das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachzuweisen.

(3) Die geistige und körperliche Eignung von Maschinistinnen bzw. Maschinisten hat der Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 gemäß § 1 Z 9 FSG-GV mit der Maßgabe zu entsprechen, dass darüber hinaus das Farbunterscheidungsvermögen durch einen anerkannten medizinischen Test (Farnsworth Panel D15 oder aus medizinischer Sicht gleichwertig) nachgewiesen sein muss. Werden die Anforderungen an das Farbunterscheidungsvermögen nicht erfüllt, so darf die Maschinistin bzw. der Maschinist nicht als Rudergängerin bzw. Rudergänger gemäß § 1.09 WVO eingesetzt werden. Im Falle des Vorhandenseins eines Schifferdienstbuches ist dieser Umstand in das Schifferdienstbuch einzutragen. Die geistige und körperliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder für Maschinistinnen bzw. Maschinisten ohne Schifferdienstbuch bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied nicht älter als drei Monate sein darf. Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß §§ 8 und 9 FSG-GV gelten nicht für die Funktion der Maschinistin bzw. des Maschinisten.

(4) Die körperliche Eignung von Maschinistinnen bzw. Maschinisten auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, sowie von Decksfrauen - AT bzw. Decksmännern - AT ist abweichend von Abs. 3 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß § 1 Z 8 FSG-GV nachzuweisen.

(5) Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger gemäß § 29 Abs. 4 haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997 in der jeweils geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.

(6) Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß § 38 Abs. 2 SchFG begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.

(7) Das ärztliche Gutachten betreffend die körperliche und geistige Eignung ist von in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten gemäß §§ 8 und 34 FSG in Verbindung mit § 22 FSG-GV zu erstellen. Der Nachweis über das ausreichende Farbunterscheidungsvermögen ist von sachverständigen Ärztinnen bzw. Ärzten auszustellen.

(8) Personen die ein Schiffsführerpatent - AT, ein Kapitänspatent - Seen und Flüsse besitzen sowie Decksfrauen - AT bzw. Decksmänner - AT und Maschinistinnen bzw. Maschinisten haben nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres und danach in Zeitabständen von fünf Jahren ihre geistige und körperliche Eignung erneut durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Nach Vollendung des 70. Lebensjahres verkürzen sich diese Zeitabstände auf zwei Jahre.

Prüfungsgegenstände und Prüfungsorgan

§ 31. (1) Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf folgende Fachgebietsgruppen:

  1. 1. Allgemeine Fachgebiete:
    1. a) Vorschriften; Gewässerkunde,
    2. b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeugs,
    3. c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges,
    4. d) Schiffsmaschinen,
    5. e) Laden und Löschen,
    6. f) Verhalten unter besonderen Umständen;
  2. 2. Zusätzliche Gegenstände für die Führung von Fahrzeugen unter Radar;
  3. 3. Zusätzliche Gegenstände für die Beförderung von Fahrgästen.

    Die Prüfungsgegenstände für die einzelnen Befähigungsausweise sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Prüfenden ergeben sich aus Anlage 22.

(2) Die theoretische Prüfung gilt als bestanden, wenn sie von allen Prüfenden mit „bestanden“ beurteilt wird; die praktische Prüfung darf erst nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung abgenommen werden.

(3) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Bedienung und Führung von Fahrzeugen sowie die Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis; sie ist für Befähigungsausweise, die zur Schiffsführung auf Wasserstraßen berechtigen, auf Wasserstraßen abzuhalten.

(4) Eine nicht bestandene theoretische Prüfung darf frühestens nach zwei Wochen wiederholt werden, eine nicht bestandene praktische Prüfung frühestens nach zwei Wochen, längstens jedoch innerhalb eines Jahres nach erfolgreicher Ablegung der theoretischen Prüfung bei deren sonstiger Ungültigkeit.

(5) Prüferinnen bzw. Prüfer haben das Ergebnis der theoretischen und praktischen Prüfung in einem Prüfungsprotokoll festzuhalten und der Behörde mitzuteilen.

