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BGBl II 518/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

518. Verordnung: Schiffsbesatzungsverordnung

518. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung)

Auf Grund der §§ 111 Abs. 2, 119 Abs. 4 und 128 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2003, und des § 9 des Dampfkesselbetriebsgesetzes - DKBG, BGBl. Nr. 212/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

(4) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gelten nur für Fahrzeuge auf Wasserstraßen gemäß § 15 des Schifffahrtsgesetzes.

Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer

§ 2. Durch diese Verordnung werden andere Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer nicht berührt.

Allgemeines

§ 3. (1) Gleichzeitig mit der Zulassung gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes eines für die gewerbsmäßige Schifffahrt oder den Werkver­kehr bestimmten Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist von der Behörde nach Anhörung der Arbeitnehmerschutzbehörde eine Mindestbesatzung nach Zahl und Befähigung festzulegen. Die Mindestbesatzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beriebsform ist in der Zulassungsurkunde einzutragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, BGBl. Nr. 450/1994, in der geltenden Fassung anzuschließen, in denen nachzuweisen ist, dass mit der vorgesehenen Mindestbesatzung alle Arbeitsvorgänge am Fahrzeug so durchgeführt werden können, dass ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Besatzungsmitglieder erreicht wird. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass

  1. 1. die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitszeitgrenzen, Ruhepausen und Ruhezeiten im Rahmen der vorgesehenen Betriebsformen eingehalten werden können,
  1. 2. eine wirksame Überwachung an Arbeitsplätzen mit erhöhter Unfallgefahr sowie an abgelegenen Arbeitsplätzen sichergestellt ist,
  1. 3. die erforderlichen Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen getroffen werden können,
  1. 4. der nötigen Qualifikation der Besatzungsmitglieder Rechnung getragen wird und
  1. 5. die erforderlichen Not- und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können; diese sind insbesondere beim Überbordgehen oder bei einem Unfall an Bord erforderlich, bei denen eine Selbsthilfe nicht möglich ist.

(3) Die für den Betrieb des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung muss während der Fahrt unter Berücksichtigung der geltenden Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen ständig an Bord verfügbar sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.

(4) Fahrzeuge, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (zB Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung) höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz in Fahrtrichtung - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an Bord neben einem Inhaber des gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes erforderlichen Patentes für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.

(5) Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.

(6) 180 effektive Fahrtage in der Binnenschifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit. Innerhalb von 365 aufeinander folgenden Tagen können höchstens 180 Fahrtage angerechnet werden. 250 Fahrtage in der See-, Küsten- oder Fischereischifffahrt gelten als ein Jahr Fahrzeit.

Mitglieder der Besatzung - Befähigung

§ 4. (1) Als Mitglieder der Besatzung gelten: Decksmann, Leichtmatrose (Schiffsjunge), Matrose, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist, Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger.

(2) Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:

  1. 1. beim Decksmann ein Mindestalter von 18 Jahren;
  1. 2. beim Leichtmatrosen (Schiffsjungen) ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis für den Lehrberuf Binnenschifffahrt;
  1. 3. beim Matrosen ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Decksmann von mindestens einem Jahr;
  1. 4. beim Matrosen-Motorwart die Befähigung als Matrose und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung bis 1000 kW;
  1. 5. beim Bootsmann
    1. a) ein erfolgreicher Abschluss einer dreijährigen Ausbildung nach Z 2, wenn diese Ausbildung eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr einschließt oder
    1. b) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens zwei Jahren als Matrose gemäß Z 3;
  1. 6. beim Steuermann eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens einem Jahr als Bootsmann;
  1. 7. beim Schiffsführer der gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderliche Befähigungsausweis;
  1. 8. beim Maschinisten ein Mindestalter von 18 Jahren und eine Befähigung als Schiffsmaschinenwärter gemäß DKBG für Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW;
  1. 9. beim Fahrgastbetreuer ein Mindestalter von 18 Jahren und der Nachweis einer Unterweisung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Die Unterweisung hat zu umfassen:
    1. a) eine theoretische Unterweisung im Ausmaß von mindestens 4 Stunden zur Vermittlung von allgemeinen Kenntnissen über Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung von Fahrgastschiffen und die Einleitung von Hilfsmaßnahmen, von Grundbegriffen über die Stabilität im Falle einer Havarie und von Grundsätzen der Panikverhütung sowie eine praktische Unterweisung von mindestens 4 Stunden in der Handhabung der Rettungs-, Feuerlösch- und Sicherheitsausrüstung und der praktischen Umsetzung von Sicherheitsvorschriften. Diese Unterweisung ist durch eine schriftliche Bestätigung eines Schiffsführers oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffs­­technik), der von einem konzessionierten Schifffahrtsunternehmen für sicherheitsrelevante Ausbildungen ermächtigt und der Konzessionsbehörde gemeldet wurde, nachgewiesen werden;
    1. b) eine fahrzeugbezogene Unterweisung und Übungen gemäß § 11.09 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999, die durch die Eintragungen im Schiffstagebuch nachgewiesen werden kann;
  1. 10. beim Fahrgast-Ersthelfer eine Befähigung gemäß Z 9 und Nachweis einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997 in der geltenden Fassung, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegt;
  1. 11. beim Atemschutzgeräteträger eine Befähigung gemäß Z 9 und der Nachweis der Teilnahme an jährlich mit Atemschutzgeräten abzuhaltenden Übungen.

