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BGBl II 289/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

289. Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

289. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 23 Abs. 1, 24 Abs. 7 und 10, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 38 Abs. 4, 5, 7 und 10 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 111/2010, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.02 Schiffsführer

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

§ 1.07 Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 1.09 Besetzung des Ruders

§ 1.10 Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 1.11 Mitführen der Verordnung und der Handbücher

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen;

Schifffahrtshindernisse

§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

§ 1.15 Verbot des Einbringens in die Wasserstraße

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19 Besondere Anweisungen

§ 1.20 Überwachung

§ 1.21 Sondertransporte

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23 Erlaubnis von Veranstaltungen

§ 1.24 Schutz und Überwintern der Fahrzeuge

2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03 Schiffseichung

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 3.02 Lichter

§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.06 Ersatzlichter

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

2. Abschnitt
Nacht- und Tagbezeichnung

2. A Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11 Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter

gefährlicher Güter

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und

einer Länge von weniger als 20 m

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

2. B Bezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter

gefährlicher Güter

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

§ 3.23 Bezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 3.24 Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder

gesunkener Fahrzeuge

§ 3.26 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

3. Abschnitt
Besondere Zeichen

§ 3.27 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie

Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße

ausführen

§ 3.29 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.30 Notzeichen

§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.32 Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

§ 3.35 Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

§ 3.36 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

§ 3.37 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen

§ 3.38 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 4.01 Allgemeines

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

§ 4.04 Notzeichen

§ 4.05 Sprechfunk

§ 4.06 Radar

§ 4.07 Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland AIS)

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schifffahrtszeichen

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.03 Benutzung von Schifffahrtszeichen und Wasserstraßenbezeichnungen

6. Kapitel
Fahrregeln

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 6.01 Begriffsbestimmungen

§ 6.01a Schnelle Schiffe

§ 6.02 Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

§ 6.03a Kreuzen

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06 Begegnen: schnelle Schiffe

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10 Überholen

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

3. Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13 Wenden

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines

Schleppverbandes

§ 6.16 Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren

der Wasserstraße

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19 Treibenlassen

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21 Verbände

§ 6.21a Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder

gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter

Manövrierfähigkeit

4. Abschnitt
Fähren

§ 6.23 Vorschriften für Fähren

5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25 Durchfahren fester Brücken

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung

6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung

von Radar

§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen

§ 6.32 Radarfahrt

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden

7. Abschnitt
Besondere Regeln

§ 6.34 Besonderer Vorrang

§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 6.36 Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen

§ 6.37 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

§ 7.01 Allgemeine Regeln für das Stillliegen

§ 7.02 Stillliegen

§ 7.03 Ankern

§ 7.04 Festmachen

§ 7.05 Liegestellen

§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 7.07 Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

§ 7.08 Wache und Aufsicht

8. Kapitel
Signalisierungs- und Meldepflichten

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

§ 8.02 Meldepflicht

9. Kapitel
(ohne Inhalt)

10. Kapitel
Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen

§ 10.01 Begriffsbestimmungen

§ 10.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 10.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

§ 10.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

§ 10.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung

(Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen

§ 10.06 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

§ 11.03 Meldungen

§ 11.04 Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 11.05 Schifferausweise

§ 11.06 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

§ 11.07 Fahrgastschifffahrt

§ 11.08 Betrieb von Fähren

§ 11.09 Veranstaltungen

§ 11.10 Sondertransporte

§ 11.11 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

§ 11.12 Schiffskraftstoffe

§ 11.13 Ausrüstung von Sportfahrzeugen

2. Kapitel
(ohne Inhalt)

3. Kapitel
(ohne Inhalt)

4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 14.01 Inland AIS

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01 Hinweiszeichen

§ 15.02 Bezeichnung von Wasserflugplätzen

6. Kapitel
Fahrregeln

§ 16.01 Segelfahrzeuge

§ 16.02 Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

§ 16.03 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

§ 16.04 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

§ 16.05 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

§ 17.01 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

§ 17.02 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

8. Kapitel
Meldepflichten

§ 18.01 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

4. Teil
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen

§ 20.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

§ 20.02 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

§ 20.03 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

§ 20.04 Beschränkung der Verbandsgrößen

§ 20.05 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

§ 20.06 Vorschriften für die March

5. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 30.01 Vorschriften für die österreichisch - deutsche Grenzstrecke

(Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

§ 30.02 Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke

(Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

§ 30.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

6. Teil
Hafenordnung

1. Kapitel
Öffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

§ 40.02 Auskunftspflicht

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

§ 40.05 An- und Abmelden

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

§ 40.11 Liegeplätze

§ 40.12 Festmachen

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 40.15 Loswerfen

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 40.17 Landgang

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

§ 40.21 Verkehr im Hafen

§ 40.22 Liegeordnung

§ 40.23 Umschlag

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 40.26 Tankhäfen

§ 40.27 Schutz und Winterstand

§ 40.28 Schifffahrtsaufsicht im Hafen

2. Kapitel
Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

7. Teil
Treppelwege

§ 50.01 Benützung der Treppelwege

§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege

§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

8. Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

§ 60.02 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 60.03 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1: Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort der

Fahrzeuge liegt

Anlage 2: Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4: Lichter und Farbe von Signallichtern auf Fahrzeugen

Anlage 5: Stärke und Tragweite der Signallichter auf Fahrzeugen

Anlage 6: Schallzeichen

Anlage 7: Schifffahrtszeichen

Anlage 8: Bezeichnung der Wasserstraße

Anlage 9: Ölkontrollbuch

Anlage 10: Allgemeine technische Anforderungen an Radaranlagen

Anhänge

Anhang 1: Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

Anhang 2: Schleusenaufsichten

Anhang 3: Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung

Anhang 4: Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen

ausnahmslos verboten ist

Anhang 5: Sonnenauf- und -untergänge

Anhang 6: Schifffahrtsaufsichten

Anhang 7: Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Anhang 8: Dienstausweis für die Schleusenaufsicht

Anhang 9: Dienstabzeichen für die Schleusenaufsicht

Anhang 10: Dienstausweis für Hafenmeister

Anhang 11: Dienstabzeichen für Hafenmeister

Anhang 12: Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch

Anhang 13: Schifferausweis

Anhang 14: Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung auf Wasserstraßen

Anhang 15: Antrag auf eine Fahrerlaubnis für Sondertransporte

Anhang 16: Fahrterlaubnis für Sondertransporte

Anhang 17: Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff

1. Teil
Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

  1. 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
  2. 2. Die Bestimmungen des 2. Teils (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau, jedoch hinsichtlich der ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06.
  3. 3. Die Bestimmungen des 3. Teils (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
    1. a) für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 30.01 und 30.02 und für die March nach Maßgabe des § 20.06;
    2. b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.
  4. 4. Die Bestimmungen des 4. Teils (Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen) gelten für die jeweils angegebenen Wasserstraßenabschnitte.
  5. 5. Die Bestimmungen des 5. Teils (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.
  6. 6. Die Bestimmungen des 6. Teils (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

  1. 1. Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 1.10 Z 2 lit. b, 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 20.01, 30.01 Z 4 und 30.02 Z 3 gebunden.
  2. 2. Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 30.01 Z 4 sowie 20.05 Z 3 lit. a, b und e sowie an die ausdrücklich nur in Österreich gültigen Bestimmungen der §§ 7.01, 7.03 und 7.04 gebunden.