Prüfungsfahrzeug

§ 32. (1) Die praktische Prüfung ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, welches bzw. welcher in seiner Art, Größe und Antriebsleistung dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises in einer Weise entspricht, welche die Beurteilung der praktischen Kenntnisse ermöglicht und folgende Mindestanforderungen erfüllt:

  1. 1. eine Länge von mindestens 20 m für das Kapitänspatent - Seen und Flüsse und das Schiffsführerpatent - AT,
  2. 2. eine Länge von mindestens 15 m für ein gemäß Abs. 2 eingeschränktes Kapitänspatent - Seen und Flüsse,
  3. 3. eine Länge von mehr als 10 m für das Schiffsführerpatent - 20 m,
  4. 4. eine Länge von mindestens 5 m und eine Leistung von mindestens 29 kW (40 PS) für das Schiffsführerpatent - 10 m.

Ausstellung von vorläufigen Befähigungsausweisen

§ 33. Über Antrag ist nach bestandener Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 bis 5 SchFG ein vorläufiger Befähigungsausweis einschließlich der jeweils zutreffenden Befristungen, Beschränkungen und Auflagen auszuhändigen. Der vorläufige Befähigungsausweis gilt in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis ab Aushändigung bis zur Zustellung des Befähigungsausweises, längstens für die Dauer von drei Monaten.

4. Abschnitt

Mindestbesatzungsvorschriften

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

§ 34. Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht berührt.

Allgemeines

§ 35. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil SchFG eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkverkehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Betriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

  1. 1. die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen und Ruhezeiten im Rahmen der vorgesehenen Betriebsformen eingehalten werden können,
  2. 2. eine wirksame Überwachung an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen sichergestellt ist,
  3. 3. die erforderlichen Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen getroffen werden können,
  4. 4. der nötigen Qualifikation der Besatzungsmitglieder Rechnung getragen wird und
  5. 5. die erforderlichen Not- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können; diese sind insbesondere beim Überbordgehen oder bei einem Unfall an Bord erforderlich, bei denen eine Selbsthilfe nicht möglich ist.

(3) Die für den Betrieb des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muss während der Fahrt unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ständig an Bord verfügbar sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.

(4) Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (zB Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung, Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation, fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des gemäß 7. Teil SchFG erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.

(5) Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn kurzfristig, sofern Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.

Nachweis der Befähigung

§ 36. (1) Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können:

  1. 1. von Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführern, Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) durch das gemäß 7. Teil SchFG erforderliche Befähigungszeugnis,
  2. 2. von den sonstigen Mitgliedern der Besatzung durch die entsprechende Eintragung in ein Schifferdienstbuch.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist die Befähigung für die Funktion als Decksfrau - AT bzw. Decksmann - AT, Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer oder Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger durch schriftliche Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen nachzuweisen und kann die Befähigung für die Funktion als Maschinistin bzw. Maschinist auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch schriftliche Nachweise der geforderten Voraussetzungen nachgewiesen werden.

(3) Jedes Mitglied der Besatzung mit Ausnahme von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG) und der unter Abs. 1 Z 1 genannten Personen muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster des Anhangs II oder des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.2.2020, S. 1, oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein.

Schifferdienstbuch

§ 37. (1) Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben zur Inhaberin bzw. zum Inhaber, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag ein Schifferdienstbuch auszustellen und die allgemeinen Angaben einzutragen. Kontrollvermerke werden auf Antrag vorgenommen. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mittels Kontrollvermerk validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen.

(2) Voraussetzung für die Ausstellung eines Schifferdienstbuches ist das Vorliegen eines Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, eines Kapitänspatentes - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Schiffsführerverordnung - SchFVO, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, eines Kapitänspatentes - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 SchFVO, eines uneingeschränkten Kapitänspatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 429/1995, oder einer Befähigung, für die das auszustellende Schifferdienstbuch als Nachweis dienen soll.

(3) Schifferdienstbücher müssen Anhang II oder IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 entsprechen.

(4) Die Inhaberin bzw. der Inhaber eines Schifferdienstbuches gemäß § 36 Abs. 3 hat dieses bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord der Schiffsführerin bzw. dem Schiffsführer auszuhändigen.