Mitglieder der Besatzung - Eignung

§ 5. (1) Die körperliche Eignung für den Beruf ist bei Besatzungsmitgliedern gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der geltenden Fassung nachzuweisen, das bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein muss. Das ärztliche Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein.

(2) Die Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen gemäß §§ 8 und 9 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gelten nicht für die Funktion des Maschinisten.

(3) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres und danach jährlich ist der Nachweis der Tauglichkeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 jeweils spätestens innerhalb von drei Monaten zu erneuern.

(4) Die körperliche Eignung von Besatzungsmitgliedern auf anderen Gewässern als Wasserstraßen, die keine Ausstellung eines Schifferdienstbuches beantragen, ist abweichend von Abs. 1 durch ein ärztliches Gutachten über die Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung nachzuweisen.

(5) Atemschutzgeräteträger gemäß § 4 Abs. 2 Z 11 haben die Eignung zum Tragen von Atemschutzgeräten gemäß Anlage 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 27/1997 in der geltenden Fassung, durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, das bei der erstmaligen Teilnahme an Übungen nicht älter als zwei Monate sein darf. Der Nachweis der Eignung ist jährlich zu erneuern.

(6) Hat ein Schifffahrtspolizeiorgan gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes begründete Zweifel an der Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann es die Vorlage eines neuen ärztlichen Gutachtens verlangen. Die Kosten dafür trägt das Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich die Zweifel als begründet erweisen.

Nachweis der Befähigung - Schifferdienstbuch

§ 6. (1) Die Befähigung für eine Funktion an Bord muss jederzeit nachgewiesen werden können

  1. 1. vom Schiffsführer durch den gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes erforderlichen Befähigungsausweis,
  1. 2. von den Mitgliedern der Besatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 durch das Schifferdienstbuch oder den Befähigungsausweis gemäß lit. a,
  1. 3. von den Mitgliedern der Besatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 9 bis 11 durch die schriftlichen Nachweise der geforderten Unterweisungen und Übungen.

(2) Das Schifferdienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die ärztlichen Gutachten und die Befähigung des Inhabers gemäß § 4, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die allgemeinen Angaben einzutragen. Die Schifffahrtspolizeiorgane gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes sind zuständig für die Kontrollvermerke. Sie dürfen dazu die Vorlage von Bordbüchern vollständig oder auszugsweise oder von anderen geeigneten Belegen verlangen. Sie dürfen nur solche Reisen mit einem Kontrollvermerk versehen, die nicht länger als 15 Monate zurück liegen.

(3) Jedes Mitglied der Besatzung muss im Besitz eines auf seine Person ausgestellten Schifferdienstbuches nach dem Muster der Anlage 1 oder eines anderen von der zuständigen Behörde anerkannten gültigen Dienstbuches sein. Diese Person wird als Inhaber des Schifferdienstbuches bezeichnet.
Der Inhaber hat sein Schifferdienstbuch

  1. 1. bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer auszuhändigen und
  1. 2. ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb zwölf Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorzulegen und mit Kontrollvermerk gemäß Abs. 2 versehen zu lassen.