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten als:

  1. a) Arten von Fahrzeugen
    1. 1) „Fahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
    2. 2) „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
    3. 3) „schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zum Beispiel Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
    4. 4) „Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
    5. 5) „schnelles Schiff“: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das mit mehr als 40 km/h gegenüber dem Wasser fahren kann, ausgenommen ein Klein­fahrzeug;
    6. 6) „Fahrgastschiff": ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebaut und ausgerüstet ist;
    7. 7) „Schubleichter“: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
    8. 8) „Trägerschiffsleichter“: ein Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen gebaut ist;
    9. 9) „Fahrzeug unter Segel“: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
    10. 10) „Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, der Fähren und der Schubleichter; in Österreich gelten jedoch Fähren, die zur Beförderung von nicht mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, als Kleinfahrzeuge.
    11. 11) „Wassermotorrad“: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; in Österreich gelten Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m als Schwimmkörper.
  2. b) Verbände
    1. 1) „Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
    2. 2) „Schleppverband“: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
    3. 3) „Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
    4. 4) „Koppelverband“ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
  3. c) Licht- und Schallzeichen
    1. 1) „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der Anlage 4 entspricht;
    2. 2) „starkes Licht“, „helles Licht“ „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der Anlage 5 entspricht;
    3. 3) „Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
    4. 4) „kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
    5. 5) „Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
    6. 6) „Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa zwei Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
    7. 7) „Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge.
  4. d) Andere Begriffe
    1. 1) „schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
    2. 2) „Schwimmkörper“: Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind; in Österreich gelten insbesondere Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m und Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) als Schwimmkörper;
    3. 3) „stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
    4. 4) „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
    5. 5) „Fischereifahrzeuge“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
    6. 6) „Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang (siehe auch § 11.01 Z 2);
    7. 7) „Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang (siehe auch § 11.01 Z 2);
    8. 8) „Übermüdung“: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; in Österreich gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
    9. 9) „Rauschzustand“: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen ähnlichen Substanzen eintritt und der in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung und Praxis festgestellt wird; in Österreich gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
    10. 10) „beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Dunst, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
    11. 11) „sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
    12. 12) „Wasserstraße“: jedes Binnengewässer, auf dem die Schifffahrt zugelassen ist; in Österreich umfasst der Begriff Wasserstraße Gewässer gemäß § 0.01 Z 1.
    13. 13) „Fahrwasser“: der für die Schifffahrt tatsächlich benutzbare Teil der Wasserstraße (der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist);
    14. 14) „linkes und rechtes Ufer": die Seiten der Wasserstraße von der Quelle aus zur Mündung gesehen;
    15. 15) „zu Berg“: die Richtung zur Quelle, auch auf den Strecken, auf denen die Stromrichtung mit den Gezeiten wechselt; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „zu Tal“ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
    16. 16) „ADN“: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (BGBl. III Nr. 18/2009 idgF);
    17. 17) „Radarfahrt“: die Fahrt mit Radar bei beschränkten Sichtverhältnissen;
    18. 18) „CEVNI“: die „Europäische Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) in der vierten revidierten Ausgabe, ECE/TRANS/SC.3/115/Rev.4 (http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html ); soweit nicht anders angegeben beruhen die Bestimmungen des 2. Teils dieser Verordnung und der Anlagen 1 bis 10 auf der CEVNI;
    19. 19) „DFND“: die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ der Donaukommission (http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication ). Bestimmungen der DFND, die von den Bestimmungen der CEVNI abweichen, sind nur auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen (im Folgenden als „Donauraum“ bezeichnet) unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden, anwendbar. Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere betroffene Personen müssen die Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau und die lokalen Vorschriften der Donauländer und der Stromsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten. In Österreich schließt der Begriff „Donauraum“ alle Wasserstraßen gemäß § 0.01 Z 1 ein.

§ 1.02 Schiffsführer

  1. 1. Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
  2. 2. Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
    1. a) bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    2. b) bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
    3. c) bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    4. d) bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
    5. e) in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.
  3. 3. Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten muss der Schiffsführer auch ständig während des Betriebes an Bord sein.
  4. 4. Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
  5. 5. Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
  6. 6. Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Schiffs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.
  7. 7. Hat ein stillliegendes Schiff oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen
    1. a) die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 7.08 zuständig ist,
    2. b) der Betreiber oder Eigentümer dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,

  1. 8. In Österreich ist, soweit im 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen. Dies gilt nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

  1. 1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
  2. 2. Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
  3. 3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
  4. 4. Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen nicht durch Übermüdung oder infolge eines Rauschzustands beeinträchtigt sein.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

  1. 1. Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
  2. 2. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. a) die Gefährdung von Menschenleben,
    2. b) die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
    3. c) die Behinderung der Schifffahrt,
    4. d) das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs oder an Bord der am Fahrzeug festgemachten Leichter befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt

  1. 3. Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06 Benutzung der Wasserstraße

§ 1.07 Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

  1. 1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
  2. 2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 350 m vor dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten oder zur Seite eingeschränkt, kann dies durch die Verwendung von Radar ausgeglichen werden.
  3. 3. Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
  4. 4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe z.B. Artikel 22.03 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009) vorgenommen werden:
    1. a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
    2. b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m bis unter 11 m, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
    3. c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Längsreihen geladen sind;
    4. d) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
  5. 5. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden als Sitzplätze vorhanden sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  2. 2. Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
  3. 3. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einem Schiffszeugnis gemäß den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“ (http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication ) oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61, http://live.unece.org/trans/main/sc3/sc3res.html ) oder der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, umgesetzt durch die Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 idgF) versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben im Schiffszeugnis entsprechen.
    1. a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    2. b) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
    3. c) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    4. d) Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
    5. e) für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
    6. f) Tragflügelboote;
    7. g) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
    8. h) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.

    In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Verordnung, BGBl. II Nr. 276/2004 idgF, entsprechen. Dies gilt nicht für

  1. 4. Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 müssen für die Fahrgäste die geeigneten im Schiffszeugnis eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.
  2. 5. In Österreich ist der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge - Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall - Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

  1. 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
  2. 2. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
  3. 3. Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Rudergängers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
  4. 4. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, welche die erforderliche Qualifikation nach § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.06 Z 1 lit. b besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.
  5. 5. In Österreich dürfen abweichend von Z 4 schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.10 Z 1 lit. e sowie ein Zeugnis gemäß § 1.10 Z 1 lit. j besitzt.
  6. 6. In Österreich ist die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), verboten.

§ 1.10 Schiffsurkunden und andere Dokumente

  1. 1. Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
    1. a) Schiffszeugnis,
    2. b) gegebenenfalls Eichschein,
    3. c) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste (siehe auch § 11.04 Z 1),
    4. d) ein Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist (siehe auch § 11.04 Z 2),
    5. e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das Schifferdienstbuch,
    6. f) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung ein Bordbuch mit Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten,
    7. g) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die Bescheinigung über die Ausgabe des Bordbuchs,
    8. h) an Bord von Fahrzeugen in der Radarfahrt das Radarzeugnis oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent - 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres),
    9. i) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlage und Wendegeschwindigkeitsanzeiger,
    10. j) ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    11. k) Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    12. l) das Ölkontrollbuch,
    13. m) die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
    14. n) die Prüfbescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    15. o) die Unterlagen und Befunde der wiederkehrenden Prüfungen von elektrischen Anlagen,
    16. p) die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    17. q) Prüfefunde über die Abnahmeprüfungen und wiederkehrenden Prüfungen von Kränen und anderen prüfpflichtigen Arbeitsmitteln,
    18. r) bei Containerbeförderung die Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren, oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
    19. s) in Österreich müssen für Schiffskraftstoffe Liefernachweise mit Angabe des Schwefelgehaltes (z. B. Tanklieferscheine) mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt,
    20. t) in Österreich Prüfbefunde über die wiederkehrenden Prüfungen der prüfpflichtigen persönlichen Schutzausrüstung an Bord.

  1. 2. Abweichend von Z 1 lit. a bis r sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:
    1. a) das Schiffszeugnis,
    2. b) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung eine Besatzungsliste,
    3. c) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
    4. d) das Schiffstagebuch (nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb), ausgenommen Fahrzeuge, die in Staaten registriert sind, in denen kein Schiffstagebuch vorgeschrieben ist,
    5. e) ein Sprechfunkzeugnis nach den relevanten internationalen und regionalen Übereinkommen,
    6. f) die Urkunde „Frequenzzuteilung“, wenn vorgeschrieben,
    7. g) die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
    8. h) die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
    9. i) ein Haftpflichtversicherungsnachweis, wenn vorgeschrieben,

  1. 3. Wenn erforderlich, muss sich an Bord von Schwimmkörpern eine nationale Fahrterlaubnis befinden.

    In Österreich ist gemäß § 16.02 eine Fahrterlaubnis für Sondertransporte (§ 11.10) oder eine Veranstaltungsbewilligung (§ 11.09) erforderlich.

  1. 4. Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  2. 5. Schiffszeugnis und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer:

Nummer des Schiffszeugnisses:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

§ 1.11 Mitführen der Verordnung und der Handbücher

  1. 1. An Bord jedes Fahrzeugs, ausgenommen unbemannte Fahrzeuge, offene Kleinfahrzeuge und Schwimmkörper, muss sich ein aktualisierter Abdruck der für den befahrenen Streckenabschnitt geltenden Verordnung befinden. Im Donauraum betrifft dies auch die vorübergehenden Anordnungen gemäß § 1.22.
  2. 2. Im Donauraum muss an Bord von Fahrzeugen mit Sprechfunkanlage das Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk - Allgemeiner Teil und Regionaler Teil - Donau - mitgeführt werden.
  3. 3. Eine auf elektronischem Weg kurzfristig lesbare Textfassung der Dokumente nach Z 1 und 2 ist zulässig.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

  1. 1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.
  2. 2. Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Position befinden.
  3. 3. Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.
  4. 4. Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben. Im Donauraum hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen, wenn das Hindernis eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen könnte.

