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BGBl I 230/2021

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

230. Bundesgesetz: Änderung des Schifffahrtsgesetzes
(NR: GP XXVII RV 1161 AB 1192 S. 137 . BR: AB 10835 S. 935 .)
[CELEX-Nr.: 32017L2397 , 32021L1233 ]

230. Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020 sowie durch das Bundesministeriengesetz - BMG, BGBl, Nr. 76/1986 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag „§ 14. Reinhaltung der Gewässer“ neu „§ 14. Beitrag zur Gewässerreinhaltung“, der Eintrag „§ 30. Landen im Notfall, Landungsrecht“ neu „§ 30. Landen im Notfall, Landungsrecht, Betreten und Befahren von Ufergrundstücken“ und der Eintrag „§ 36. Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen“ neu „§ 36. Bestimmung, Bezeichnung und Benützung von Treppelwegen“.

2. Das Inhaltsverzeichnis für den 7., 8. und 9. Teil wird durch folgendes Inhaltsverzeichnis ersetzt:

„7. Teil
Schiffsführung und Qualifikationen

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 116. Geltungsbereich

§ 117. Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

§ 118. Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

§ 119. Ausnahmen

§ 120. Allgemeine Bestimmungen

§ 121. Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

§ 122. Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 123. Prüfungsfahrzeug

§ 124. Nachprüfung

§ 125. Vorläufige Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

§ 126. Entziehung des Befähigungszeugnisses

§ 127. Schifferdienstbuch und Bordbuch

§ 128. Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis

2. Hauptstück
Unionsbefähigungszeugnisse

§ 129. Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

§ 130. Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

§ 131. Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

§ 132. Zulassung von Ausbildungsprogrammen

§ 133. Zulassung zur Prüfung

§ 134. Prüfung

§ 135. Prüfungsorgan

§ 136. Prüfungstaxen

§ 137. Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

§ 138. Register für Unionsbefähigungszeugnisse

§ 139. Simulatoren

§ 140. Evaluierung und Qualitätssicherung

3. Hauptstück
Sonstige Befähigungsausweise

§ 141. Arten der Befähigungsausweise

§ 142. Besondere Qualifikationen

§ 143. Mitführen von Befähigungsausweisen

§ 144. Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 145. Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 146. Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

§ 147. Zulassung zur Prüfung

§ 148. Prüfung

§ 149. Ergänzungsprüfung

§ 150. Prüfungsorgan

§ 151. Prüfungstaxen

§ 152. Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

§ 153. Verzeichnis

4. Hauptstück
Behörden und Organe

§ 154. Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 155. Strafbestimmungen

§ 156. Übergangsbestimmungen

8. Teil
Schiffsführerschulen

§ 157. Übergangsbestimmung

9. Teil
Schlussbestimmungen

§ 158. Inkrafttreten

§ 159. Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 160. Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 161. Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 162. Umsetzungshinweis

§ 163. Vollziehung

Anlage 1 Verzeichnis der Gewässer

Anlage 2 Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind“

3. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 2 Z 3 und 8, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.“

4. In § 2 wird nach der Z 11 folgende Z 11a. eingefügt:

  1. „11a. „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;“

5. § 2 Z 15 lautet:

  1. „15. „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9,, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;“

6. In § 2 werden nach Z 15 folgende Z 15a. und 15b. eingefügt:

  1. „15a. „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;
  2. 15b. „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;“

7. § 2 Z 32 lautet:

  1. „32. „Fahrgast“: eine Person an Bord eines Fahrzeuges,
    1. a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,
    2. b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und
    3. c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;“

8. § 2 Z 42 bis 48 lauten:

  1. „42. „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG , ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;
  2. 43. „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU , ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41, dokumentiert;
  3. 44. „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG , ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;
  4. 45. „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;
  5. 46. „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder
    1. a) häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen oder
    2. b) der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen oder
    3. c) für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist oder
    4. d) der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;
  6. 47. „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,
    1. a) für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,
    2. b) auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,
    3. c) auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder
    4. d) für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.
  7. 48. „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 .“

9. In § 5 wird in Abs. 2d folgender Satz angefügt:

„Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

10. In § 6 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „sind berechtigt, Personen“ die Wortfolge „im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen“ eingefügt.

11. § 14 samt Überschrift lautet:

„Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 14. Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine Verunreinigung der Gewässer soweit wie möglich vermieden wird.“

12. In § 24 Abs. 9 wird die Wortfolge „bis zum Abschluss der Reise“ durch die Wortfolge „bis zu 30 Tage nach Abschluss der Reise“ ersetzt.

13. In § 24 Abs. 17 entfällt im ersten Satz das Wort „gesetzlich“ und wird im zweiten Satz die Wortfolge „der betroffenen Person“ durch die Wortfolge „des Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges“ ersetzt.

14. In § 26 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „sofern im Zuge der Bewilligung keine Bezeichnung vorgeschrieben wird.“ angefügt.

15. In § 31 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „Schifffahrtszeichen“ die Wortfolge „oder dem Ufer“ eingefügt und wird der zweite Satz durch den Satz „Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und denselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht.“ ersetzt.

16. In § 42 Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „(§ 6 Abs. 2 und 4)“ durch den Verweis „(§ 6 Abs. 5)“ ersetzt.

17. In § 42 Abs. 2 Z 24 wird der Verweis „§ 38 Abs. 2, 6 und 7“ durch „§ 38 Abs. 2 sowie 6 bis 10“ ersetzt.

18. In § 49 Abs. 1 wird in der Z 2 vor dem Wort „Umweltschutzes“ das Wort „umfassenden“ eingefügt und nach der Wortfolge „insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft,“ die Wortfolge „sowie des Artenschutzes,“ eingefügt, am Ende der Z 5 das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage - insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen -, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.“

19. Nach § 76 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c angefügt:

„(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.“

20. In § 77 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Wort „Fahrzeugen“ die Wortfolge „oder Schwimmkörpern“ eingefügt.

21. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn

  1. 1. sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder
  2. 2. gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen
    1. a) schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder
    2. b) zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
    3. c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist.“

22. In § 80 Abs. 2 wird in Z 1 und 2 das Wort „Wohnsitz“ durch das Wort „Hauptwohnsitz“ ersetzt.

23. § 83 Abs. 5 lautet:

„(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Eine Person, die über eine Konzession verfügt, hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes unverzüglich, spätestens jedoch ein Monat nach erfolgter Aufnahme, zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Betriebsbedingungen, über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 13 der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 - AVO Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012 in der jeweils geltenden Fassung, sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen, soweit diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung der Konzession beigebracht wurden.“

24. In § 99 Abs. 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der Halbsatz „für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.“ durch den Satz „Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.“ ersetzt.

25. In § 108 entfällt Abs. 4; in Abs. 5 wird das Zitat „der Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „des Abs. 3“ und in Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.

26. § 109 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 25 der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.“

27. Der 7. Teil lautet:

„7. Teil

Schiffsführung und Qualifikationen

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 116. (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des § 1 Abs. 4 für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf den im § 1 Abs. 1 genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge und Schwimmkörper auf ausländischen Binnengewässern auf Grund unionsrechtlicher Rechtsakte, zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt dieser Teil nur für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder anderen gewerblichen Zwecken dienen.

Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

§ 117. (1) Zur selbstständigen Führung eines Motorfahrzeuges oder eines motorisierten Schwimmkörpers und zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß 2. und 3. Hauptstück sind Befähigungszeugnisse erforderlich.

(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt folgender Fahrzeugarten auf Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling sind Unionsbefähigungszeugnisse erforderlich:

  1. 1. Fahrzeuge mit einer Länge von 20 m oder mehr;
  2. 2. Fahrzeuge, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt;
  3. 3. Schlepp- und Schubschiffe, die ausgelegt sind zum
    1. a) Schleppen oder Schieben von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2,
    2. b) Schleppen oder Schieben von schwimmenden Geräten oder
    3. c) längsseitigen Fortbewegen von Fahrzeugen gemäß Z 1 und Z 2 oder von schwimmenden Geräten;
  4. 4. Fahrgastschiffe;
  5. 5. Fahrzeuge, für die ein Zulassungszeugnis für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018 in der jeweils geltenden Fassung, verlangt wird;
  6. 6. schwimmende Geräte.

(3) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Personen, die

  1. 1. die genannten Gewässer zu Sport- oder Erholungszwecken befahren;
  2. 2. am Betrieb nicht frei fahrender Fähren beteiligt sind;
  3. 3. am Betrieb von Fahrzeugen beteiligt sind, die von der Schifffahrtsaufsicht, dem Bundesheer, dem öffentlichen Sicherheitsdienst, der Zollverwaltung sowie den Rettungs-, Hilfeleistungs- und Feuerlöschdiensten verwendet werden.

(4) Ein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis sowie ein gemäß dieser Richtlinie anerkanntes Befähigungszeugnis eines Drittlandes gelten als Befähigungszeugnisse gemäß Abs. 2.

(5) Durch Verordnung können über die Anforderungen des Abs. 2 und 3 hinaus für Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungszeugnisse vorgeschrieben werden.

(6) Für Mitglieder einer Decksmannschaft, die auf Gewässern verkehren, die nicht in Abs. 2 genannt sind, ist abweichend von Abs. 2 bis 5 auch der Nachweis einer Befähigung nach dem 3. Hauptstück ausreichend.

Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

§ 118. (1) Österreichischen Staatsangehörigen oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Inland, die über ein im Inland ausgestelltes Befähigungszeugnis für Führerinnen und Führer von Fahrzeugen verfügen, ist über Antrag von der Behörde, die dieses Zeugnis ausgestellt oder anerkannt hat, ein dem Berechtigungsumfang entsprechendes Internationales Zertifikat für die selbstständige Führung von Sportfahrzeugen auszustellen; dieses Zertifikat gilt nicht als Befähigungsausweis für die im § 1 genannten Gewässer.

(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates gemäß Abs. 1 festzulegen; dabei sind die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Ausstellung internationaler Befähigungsausweise zu berücksichtigen.

Ausnahmen

§ 119. (1) Ein Befähigungszeugnis gemäß § 117 benötigen unter den in den Abs. 2 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht:

  1. 1. ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die nicht unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, und nur in dem Ausmaß, als dies in zwischenstaatlichen Abkommen vereinbart ist;
  2. 2. ausländische Besatzungsmitglieder der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die unter § 117 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 117 Abs. 3 fallen und die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen, der vor dem 18. Jänner 2024 ausgestellt wurde, in dem Ausmaß, wie dies in vor dem 16. Jänner 2018 abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen geregelt ist, bis zum 17. Jänner 2032;
  3. 3. ausländische Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, sofern sie einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis oder ein nach den Empfehlungen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen ausgestelltes Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen besitzen;
  4. 4. Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbstständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
  5. 5. Führerinnen und Führer von Beibooten von Fahrzeugen soweit sie für Transport-, Rettungs-, Berge- oder Arbeitseinsätze für das Fahrzeug eingesetzt werden;
  6. 6. Führerinnen und Führer von Motorfahrzeugen für Sport- oder Erholungszwecke mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
  7. 7. Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Abs. 2;
  8. 8. Personen, die Tätigkeiten gemäß § 117 Abs. 5 auf Fahrzeugen, die nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen;
  9. 9. Andere Besatzungsmitglieder als die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer auf Sportfahrzeugen.

(2) Angehörigen des Bundesheeres und der Heeresverwaltung können Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres mit einer Länge bis zu 30 m auf Grund dessen Dienstvorschriften erteilt werden; diese Berechtigung gilt jedoch nicht für die selbstständige Führung anderer Fahrzeuge. Bei Verbänden ist die Länge des Schub- bzw. Schleppfahrzeuges maßgebend.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern.

Allgemeine Bestimmungen

§ 120. (1) Für folgende Schiffsführungsaufgaben, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, ist eine zusätzliche Berechtigung vorgeschrieben:

  1. 1. das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU ,
  2. 2. das Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken,
  3. 3. die Fahrt unter Radar,
  4. 4. das Führen von Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden,
  5. 5. das Führen von Großverbänden,
  6. 6. die Beförderung von Fahrgästen (nur bei Schiffsführerzeugnissen gemäß dem 3. Hauptstück).

(2) Durch Verordnung sind die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form und Inhalt der Befähigungszeugnisse sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Befähigungszeugnisse zu regeln.

(3) Befähigungszeugnisse sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 117 Abs. 1 im Original mitzuführen. Abweichend davon können Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Unionsbefähigungszeugnisse für Sachkundige für Fahrgastschifffahrt in digitaler Form oder als Ausdruck mitgeführt werden.

Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

§ 121. Folgende Abschnitte der Donau in Österreich gelten als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken gemäß § 2 Z 46 sowie Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU :

  1. 1. Tiefenbach bis Sankt Nikola an der Donau (Strom-km 2081 bis 2074),
  2. 2. Melk bis Krems (Strom-km 2036 bis 2001),
  3. 3. Wien-Freudenau bis zur Marchmündung (Strom-km 1920 bis 1880).

Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

§ 122. (1) Bewerberinnen bzw. Bewerbern, deren körperliche Eignung eingeschränkt ist, kann das Befähigungszeugnis unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erteilt werden, wenn dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können; Auflagen und Bedingungen sind im Befähigungszeugnis zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb des Befähigungszeugnisses eine Beeinträchtigung der körperlichen Eignung ein, können nachträglich Auflagen oder Bedingungen verfügt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung ansonsten verbundenen Gefahren vermieden werden können. Die näheren Bestimmungen über die Anforderungen an die geistige und körperliche Eignung werden durch Verordnung festgelegt.

(2) Durch Verordnung sind Bestimmungen über die Befristung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen auf ein bestimmtes Lebensalter und den Nachweis einer weiterhin bestehenden geistigen und körperlichen Eignung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu erlassen.

(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass eine Person, die über ein Befähigungszeugnis zur Führung von Fahrzeugen verfügt, geistig oder körperlich nicht mehr voll geeignet ist, kann die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden.