Ein Steuermann ist von der Vorlagepflicht gemäß Z 2 befreit, wenn er ein Kapitänspatent gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes nicht erwerben will. Sollte er dennoch später diesen Befähigungsausweis erwerben wollen, dann können nur solche Streckenfahrten berücksichtigt werden, die im Schifferdienstbuch eingetragen und mit einem Kontrollvermerk gemäß Abs. 2 versehen sind.

(4) Der Schiffsführer hat

  1. 1. in den Schifferdienstbüchern der Besatzung regelmäßig alle Eintragungen nach Maßgabe der Anlage 1, Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches, vorzunehmen,
  1. 2. es bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren,
  1. 3. dem Inhaber auf dessen Wunsch das Schifferdienstbuch jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

(5) Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Kapitänspatentes gemäß Teil 7 des Schifffahrtsgesetzes sind, treten diese Befähigungsausweise an die Stelle des Schifferdienstbuches.

(6) Abweichend von Abs. 1 und 3 kann auf anderen Gewässern als Wasserstraßen die Befähigung zum Decksmann durch den Nachweis des Mindestalters von 18 Jahren und das ärztliche Gutachten gemäß § 5 nachgewiesen werden. Ein Schifferdienstbuch kann auf Antrag ausgestellt werden.

Praktische Verwendung und theoretische Ausbildung von Matrosen-Motorwarten und Maschinisten

§ 7. (1) Im Rahmen der praktischen Verwendung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist der Betriebswärterkandidat mit der Funktion und Betriebsweise von Schiffsdampfkessel- und Schiffswärmekraftmaschinenarten, für die er die Wartungsbefugnis anstrebt, vertraut zu machen. Er muß zumindest:

  1. 1. alle Betriebsarten sowie die Hilfseinrichtungen und deren Wirkungsweise kennenlernen und selbständig die Bedienung übernehmen lernen,
  1. 2. Unterweisungen über das Verhalten bei kritischen Betriebszuständen und deren Abhilfe erhalten haben und
  1. 3. über erforderliche Sicherheitsvorkehrungen unterrichtet worden sein.

(2) Für den Matrosen-Motorwart besteht die praktische Verwendung aus einer Einweisung in den Betrieb durch einen Betriebswärter. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist von demjenigen, der die Einweisung durchgeführt hat, zu bestätigen. Die Bestätigung ist vom Betrieb firmenmäßig zu unterzeichnen.

(3) Für Maschinisten beträgt die erforderliche Dauer der praktischen Verwendung zwei Monate. Die praktische Verwendung ist unter Aufsicht eines Betriebswärters mit einschlägiger Befugnis durchzuführen. Die praktische Verwendung im Sinne des Abs. 1 ist vom Betreiber der Anlage und dem aufsichtführenden Betriebswärter zu bestätigen.

(4) Die theoretische Ausbildung gemäß § 3 Abs. 3 DKBG ist in Fachkursen zu erwerben, welche folgenden Kenntnisse vermitteln:

  1. 1. Maßeinheiten,
  1. 2. Physikalische Grundbegriffe,
  1. 3. Messinstrumente,
  1. 4. Brandschutz,
  1. 5. Funktion,
  1. 6. Bauteile,
  1. 7. Bauarten,
  1. 8. Regeleinrichtungen,
  1. 9. Sicherheitseinrichtungen,
  1. 10. Hilfseinrichtungen,
  1. 11. Betrieb,
  1. 12. Wartung,
  1. 13. gesetzliche Grundlagen,
  1. 14. Grundlagen des Arbeitnehmerschutzes und der Gefahrenverhütung,
  1. 15. Erste Hilfe,
  1. 16. Brennstoffe,
  1. 17. Filter,
  1. 18. Emissionen und
  1. 19. An- und Abfahren von und zum elektrischen Netz.

(5) Für Dampfkessel sind zusätzlich folgende Kenntnisse zu vermitteln:

  1. 1. Brennstoffe, Feuerung, Filter und Emissionen,
  1. 2. Speisewasser und Kondensation,
  1. 3. Brennstofflagerung,
  1. 4. Überhitzer, Vorwärmer und Regelung,
  1. 5. Notstromeinrichtung, Inselbetrieb und Netzbetrieb,
  1. 6. Abfallentsorgung und
  1. 7. Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung.