§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Wasserstraße

  1. 1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
  2. 2. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
  3. 3. Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung der Wasserstraße (z. B. Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

§ 1.15 Verbot des Einbringens in die Wasserstraße

  1. 1. Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.
  2. 2. Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.
  3. 3. Sind Gegenstände oder Stoffe nach Z 1 oder 2 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

  1. 1. Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
  2. 2. Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Personen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

  1. 1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
  2. 2. Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muss der Schiffsführer unbeschadet der Pflicht zur Führung der in § 3.25 genannten Zeichen, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
  3. 3. Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies der Schleusenaufsicht sofort zu melden.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

  1. 1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Führer des Fahrzeugs oder des Schwimmkörpers alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
  2. 2. Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
    1. 1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.
    2. 2) Die Bediensteten der zuständigen Behörden können unbeschadet der Anwendung anderer Rechtsvorschriften Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn
      1. a) das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
      2. b) das Fahrzeug den Bestimmungen von § 1.07 nicht entspricht,
      3. c) die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 1.08 nicht entsprechen,
      4. d) wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

§ 1.19 Besondere Anweisungen

§ 1.20 Überwachung

§ 1.21 Sondertransporte

  1. 1. Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung auf der Wasserstraße von
    1. a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen in §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;
    2. b) schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
  2. 2. Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.

    In Österreich gilt § 11.10.

  1. 3. Sie unterliegen den von diesen Behörden im Einzelfall festzusetzenden Auflagen.
  2. 4. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23 Erlaubnis von Veranstaltungen

§ 1.24 Schutz und Überwintern der Fahrzeuge

2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe

  1. 1. An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:
    1. a) sein Name, der auch eine Devise sein kann;
    2. b) sein Heimat- oder Registerort;
    3. c) seine amtliche Identifikationsnummer;

  1. 2. Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,
    1. a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
    2. b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
  2. 3. Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. Im Donauraum können die oben genannten Kennzeichen zusätzlich in Schriftzeichen nach dem nationalen Alphabet angebracht sein.
  3. 4. Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
  4. 5. Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.

    In Österreich gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge nicht auf Wasserstraßen, die nicht Grenzstrecken sind.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

  1. 1. An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
    1. a) ihr Name oder ihre Devise;
    2. b) der Name und die Anschrift des Eigentümers.
  2. 2. Das Registerzeichen oder das Kennzeichen nach Z 1 lit. a muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei insbesondere eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Kleinfahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.
  3. 3. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.
  4. 4. An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

§ 2.03 Schiffseichung

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. 1. An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe“, der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) und der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
  2. 2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

  1. 1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
  2. 2. Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

  1. 1. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
  2. 2. Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
  3. 3. In diesem Kapitel gelten als:
    1. a) „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununter­brochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    2. b) „Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    3. c) „Hecklicht“: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
    4. d) „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
    5. e) „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.

§ 3.02 Lichter

§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel

  1. 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.
  2. 2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. 3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt
    1. a) bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
    2. b) bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

  1. 1. Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
  2. 2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  3. 3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:
    1. a) für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
    2. b) für Bälle 0,60 m Durchmesser;
    3. c) für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
    4. d) für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
  4. 4. Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

  1. 1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.
  2. 2. Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

§ 3.06 Ersatzlichter

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

  1. 1. Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
  2. 2. Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

2. Abschnitt
Nacht- und Tagbezeichnung

2. A Bezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

  1. 1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
    1. a) ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40 m nicht überschreitet;
    2. b) Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeugs gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    3. c) ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längs­achse des Fahrzeugs gesetzt ist.

    Bei Nacht:

  1. 2. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf bei Nacht zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeugs und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, dass der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge von mehr als 110 m muss dieses zweite Topplicht führen.
  2. 3. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Z 1 und 2 beibehalten.
  3. 4. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  4. 5. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen Fahrzeuge die Topplichter nach Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  5. 6. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

§ 3.09 Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

  1. 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
    1. a) zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;
    2. b) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b;
    3. c) ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.

    Bei Nacht:

  1. 2. Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser Fahrzeuge führen:

    Bei Nacht:

  1. 3. Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Z 1 und 2 müssen führen:
    1. a) die Länge eines Anhanges des Verbandes 110 m überschreitet, muss er bei Nacht zwei Lichter führen, und zwar eines auf dem Vorschiff und eines auf dem Hinterschiff;
    2. b) der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

    Bei Nacht:

  1. 4. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 3 führen:

    Bei Nacht:

  1. 5. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach den Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  2. 6. Wenn die Fahrzeuge nach Z 3 Seeschiffe sind, die direkt von See kommen oder in See stechen, dürfen sie führen:

    Bei Nacht:

  1. 7. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

§ 3.10 Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt

  1. 1. Schubverbände müssen führen:
    1. a) als Topplichter
      1. i) drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeugs an der Spitze des Verbandes oder dem an Backbord befindlichen Fahrzeug an der Spitze des Verbandes; diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein.
      2. ii) ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3 m tiefer als das oberste Topplicht nach sublit. i zu setzen.
    2. b) Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim schiebenden Fahrzeug und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;
    3. c) als Hecklichter
      1. i) drei Hecklichter nach § 3.08 Z 1 lit. c auf dem schiebenden Fahrzeug in einer waagrechten Linie senkrecht zu seiner Längsebene mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, so dass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.
      2. ii) ein Hecklicht auf dem Hinterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sichtbar ist. Befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen. Im Donauraum dürfen diese Hecklichter gegenüber dem schiebenden Fahrzeug soweit abgeblendet werden, dass eine Blendung des Schiffsführers ausgeschlossen wird.

    Bei Nacht:

  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren, jedoch müssen die Hecklichter nach Z 1 lit. c sublit. i gelb statt weiß sein. Wenn einem Schubverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren, muss das schiebende Fahrzeug führen: einen gelben Ball nach § 3.09 Z 3.
  2. 3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Topplichter nach Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  3. 4. Schubverbände, die durch zwei längsseits gekoppelte schiebende Fahrzeuge fortbewegt werden, müssen bei Nacht die Hecklichter nach Z 1 lit. c sublit. i auf dem schiebenden Fahrzeug führen, das die Hauptantriebskraft stellt; das andere schiebende Fahrzeug muss das Hecklicht nach Z 1 lit. c sublit. ii führen.
  4. 5. Für die Anwendung dieses Kapitels gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

§ 3.11 Bezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

  1. 1. Koppelverbände müssen führen:
    1. a) das Topplicht nach § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug; auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das weiße Licht nach § 3.09 Z 3 ersetzt werden;
    2. b) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Koppelverbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
    3. c) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.

    Bei Nacht:

  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen bei Nacht ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren. Wenn einem Koppelverband bei Tag ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann voraus fahren, muss jedes Fahrzeug im Koppelverband den gelben Ball nach § 3.09 Z 3 führen.
  2. 3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Lichter nach Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  3. 4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
  4. 5. Für die Anwendung dieses Kapitels gelten im Donauraum Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.

§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

  1. 1. Fahrzeuge unter Segel müssen führen:
    1. a) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
    2. b) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.

    Bei Nacht:

  1. 2. Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:

    Bei Nacht:

  1. 3. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:

    Bei Nacht im Donauraum:

  1. 4. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.

§ 3.13 Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

  1. 1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
    1. a) ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein;
    2. b) Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
      1. i) nach § 3.08 Z 1 lit. b oder
      2. ii) nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse;
    3. c) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach lit. a durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.

    Bei Nacht:

  1. 2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  2. 3. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Z 1 führen.
  3. 4. Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  4. 5. Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

    Bei Nacht:

  1. 6. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:

    Bei Nacht:

  1. 7. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

§ 3.14 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

  1. 1. Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    Bei Nacht:

  1. 2. Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:

    Bei Nacht:

  1. 3. Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 führen:

    Bei Nacht:

  1. 4. Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Z 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
  2. 5. Schubverbände, die von zwei längsseits gekoppelten schiebenden Fahrzeugen fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Z 4 auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen.
  3. 6. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter nach Z 1, 2 oder 3 befördern, haben die Bezeichnung für das gefährliche Gut zu führen, das die größte Anzahl von blauen Lichtern oder blauen Kegeln erfordert.
  4. 7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 des ADN oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.9 des ADN besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Z 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen eine Bezeichnung nach Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das eine Bezeichnung nach Z 1 führen muss.
  5. 5. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

§ 3.16 Bezeichnung der Fähren in Fahrt

  1. 1. Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
    1. a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m; diese Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist;
    2. b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.

