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§ 102 ASchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Die Abschnittsüberschrift wurde aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 56/2024 in § 101a übernommen.

Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5

Übergangsbestimmungen zu §§ 4 und 5

§ 102.

(1) §§ 4 und 5 treten für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1995, im übrigen mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:

  1. 1. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1997,
  2. 2. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 51 bis 100 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1998,
  3. 3. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 1999,
  4. 4. für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, mit 1. Juli 2000.

(3) Arbeitnehmer, die auf Baustellen oder auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigt werden, sind bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nach Abs. 1 und 2 jener Arbeitsstätte zuzurechnen, der sie organisatorisch zugehören, im Zweifel dem Unternehmenssitz.

Die Abschnittsüberschrift wurde aufgrund der Novelle BGBl. I Nr. 56/2024 in § 101a übernommen.

Schlagworte

Sicherheitsschutzdokument

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2024

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40262255

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