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BGBl II 32/2019

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

32. Verordnung: Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2018

32. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Alkomatverordnung-Schifffahrt, die Schiffsbesatzungsverordnung, die Schiffsführerverordnung, die Schleusenaufsichtsverordnung und die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung sowie die Seeschifffahrts-Verordnung und die Jachtzulassungsverordnung geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle-Verordnung 2018)

Aufgrund der §§ 5, 6, 9, 11, 12 bis 14, 16 bis 21, 23, 25, 27, 35, 58, 60, 111, 119, 153 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, wird hinsichtlich der Artikel 1, 3, 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres sowie aufgrund des § 13 Abs. 4 und des § 59 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2018, verordnet:

Artikel 1

Änderung der Alkomatverordnung-Schifffahrt

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die zur Atemalkoholuntersuchung geeigneten Geräte und die zu deren Handhabung zu ermächtigenden Organe der Schifffahrtspolizei (Alkomatverordnung-Schifffahrt), BGBl. II Nr. 162/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, ist mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkohol-Vortestgerät oder gemäß Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der jeweils geltenden Fassung, eichfähiger und geeichter Alkomat). Ergibt sich aufgrund der Untersuchung mittels Alkohol-Vortestgeräts der Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands oder wird ein bereits vor der Untersuchung sich ergebender Verdacht durch diese bestätigt, ist die Untersuchung mittels Alkomats zu wiederholen.“

2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 3 Z 1“ und das Wort „Schifffahrtspolizeiorgane“ durch die Wortfolge „Organe der Schifffahrtsaufsicht“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ermächtigung ist im Dienstausweis gemäß Anhang 7 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, anzuführen. Das Organ ist verpflichet, den Dienstausweis auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.“

4. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Als Ermächtigung im Sinne der Bestimmung des § 6 Abs. 3 SchFG gilt für die gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 SchFG zuständigen sowie die gemäß § 38 Abs. 7 SchFG betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch eine Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, BGBl. Nr. 159/1960.“

5. Die Anlage entfällt.

Artikel 2

Änderung der Schiffsbesatzungsverordnung

Die Verordnung der Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Mindestbesatzung von Fahrzeugen (Schiffsbesatzungsverordnung), BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Z 9 lit. b lautet:

„b) eine fahrzeugbezogene Unterweisung und Übungen gemäß § 11.05 Z 1 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 31/2019, die durch die Eintragungen im Bordbuch oder Schiffstagebuch nachgewiesen werden kann;“

2. In § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „Gruppe C“ durch „Klasse C“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

„Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen Fahrzeuge des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Schifffahrtsaufsicht, der Zollwache, der Wasserbauverwaltung sowie des Rettungs- und Feuerlöschdienstes, Fahrzeuge ohne Besatzung und Fahrzeuge, die nur dem Remork in Häfen dienen, sind Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten, Ruhepausen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen als Bordbuch gemäß dem Muster der Anlage 2 oder als Teil des Schiffstagebuches geführt werden.“

4. In § 12 Abs. 5 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 368/1998“ durch „BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 324/2014,“ ersetzt.

5. In § 13 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „, BGBl. II Nr. 368/1998,“.

6. In § 14 Abs. 10 entfällt der Ausdruck „, BGBl. II Nr. 368/1998,“.

7. In § 14 Abs. 11 entfällt der Ausdruck „, BGBl. II Nr. 368/1998,“.

8. In § 18 entfallen die bestehenden Abs. 1 und 2 und die Absatzbezeichnung „(3)“.

9. In Anlage 1 wird im Muster der Seiten 27, 28 und 29 der Ausdruck „Schiffstagebuch“ durch „Bordbuch“ ersetzt.

10. In Anlage 3 wird in Z 3 der Ausdruck „Schiffstagebuch“ durch „Bordbuch“ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schiffsführerverordnung

Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Führung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffsführerverordnung - SchFVO), BGBl. II Nr. 298/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 160/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „von Kleinfahrzeugen“ durch die Wortfolge „von Fahrzeugen aller Art, deren Länge gemessen am Schiffskörper weniger als 20 m beträgt und die nicht mehr als 12 Fahrgäste befördern“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001“.

3. In § 3 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 289/2011“ durch „BGBl. II Nr. 31/2019“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 2 Z 5 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 43/2013“ durch „BGBl. I Nr. 37/2018“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 3 und 4 wird der Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 Z 3)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§ 7 Abs. 1 Z 2)“ ersetzt.