Prüfungsfahrzeug

§ 123. (1) Der Bewerber um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß 2. und 3. Hauptstück hat für die Überprüfung seiner Befähigung ein geeignetes Prüfungsfahrzeug samt Schiffsführerin bzw. Schiffsführer und erforderlicher nautischer Besatzung sowie eine geeignete Schifffahrtsanlage bereitzustellen und die damit verbundenen Kosten zu tragen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Prüfungsfahrzeuge zu erlassen.

Nachprüfung

§ 124. Begeht eine Person, die über ein in Österreich ausgestelltes Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt, eine grobe Verletzung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen lässt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.

Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

§ 125. (1) Die Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses ist vorübergehend auszusetzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Derartige Gründe liegen insbesondere in den Fällen des § 126 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 sowie bei Personen vor, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befinden, wenn diese ein Fahrzeug führen, in Betrieb nehmen oder in Betrieb zu nehmen versuchen.

(2) Hat eine Person, die über ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer verfügt

  1. 1. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber geführt oder
  2. 2. ein Fahrzeug, einen Schwimmkörper oder einen Verband der nicht gewerbsmäßigen Schifffahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber geführt oder
  3. 3. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2a oder Z 3 begangen,

    ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für die Dauer von sechs Monaten, im ersten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von einem Jahr, im zweiten Wiederholungsfall innerhalb eines Beobachtungszeitraumes von fünf Jahren ab dem ersten Anlassfall für die Dauer von zwei Jahren, auszusetzen.

(3) Wurde einer Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, ein ihr nach Eisenbahn-, Luftfahrt- oder Kraftfahrrecht ausgestellter Befähigungsausweis wegen Führen eines Fahrzeuges im Sinne dieser Bestimmungen in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand rechtskräftig entzogen, ist die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer für die Dauer dieser Entziehung auszusetzen.

(4) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, das Befähigungszeugnis einer Person, bei der offensichtlich ein Grund zur Aussetzung oder zur Entziehung der Berechtigung vorliegt, sicherzustellen; dies gilt auch für den Fall des dringenden Verdachts eines betrügerischen Erwerbs des Befähigungszeugnisses. Bei der Sicherstellung ist eine Bescheinigung auszustellen und auszufolgen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Befähigungszeugnisses erforderlichen Schritte enthalten sind.

(5) Ein von einer österreichischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die ausstellende Behörde zu übermitteln.

(6) Ein von einer ausländischen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis ist nach dessen Sicherstellung zusammen mit einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung unverzüglich an die für die Ausstellung eines entsprechenden Befähigungszeugnisses zuständige österreichische Behörde zu übermitteln, sofern in diesem Fall mehrere Behörden in Betracht kämen, ist die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann des Bundeslandes in dem der Sachverhalt verwirklicht wurde zuständig..

(7) Die Behörde gemäß Abs. 5 oder Abs. 6 hat nach Erhalt des sichergestellten Befähigungszeugnisses und der Sachverhaltsdarstellung unverzüglich über die Aussetzung zu entscheiden und gegebenenfalls ein Verfahren zur Entziehung der Berechtigung (§ 126 Abs. 1 und 3) oder zur Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern (§ 126 Abs. 4) einzuleiten. Bis zu einer Entscheidung der Behörde gilt die Sicherstellung zugleich als Aussetzung nach Abs. 1; Befähigungszeugnisse, deren Gültigkeit ausgesetzt wurde, bleiben bis zum Ende der Aussetzung bei der Behörde, die die Gültigkeit ausgesetzt hat. Wird weder die Gültigkeit des Befähigungszeugnisses ausgesetzt noch dieses entzogen, so ist die Sicherstellung aufzuheben und ein schriftlich ausgefertigtes Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber auf Antrag wieder auszufolgen.

(8) Wird die Gültigkeit eines Unionsbefähigungszeugnisses ausgesetzt, so ist die Aussetzung und deren Aufhebung tagesaktuell im Register gemäß § 138 zu vermerken.

(9) Abweichend von Abs. 5 und Abs. 6 ist ein Befähigungszeugnis, welches wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes sichergestellt wurde, der Inhaberin bzw. dem Inhaber wieder auszufolgen, wenn diese bzw. dieser die volle Herrschaft über ihren bzw. seinen Geist und ihren bzw. seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen, gerechnet vom Tag der Aussetzung, wiedererlangt hat.

(10) Vor Wiederausfolgung eines sichergestellten oder ausgesetzten Befähigungszeugnisses ist das selbstständige Führen von Fahrzeugen, für die ein Befähigungszeugnis vorgeschrieben ist, nicht zulässig.

Entziehung des Befähigungszeugnisses

§ 126. (1) Von österreichischen Behörden ausgestellte Befähigungszeugnisse sind zu entziehen, wenn die Inhaberin bzw. der Inhaber

  1. 1. eines der im § 133 angeführten Erfordernisse nicht mehr erfüllt;
  2. 2. wiederholt grobe Verletzungen der schifffahrtsrechtlichen Vorschriften begangen hat;
  3. 3. sich einer gemäß § 124 von der Behörde verfügten Nachprüfung nicht unterzieht oder die Nachprüfung nicht bestanden hat;
  4. 4. ein anderes Befähigungszeugnis mit vergleichbarem Berechtigungsumfang erwirbt, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern berechtigt;
  5. 5. die Nachweise gemäß § 122 Abs. 3 nicht vorlegt.

(2) Von einer österreichischen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnisse sind von deren Inhaberin bzw. deren Inhaber im Falle der Entziehung des Befähigungszeugnisses nach Zustellung des Entziehungsbescheides unverzüglich der Behörde zurückzustellen; das Ergreifen von Rechtsmitteln hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Von einer ausländischen Behörde ausgestellte Unionsbefähigungszeugnisse sind im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 1 samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.

(4) Inhaberinnen und Inhabern ausländischer Befähigungszeugnisse, bei denen es sich nicht um Unionsbefähigungszeugnisse handelt, ist im Falle des Vorliegens des Entziehungstatbestandes des Abs. 1 Z 2 das Recht zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern abzuerkennen; im Falle der Aberkennung ist das Befähigungszeugnis samt einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung an die ausstellende ausländische Behörde weiterzuleiten.

(5) Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Abs. 1 oder für die Aberkennung des Rechtes zur Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern gemäß Abs. 4 nicht vor, so hat die Behörde das Befähigungszeugnis, sofern dessen Gültigkeit nicht mehr ausgesetzt ist, folgender Person bzw. Behörde auszufolgen:

  1. 1. bei einem von einer österreichischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der Inhaberin bzw. dem Inhaber,
  2. 2. bei einem von einer ausländischen Behörde ausgestellten Befähigungszeugnis der aussetzenden Behörde.

(6) Für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Befähigungszeugnisse ist unter den Voraussetzungen und für die Dauer gemäß § 125 Abs. 2 die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Sobald alle Erfordernisse gemäß § 133 Abs. 2 und § 147 Abs. 2 wieder erfüllt sind, ist ein gemäß Abs. 1 Z 1 oder 5 entzogenes Befähigungszeugnis auf Antrag neu auszustellen.