    Bei Nacht:

  1. 2. Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.
  2. 3. Frei fahrende Fähren müssen führen:
    1. a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;
    2. b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;
    3. c) die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.

    Bei Nacht:

  1. 4. In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.

§ 3.17 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

  1. 1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen:

    Bei Nacht:

  1. 2. Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

§ 3.19 Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

2. B Bezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20 Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. 1. Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 3.22 und 3.25, führen:

    Bei Nacht:

  1. 2. Ein Verband, der vom Ufer entfernt ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer stillliegt, muss führen:

    Bei Nacht:

  1. 3. Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Z 1 und 2 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
  2. 4. Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn
    1. a) das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
    2. b) das Fahrzeug am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
    3. c) das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;
    4. d) im Donauraum ein Kleinfahrzeug am Ufer stillliegt.
  3. 5. In Österreich braucht die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 außer in den in Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden von
    1. a) Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen,
    2. b) Fahrzeugen, die an einer schwimmenden Anlage festgemacht und von der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
    3. c) Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.

§ 3.21 Zusätzliche Bezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22 Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. 1. Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen, außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper das Licht nach § 3.16 Z 2 führen.
  2. 2. Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen bei Nacht die Lichter nach § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter nach § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das nach § 3.16 Z 3 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
  3. 3. In Österreich brauchen die Lichter gemäß Z 1 und 2 von Fähren nicht geführt werden, die unter den in § 3.20 Z 4 lit. b oder Z 5 genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 5 lit. c gilt dabei auch für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

§ 3.23 Bezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

  1. 1. Unbeschadet der besonderen Auflagen nach § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

    Bei Nacht:

  1. 2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen, die nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, abweichend von Z 1 keine Lichter führen.

§ 3.24 Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen

§ 3.25 Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. 1. Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:
    1. a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,
    2. b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,
    3. c) auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,
    4. d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

  1. 2. Die Tagbezeichnung nach Z 1 lit. a und b kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:
    1. a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt" (Anlage 7)
    2. b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt" (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Buchstabe a).

  1. 3. Die Bezeichnung nach Z 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

    Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

  1. 4. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Tonnen oder in anderer Weise gesetzt werden.
  2. 5. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Z 1 und 2, jeweils lit. a und b befreien.

§ 3.26 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

  1. 1. Wenn in den Fällen der §§ 3.20 und 3.23 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
  2. 2. Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

    Bei Nacht:

  1. 3. Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

    Bei Nacht:

3. Abschnitt
Besondere Zeichen

§ 3.27 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht sowie Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

  1. 1. Unbeschadet der Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung können Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen:

    Bei Nacht und Tag:

  1. 2. Im Donauraum führen Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht zusätzlich und unbeschadet der Bezeichnung nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen.
  2. 3. In Österreich müssen Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß Z 2 führen.

§ 3.28 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

§ 3.29 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

  1. 1. In Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 3.25 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

    bei Nacht:

  1. 2. Unbeschadet des § 3.25 dürfen die Bezeichnung nach Z 1 nur führen:
    1. a) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
    2. b) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 3.30 Notzeichen

  1. 1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
    1. a) eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
    2. b) ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
    3. c) eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
    4. d) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
    5. e) ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
    6. f) ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
    7. g) rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
    8. h) langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
  2. 2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.

§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

  1. 1. Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

    runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild eines Fußgängers.

  1. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.32 Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

  1. 1. Sofern es verboten ist, an Bord
    1. a) zu rauchen
    2. b) offenes Licht oder Feuer zu verwenden,

  1. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander

  1. 1. Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeugs (z. B. wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder Sonderbestimmungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

    eine weiße quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

  1. 2. Die Tafeln müssen bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.
  2. 3. Dieser Paragraph gilt nicht für die in § 3.21 genannten Fahrzeuge, Schubverbände und Koppelverbände.

§ 3.34 Zusätzliche Bezeichnung von Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

  1. 1. Ein Fahrzeug, dessen Fähigkeit zum Ausweichen während der Ausführung von Arbeiten oder Tätigkeiten unter Wasser, wie z. B. Baggerarbeiten, Kabel- oder Bojenverlegung, gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschränkt ist, und dessen Position die Schifffahrt behindern kann, muss zusätzlich zu der ansonsten vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

    Bei Nacht:

  1. 2. Wenn die Arbeiten, die sie ausführen, zu einer Sperre führen, muss das Fahrzeug nach Z 1 zusätzlich zur Bezeichnung nach Z 1 führen:
    1. a) zwei helle oder gewöhnliche rote Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
    2. b) zwei helle oder gewöhnliche grüne Lichter, nicht weniger als 1 m übereinander und von allen Seiten sichtbar, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist;
    3. a) zwei schwarze Bälle, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt gesperrt ist;
    4. b) zwei schwarze Doppelkegel, nicht weniger als 1 m übereinander, auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist.

    Bei Nacht:

  1. 3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für stillliegende schwimmende Geräte bei der Arbeit.

§ 3.35 Zusätzliche Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

  1. 1. Ein Fahrzeug, das im Wasser ein Schleppnetz oder ein anderes Fischereigerät zieht (Schleppnetzfischer), muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

    Bei Nacht:

  1. 2. Andere als die in Z 1 genannten Fahrzeuge müssen bei Ausübung der Fischerei die in dieser Ziffer vorgeschriebene Bezeichnung führen, mit Ausnahme des Lichts nach § 3.08 Z 1 lit. a und statt des grünen Lichts

    Bei Nacht:

§ 3.36 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

  1. 1. Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

    eine mindestens 1 m hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A" des Internationalen Signalbuches an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

  1. 2. Erforderlichenfalls können sie statt der Bezeichnung Z 1 die Bezeichnung nach § 3.34 Z 1 führen.

§ 3.37 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Minenräumen

Ein Fahrzeug beim Minenräumen muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

§ 3.38 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge im Lotsendienst

Ein Fahrzeug im Lotsendienst muss zusätzlich zu seiner Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 4.01 Allgemeines

  1. 1. Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:
    1. a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6, Abschnitt I entsprechen;
    2. b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 6, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.
  2. 2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, das Zeichen der Radartalfahrer nach § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.
  3. 3. Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet. Dies gilt nur, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
  4. 4. Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

  1. 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III dieser Verordnung geben.
  2. 2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 6, Abschnitt III Titel A geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

  1. 1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
  2. 2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Notzeichen

  1. 1. Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
  2. 2. Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.

§ 4.05 Sprechfunk

  1. 1. Die Sprechfunkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage muss den Bestimmungen der zuständigen Behörden (im Donauraum der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000) sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst) entsprechen.
  2. 2. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff (in Österreich Kanal 10) und Nautische Information (in Österreich der Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse) ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.

    In Österreich müssen Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt auf der Donau zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß Z 4 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.

  1. 3. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. In Österreich muss die Sprechfunkanlage vom Einfahren in den Schleusenbereich gemäß Anhang 2 bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein. Sätze 1, 2 und 4 gelten auch während des Betriebes.
  2. 4. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, in Fahrwasserengen (Furten) oder in Brückenöffnungen und in von den zuständigen Behörden vorgeschriebenen Strecken auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden.
  3. 5. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
  4. 6. In Österreich gelten die Bestimmungen der Z 1, 2 und 3 für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
  5. 7. In Österreich gilt für Kleinfahrzeuge im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

§ 4.06 Radar

  1. 1. Fahrzeuge dürfen nur dann Radar oder Inland ECDIS (Electronic Chart Display and Information System) Geräte, die für das Steuern des Fahrzeugs mit überlagertem Radarbild eingesetzt werden können (Navigationsmodus), benutzen, wenn
    1. a) das Fahrzeug mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät oder gegebenenfalls einem Inland ECDIS Gerät sowie einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet ist. Diese Ausrüstung muss in gutem Betriebszustand und auf der Grundlage der Vorschriften der entsprechenden zuständigen Behörden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Binnenschifffahrt sowie unter Berücksichtigung der in Anlage 10 aufgeführten allgemeinen technischen Anforderungen an Radargeräte zugelassen sein. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Wendegeschwindigkeitsanzeiger ausgerüstet sein;
    2. b) sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Vorschriften der zuständigen Behörden (im Donauraum Donaukommission) entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (in Österreich: Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent - 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.09 Z 2 darf Radar für Übungszwecke bei klarer Sicht bei Tag und Nacht verwendet werden, auch wenn sich eine solche Person nicht an Bord befindet;
    3. c) das Fahrzeug mit einem Schallgerät ausgerüstet ist, das geeignet ist, das Dreitonzeichen abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren. Die zuständigen Behörden können jedoch diese Verpflichtung aufheben.

