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§ 5 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Zum Inkrafttreten vgl. § 102

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente

§ 5.

Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108902

alte Dokumentnummer

N6199438105J

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