Schifferdienstbuch und Bordbuch

§ 127. (1) Die Berufserfahrung eines Mitgliedes der Decksmannschaft, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Fahrten, ist im Schifferdienstbuch, die von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Fahrten sind im Bordbuch festzuhalten.

(2) Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt von Schifferdienstbuch und Bordbuch sind unter Bedachtnahme auf unionsrechtliche Rechtsakte und von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis

§ 128. (1) Die erforderlichen Daten gemäß § 138 und § 153 sind möglichst im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln an:

  1. 1. die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Organe gemäß § 38 Abs. 2, die Organe der Schleusenaufsicht, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, die Bezirkshauptfrau bzw. der Bezirkshauptmann von Bregenz und die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, soweit diese sie für die Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigen;
  2. 2. Behörden anderer Staaten, sofern sich eine solche Verpflichtung aus diesem Bundesgesetz, aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder anderen zwischenstaatlichen Abkommen ergibt.

(2) Die Einholung von Auskünften über in dem Register gemäß § 138, in den Registern anderer EWR-Staaten sowie in den Registern von Drittländern und internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zum Register gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, gespeicherten Daten sind von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, den Organen gemäß § 38 Abs. 2, den Organen der Schleusenaufsicht, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner in mittelbarer Bundesverwaltung, und der Bezirkshauptfrau bzw. dem Bezirkshauptmann von Bregenz durchzuführen. Sonstigen Personen oder Stellen kann bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den genannten Registern gespeicherten Daten Auskunft durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt werden. Die Einholung von Auskünften und die Auskunftserteilung sind im Wege der Datenfernverarbeitung über das von der Europäischen Kommission für Zwecke solcher Auskunftserteilungen eingerichtete Informationssystem gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU , in dem die nationalen Register der einzelnen Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind, durchzuführen.

(3) Bei Nachweis des rechtlichen Interesses an der Erteilung einer Auskunft über die in den Verzeichnissen gemäß §153 gespeicherten Daten erfolgt die Auskunftserteilung durch die verzeichnisführende Behörde.

2. Hauptstück

Unionsbefähigungszeugnisse

Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

§ 129. (1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Qualifikationen der Decksmannschaft festzulegen:

  1. 1. Schiffsführerin bzw. Schiffsführer;
  2. 2. Decksfrau bzw. Decksmann;
  3. 3. Leichtmatrosin bzw. Leichtmatrose;
  4. 4. Matrosin bzw. Matrose;
  5. 5. Bootsfrau bzw. Bootsmann;
  6. 6. Steuerfrau bzw. Steuermann.

(2) Für Mitglieder einer Decksmannschaft mit Ausnahme der Schiffsführerin bzw. des Schiffsführers gilt, dass ihre Unionsbefähigungszeugnisse und die in § 127 genannten Schifferdienstbücher in Form einer einzigen Urkunde auszufertigen sind.

(3) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln; sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt, ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2020 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen. Weiters ist durch Verordnung festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.

(4) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß des STCW-Übereinkommens (§ 1 Z 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes - SSEG, BGBl. Nr. 387/1996) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

§ 130. (1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen festzulegen

  1. 1. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, in Notsituationen an Bord eines Fahrgastschiffes Maßnahmen zu ergreifen (Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt), und
  2. 2. für an Bord tätige Personen, die qualifiziert sind, am Bunkervorgang eines mit Flüssigerdgas betriebenen Fahrzeuges teilzunehmen oder Schiffsführerin bzw. Schiffsführer eines solchen Fahrzeuges zu sein (Sachkundige für Flüssigerdgas).

(2) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt dieser Unionsbefähigungszeugnisse zu regeln, sie haben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 zu entsprechen.

(3) Abweichend von Abs. 1 sind Zeugnisse von am Betrieb eines Fahrzeuges beteiligten Personen, mit Ausnahme jener der Schiffsführerinnen bzw. der Schiffsführer, die gemäß dem STCW-Übereinkommen (§ 1 Z 5 SSEG) ausgestellt oder anerkannt wurden, auch auf Seeschiffen gültig, die auf Binnenwasserstraßen betrieben werden.

Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

§ 131. (1) Die Mitglieder einer Decksmannschaft haben bei der Beantragung eines Unionsbefähigungszeugnisses ihre medizinische Tauglichkeit durch ein ärztliches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen.

(2) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber, die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer und die zuständige Behörde können, wenn objektive Gründe vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Mitglied der Decksmannschaft die Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit nicht mehr erfüllt, dieses Mitglied auffordern, seine medizinische Tauglichkeit nach Abs. 1 erneut nachzuweisen.

(3) Zur Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit nach Abs. 1 sind sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen.

(4) Zu sachverständigen Ärztinnen bzw. sachverständigen Ärzten dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsangehörige sind und die Anforderungskriterien erfüllen.

(5) Die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt ist bei Wegfall eines der in Abs. 4 genannten Anforderungskriterien zu widerrufen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Kriterien für die medizinische Tauglichkeit, über die Anforderungen an sachverständige Ärztinnen bzw. sachverständige Ärzte sowie über die Kosten für die Untersuchung und die Erstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 sind durch Verordnung festzulegen.

Zulassung von Ausbildungsprogrammen

§ 132. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Ausbildungsprogramme mit Bescheid anerkennen, die im Bundesgebiet von öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen durchgeführt werden und in deren Rahmen Zeugnisse erworben werden können, die die Erfüllung der für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie Schiffsführerinnen und Schiffsführer und besondere Berechtigungen von Schiffsführerinnen und Schiffsführern erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Ausbildungsprogrammes sind durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Bewertung und Sicherung der Qualitätsstandards der Ausbildungsprogramme erfolgt im Rahmen des Qualitätssicherungssystems gemäß § 140.

(4) Erfüllt ein gemäß Abs. 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm nicht mehr die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen, so ist die erteilte Zulassung mit Bescheid zu widerrufen.

(5) Die von einem zugelassenen Ausbildungsprogramm über die Erfüllung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ausgestellten Zeugnisse ersetzen in dem Ausmaß, das sie bescheinigen, Prüfungen nach § 134 Abs. 2.

(6) Ein nach Abschluss des von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogrammes vergebenes Zeugnis gilt als Zeugnis gemäß Abs. 5.

(7) Die Liste der zugelassenen Ausbildungsprogramme sowie alle Ausbildungsprogramme, deren Zulassung widerrufen oder ausgesetzt wurde, sind der Europäischen Kommission zu notifizieren. In der Liste sind der Name des Ausbildungsprogramms, die Titel der zu vergebenden Zeugnisse, die Einrichtung, die die Zeugnisse vergibt, das Jahr des Inkrafttretens der Zulassung, die entsprechende Qualifikation sowie etwaige besondere Berechtigungen, zu deren Erwerb das betreffende Zeugnis berechtigt, aufzuführen.

Zulassung zur Prüfung

§ 133. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, Sachkundige für Flüssigerdgas und besondere Berechtigungen für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer gemäß § 120 Abs. 1 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen sind.