(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer hat

  1. 1. in den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig und ohne unnötigen Aufschub alle Eintragungen zur Dienstzeit vorzunehmen,
  2. 2. es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,
  3. 3. der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf deren bzw. dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

Wechsel des Fahrzeuges

§ 38. (1) Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Fahrzeug verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 23 oder eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Fahrzeuges mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine von der Schiffsführerin bzw. vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.

(2) Die Bescheinigung ist Bestandteil des Bordbuches auf dem Fahrzeug, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 WVO und § 12 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung - SFVO, BGBl. II Nr. 98/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 SchFG.

(3) Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer des Fahrzeuges, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Bordbuch - Arbeitszeitaufzeichnungen

§ 39. (1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Bordbuch gemäß dem Muster des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer. Die Aufzeichnungen sind ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss von der Behörde, die dem Fahrzeug die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.

(2) Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Bordbuch muss unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.

(3) Die Kontrolle des neuen Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 5 erfolgen. Verfügungsberechtigte haben jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Abs. 5 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar als „ungültig“ gekennzeichnet wird. Verfügungsberechtigte haben außerdem dafür zu sorgen, dass das Bordbuch dann wieder an Bord gebracht wird.

(4) Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können.

(5) Mit der Kontrolle des ersten Bordbuches gemäß Abs. 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern gemäß Abs. 2 sind von der ausstellenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.

Ausrüstung der Fahrzeuge

§ 40. Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände, Koppelverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, müssen dem Standard S1 oder dem Standard S2 gemäß Art. 31.02 bzw. Art. 31.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung genügen.

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

§ 41. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Motorfahrzeuge und Schubschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und schwimmende Geräte, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt .

(2) Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

Stufe

nach Schiffslänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

S1

S2

1

L ≤ 70 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

 
 

Steuerfrau / Steuermann

-

 
 

Bootsfrau / Bootsmann

-

 
 

Matrosin / Matrose

1

 
 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

 

2

70 m < L ≤ 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

-

-

-

 

Bootsfrau / Bootsmann

1

-

-

 

Matrosin / Matrose

-

1

1

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

1

1

3

L > 86 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und 1 Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(4) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in der Stufe 3 Standard S1

    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Abs. 3.

(5) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(6) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit LNG betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(7) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

(8) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann eine Matrosin bzw. ein Matrose durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.

(9) Auf stehenden Gewässern und in Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um eine Matrosin bzw. einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus ausgesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

§ 42. (1) Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

Stufe

nach Schiffslänge

L in m

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1, S2

S1

S2

1

Abmessung des

Verbandes

L ≤ 37 m

B ≤ 15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

 
 

Steuerfrau / Steuermann

-

 
 

Bootsfrau / Bootsmann

-

 
 

Matrosin / Matrose

1

 
 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

 

2

Abmessung des

Verbandes

37 m < L ≤ 86 m

B ≤ 15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

-

-

-

 

Bootsfrau / Bootsmann

1

-

-

 

Matrosin / Matrose

-

1

1

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

1

1

3

Schubschiff + 1 Leichter

mit L > 86 m oder

Abmessung des

Verbandes

86 m < L ≤ 116,5 m

B ≤15 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

4

Schubschiff + 2 Leichter *)

Motorschiff

+ 1 Leichter *)

Schiffsführerin / Schiffsführer

1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

 

Matrosin / Matrose

1

-

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 1)

2 1)

5

Schubschiff

+ 3 oder mehr

Leichter *)

Motorschiff

+ 2 oder mehr

Leichter *)

Schiffsführerin / Schiffsführer

1 oder 1

1

 

Steuerfrau / Steuermann

1

1

1

 

Bootsfrau / Bootsmann

-

-

-

 

Matrosin / Matrose

3

2

2

 

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

-

2

1

1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann bzw. auf anderen Gewässern als Wasserstraßen durch eine Decksfrau - AT bzw. einen Decksmann - AT, ersetzt werden.

*) Im Sinne dieses Paragraphen bezeichnet der Begriff „Leichter“ auch Motorfahrzeuge ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne. Außerdem gilt folgende Gleichwertigkeit: 1 Leichter = mehrere Leichter mit einer Gesamtlänge bis zu 76,50 m und einer Gesamtbreite bis zu 15 m.