(6) Die erfolgreiche Absolvierung des Fachkurses ist vom Veranstalter des Kurses schriftlich zu bestätigen (firmenmäßige Zeichnung).

(7) Ein erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zum Lehrberuf Binnenschifffahrt gilt als Nachweis der praktischenVerwendung und der theoretischen Ausbildung.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 8. (1) Die Befähigung zum Maschinisten kann der Behörde gemäß § 6 abweichend von § 4 Abs. 2 Z 8 durch ein Mindestalter von 18 Jahren und eine im Ausland mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung eines Berufs-Ausbildungskurses in der Motorenbranche nachgewiesen werden.

(2) Die Befähigung zum Matrosen-Motorwart kann der Behörde gemäß § 6 abweichend von § 4 Abs. 2 Z 4 durch im Ausland erworbene Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf einem Motorfahrzeug nachgewiesen werden.

Wechsel des Fahrzeugs

§ 9. (1) Hat ein Besatzungsmitglied die letzte Fahrt auf einem anderen Schiff verbracht, ist als Nachweis der erforderlichen Ruhezeit eine Bescheinigung gemäß Anlage 3 oder eine vom Schiffsführer unterzeichnete Kopie der Seite über Ruhezeiten aus dem Schiffstage- oder Bordbuch des Schiffes mitzuführen, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen ist auch eine vom Schiffsführer unterzeichnete andere Form der Aufzeichnung über die Ruhezeiten zulässig.

(2) Die Bescheinigung ist Bestandteil des Schiffstagebuches/Bordbuches auf dem Schiff, auf dem das Besatzungsmitglied seine Reise neu antritt, und somit ein Dokument gemäß § 1.10 Wasserstraßen-Verkehrsordnung und § 15 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung. Falsche oder nicht ordnungsgemäße Eintragungen sind strafbar; zumindest handelt es sich um Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 5 des Schifffahrtsgesetzes.

(3) Verantwortlich für Eintragungen in der Bescheinigung ist der Schiffsführer des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat.

Schiffstagebuch und Bordbuch - Arbeitszeitaufzeichnungen

§ 10. (1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Teil des Schiffstagebuches gemäß § 11.07 Z 2 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999, oder als Bordbuch gemäß dem Muster der Anlage 2 geführt werden. Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen sind andere Formen der Aufzeichnung über die täglich geleistete Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten zulässig. Verantwortlich für das Mitführen des Schiffstagebuches/Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Schiffstagebuch/Bordbuch, das zu versehen ist mit der Nummer 1, dem Namen des Fahrzeuges und dessen amtlichem Kennzeichen, muss auf Wasserstraßen von der Behörde, die dem Schiff die Zulassung erteilt hat, mit einem Kontrollvermerk versehen sein.

(2) Alle nachfolgenden Schiffstagebücher/Bordbücher können auf Wasserstraßen von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer nummeriert werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Schiffstagebuches/Bordbuches mit dem Kontrollvermerk versehen werden. Das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch muss unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden.

(3) Die Kontrolle des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches kann bei Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 5 erfolgen. Der Verfügungsberechtigte hat jedoch dafür zu sorgen, dass das vorangegangene Schiffstagebuch/Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungsdatum des neuen Schiffstagebuches/Bordbuches, das auf der Bescheinigung gemäß Abs. 5 von der zuständigen Behörde eingetragen worden ist, von derselben zuständigen Behörde unaustilgbar „ungültig“ gekennzeichnet wird. Der Verfügungsberechtigte hat außerdem dafür zu sorgen, dass dann das Schiffstagebuch/Bordbuch wieder an Bord gebracht wird.

(4) Das ungültig gezeichnete Schiffstagebuch/Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, um der Behörde zu ermöglichen, die Einhaltung der Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen für die letzten sechs Monate überprüfen zu können..

(5) Mit der Kontrolle des ersten Schiffstagebuches/Bordbuches gemäß Abs. 1 erstellt die Behörde, welche das erste Schiffstagebuch/Bordbuch ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlichem Kennzeichen, Nummer des Schiffstagebuches/Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Schiffstagebüchern/Bordbüchern gemäß Abs. 2 sind auf Wasserstraßen von der kontrollierenden Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.