(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Matrosinnen bzw. Matrosen, Steuerleute, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas umfassen

  1. 1. ein den Anforderungen an die Befähigung entsprechendes Mindestalter,
  2. 2. die medizinische Tauglichkeit,
  3. 3. die erforderliche Fahrpraxis,
  4. 4. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe und
  5. 5. die erforderliche Befähigung.

    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungszeugnisse, ausgenommen Befähigungszeugnisse für Sachkundige, nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein entsprechendes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen und danach von der Behörde durch Einsichtnahme in das Register gemäß § 138 zu überprüfen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken nur dann, wenn die Person, die sich darum bewirbt, noch kein für die betroffenen Binnenwasserstraßenabschnitte anerkanntes Befähigungszeugnis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Prüfung

§ 134. (1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile und der praktische Teil von der jeweils zuständigen Prüferin bzw. dem jeweils zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt werden.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

(4) Zur Beurteilung von Befähigungen können Simulatoren gemäß § 139 eingesetzt werden, die so konstruiert sind, dass sie für die Feststellung der Befähigungen gemäß den durch Verordnung festzulegenden Standards für praktische Prüfungen geeignet sind.

(5) Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis bewerben und die die praktische Prüfung an einem Simulator erfolgreich absolviert haben ist über Antrag ein Zeugnis über die praktische Prüfung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 auszustellen.

(6) Ein von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU und Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 182/2020 ausgestelltes Zeugnis über eine bestandene praktische Prüfung an einem Simulator ersetzt die praktische Prüfung gemäß Abs. 2.

Prüfungsorgan

§ 135. (1) Das Prüfungsorgan zur Überprüfung der für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Matrosen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid anerkannte Berufsschulen, die die Anforderungen gemäß § 132 erfüllen, herangezogen werden. Das Prüfungsorgan für Unionsbefähigungszeugnisse für Matrosen richtet sich in diesen Fällen nach § 22 des Berufsausbildungsgesetzes - BAG, BGBl. Nr. 142/1969. Sofern keine mit Bescheid anerkannte Berufsschule herangezogen wird, besteht das Prüfungsorgan aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer.

(3) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Steuerleute, die noch nicht über die Befähigung als Matrosin bzw. Matrose verfügen, ist das Prüfungsorgan gemäß Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausstellung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas sind sachkundige Prüferinnen bzw. Prüfer heranzuziehen, deren Qualifikation durch Verordnung festgelegt wird.

(5) Zur Überprüfung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Berechtigung zum Befahren von Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken ist eine nautische Prüferin bzw. ein nautischer Prüfer heranzuziehen.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.

(7) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest ein Befähigungszeugnis besitzen, das zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.

(8) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.

(9) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(10) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(11) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis über die von ihr bzw. ihm bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

(12) Bei schriftlichen oder computergestützten Prüfungen kann die Prüfungsaufsicht durch qualifizierte Aufsichtspersonen erfolgen. Eine qualifizierte Aufsichtsperson ist eine zur Beaufsichtigung von schriftlichen sowie computergestützten Prüfungen durch eine Prüferin bzw. einen Prüfer des jeweiligen Prüfungsorgans eingewiesene und geeignete Person.

(13) Prüfungsteile, die in Form von Multiple Choice-Tests abgehalten werden, können von qualifizierten Aufsichtspersonen gemäß Abs. 12 ausgewertet werden, sofern der Test von einem Prüfungsorgan nach dieser Bestimmung ausgearbeitet wurde.

(14) Prüferinnen, Prüfer und qualifizierte Aufsichtspersonen dürfen nicht befangen im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sein.

Prüfungstaxen

§ 136. (1) Personen, die sich um ein Befähigungszeugnis für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und Sachkundige für Flüssigerdgas sowie um eine besondere Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang eine Prüfungstaxe zu entrichten; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung. Bei Prüfungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer und besondere Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 gebühren 75 vH zu gleichen Teilen für die jeweiligen Prüfungsteile als Prüfungsentschädigung den einzelnen Prüfenden.

(2) Die Prüfungstaxe für die Ablegung der Lehrabschlussprüfung für Matrosinnen bzw. Matrosen, der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung zur Matrosin bzw. zum Matrosen für Externisten sowie der von der Berufsschule abgenommenen Prüfung für Steuerleute richtet sich nach § 21 Abs. 4 und § 24 Abs. 1 BAG.

(3) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungszeugnisses und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

§ 137. Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungszeugnisses kann auf Antrag in Form der Ausstellung eines neuen Zeugnisses unter folgenden Voraussetzungen verlängert werden:

  1. 1. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Mitglieder einer Decksmannschaft und bei besonderen Berechtigungen gemäß § 120 Abs. 1 mit Ausnahme derjenigen gemäß § 120 Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des in § 133 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises,
  2. 2. bei Unionsbefähigungszeugnissen für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für Flüssigerdgas durch Vorlage der in § 133 Abs. 2 Z 3 und 5 genannten Nachweise.

Register für Unionsbefähigungszeugnisse

§ 138. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie führt ein Register der Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die unter ihrer bzw. seiner Zuständigkeit ausgestellt wurden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden. Der Eintrag im Register stellt das Original dar.

(2) Bei Unionsbefähigungszeugnissen werden im Register die im Unionsbefähigungszeugnis angeführten Daten, die Zustelladresse für ein schriftlich ausgefertigtes Unionsbefähigungszeugnis, die Kontaktdaten, der Status des Unionsbefähigungszeugnisses, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.

(3) Bei Schifferdienstbüchern werden im Register der Name und die Nummer der Person, die über das Schifferdienstbuch verfügt, die Kontaktdaten, die Nummer des Schifferdienstbuches, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.

(4) Bei Bordbüchern werden im Register der Name des Fahrzeuges, die Einheitliche Europäische Schiffsnummer (ENI-Nummer), die Nummer des Bordbuchs, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde erfasst.

(5) Den zuständigen Stellen und Behörden der Europäischen Kommission, anderer EWR-Staaten sowie von Drittstaaten und Internationalen Organisationen, denen die Europäische Kommission gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. b) und Abs. 4 der Richtlinie 2017/2397/EU Zugang zur Datenbank gemäß Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2017/2397/EU gewährt, ist der jederzeitige Zugriff auf die im Register nach Abs. 1 befindlichen Daten gemäß der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 473/2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2017/2397/EU in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, ABl. Nr. L 100 vom 01.04.2020 S. 1, definierten Nutzer- und Zugangsrechte zu gewährleisten.

(6) Die im Register erfassten und für die schriftliche Ausfertigung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern erforderlichen Daten können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.

(7) Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Register befinden, müssen mit dem 120. Geburtstag der betroffenen Person gelöscht werden.

(8) Unbeschadet des Abs. 7 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

Simulatoren

§ 139. (1) Die Zulassung für einen Simulator ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass dieser den festgelegten Standards für Simulatoren entspricht. In der Zulassung ist anzugeben, welche Befähigungen am Simulator beurteilt werden dürfen.

(2) Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des behördlichen Zulassungsverfahrens sowie der technischen und funktionalen Standards der Simulatoren festzusetzen.

(3) Die Zulassung eines Simulators ist zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt.