6. Der erste Satzteil von § 7 Abs. 4 lautet: „Die Fahrpraxis ist auf einem Fahrzeug oder Verband zu erbringen, das bzw. der in seiner Art dem Berechtigungsumfang des beantragten Befähigungsausweises entspricht und folgende Mindestlänge aufweist:“.

7. In § 7 Abs. 6 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 420/2010“ durch „BGBl. II Nr. 32/2019“ ersetzt.

8. In § 15 Z 7 bis 9 wird der Ausdruck „für Fahrzeuglängen von 10 m oder 15 m“ durch „für eine Fahrzeuglänge von 10 m“ ersetzt.

9. § 15 werden folgende Z 13 bis 15 angefügt:

  1. „13. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen und sonstige Binnengewässer, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  2. 14. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 20 m (§ 2 Abs. 1 Z 5) mit einer Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs auf Wasserstraßen und einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 8 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde;
  3. 15. von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, gültig für Binnengewässer ausgenommen Wasserstraßen, ohne Berücksichtigung örtlicher Einschränkungen durch das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse (§ 2 Abs. 1 Z 6) mit einer Einschränkung des sachlichen Geltungsbereichs auf eine Fahrzeuglänge von 15 m; dies gilt auch in Fällen gemäß Z 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 298/2013 für von österreichischen Behörden vor dem 1.1.1990 ausgestellte Schiffsführerpatente für eine Fahrzeuglänge von 15 m, für die bereits eine Ersetzung vorgenommen wurde.“

10. In der Anlage 3 wird in der Fußnote 2 die Wortfolge „Einschränkung auf Fahrgastschiffe“ durch die Wortfolge „einer Befähigung zur Beförderung von Fahrgästen“ ersetzt.

11. In Anlage 4 wird auf Seite 2 an der unteren Tabelle folgende Zeile angefügt:

„Nautische Prüferin bzw. nautischer Prüfer: ………………………“

  

Artikel 4
Änderung der Schleusenaufsichtsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der Schleusenaufsicht (Schleusenaufsichtsverordnung), BGBl II Nr. 417/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 248/2005“ durch „BGBl. II Nr. 31/2019“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 518/2004“ durch „BGBl. II Nr. 518/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 32/2019,“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „BGBl. II Nr. 518/2004“.

4. In § 4 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „sowie 16.02 bis 16.04“.

5. In § 9 Abs. 1 wird der Ausdruck „Anhang 6“ durch „Anhang 8“ und der Ausdruck „Anhang 7“ durch „Anhang 9“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Die Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl II Nr. 98/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 6/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis und im Verordnungstext vor § 108 lautet das 8. Kapitel „Gewässerschutz und Entsorgung von an Bord anfallenden Abfällen“

2. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 63/2012“ durch „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.

3. Dem § 3 Abs. 4 Z 2 wird folgender Satzteil angefügt:

„auch Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) gelten als Schwimmkörper;“

4. In § 3 Abs. 4 Z 11 entfällt das Wort „ähnlichen“.

5. In § 3 Abs. 4 Z 18 wird der Ausdruck „BGBl. I Nr. 22/2012“ durch „BGBl. I Nr. 117/2016“ ersetzt.

6. In § 4 Abs. 8 wird im ersten Satz „16.“ durch „14.“ ersetzt.

7. In § 12 Abs. 5 wird hinter dem Wort „eingeschlagen“ die Wortfolge „oder dauerhaft aufgedruckt“ angefügt; das Wort „Metallschild“ wird durch das Wort „Schild“ ersetzt.