  1. 2. Bei Verbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  2. 3. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen ein Radargerät benutzen.

§ 4.07 Automatisches Identifikationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland AIS)

  1. 1. Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, dürfen nur dann ein Automatisches Identifikationssystem (AIS) benutzen, wenn sie mit einem Inland-AIS-Gerät, das den Vorschriften der zuständigen Behörden entspricht, ausgerüstet sind. Diese Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein.

    Kleinfahrzeuge, die AIS benutzen, müssen darüber hinaus mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.

  1. 2. Fahrzeuge dürfen nur dann AIS benutzen, wenn die in das AIS-Gerät eingegebenen Parameter den tatsächlichen Parametern des Fahrzeugs zu jedem Zeitpunkt entsprechen.
  2. 3. In Österreich gilt § 14.01.

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schifffahrtszeichen

  1. 1. Anlage 7 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
  2. 2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 1.19 hat die Besatzung die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Z 1 erteilt werden.
  3. 3. Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

  1. 1. Anlage 8 dieser Verordnung enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die beschriebenen Zeichen verwendet werden.
  2. 2. In Österreich gelten die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße als Schifffahrtszeichen (Hinweise) gemäß § 25 des Schifffahrtsgesetzes. Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nur wo es nautisch erforderlich ist.

§ 5.03 Benutzung von Schifffahrtszeichen und Wasserstraßenbezeichnungen

  1. 1. Die zuständigen Behörden müssen nicht alle Zeichen der Anlagen 7 und 8 verwenden und müssen Zeichen und Bezeichnungen, die sie nicht verwenden, in ihren Regelungen nicht anführen.
  2. 2. Wenn keine Zeichen und Bezeichnungen vorhanden sind, müssen Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht alle Maßnahmen gemäß § 1.04 ergreifen.

6. Kapitel
Fahrregeln

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 6.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

  1. a) „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. b) „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. c) „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

§ 6.01a Schnelle Schiffe

  1. 1. Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
  2. 2. Im Donauraum gilt Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

§ 6.02 Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

  1. 1. In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
  2. 2. Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, einschließlich schneller Schiffe, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.

2. Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

  1. 1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
  2. 2. Bei Verbänden dürfen die vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen nach den §§ 3.17, 6.04 und 6.10 nur von dem Fahrzeug gezeigt oder gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet; bei Schleppverbänden von dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes.
  3. 3. Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
  4. 4. Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.

§ 6.03a Kreuzen

  1. 1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
  2. 2. Z 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 6.13, 6.14 und 6.16.
  3. 3. Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

    Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

  1. 4. Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Z 1 einander wie folgt ausweichen:
    1. a) wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
    2. b) wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
    3. c) wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

  1. 1. Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
  2. 2. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
  3. 3. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
  4. 4. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
    1. a) bei Tag: ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder
    2. b) bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.

  1. 5. Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
    1. „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
    2. „zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  2. 6. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen nach Z 4 und die Schallzeichen nach Z 5 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
  3. 7. Die Z 1 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
  4. 8. Wenn sich zwei Kleinfahrzeuge begegnen und die Gefahr einer Kollision bestehen könnte, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

  1. 1. Abweichend von der Grundregel gemäß § 6.04 dürfen Fahrzeuge ausnahmsweise verlangen, dass die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll; dies ist nur zulässig, wenn dem Ersuchen in sicherer Weise entsprochen werden kann.
  2. 2. Abweichend von § 6.04 können
    1. a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe, die regelmäßig im Liniendienst verkehren und deren höchstzulässige Fahrgastzahl eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
    2. b) zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,

  1. 3. In diesem Fall müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
    1. „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
    2. „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  2. 4. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
    1. mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, und außerdem müssen sie die Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4 entfernen;
    2. mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen nach § 6.04 Z 4, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  3. 5. Besteht die Gefahr, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Z 3 wiederholen.
  4. 6. Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
  5. 7. Die Z 1 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.06 Begegnen: schnelle Schiffe

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

  1. 1. Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser offensichtlich nicht hinreichend breit für das Begegnen ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
    1. a) Fahrzeuge müssen die Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
    2. b) bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge hineinfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, das Schallzeichen während der Durchfahrt wiederholen;
    3. c) auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal" und „zu Berg" bestimmt sind (z. B. im Donauraum):
      1. i) zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
      2. ii) wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder ein Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat;
    4. d) auf Wasserstraßen, für die die Richtungen „zu Tal" und „zu Berg" nicht bestimmt sind:
      1. i) die Fahrzeuge, die kein Hindernis an Steuerbord haben sowie diejenigen, die, wenn sich die Fahrwasserenge in einer Krümmung befindet, die Außenseite der Krümmung an Steuerbord haben, müssen ihre Fahrt fortsetzen und die anderen Fahrzeuge müssen warten, bis die ersteren die Fahrwasserenge durchfahren haben; dies gilt jedoch nicht für das Begegnen zwischen Kleinfahrzeugen und Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind;
      2. ii) beim Begegnen von einem Kleinfahrzeug unter Segel mit einem Kleinfahrzeug, dass nicht unter Segel fährt, muss das Kleinfahrzeug unter Segel seine Fahrt fortsetzen, und das andere Kleinfahrzeug muss warten, bis das Kleinfahrzeug unter Segel die Fahrwasserenge durchfahren hat;
      3. iii) beim Begegnen von zwei Fahrzeugen unter Segel, muss das luvseitige Fahrzeug oder, sofern sie vor dem Wind fahren, das Fahrzeug, das den Wind von Steuerbord hat, die Fahrt fortsetzen, und das andere muss warten, bis das erstere die Fahrwasserenge durchfahren hat.

  1. 2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidlich, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen.

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

  1. 1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:
    1. a) auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal“ und „zu Berg“ bestimmt sind (z. B. im Donauraum),
      1. müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
    2. b) auf Wasserstraßen, auf denen die Richtungen „zu Tal" und „zu Berg" nicht bestimmt sind,
      1. gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 6.07.
  2. 2. Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
    1. a) das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 7),
    2. b) die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 7)

  1. 3. Zeigt im Donauraum eine zum Setzen der Zeichen nach Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
  2. 2. Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

    Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

§ 6.10 Überholen

  1. 1. Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an der Backbordseite des überholten Fahrzeugs vorbeifahren. Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf das überholende Fahrzeug auch an der Steuerbordseite des Vorausfahrenden überholen. Wenn das Überholen möglich ist, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
  2. 2. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:
    1. a) „zwei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
    2. b) „zwei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
  3. 3. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:
    1. a) „einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll
    2. b) „zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
  4. 4. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
    1. a) „einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
    2. b) „zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

  1. 5. Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.
  2. 6. Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muss der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.

    Wird ein Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muss der Vorausfahrende das Überholen auf der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel ein anderes Fahrzeug überholt.

  1. 8. Die Z 2 bis 6 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

  1. 1. Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:
    1. a) ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
    2. b) ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Tafelzeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreitet.
  2. 2. In Österreich gelten Überholverbote gemäß Z 1 nicht gegenüber Kleinfahrzeugen.

3. Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

  1. 1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Gebotszeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Hinweiszeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt werden.
  2. 2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an die Gebotszeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

§ 6.13 Wenden

  1. 1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. 2. Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
    1. a) „einen langen Ton und einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;
    2. b) „einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.
  3. 3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, dass dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
  4. 4. Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Z 1 und 3.
  5. 5. Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16 Häfen und Nebenwasserstraßen: Einfahrt und Ausfahrt, Ausfahrt mit Überqueren der Wasserstraße

  1. 1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen nur ausfahren oder in die Hauptwasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.

    Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, hat einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt zu lassen.

  1. 2. Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ein Manöver nach Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:
    1. „drei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen;
    2. „drei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn sie vor der Einfahrt oder nach der Ausfahrt ihren Kurs nach Backbord richten wollen;
    3. „drei lange Töne“, wenn sie nach der Ausfahrt die Hauptwasserstraße überqueren wollen.
    4. „einen langen und einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten wollen, oder
    5. „einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten wollen.

  1. 3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

    Dies gilt auch, wenn das Zeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße, an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.

  1. 4. Ist ein Tafelzeichen B.9 (a) oder B.9 (b) (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder an einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn durch dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. 5. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7, Abschnitt II Z 2 gezeigt wird.

    Fahrzeuge dürfen aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße nicht ausfahren, wenn an der Mündung das Tafelzeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 gezeigt wird.