Ausrüstung der Schiffe

§ 11. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung, BGBl. Nr. 450/1993, in der Fassung BGBl. II Nr. 196/1997 müssen Motorschiffe, Schubschiffe, Schubverbände und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, einem der nachfolgenden Ausrüstungsstandards genügen:

  1. 1. Standard S1
    1. a) Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann. Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt ununterbrochen mit.
    1. b) In den Gefahrenbereichen
      • der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmaschinen,
      • des Drucks des Schmieröls von Hauptmaschinen und Getrieben,
      • des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmaschinen, der Wendegetriebe oder der Propeller,
      • des Füllstandes der Bilgen des Hauptmaschinenraumes

    muss eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusammengefasst werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.

    1. c) Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmaschinen müssen selbsttätig erfolgen.
    1. d) Die Steuereinrichtung muss vom Steuerhaus aus und auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand bedient werden können.
    1. e) Die nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schallzeichen müssen vom Steuerhaus aus gegeben werden können.
    1. f) Besteht keine direkte Verständigung vom Steuerhaus zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnräumen und zu den Maschinenräumen, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
    1. g) Das vorgeschriebene Beiboot muss von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist ausgesetzt werden können.
    1. h) Ein vom Steuerhaus aus bedienbarer Scheinwerfer muss vorhanden sein.
    1. i) Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraftaufwand von mehr als 160 N erfordern.
    1. k) Die in der Zulassungsurkunde eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
    1. l) Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
    1. m) Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
  1. 2. Standard S2
    1. a) für einzeln fahrende Motorfahrzeuge: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerstand aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
    1. b) für Motorfahrzeuge, die beigekoppelte Fahrzeuge fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerhaus aus bedienbaren Bugstrahlanlage;
    1. c) für Motorfahrzeuge, die einen Schubverband, bestehend aus dem Gütermotorfahrzeug selbst und einem Fahrzeug davor, fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerhaus des schiebenden Motorfahrzeuges aus bedienbar ist;
    1. d) für Schubschiffe, die einen Schubverband fortbewegen: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit hydraulisch oder elektrisch angetriebenen Kupplungswinden. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein Fahrzeug an der Spitze des Schubverbandes mit einer Bugstrahlanlage ausgerüstet ist, die vom Steuerhaus des schiebenden Schubschiffes aus bedienbar ist;
    1. e) für Fahrgastschiffe: Standard S1 sowie zusätzlich eine Ausrüstung mit einer vom Steuerhaus aus bedienbaren Bugstrahlanlage. Diese Ausrüstung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Antriebsanlage und die Steuereinrichtung des Fahrgastschiffes gleichwertige Manövriereigenschaften gewährleisten.

(2) Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften gemäß Abs. 1 wird von der Fahrtauglichkeits-Überprüfungskommission in der Zulassungsurkunde vermerkt.

Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe

§ 12. (1) Die Mindestbesatzung der Motorfahrzeuge und Schubschiffe beträgt:

(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  1. 2. in der Stufe 3 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 2.

(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(5) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

(6) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen kann ein Matrose durch einen Decksmann ersetzt werden.

(7) Auf stehenden Gewässern und auf Stauräumen unterhalb des Wendepegels, ausgenommen bei Wehrüberfall, kann die Besatzung von Motorfahrzeugen mit einer Länge bis zu 30 m um einen Matrosen reduziert werden, wenn der Anker vom Steuerhaus aus gesetzt werden kann und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an den Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände

§ 13. (1) Die Mindestbesatzung der Schub- und Koppelverbände beträgt:

(2) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(3) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  1. 2. in den Stufen 3, 5 und 6 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 2.

(4) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss ein Besatzungsmitglied über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(5) Mindestens zwei Mitglieder der Besatzung müssen über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe

§ 14. (1) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Tagesausflugsschiffe) auf Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

    Stufe

    Besatzungsmitglieder

    Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

     
     

    S1

    S2

    1

    L < 20 m

    Schiffsführer

    Decksmann

    1

    1

    1

    1

    2

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste:
    bis 75

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1
    -
    -
    1
    -

    1
    -
    -
    1
    -

    3

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste:
    von 76 bis 300

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1

    -
    -
    1
    1

    1
    -
    -
    1
    -

    4

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste:
    von 301 bis 700

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1
    1

    1
    -
    -

    1
    1
    -
    1
    -

    5

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste:
    von 701 bis 1100

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1
    1
    -
    2
    -

    11-111)

    6

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste: von 1101 bis 1600

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1
    1
    1
    1
    -

    1
    1
    -
    2
    -

    7

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste: über 1600

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1
    1
    1
    2
    -

    1
    1
    -
    3
    -

    1) Der Leichtmatrose oder einer der Leichtmatrosen darf durch einen Decksmann ersetzt werden.