(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1

    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Abs. 2.

(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(5) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(6) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen und dies nachweisen können.

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 43. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Fahrgastschiffe, ausgenommen Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt.

(2) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 
 

S1

S2

1

L < 20 m

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1

1

1

1



2

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
bis 75

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
-
-
1
-

1
-
-
1
-



3

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 76 bis 300

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1

-
-
1
1

1
-
-
1
-

4

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 301 bis 700

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1

1
-
-

1
1
-
1
-

5

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 701 bis 1100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
-
2
-

1
1
-
1
11)

6

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
1
1
-

1
1
-
2
-

7

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste: über 1600

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
1
2
-

1
1
-
3
-

1) Eine Leichtmatrosin bzw. ein Leichtmatrose darf durch eine Decksfrau bzw. einen Decksmann ersetzt werden.

  1. 2. für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Fahrgast-Ersthelferinnen /

Fahrgast-Ersthelfer

unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

0

1

über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 250 Fahrgäste

1

1

251 bis 1100 Fahrgäste

1

2

über 1100 Fahrgäste

2

2

  1. Die Funktion von Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und der Maschinisten bzw. dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(3) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungs-mitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 
 

S1

S2

1

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
bis 300

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1

1

1

1

2

Zulässige
Anzahl der Fahrgäste:
von 301 bis 700

Schiffsführerin / Schiffsführer

Decksfrau / Decksmann

1
2

1

2

  1. Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um eine Decksfrau bzw. einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen eine Person zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.
    1. 2. für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

bis 200 Fahrgäste

-

1

201 bis 300 Fahrgäste

1

1

über 300 Fahrgäste

1

2

  1. Die Funktion von Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuern und von Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfern kann von den Mitgliedern der Decksmannschaft und der Maschinistin bzw. dem Maschinisten mit Ausnahme der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1 als Mindestbesatzung nur eine Person vorgeschrieben ist, kann die Funktion der Fahrgast-Ersthelferin bzw. des Fahrgast-Ersthelfers von dieser Person wahrgenommen werden, sofern sie über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.

    Die Funktionen von Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuern und von Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfern können auch durch Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt wahrgenommen werden.

  2. Die Funktionen von Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuern und von Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfern können auch durch Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt wahrgenommen werden.

(4) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

  1. 1. für die nautische Besatzung:

Stufe

Besatzungsmitglieder

Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

 
 

S1

S2



1

Zulässige Anzahl der Betten:
bis 50

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
-
1
1
-

1
-
-
1
2



2

Zulässige
Anzahl der Betten:
von 51 bis 100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1
1
-
2
-

1
1
-
1
1



3

Zulässige
Anzahl der Betten:
über 100

Schiffsführerin / Schiffsführer

Steuerfrau / Steuermann

Bootsfrau / Bootsmann

Matrosin / Matrose

Leichtmatrosin / Leichtmatrose

1 oder 1
1 1
- -
3 2
- 2

1
1
-
2
1

  1. 2. für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger:

Fahrgastanzahl an Bord

Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

Atemschutz-geräteträgerinnen bzw. geräteträger

    

Bis 100 Fahrgäste

1

1

2

Über 100 Fahrgäste

1

2

2

(5) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 2 und 4, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 41.

(6) Die in den Tabellen gemäß Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Matrosinnen bzw. Matrosen oder Decksfrauen bzw. Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosinnen bzw. Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 2 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugsschiffe)

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  2. 2. in den Stufen 3 und 5 Standard S1

    kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch eines gemäß § 132 SchFG zugelassenen Ausbildungsprogrammes muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung des zugelassenen Ausbildungsprogrammes, in der die Zeiten der Besuches des Ausbildungsprogrammes angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für die Leichtmatrosin bzw. den Leichtmatrosen gemäß Abs. 6.

(8) Die in der Tabelle gemäß Abs. 4 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um eine Leichtmatrosin bzw. einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosin-Motorwartin bzw. Matrosen-Motorwart gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 der Schiffsbesatzungsverordnung oder eine nach dem 17. Jänner 2022 erteilte Befähigung zumindest als Matrosin bzw. Matrose, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinistin bzw. Maschinist verfügen.