(4) Die Liste der zugelassenen Simulatoren ist der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(5) Die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates zugelassenen Simulatoren werden anerkannt.

Evaluierung und Qualitätssicherung

§ 140. (1) Unabhängige Stellen haben die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Beurteilung von Befähigungen sowie mit der Verwaltung von Unionsbefähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern bis zum 17. Jänner 2037 und anschließend mindestens alle zehn Jahre zu evaluieren.

(2) Zur Gewährleistung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist eine Strategie für die Qualitätssicherung festzusetzen. Hiefür ist ein System der internen Kontrolle und Dokumentation für die Qualitätssicherungsprüfung vorzusehen.

(3) Durch Verordnung können nähere Bestimmung zum Evaluierungs- und Qualitätssicherungsverfahren festgelegt werden.

3. Hauptstück

Sonstige Befähigungsausweise

Arten der Befähigungsausweise

§ 141. (1) Durch Verordnung sind Mindestanforderungen für folgende Arten der Befähigungen festzulegen:

  1. 1. Kapitänspatent - Seen und Flüsse: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen und dem Inn von der Mündung in die Donau bis zum Kraftwerk Passau-Ingling;
  2. 2. Schiffsführerpatent - AT: Berechtigung zur selbständigen Führung von folgenden Fahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern:
    1. a) Sportfahrzeuge ohne Längenbeschränkung,
    2. b) nicht frei fahrende Fähren ohne Längenbeschränkung,
    3. c) frei fahrende Fähren, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt,
    4. d) schwimmende Geräte, deren Länge weniger als 20 m beträgt,
    5. e) Fahrzeuge des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Katastrophenschutzes, der Schifffahrtsbehörden sowie der Feuerwehr und anderer Notfalldienste;
  3. 3. Streckenzeugnis - AT: Berechtigung zum Befahren von österreichischen Binnenwasserstraßenabschnitten mit besonderen Risiken in Verbindung mit Schiffsführerzeugnissen, die keine Unionsbefähigungszeugnisse sind;
  4. 4. Schiffsführerpatent - 20 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art, deren Länge weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern, sowie von Fahrgastschiffen, deren Länge weniger als 20 m beträgt, auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen;
  5. 5. Schiffsführerpatent - 10 m: Berechtigung zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m, soweit sie nicht unter § 117 Abs. 2 fallen, auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern;
  6. 6. Decksfrau - AT bzw. Decksmann - AT;
  7. 7. Maschinistin bzw. Maschinist.

(2) Für die Führung von Verbänden ist ein Befähigungsausweis erforderlich, dessen Berechtigungsumfang hinsichtlich der Fahrzeuglänge der Länge des Verbandes entspricht. Abweichend davon ist die Fahrzeuglänge ausschlaggebend bei Verbänden,

  1. 1. bei denen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 ein Dienstfahrzeug der Schifffahrtsaufsicht als verbandsführendes Fahrzeug eingesetzt wird, oder
  2. 2. wenn es sich beim verbandführenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug der Feuerwehr mit einer Länge bis zu 10 m bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Feuerwehrgesetzen der Länder handelt und die Verbandslänge weniger als 20 m beträgt. Die Landesfeuerwehrverbände haben die Ausbildung ihrer Schiffsführerinnen bzw. Schiffsführer so zu gestalten, dass eine sichere Führung des Verbandes gewährleistet ist. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine entsprechende Bestätigung auszustellen, die die schiffsführende Feuerwehrfrau bzw. der schiffsführende Feuerwehrmann neben einem Befähigungsausweis nach Abs. 1 und dem Feuerwehrdienstpass mit sich zu führen hat.

(3) Die Befähigungsausweise gelten auch für die Führung von Schwimmkörpern, die hinsichtlich der Länge, der Antriebsleistung, der Tragfähigkeit, des Fahrtgebiets und des Verwendungszweckes dem jeweiligen Berechtigungsumfang entsprechen. Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen für den Einsatz von Schwimmkörpern bleiben davon unberührt.

(4) Durch Verordnung sind Art, Form und Inhalt der Befähigungsausweise unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für die Vereinheitlichung der Anforderungen für Schiffsführerzeugnisse zu regeln. Weiters ist festzulegen, welche Befähigungsausweise zum Führen der Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ berechtigen.

Besondere Qualifikationen

§ 142. Durch Verordnung können für folgende Tätigkeiten an Bord, die im Hinblick auf die Sicherheit des Fahrzeuges und von Personen eine besondere Qualifikation erfordern, unter Bedachtnahme auf die von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien für Besatzungsmitglieder entsprechende Befähigungsausweise vorgeschrieben werden, wobei insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung sowie Art, Form, Inhalt, Berechtigungsumfang und Ausstellung dieser Befähigungsausweise sowie die dafür erforderliche Schulung unter Bedachtnahme auf von internationalen Organisationen geschaffene Richtlinien zu regeln sind:

  1. 1. Fahrgastbetreuerin bzw. Fahrgastbetreuer;
  2. 2. Fahrgast-Ersthelferin bzw. Fahrgast-Ersthelfer;
  3. 3. Atemschutzgeräteträgerin bzw. Atemschutzgeräteträger.

Mitführen von Befähigungsausweisen

§ 143. Befähigungsausweise sind bei der Führung eines Fahrzeuges und bei der Ausübung von Tätigkeiten an Bord gemäß § 142 im Original mitzuführen.

Befähigungsausweise des Bundesheeres

§ 144. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität,, Innovation und Technologie hat Personen, die über einen Befähigungsausweises zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres verfügen, über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn der Berechtigungsumfang des Befähigungsausweises des Bundesheeres zumindest dem des Befähigungsausweises gemäß diesem Hauptstück entspricht.

Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

§ 145. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei Gewährleistung der Gegenseitigkeit im Einzelfall österreichischen Staatsangehörigen, die über ausländische, auf die Berechtigung zur selbstständigen Führung von Fahrzeugen lautende Ausweise verfügen, auf Antrag einen entsprechenden Befähigungsausweis gemäß diesem Hauptstück auszustellen, wenn jene zum Zeitpunkt des Erwerbs ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in dem Staat gehabt haben, der den ausländischen Befähigungsausweis ausgestellt hat, und wenn der ausländische Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß § 122 sowie § 146 bis § 148 entsprechen.

(2) Streckenzeugnisse gemäß den Empfehlungen internationaler Organisationen, die österreichische Streckenabschnitte enthalten, und Befähigungsausweise, deren eingetragener örtlicher Geltungsbereich österreichische Streckenabschnitte enthält, sind Streckenzeugnissen gemäß den auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen gleichzuhalten.

Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

§ 146. (1) Über Antrag der Person, die sich um einen Befähigungsausweis dieses Hauptstückes bewirbt, kann dessen Berechtigungsumfang eingeschränkt werden

  1. 1. auf bestimmte Fahrzeugarten,
  2. 2. auf eine bestimmte Fahrzeuglänge,
  3. 3. auf einzelne Gewässer oder Gewässerteile oder
  4. 4. auf Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen.