  1. 6. Wenn auf der Hauptwasserstraße das Tafelzeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen nach Anlage 7 Abschnitt II Z 2 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.
  2. 7. Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 gilt nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

  1. 1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
  2. 2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen.
  3. 3. Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
  4. 4. Wasserschifahrer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

  1. 1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  2. 2. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 7.03 Z 1 lit. b durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
  3. 3. Das Verbot nach Z 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 7.03 Z 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

§ 6.19 Treibenlassen

  1. 1. Das Treibenlassen ist ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verboten.
  2. 2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

  1. 1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:
    1. a) vor Hafenmündungen;
    2. b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
    3. c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
    4. d) in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
    5. e) auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 7) gekennzeichnet sein.

  1. 2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
  2. 3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Signale nach § 3.25 Z 1 lit. c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Signale nach § 3.29 Z 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.

    In Österreich kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.29 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

§ 6.21 Verbände

  1. 1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  2. 2. Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
  3. 3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
  4. 4. Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an der Spitze des Schubverbandes Anker angebracht sind.
  5. 5. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekoppelt fahren, es sei denn, dass dies zum Abschleppen des Fahrgastschiffs bei Havarien erforderlich ist. Im Donauraum gilt dies auch für das Fahren im Schleppverband.
  6. 6. In Österreich dürfen Schubverbände nicht schleppen.
  7. 7. In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Ruderanlage, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
  8. 8. In Österreich dürfen Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 führen müssen, weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 bis 3 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.
  9. 9. In Österreich ist der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 1.01 Z 2 enthalten, nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.
    1. a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
    2. b) auf kurzen Strecken für das Zusammenstellen oder Aufstellen eines Schubverbandes;
    3. c) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit einer Steuereinrichtung und ausreichender Besatzung.

§ 6.21a Verstellen von Schubleichtern, die nicht Teil eines Schubverbandes sind

Ein Schubleichter der nicht Teil eines Schubverbandes ist, darf nur fortbewegt werden:

§ 6.22 Sperrung der Schifffahrt

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen mit eingeschränkter Manövrierfähigkeit

4. Abschnitt
Fähren

§ 6.23 Vorschriften für Fähren

  1. 1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  2. 2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
    1. a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
    2. b) wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton" geben. Im Donauraum ist der Betrieb von Längsseilfähren verboten;
    3. c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

  1. 1. Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 6.07.
  2. 2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:
    1. a) das Tafelzeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    2. b) das Tafelzeichen D.2 (Anlage 7), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 6.25 Durchfahren fester Brücken

  1. 1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  2. 2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:
    1. a) das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7) oder
    2. b) das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7),

  1. 3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Z 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

  1. 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser und anderer anzuwendender Verordnungen haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf der Schifffahrt bzw. zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden. Der Schiffsführer muss seine Absicht die Brücke zu durchfahren der Brückenaufsicht durch „einen langen Ton" oder über Funk ankündigen.
  2. 2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.

    Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem Tafelzeichen anhalten.

  1. 3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
  2. 4. Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
    1. a) ein oder mehrere rote Lichter:
    2. b) ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
    3. c) ein oder mehrere grüne Lichter:
    4. d) zwei rote Lichter übereinander:
    5. e) ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:
    6. f) zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen nach lit. a und d:

  1. 5. Die roten Lichter nach Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Tafelzeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Tafelzeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.
  2. 6. Die Brückenaufsicht ist verpflichtet auf oder in der Nähe der Brücke ein Funkgerät nach § 4.05 zu betreiben. Während der gesamten Dauer der Fahrt durch die Brücke muss das Funkgerät eingeschaltet bleiben.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

  1. 1. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Tafelzeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.
  2. 2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

  1. 1. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
  2. 2. In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse überwachen. In Österreich gilt diese Verpflichtung in den Schleusenbereichen gemäß Anhang 2.
  3. 3. Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
    1. a) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. b) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. c) die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
    4. d) und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA, Requested Time of Arrival).

    In Österreich wird abweichend davon in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.01 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung (Estimated Time of Arrival) über Inland AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn

  1. 4. Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
  2. 5. In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.
  3. 6. Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
  4. 7. In Schleusen:
    1. a) müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten; In Österreich müssen die Fahrzeuge so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
    2. b) müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder gegen andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
    3. c) sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind; In Österreich dürfen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.
    4. d) ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
    5. e) ist es verboten nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen. In Österreich dürfen die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;
    6. f) müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.
    7. g) in Österreich haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m während des Schleusungsvorgangs Rettungswesten zu tragen.
  5. 8. In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeuge.
  6. 9. Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter oder zwei oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 oder 3 führen, werden allein geschleust.
  7. 10. Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
  8. 11. Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.
  9. 12. Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und zum ordnungsgemäßen Ablauf des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Die Fahrzeuge in Schleusen und in den Schleusenvorhäfen haben diese Anordnungen zu befolgen.
  10. 13. In Österreich
    1. a) gilt die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“;
    2. b) dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein;
    3. c) dürfen Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in lit. b genannten Maße überschreiten, nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden;
    4. d) dürfen die Fahrzeuge vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
      1. i) dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
      2. ii) die Schleusenaufsicht die Erlaubnis erteilt hat;
    5. e) muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeugs während der Durchfahrt durch die Schleuse an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von motorisierten Fahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein. Bei Verbänden gilt dies nur für das verbandsführende Fahrzeug;
    6. f) haben Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 führen, diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden;
    7. g) ist der Schleusenaufsicht über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist;
    8. h) ist in Schleusen die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 idgF) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten;
    9. i) haben Kleinfahrzeuge die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten. Sportfahrzeuge, die von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benutzbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch ein rotes Licht oder zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.

§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

  1. 1. Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Zeichen bedeuten:
    1. a) zwei rote Lichter übereinander:
    2. b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:
    3. c) das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes über einem grünen Licht:
    4. d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:

  1. 2. Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
    1. a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:
    2. b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:

  1. 3. Ein oder beide rote Lichter nach den Z 1 und 2 können durch ein Tafelzeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Ein oder beide grüne Lichter nach den Z 1 und 2 können durch das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
  2. 4. Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
  3. 5. In Österreich haben Kleinfahrzeuge an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6.28 Z 3 mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.

    Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.

  1. 6. In Österreich dürfen Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, nicht in den Vorhafen einfahren.

§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung

  1. 1. Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
    1. a) Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
    2. b) Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.17.

  1. 2. In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:
    1. a) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
    2. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
    3. c) schwer beschädigte Fahrzeuge;
    4. d) Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;
    5. e) Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr und
    6. f) andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

  1. 3. In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar

  1. 1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit Radar fahren.
  2. 2. Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Sie müssen Sprechfunk verwenden, um anderen Fahrzeugen die für die sichere Schifffahrt notwendigen Informationen zu geben. Kleinfahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen den Verkehrskreis Schiff-Schiff oder einen von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Kanal verwenden.
  3. 3. Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  4. 4. Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. § 6.04 Z 4, 5 und 6 und § 6.05 gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen. Jedoch kann die zuständige Behörde das Begegnen Steuerbord zu Steuerbord gestatten, wenn es die nautischen Bedingungen von bestimmten Wasserstraßen verlangen.
  5. 5. Schleppverbände müssen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz aufsuchen, wenn eine Verständigung durch Sichtzeichen zwischen den Anhängen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb nicht mehr möglich ist. Schleppverbände in der Talfahrt dürfen die Fahrt mit Radar nur bis zum nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz fortsetzen. Für solche Schleppverbände gelten die Bestimmungen des § 6.33.
  6. 6. In Österreich haben Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der durch die zuständigen Behörden bestimmten Liegestellen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen ihre Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern oder sobald und solange sie das nach § 6.32 Z 4 oder nach § 6.33 Z 1 lit. b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen oder folgende Schallzeichen geben:
    1. a) „eine Gruppe von Glockenschlägen“, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
    2. b) „zwei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers (für den in Strömungsrichtung schauenden Beobachter) stillliegen;
    3. c) „drei Gruppen von Glockenschlägen“, wenn ihre Lage unbestimmt ist.

  1. 2. Bei einem Schubverband gilt Z 1 nicht für andere Fahrzeuge des Verbandes als das schiebende Fahrzeug. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gilt Z 1 für das Schleppboot und den letzten Anhang.
  2. 3. Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

§ 6.32 Radarfahrt

  1. 1. In der Radarfahrt müssen sich eine Person, die für die zu befahrende Strecke ein von der zuständigen Behörde gefordertes und für die geführte Fahrzeugart erforderliches Schiffsführerzeugnis sowie ein Zeugnis nach § 4.06 Z 1 lit. b besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.