(10) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die Besatzungsmitglieder, die aktiv am Bunkervorgang von Fahrzeugen beteiligt sind, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, müssen als Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) qualifiziert sein.

(11) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

(12) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 AStV verfügen und dies nachweisen können.

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 40

§ 44. Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 41, § 42 oder § 43 jeweils um eine Matrosin bzw. einen Matrosen erhöht werden.

Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

§ 45. (1) Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil SchFG setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 41 bis 43 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.

(2) Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 41 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.

(3) Die Mindestbesatzung von nicht frei fahrenden Fähren, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und frei fahrenden Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt und die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents - AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss. Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer gilt § 43 Abs. 2 Z 2.

(4) Die Mindestbesatzung von schwimmenden Geräten, die Motorfahrzeuge sind und deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, besteht aus zwei Decksfrauen / Decksmännern, von denen eine / einer zusätzlich Inhaberin / Inhaber eines Schiffsführerpatents - AT oder eines gleichwertigen Befähigungsausweises sein muss.

Abweichungen

§ 46. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 41 bis 44 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 41 bis 44 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 47. (1) Fahrzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden, haben § 27 Abs. 1 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass die Verpflichtung zum Nachweis einer Mindestfahrzeit von zwei Stunden für die Anrechnung eines Fahrtages entfällt.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung in einem Schifferdienstbuch eingetragene Befähigungen sowie schriftliche Nachweise für Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger behalten längstens bis zum 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellte und ausgeschriebene Schifferdienstbücher sind auf Antrag des Inhabers bzw. der Inhaberin mittels eines neuen Schifferdienstbuches, das dem Muster der Anlage 1 der Schiffsbesatzungsverordnung entspricht, zu erweitern. Ein der Erweiterung dienendes Schifferdienstbuch teilt das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Schifferdienstbuches und behält längstens bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit.

(4) Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines nach der Schiffsbesatzungsverordnung ausgestellten Schifferdienstbuches kann bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7

  1. 1. der Befähigungsnachweis als Matrosin bzw. Matrose, wenn 540 Tage Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Matrosinnen bzw. Matrosen gemäß § 12,
  2. 2. der Befähigungsnachweis als Bootsfrau bzw. Bootsmann, wenn 900 Tage Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Bootsfrauen bzw. Bootsmänner gemäß § 13,
  3. 3. der Befähigungsnachweis als Steuerfrau bzw. Steuermann, wenn 1080 Tage Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, nachgewiesen werden, durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute gemäß § 14

ersetzt werden. Können die in Z 1 bis Z 3 geforderten Fahrzeiten nicht nachgewiesen werden, so besteht die Möglichkeit einer Ersetzung durch ein Unionsbefähigungszeugnis, dessen Voraussetzungen den Anforderungen des bestehenden Befähigungsnachweises ähneln oder niedriger sind.

(5) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Abs. 4 Z 1 bis Z 3 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn ein anerkanntes Zeugnis über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt vorgelegt werden kann, die eine praktische Ausbildung in der Schiffsführung umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

(6) Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO behalten bis längstens 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

  1. 1. das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
  2. 2. das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer,
  3. 3. das Streckenzeugnis für die Donau durch die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken.

    Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Befähigungsausweise nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 SchFVO, die einer Einschränkung unterliegen, sind über Antrag unter Beibehaltung der jeweiligen Einschränkung entsprechend Z 1 bis Z 3 zu ersetzen. Bei erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung hat eine Ersetzung entsprechend Z 1 bis Z 3 ohne Einschränkung zu erfolgen.

(7) Ein Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A und ein Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann durch ein Schiffsführerpatent - AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 6 erfolgt.

(8) Ein Streckenzeugnis nach § 2 Abs. 1 Z 3 SchFVO, welches nicht durch eine Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ersetzt wurde, kann über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers durch ein Streckenzeugnis - AT ersetzt werden.

(9) Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

  1. 1. bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
  2. 2. bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

    Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente A, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.

(10) Ein von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestelltes Kapitänspatent A, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent - AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 9 erfolgt.