(2) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen zur Einschränkung des Berechtigungsumfangs auf Grundlage des jeweiligen Befähigungsausweises zu regeln.

Zulassung zur Prüfung

§ 147. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 148 ist mit einem Formblatt zu stellen, dessen Art, Form und Inhalt unter Berücksichtigung der Zulassungsvoraussetzungen durch Verordnung festzulegen ist.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind

  1. 1. ein den Anforderungen an die Schiffsführung entsprechendes Mindestalter,
  2. 2. die geistige und körperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeuges,
  3. 3. die erforderliche Fahrpraxis für die Führung eines Fahrzeuges,
  4. 4. die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe bzw. die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997

    Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Voraussetzungen unter Berücksichtigung des angestrebten Berechtigungsumfanges zu erlassen.

(3) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Befähigungsausweise, ausgenommen Streckenzeugnisse, nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen Befähigungsausweis besitzt, der unter anderem zur selbständigen Führung von Fahrzeugen auf österreichischen Gewässern im selben Umfang berechtigt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

(4) Unbesehen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 besteht ein Anspruch auf Zulassung zur Prüfung für Streckenzeugnisse nur dann, wenn die Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, noch keinen für die betroffenen Streckenabschnitte anerkannten Befähigungsausweis besitzt. Dies ist über Verlangen der Behörde mittels eidesstattlicher Erklärung glaubhaft zu machen.

Prüfung

§ 148. (1) Nach der Überprüfung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung sind der Person, die sich um einen Befähigungsausweis bewirbt, Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

(2) Die Prüfung besteht aus theoretischen Teilen und einem praktischen Teil; sie wird in nicht öffentlichen Einzelprüfungen abgenommen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle theoretischen Teile als bestanden beurteilt werden und der praktische Teil von der zuständigen Prüferin bzw. dem zuständigen Prüfer als bestanden beurteilt wird.

(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Prüfung sowie die Prüfungsmodalitäten sind unter Berücksichtigung der durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien durch Verordnung festzulegen.

Ergänzungsprüfung

§ 149. Bewerberinnen bzw. Bewerber welche bereits über einen gemäß § 146 eingeschränkten Befähigungsausweis oder einen Befähigungsausweis, für welchen eine zusätzliche Berechtigung gemäß § 120 Abs. 1 erworben werden soll, verfügen kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfangs dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

Prüfungsorgan

§ 150. (1) Das Prüfungsorgan für das Kapitänspatent - Seen und Flüsse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 und das Schiffsführerpatent - AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 besteht aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer, einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer und einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer, welche bzw. welcher auch die praktische Prüfung abnimmt.

(2) Das Prüfungsorgan für das Schiffsführerpatent - 20 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und das Schiffsführerpatent - 10 m gemäß § 141 Abs. 1 Z 5 besteht zumindest aus einer rechtskundigen Prüferin bzw. einem rechtskundigen Prüfer und einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer. Die praktische Prüfung ist von einer technischen Prüferin bzw. einem technischen Prüfer, einer rechtlichen Prüferin bzw. einem rechtlichen Prüfer oder von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abzunehmen.

(3) Die Prüfung für das Streckenzeugnis - AT gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 wird von einer nautischen Prüferin bzw. einem nautischen Prüfer abgenommen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben aus den in ihrem Wirkungsbereich mit Angelegenheiten des Schifffahrtswesens befassten aktiven Bediensteten des rechtskundigen Dienstes und des höheren technischen Dienstes rechtskundige und technische Prüferinnen bzw. Prüfer zu bestellen. Reicht die Anzahl der technischen Prüferinnen und Prüfer des höheren technischen Dienstes nicht aus, dürfen als technische Prüferinnen und Prüfer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Bedienstete des gehobenen technischen Dienstes bestellt werden. Reicht die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer aus dem öffentlichen Dienst nicht aus, dürfen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen qualifizierte Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen, als Prüferinnen und Prüfer bestellt werden.

(5) Als technische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Bedienstete zu bestellen, die zumindest einen Befähigungsausweis besitzen, der zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m berechtigt.

(6) Als technische Prüferinnen und Prüfer sowie als Prüferinnen und Prüfer für die praktische Prüfung gemäß Abs. 2 sind Bedienstete zu bestellen, die hinsichtlich der Fahrzeuglänge zumindest einen dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechenden Befähigungsausweis besitzen.

(7) Als nautische Prüferinnen und Prüfer gemäß Abs. 1 sind Personen, die über ein dem angestrebten Berechtigungsumfang entsprechendes Befähigungszeugnis mit einer entsprechenden Erfahrung auf Fahrzeugen gemäß dem angestrebten Berechtigungsumfang verfügen, zu bestellen.

(8) Die Zuordnung der Prüfungsgegenstände zu den einzelnen Fachprüferinnen und -prüfern ist entsprechend deren Qualifikation durch Verordnung festzulegen.

(9) Die Bestellung zur Prüferin bzw. zum Prüfer darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse über die von ihnen bestellten Prüferinnen und Prüfer zu führen.

Prüfungstaxen

§ 151. (1) Personen, die sich um einen Befähigungsausweis bewerben, haben entsprechend dem angestrebten Befähigungsausweis eine Prüfungstaxe an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der für die Prüfung zuständigen Behörde zu tragen hat; davon gebühren 75 vH den Prüfenden zu gleichen Teilen als Prüfungsentschädigung.

(2) Die Höhe der jeweiligen Prüfungstaxe ist entsprechend dem Berechtigungsumfang des angestrebten Befähigungsausweises und dem damit verbundenen Prüfungsaufwand durch Verordnung festzusetzen.

Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

§ 152. (1) Die Gültigkeit eines befristet ausgestellten Befähigungsausweises kann bei rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit gestelltem Antrag durch Vorlage des in § 147 Abs. 2 Z 2 genannten Nachweises verlängert werden.

(2) Die Verlängerung der Gültigkeit erfolgt in Form der Ausstellung eines neuen Befähigungsausweises gegen Rückgabe des Befähigungsausweises, dessen Gültigkeit befristet ist.

Verzeichnis

§ 153. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Landeshauptfrauen bzw. Landeshauptmänner haben Verzeichnisse der Befähigungsausweise, die unter ihrer Zuständigkeit ausgestellt werden, und gegebenenfalls auch der Urkunden, deren Gültigkeit verlängert wurde, die ausgesetzt oder entzogen oder die als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldet wurden, zu führen.

(2) In einem Verzeichnis gemäß Abs. 1 werden die im Befähigungsausweis angeführten Daten, die Zustelladresse, die Kontaktdaten, der Status des Befähigungsausweises, die ausstellende Behörde sowie die Daten für die Nutzerverwaltung mit Zugangsdaten, Kontaktdaten und Berechtigungen der behördlichen Nutzer erfasst.

(3) Daten gemäß Abs. 2, die für die Herstellung eines schriftlich ausgefertigten Ausweises erforderlich sind, können an die mit der schriftlichen Ausfertigung beauftragten Stellen und Behörden übermittelt werden.