  1. 2. für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

    Fahrgastanzahl an Bord

    Fahrgastbetreuer

    Fahrgast-Ersthelfer

    Unter 20 m Länge

    -

    1

    Bis 75 Fahrgäste

    1

    1

    76 bis 300 Fahrgäste

    2

    1

    301 bis 1100 Fahrgäste

    2

    2

    Über 1100 Fahrgäste

    3

    3

    Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(2) Die Mindestbesatzung der Tagesausflugsschiffe auf anderen Gewässern als Wasserstraßen beträgt

  1. 1. für die nautische Besatzung:

    Stufe

    Besatzungsmitglieder

    Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

     
     

    S1

    S2

    1

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste:
    bis 300

    Schiffsführer

    Decksmann

    1

    1

    1

    1

    2

    Zulässige
    Anzahl der Fahrgäste:
    von 301 bis 700

    Schiffsführer

    Decksmann

    1
    2

    1

    2

    Bei Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl der Fahrgäste bis 60 kann die Mindestbesatzung um einen Decksmann reduziert werden, wenn das Fahrzeug mit einem Verheftsystem ausgerüstet ist, das der Schiffsführer bedienen kann, ohne den Steuerstand zu verlassen, oder die Zulassung auf den Verkehr zwischen Anlegestellen des Verfügungsberechtigten eingeschränkt ist und durch Betriebsvorschriften sichergestellt ist, dass an diesen Anlegestellen ein Bediensteter zur Verheftung des Fahrzeuges zur Verfügung steht.

  1. 2. für die Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer:

    Fahrgastanzahl an Bord

    Fahrgastbetreuer

    Fahrgast-Ersthelfer

    Bis 200 Fahrgäste

    -

    1

    201 bis 300 Fahrgäste

    1

    1

    Über 300 Fahrgäste

    1

    2

    Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen. Bei Fahrgastschiffen, für die gemäß Z 1als Mindestbesatzung nur ein Schiffsführer vorgeschrieben ist, kann die Funktion des Fahrgast-Ersthelfers von diesem wahrgenommen werden, sofern er über den entsprechenden Befähigungsnachweis verfügt.

(3) Die Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen (Kabinenschiffe) beträgt:

  1. 1. für die nautische Besatzung:

    Stufe

    Besatzungsmitglieder

    Anzahl der Besatzungsmitglieder für den Ausrüstungsstandard S1 oder S2

     
     

    S1

    S2



    1

    Zulässige Anzahl der Betten:
    bis 50

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1
    -
    1
    1
    -

    1
    -
    -
    1
    2



    2

    Zulässige
    Anzahl der Betten:
    von 51 bis 100

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1
    1
    -
    2
    -

    1
    1
    -
    1
    1



    3

    Zulässige
    Anzahl der Betten:
    über 100

    Schiffsführer

    Steuermann

    Bootsmann

    Matrose

    Leichtmatrose

    1 oder 1
    1 1
    - -
    3 2
    - 2

    1
    1
    -
    2
    1

  1. 2. für die Fahrgastbetreuer, Fahrgast-Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger:

    Fahrgastanzahl an Bord

    Fahrgastbetreuer

    Fahrgast-Ersthelfer

    Atemschutz-geräteträger

    Bis 50 Fahrgäste

    1

    1

    2

    51 bis 100 Fahrgäste

    2

    1

    2

    Über 100 Fahrgäste

    2

    2

    2

    Die Funktionen der Fahrgastbetreuer und Fahrgast-Ersthelfer können von Mitgliedern der nautischen Mindestbesatzung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 8 mit Ausnahme des oder der gemäß Z 1 vorgeschriebenen Schiffsführer wahrgenommen werden, sofern sie über die entsprechenden Befähigungsnachweise verfügen.