(11) Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente behalten bis längsten 17. Jänner 2032 ihre Gültigkeit. Über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers eines von österreichischen Behörden nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Juli 1997 für Wasserstraßen ausgestellten Kapitänspatents A bestehen bis zum 17. Jänner 2032 bei Nachweis der Identität und der medizinischen Tauglichkeit gemäß Anlage 7 folgende Möglichkeiten der Ersetzung:

  1. 1. bei Seeschifffahrtsstraßen umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer mit der zusätzlichen Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter,
  2. 2. bei Seeschifffahrtsstraßen nicht umfassendem Berechtigungsumfang durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer.

Bestehende Berechtigungen sind dabei zu berücksichtigen. Von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestellte Schiffsführerpatente 30 m und Kapitänspatente, die einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs unterliegen, können nur nach erfolgreicher Ablegung einer Ergänzungsprüfung entsprechend Z 1 oder Z 2 ersetzt werden.

(12) Ein von österreichischen Behörden bis zum 31. Dezember 1989 ausgestelltes Schiffsführerpatent 30 m oder Kapitänspatent, das bis zum 17. Jänner 2032 seine Gültigkeit verliert, kann unter Berücksichtigung der Einschränkung auf Gewässerteile durch ein Schiffsführerpatent - AT ersetzt werden, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird und keine Ersetzung gemäß Abs. 11 erfolgt.

(13) Die im Folgenden aufgezählten Befähigungsnachweise behalten ihre Gültigkeit und können über Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers, sofern die geistige und körperliche Eignung gemäß § 30 nachgewiesen wird, wie folgt ersetzt werden:

  1. 1. das Kapitänspatent B (§ 128 Abs. 1 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Kapitänspatent - Seen und Flüsse (§ 141 Abs. 1 Z 1 SchFG);
  2. 2. das Schiffsführerpatent A (§ 128 Abs. 1 Z 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent - 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);
  3. 3. das Schiffsführerpatent B (§ 128 Abs. 1 Z 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent - 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);
  4. 4. das Schiffsführerpatent C (§ 128 Abs. 1 Z 5 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch das Schiffsführerpatent - 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b), sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber nicht auch ein Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) besitzt;
  5. 5. das Schiffsführerpatent D (§ 128 Abs. 1 Z 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990) durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent - 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);
  6. 6. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 10 m (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG );
  7. 7. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 10 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);
  8. 8. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 10 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent - 10 m (§141 Abs. 1 Z 5 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d);
  9. 9. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent - 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG);
  10. 10. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent - 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b);
  11. 11. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für Fahrzeuglängen von 20 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent - 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d)
  12. 12. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent - 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 7 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  13. 13. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein Schiffsführerpatent - 20 m mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. b) und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 8 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  14. 14. von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch ein auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränktes Schiffsführerpatent - 20 m (§ 141 Abs. 1 Z 4 SchFG iVm § 26 Abs. 1 Z 2 lit. d) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß § 15 Z 9 SchFVO für von österreichischen Behörden vor dem 1. Jänner 1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.

(12) Der Nachweis der Beschäftigung als Decksfrau bzw. Decksmann vor dem 17. Jänner 2022 ersetzt die in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 geforderte grundlegende Sicherheitsausbildung.

(13) Abweichend von § 43 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 2 können bis zum 17. Jänner 2027 anstelle der Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt Fahrgastbetreuerinnen bzw. Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelferinnen bzw. Fahrgast-Ersthelfer entsprechend der folgenden Tabelle eingesetzt werden:

Fahrgastanzahl an Bord

Fahrgastbetreuerinnen / Fahrgastbetreuer

Fahrgast-Ersthelferinnen / Fahrgast-Ersthelfer

Unter 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

-

1

Über 20 m Länge und bis 75 Fahrgäste

1

1

76 bis 300 Fahrgäste

2

1

301 bis 1100 Fahrgäste

2

2

Über 1100 Fahrgäste

3

3

Inkrafttreten

§ 48. Diese Verordnung tritt mit 17. Jänner 2022 in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 49. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 428/2019, sowie die Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019, außer Kraft.

Gewessler

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