8. In § 22 entfällt die Wortfolge „und als Verordnung kundgemacht“.

9. In § 29 entfällt Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)“.

10. § 30 Z 1 lautet:

  1. „1. Anker- und Verheftausrüstung:

    a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;

    b) bei Sportfahrzeugen mit einer Länge über alles bis zu 8 m entweder

    eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse

    oder

    eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 mal der Ankermasse;

    c) bei Sportfahrzeugen mit einer Länge über alles über 8 m entweder

    eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 4 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 32 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg

    oder

    eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 40 m und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,35 der Ankermasse in kg;

    d) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;

    e) ein Bootshaken;“

11. § 30 Z 2 lautet:

  1. „2. angemessene Feuerlöschausrüstung gemäß Anhang I Abs. 5.6.2 der Sportbooteverordnung 2015 - SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016, mindestens jedoch ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher gemäß Art. 13.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens

    a) 2 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA bis zu 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

    b) 6 kg bei Fahrzeugen mit einer LOA von mehr als 10 m mit Verbrennungsmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen;

12. § 33 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. sein Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;

    Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er darüber hinaus so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist.“

    1. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er darüber hinaus so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist.“

13. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. ihr Name, der auch eine Kurzbezeichnung oder eine Nummer sein kann;“

14. In § 40 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen“.

15. In § 43 Abs. 2 wird das Wort „behindern“ durch das Wort „stören“ ersetzt.

16. In § 45 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist.“ der Satz „Diese Höhe darf für Fahrzeuge, deren Länge 40 m nicht überschreitet, auf 4 m herabgesetzt werden.“ eingefügt.

17. § 45 Abs. 4 entfällt.

18. § 46 Abs. 1 lautet:

  1. „(1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:

    entweder:

    1. entweder:

      1. ein Topplicht; jedoch hell statt stark, in gleicher Höhe wie die Seitenlichter und mindestens 1 m vor diesen;

      2. Seitenlichter, die gewöhnliche Lichter sein können. Sie müssen in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sein und innenbords derart abgeblendet sein, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;

      3. ein Hecklicht;

    2. oder

      4. das Topplicht nach lit. a; dieses Licht muss jedoch mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein;

      5. die Seitenlichter nach lit b; diese Lichter können jedoch unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne am oder nahe am Bug in der Schiffsachse gesetzt sein;

      6. ein Hecklicht; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn anstelle des Topplichtes nach lit. d ein von allen Seiten sichtbares weißes helles Licht geführt wird.“

19. In § 50 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen,“.

20. In § 55 Abs. 2 wird die Wortfolge „rotes helles oder“ durch „blaues“ ersetzt.

21. In § 62 Abs. 2 wird das Wort „rote“ durch das Wort „blaue“ ersetzt.

22. In § 63 Abs. 2 entfällt der Satz „Dies gilt nur, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.“.

23. § 75 Abs. 2 lautet:

„(2) Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen.“

24. In § 86 Abs. 4 wird jeweils das Wort „Signale“ durch das Wort „Bezeichnung“ ersetzt.

25. § 87 Abs. 6 entfällt.

26. In § 92 Abs. 5 wird das Wort „Sportfahrzeuge“ durch die Wortfolge „Sportfahrzeuge, sofern sie nicht Radar als Navigationshilfe verwenden,“ ersetzt.

27. In § 94 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „rote“ durch das Wort „blaue“ ersetzt.

28. In § 99 Abs. 2 wird das Wort „rote“ durch das Wort „blaue“ ersetzt.

29. In Anlage 1 lautet § 55 Abs. 1:

„zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, sowie der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Wasserrettung, jeweils im Einsatz:
ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.“

30. In Anlage 1 werdendie beiden Bilder unter Nummer 31 samt dazugehörigen Text ersetzt durch „entfällt“.

31. In Anlage 3 wird nach E.24 folgendes Hinweiszeichen eingefügt:

„E.25 Landstrom

Artikel 6
Änderung der Seeschifffahrts-Verordnung

Die Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 2 entfällt das Wort „Schlauchboot“ und der diesem vorangestellte Beistrich.

2. Im § 200 entfällt die Wortfolge „gemäß § 2 Abs. 3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997,“.

3. § 209 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Z 2 und § 200 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 7
Änderung der Jachtzulassungsverordnung

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt (JachtZulVO), BGBl. Nr. 502/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 1 wird die Wortfolge „bis zu“ durch die Wortfolge „von weniger als“ ersetzt; die Wortfolge „ein Schlauchboot“ und der dieser vorangestellte Beistrich entfallen.

2. Im § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „(für Jachten mit Hull Identification Number - HIN bzw. Craft Identification Number - CIN) bzw. Anlage 1a (für Jachten ohne Hull Identification Number - HIN bzw. Craft Identification Number - CIN)“.

3. Anlage 1 lautet: siehe Anlage.

4. Anlage 1a entfällt.

Anlage 1

Anlage 1 

Hofer

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