(4) Für Fahrgastschiffe gemäß Abs. 1 und 3, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 12.

(5) Die in den Tabellen gemäß Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Matrosen oder Decksmänner dürfen durch Leichtmatrosen ersetzt werden, die ein Mindestalter von 17 Jahren erreicht haben, sich mindestens im dritten Lehrjahr befinden und ein Jahr Fahrzeit in der Binnenschifffahrt nachweisen können.

(6) Die in der Tabelle gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung (Tagesausflugs­schiffe)

  1. 1. in der Stufe 2 Standard S2 und
  1. 2. in den Stufen 3 und 5 Standard S1

kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für den Leichtmatrosen gemäß Abs. 5.

(7) Die in der Tabelle gemäß Abs. 3 vorgeschriebene Mindestbesatzung, (Kabinenschiffe) in der Stufe 3 Standard S1 kann für die ununterbrochene Dauer von höchstens drei Monaten in einem Kalenderjahr um einen Leichtmatrosen, vermindert werden. Die Zeiten der Verminderung müssen mindestens um einen Monat unterbrochen sein. Der Besuch der Berufsschule muss durch eine an Bord befindliche Bescheinigung der Schule, in der die Zeiten des Schulbesuches angegeben sind, nachgewiesen werden.

(8) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 1 oder Abs. 4 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung als Matrosen-Motorwart verfügen, bei Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 1000 kW über eine Befähigung als Maschinist.

(9) Sofern das Fahrzeug mit Verbrennungskraftmaschinen mit einer Nennleistung über 370 kW ausgerüstet ist, muss auf anderen Gewässern als Wasserstraßen eines der Besatzungsmitglieder gemäß Abs. 2 mit Ausnahme des oder der Schiffsführer über eine Befähigung gemäß DKBG verfügen. Die praktische Verwendung und theoretische Ausbildung hat den Anforderungen des § 7 zu entsprechen.

(10) Auf Wasserstraßen müssen mindestens zwei Mitglieder der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

(11) Auf anderen Gewässern als Wasserstraßen muss mindestens ein Mitglied der Besatzung über eine abgeschlossene Ausbildung in Erster Hilfe gemäß § 40 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, verfügen und dies nachweisen können.

Nichterfüllung der Mindestausrüstung gemäß § 11

§ 15. (1) Entspricht ein Motorfahrzeug, ein Schubschiff, ein Schubverband, ein Koppelverband oder ein Fahrgastschiff nicht dem Standard S1 gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, muss die Mindestbesatzung gemäß § 12, § 13 oder § 14 jeweils um einen Matrosen erhöht werden.

(2) Werden eine oder mehrere Anforderungen gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c nicht erfüllt, ist der Matrose gemäß Abs. 1 durch einen Matrosen-Motorwart zu ersetzen.

Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge

§ 16. (1) Die Zulassungsbehörde gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 12 bis 14 fallen (wie Schleppschiffe, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss.

(2) Für Bunkerboote, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann im Zulassungsverfahren eine von § 12 abweichende Mindestbesatzung festgelegt werden.

Abweichungen

§ 17. Bei allen Fahrzeugen kann die zuständige Behörde eine nach Art und Anzahl von den §§ 12 bis 15 abweichende Besatzung vorschreiben, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Verwendungszweck des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung gemäß §§ 12 bis 15 nicht unter allen Umständen für einen sicheren Betrieb ausreicht.

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Der Nachweis von Fahrzeiten in der Binnenschifffahrt, die vor dem 1. Juni 2005 liegen, kann abweichend von den Bestimmungen des § 6 auch durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, aus der Funktion, Fahrzeugart und -länge, Dauer und Gewässer hervorgehen, erbracht werden.

(2) Der Nachweis der Tauglichkeit bei der erstmaligen Einstellung als Besatzungsmitglied gemäß § 5 gilt durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über eine Beschäftigung als Besatzungsmitglied in der Binnenschifffahrt vor dem 1. Jänner 2005 als erbracht.

In-Kraft-Treten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 entsteht die Verpflichtung zum Führen eines Schifferdienstbuches gemäß § 6 und eines Schiffstagebuches gemäß § 10 erst mit 1. Juni 2005.

Anlage 1

Schifferdienstbuch - Register of service - Livret de service 

Gorbach

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