(4) Alle personenbezogenen Daten, die sich in dem in Abs. 1 genannten Verzeichnis befinden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke erforderlich ist, zu denen die Daten erhoben wurden bzw. zu denen sie weiterverarbeitet werden. Sobald diese Daten für die betreffenden Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu vernichten.

(5) Unbeschadet des Abs. 4 sind personenbezogene Daten jedenfalls nach Mitteilung über das Ableben der betroffenen Person oder spätestens 10 Jahre nach Verlust der Gültigkeit einer Berechtigung zu löschen.

4. Hauptstück

Behörden und Organe

Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 154. (1) Behörden im Sinne dieses Teiles sind

  1. 1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Unionsbefähigungszeugnisse sowie für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 2 und Z 3;
  2. 2. die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann von Oberösterreich, Niederösterreich oder Wien nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;
  3. 3. eine Landeshauptfrau bzw. ein Landeshauptmann nach freier Wahl für Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 1 sowie für gemäß § 146 Abs. 1 Z 4 auf andere Gewässer als Wasserstraßen eingeschränkte Befähigungszeugnisse gemäß § 141 Abs. 1 Z 4 und Z 5;
  4. 4. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Zulassung von Simulatoren gemäß § 139 zur Beurteilung von praktischen Befähigungen zuständig.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist für die Bestellung sachverständiger Ärzte zur Begutachtung der medizinischen Tauglichkeit von Personen, die sich um ein Unionsbefähigungszeugnis gemäß § 131 Abs. 3 bis Abs. 5 bewerben, zuständig.

(4) Für die Erlassung von Verordnungen nach diesem Teil ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.

(5) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils und der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen obliegt den im § 38 Abs. 2 bestimmten Organen.

(6) Die Eintragung der Kontrollvermerke in Schifferdienstbücher (§ 127 Abs. 1) obliegt den Organen gemäß § 38 Abs. 2.

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 155. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teils oder der auf Grund dieses Teils erlassenen Verordnungen verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

  1. 1. ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper ohne entsprechendes Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück führt oder eine Tätigkeit für den Betrieb eines Fahrzeuges oder eines Schwimmkörpers ohne entsprechendem Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück ausübt;
  2. 2. das Befähigungszeugnis nach dem 2. oder 3. Hauptstück beim Führen eines Fahrzeuges nicht im Original oder in digitaler Form oder als Ausdruck mitführt (§ 120 Abs. 3) oder eine Tätigkeit als Mitglied einer Decksmannschaft, Sachkundige für Flüssigerdgas, Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Maschinistin bzw. Maschinist ohne Mitführen des entsprechenden Befähigungszeugnisses nach dem 2. oder 3. Hauptstück im Original ausübt;
  3. 3. die Bezeichnung „Kapitänin“ bzw. „Kapitän“ führt, ohne ein entsprechendes Befähigungszeugnis zu besitzen (§ 129 Abs. 3 und § 141 Abs. 4);
  4. 4. als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde verhängten Einschränkungen nicht einhält (§ 146);
  5. 5. als Person, die über ein Befähigungszeugnis verfügt, die von der Behörde anlässlich der Erteilung des Befähigungszeugnisses oder nachträglich erteilten Auflagen oder Bedingungen, die auf Grund einer Beeinträchtigung der körperlichen Eignung erforderlich sind oder geworden sind, nicht einhält (§ 122 Abs. 1);
  6. 6. als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer die nach § 127 ausgestellten Dokumente nicht ordnungsgemäß führt.

(3) Für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen Personen ohne Zustelladresse im Inland gelten die Bestimmungen des § 43.

Übergangsbestimmungen

§ 156. (1) Die auf Grund der Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 90/1971, ausgestellten Patente sowie die auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, und die nach den Bestimmungen dieses Teils in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 und nach früheren Fassungen ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen gelten weiter.

(2) Die auf Grund früherer Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise können entsprechend ihres Berechtigungsumfanges über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen sowie über die Weitergeltung von in Schifferdienstbüchern eingetragenen Befähigungen zu erlassen.

(3) Die gemäß § 121 Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung ausgestellten Bescheinigungen über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsausweises gelten bis 17. Jänner 2032 weiter.

(4) Die Bestimmungen der §§ 125, 126 und 149 gelten sinngemäß auch für Befähigungsausweise, die gemäß Abs. 1 weitergelten.

(5) Der Befähigungsausweis gemäß § 123 Abs. 1 Z 7 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung gilt als Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2d.

(6) Abweichend von Abs. 1 gelten zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 91/672/EWG über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr, ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991 S. 29, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/22/EU , ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 356, sowie von einem EU- oder EWR-Staat ausgestellte, zu Recht bestehende Befähigungsausweise entsprechend der Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.09.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, entsprechend dem eingetragenen Berechtigungsumfang einschließlich der erworbenen besonderen Berechtigungen für Streckenabschnitte, die Fahrt mit Radar und die Beförderung von Fahrgästen bis längstens 17. Jänner 2032 als Befähigungsausweise gemäß dem 2. Hauptstück dieses Teils.

(7) Abweichend von Abs. 6 gelten für Besatzungsmitglieder von Fähren die nach früheren Rechtsvorschriften ausgestellten Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/50/EG fallen und vor dem 18. Jänner 2022 ausgestellt wurden, bis längstens 17. Jänner 2042 weiter. Vor Ablauf dieser Frist können die Befähigungsausweise und die in Schifferdienstbücher eingetragenen Befähigungen über Antrag der Personen, die über diese verfügen, durch Befähigungsausweise gemäß diesem Teil ersetzt werden. Durch Verordnung sind nähere Bestimmungen über diese Ersetzungen zu erlassen.“

28. § 148a erhält die Bezeichnung „§ 157.“.

29. § 149 erhält die Bezeichnung „§ 158.“: folgender Abs. 16 wird angefügt:

„(16) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 11a., Z 15, Z 15a., Z 15b., Z 32, Z 42 bis 47, § 5 Abs. 2d letzter Satz, § 6 Abs. 3, § 14, § 24 Abs. 9 und 17, § 26 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Z 3, § 49 Abs. 1 Z 7, § 76 Abs. 3c, § 77 Abs. 1 Z 7, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2, § 83 Abs. 3 und 5, § 99 Abs. 3, § 108 Abs. 5 und 6, § 109 Abs. 10, der 7. Teil, § 158 Abs. 16, § 162 Z 8 und § 163 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021 treten mit 17. Jänner 2022 in Kraft.“

30. Die §§ 150 bis 152 erhalten die Bezeichnung „§ 159.“, „§ 160.“ und „§ 161.“.

31. § 152a erhält die Bezeichnung „§ 162.“; die Z 1 und Z 4 entfallen; folgende Z 8 und Z 9 werden angefügt:

  1. „8. die Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.
  2. 9. die Richtlinie 2021/1233/EU zur Abänderung der Richtlinie 2017/2397/EU bezüglich der Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Zeugnissen von Drittstaaten.“

32. § 153 erhält die Bezeichnung „§ 163.“; in Abs. 1 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

33. § 163 (neu) Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.“

34. In Anlage 1 wird folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. In Wien:

    Alte Donau“

    1. Alte Donau“

Van der Bellen

Nehammer

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