    Ist das Steuerhaus mit einem Radar-Einmannsteuerstand ausgerüstet, genügt es, wenn die zweite Person erforderlichenfalls unverzüglich hinzugezogen werden kann.

  1. 2. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge bemerkt, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und mit diesen Fahrzeugen die Begegnung vereinbaren.
  2. 3. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug bemerkt, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das noch keinen Sprechfunkkontakt hergestellt hat, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm ein noch nicht wahrzunehmendes Fahrzeug befinden könnte, muss das talfahrende Fahrzeug dieses Fahrzeug über Funk auf die Gefahrensituation aufmerksam machen und mit diesem die Begegnung vereinbaren.
  3. 4. Wenn der Sprechfunkkontakt mit den entgegenkommenden Fahrzeugen nicht aufgenommen werden kann, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal
    1. a) das Dreitonzeichen nach § 4.06 Z 1 lit. c geben; dieses Schallzeichen ist so oft wie notwendig zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
    2. b) seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
    3. c) „einen langen Ton“ geben und dieses Schallzeichen so oft, wie notwendig, wiederholen;
    4. d) seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.

  1. 5. Jedes Fahrzeug in Radarfahrt, das über Sprechfunk angerufen wird, muss über Sprechfunk antworten und seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen. Es muss darauf hin mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren. Kleinfahrzeuge müssen jedoch nur die Seite angeben, nach der sie ausweichen.
  2. 6. Bei Verbänden gelten die Z 1 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die sich nicht in Radarfahrt befinden

  1. 1. Fahrzeuge und Verbände, die sich nicht in Radarfahrt befinden, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liege- oder Ankerplatz anlaufen. Die folgenden Bestimmungen gelten während der Fahrt zu diesem Liege- oder Ankerplatz:
    1. a) Sie müssen so weit wie möglich am Rand des Fahrwassers fahren;
    2. b) Jedes einzeln fahrende Fahrzeug und jedes Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer eines Verbandes befindet, muss „einen langen Ton“ geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen; bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers des Fahrzeugs oder des Verbandes befinden oder durch eine Sprechanlage mit ihm verbunden sein.
    3. c) Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es die Art seines Fahrzeugs, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht. Danach muss es mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Begegnung vereinbaren;
    4. d) Sobald ein Fahrzeug ein Schallzeichen eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem keine Sprechfunkverbindung hergestellt werden konnte, muss es:
      1. wenn es sich in der Nähe des Ufers befindet, so nahe wie möglich an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeugs anhalten;
      2. wenn es sich nicht in der Nähe eines Ufers befindet, insbesondere wenn es von einem Ufer zum anderen wechselt, das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
  2. 2. Außerhalb des Donauraums müssen Fähren, die sich nicht in Radarfahrt befinden, an Stelle des Schallzeichens nach Z 1 als Nebelzeichen „einen langen Ton und vier kurze Töne" geben; dieses Schallzeichen ist mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.

7. Abschnitt
Besondere Regeln

§ 6.34 Besonderer Vorrang

  1. 1. Bei einer Begegnung mit oder Kreuzung des Kurses von
    1. a) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.34 führt,
    2. b) einem Fahrzeug, das die Zeichen nach § 3.35 führt,

  1. 2. Bei einer Begegnung oder Kreuzung des Kurses von einem Fahrzeug nach Z 1 lit. a und einem Fahrzeug nach Z 1 lit. b muss das Letztere dem Ersteren ausweichen.
  2. 3. Fahrzeuge dürfen sich dem Heck eines Fahrzeugs, das die Zeichen nach § 3.37 führt, nicht näher als 1000 m nähern.

§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

  1. 1. Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
  2. 2. Der Führer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung des Wasserschifahrers verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
  3. 3. Wenn sie nicht in einem Fahrwasser fahren, das ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
  4. 4. Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
  5. 5. In Österreich gilt zusätzlich § 16.03.

§ 6.36 Verhalten der Fischereifahrzeuge und gegenüber Fischereifahrzeugen

  1. 1. Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
  2. 2. Das Aufstellen von Fischereigeräten in oder in der Nähe des Fahrwassers oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.
  3. 3. Alle anderen Fahrzeuge dürfen nicht nahe an Fischereifahrzeugen vorbeifahren, die die Zeichen nach § 3.35 führen.

§ 6.37 Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

  1. 1. Das Tauchen ohne ausdrückliche Genehmigung ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:
    1. a) auf der üblichen Fahrlinie von Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 3.16 führen;
    2. b) vor und in Hafeneinfahrten;
    3. c) in der Nähe und im Bereich von Liegestellen,
    4. d) in Bereichen, die dem Wasserschilaufen oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
    5. e) im Fahrwasser;
    6. f) in Häfen.
  2. 2. Alle Fahrzeuge müssen einen ausreichenden Abstand zu Fahrzeugen halten, die die Zeichen nach § 3.36 führen.
  3. 3. In Österreich gilt zusätzlich § 16.04.

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

§ 7.01 Allgemeine Regeln für das Stillliegen

  1. 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
  2. 2. Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt.
  3. 3. Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
  4. 4. In Österreich dürfen im Fahrwasser keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
  5. 5. In Österreich sind, wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, dass sie sich nicht losreißen können.

§ 7.02 Stillliegen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    2. b) auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
    3. c) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
    4. d) unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
    5. e) im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    6. f) an Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
    7. g) in der Fahrlinie von Fähren;
    8. h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
    9. i) auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
    10. j) seitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    11. k) auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
    12. l) in den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.
  2. 2. Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen nach Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 7.03 bis 7.06 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.
  3. 3. In Österreich dürfen abweichend von Z 1 und 2 Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.

§ 7.03 Ankern

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
    1. a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
    2. b) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
  2. 2. Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
  3. 3. In Österreich ist bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle
    1. a) das Fahrzeug zusätzlich durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
    2. b) die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.

§ 7.04 Festmachen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
    1. a) auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
    2. b) auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.
  2. 2. Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
  3. 3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metalleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
  4. 4. In Österreich dürfen Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.
  5. 5. In Österreich ist es außer im Notfall oder zur Hilfeleistung anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.

§ 7.05 Liegestellen

  1. 1. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Tafelzeichen steht.
  2. 2. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben ist.
  3. 3. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch zwei Entfernungen begrenzt wird, die ab dem Tafelzeichen gemessen auf diesem in Metern angegeben sind.
  4. 4. Auf Liegestellen, die durch das Tafelzeichen E.5.3. (Anlage 7) gekennzeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
  5. 5. Auf Liegestellen müssen Fahrzeuge, soweit keine anderen Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.
  6. 6. Im Donauraum kann eine Liegestelle zusätzlich zu den Uferzeichen durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
    1. a) an der rechten Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4a);
    2. b) an der linken Seite des Fahrwassers durch Tonnen mit Licht (Anlage 8, Abb. 4b).

§ 7.06 Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 7.07 Stillliegen im Fall der Beförderung gefährlicher Güter

  1. 1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
    1. a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach § 3.14 Z 1 führt;
    2. b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter oder zwei blaue Kegel nach § 3.14 Z 2 führt;
    3. c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel nach § 3.14 Z 3 führt.

  1. 2. Die Verpflichtung nach Z 1 lit. a gilt nicht
    1. a) für Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die die gleiche Bezeichnung führen;
    2. b) für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, aber ein Zulassungszeugnis nach 8.1.8 des ADN besitzen und den Sicherheitsanforderungen für Fahrzeuge nach § 3.14 Z 1 entsprechen.
  2. 3. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde für das Stillliegen Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

  1. 1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, und an Bord von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

    In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.

  1. 2. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Die zuständige Behörde kann jedoch die Fahrzeuge, die in einem Hafenbecken stillliegen, von dieser Verpflichtung befreien. Im Donauraum dürfen Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Bezeichnung nach § 3.14 führen, in Hafenbecken und auf Liegeplätzen, wo eine ständige Aufsicht sichergestellt ist, ohne Wache an Bord stillliegen.

    In Österreich müssen abweichend davon Tankschiffe gemäß Z 1 und alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, keine einsatzfähige Wache an Bord haben, wenn sie an einem gekennzeichneten Liegeplatz stillliegen, an dem ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN sichergestellt ist.

  1. 3. An Bord stillliegender Fahrgastschiffe, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

    In Österreich gilt dies für alle Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste aufhalten.

  1. 4. Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. In Österreich kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.
  2. 5. Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber oder, wenn dieser nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer zuständig.
  3. 6. In Österreich kann die Wache gemäß Z 1 bis 3 mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

8. Kapitel
Signalisierungs- und Meldepflichten

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

  1. 1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal auf den Fahrzeugen ausgelöst werden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Z 1, 2 oder 3 führen, wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden der gefährlichen Güter für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.

    Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

  1. 2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten ununterbrochenen Wiederholung eines langen und eines kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden.

    Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

  1. 3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
    1. a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
    2. b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
  2. 4. Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. a) Außenfenster und -öffnungen sind zu schließen,
    2. b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,
    3. c) das Rauchen ist einzustellen,
    4. d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
    5. e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
  3. 5. Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
  4. 6. Bei der Ausführung der Maßnahmen nach Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
  5. 7. Die Maßnahmen nach Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
  6. 8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss dies den nächsten erreichbaren Organen der zuständigen Behörde unter Nutzung aller Möglichkeiten unverzüglich melden.

§ 8.02 Meldepflicht

  1. 1. Die Schiffsführer von folgenden Fahrzeugen und Verbänden müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gekennzeichnet sind, gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7), melden:
    1. a) Fahrzeuge und Verbände, die gefährliche Güter nach den Bestimmungen des ADN befördern;
    2. b) Fahrzeuge, die mehr als 20 Container befördern;
    3. c) Fahrgastschiffe, ausgenommen Tagesausflugsschiffe;
    4. d) Seeschiffe;
    5. e) Sondertransporte nach § 1.21;
    6. f) andere Fahrzeuge und Verbände, wenn von der zuständigen Behörde vorgeschrieben.

  1. 2. Die Schiffsführer von Fahrzeugen nach Z 1 müssen folgende Angaben mitteilen:
    1. a) Art des Fahrzeugs (Schiffsgattung);
    2. b) Name des Fahrzeugs;
    3. c) Standort (Stromkilometer), Fahrtrichtung;
    4. d) Amtliches Kennzeichen (Schiffsnummer); bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. e) Tragfähigkeit; bei Seeschiffen: Bruttotonnage;
    6. f) Länge und Breite des Fahrzeugs;
    7. g) Art, Länge und Breite des Verbandes;
    8. h) Tiefgang (nur auf besondere Anforderung)
    9. i) Fahrtroute;
    10. j) Beladehafen;
    11. k) Entladehafen;
    12. l) Art und Menge der Ladung (für gefährliche Güter: bei Beförderung mit Trockengüterschiffen nach 5.4.1.1.1 a), b), c), d) und f) und 5.4.1.2.1 a) des ADN; bei Beförderung mit Tankschiffen nach 5.4.1.1.2 a), b), c) d) und e) des ADN);
    13. m) vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen;
    15. o) Anzahl der Container.
  2. 3. Die unter Z 2 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  3. 4. Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  4. 5. Ändern sich die Angaben nach Z 2 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  5. 6. Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte mit Ausnahme der benachbarten zuständigen Behörden in Fahrtrichtung des Fahrzeugs übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Nothilfediensten die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu geben.

9. Kapitel
(ohne Inhalt)

10. Kapitel
Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen

§ 10.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kapitels bedeuten:

  1. 1. Allgemeine Begriffe in Bezug auf Abfälle:
    1. a) „An Bord anfallender Abfall (Schiffsabfall)“: Stoffe oder Gegenstände gemäß lit. b bis f, die deren Besitzer entsorgt oder plant zu entsorgen oder verpflichtet ist zu entsorgen;
    2. b) „Restladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
    3. c) „öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall“: Altöl, Bilgenwasser und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall wie Altfett, Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter) und Verpackungen dieser Abfälle;
    4. d) „Altöl“: gebrauchtes und sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- und Hydrauliköl;
    5. e) „Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen des Maschinenraumbereichs, Pieks, Kofferdämmen und Wallgängen;
    6. f) „Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach Austritt aus Buchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und sonstiges nicht mehr verwendbares Fett;
    7. g) „anderer Schiffsbetriebsabfall": häusliches Abwasser, Hausmüll, Klärschlamm, Slops und übrigen Sonderabfall im Sinne der Z 3;
    8. h) „Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die im Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeugs entstehen; Restladung und Umschlagsrückstände im Sinne der Z 2 lit. b und d fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
    9. i) „Annahmestelle“: ein Fahrzeug oder eine Einrichtung an Land, die von den zuständigen Behörden zur Annahme von Schiffsabfällen zugelassen sind.
  2. 2. Ladungsbereich:
    1. a) „Einheitstransporte“: aufeinanderfolgende Beförderungen, bei denen im Laderaum oder Ladetank des Fahrzeugs ununterbrochen das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
    2. b) „Restladung“: die flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems im Ladetank und im Leitungssystem verbleibt, sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne den Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Vakuumreinigern im Laderaum verbleibt;
    3. c) „Ladungsrückstände“: die flüssige Ladung, die nicht durch das Nachlenzsystem aus dem Ladetank und dem Leitungssystem entfernt werden kann, sowie trockene Ladung, die nicht durch den Einsatz von Kehrmaschinen, Besen oder Vakuumreinigern aus dem Laderaum entfernt werden kann;
    4. d) „Umschlagsrückstände“: Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaums auf das Fahrzeug gelangt (z. B. auf das Gangbord);
    5. e) „besenreiner Laderaum“: ein Laderaum, aus dem die Restladung mit Reinigungsgeräten wie Besen oder Kehrmaschinen ohne den Einsatz von saugenden oder spülenden Geräten entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
    6. f) „nachgelenzter Ladetank“: ein Ladetank, aus dem die Restladung durch den Einsatz eines Nachlenzsystems entfernt worden ist und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
    7. g) „vakuumreiner Laderaum“: ein Laderaum, aus dem die Restladung mittels Vakuumtechnik entfernt worden ist, und der deutlich weniger Ladungsrückstände enthält als ein besenreiner Laderaum;
    8. h) „waschreiner Laderaum oder Ladetank“: ein Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen grundsätzlich für jede Ladungsart geeignet ist;
    9. i) „Reinigung“: die Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen beziehungsweise Ladetanks und Leitungssystemen durch geeignete Mittel (z. B. Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Entladungsstandard
    10. j) „waschen“: die Beseitigung der Ladungsrückstände aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder aus dem nachgelenzten Ladetank unter Einsatz von Wasserdampf oder Wasser;
    11. k) „Waschwasser“: das Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt. Hierzu wird auch Ballastwasser und Niederschlagswasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

  1. 3. Andere Arten von Abfällen:
    1. a) „häusliches Abwasser": Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwasser;
    2. b) „Hausmüll": aus Haushalten und aus Schiffsgastronomie stammende organische und anorganische Abfälle, jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
    3. c) „Klärschlamm": Rückstände, die bei Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeugs entstehen;
    4. d) „Slops": ein pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch aus Ladungsrückständen und Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
    5. e) „sonstiger Sonderabfall": Schiffsbetriebsabfall außer dem öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall und den unter lit. a bis d genannten Abfällen.

§ 10.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 10.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

  1. 1. Es ist verboten, Altöl oder Altfett aus dem Schiffsbetrieb oder Haushaltsabfall, Klärschlamm, Slops oder sonstigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
  2. 2. Es ist verboten, Ladungsteile oder Abfälle aus dem Ladungsbereich nach § 10.01 Z 2 in die Wasserstraße zu werfen, einzubringen oder einzuleiten. Dieses Verbot gilt auch für Verpackungen und Stauhilfsmittel.
  3. 3. Das Einbringen oder Einleiten von häuslichem Abwasser ist nur nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Vorschriften (im Donauraum basierend auf den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“, siehe http://www.danubecommission.org/index.php/de_DE/publication ) und nur dann zulässig, wenn die Fahrzeuge hinsichtlich der Einrichtungen zur Sammlung bzw. Behandlung von häuslichem Abwasser an Bord den geltenden „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der geltenden UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe entsprechen.
  4. 4. Das Einbringen oder Einleiten von Waschwasser aus den Laderäumen oder Ladetanks ist nur nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Vorschriften (im Donauraum basierend auf den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“) zulässig.

    In Österreich gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959.

  1. 5. Das Einleiten von Wasser, das von zugelassenen Ölabscheidern separiert wurde, ist vom Verbot nach Z 1 ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt nach dem Abscheiden ständig und ohne vorherige Verdünnung den nationalen Vorschriften entspricht. Im Donauraum ist das Einleiten von separiertem Wasser durch Bilgenentölungsboote, die von den zuständigen Behörden zugelassen sind, vom Verbot nach Z 1 ausgenommen, wenn der maximale Restölgehalt des separierten Wassers ohne vorherige Verdünnung den „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ entspricht.

    In Österreich gilt dies nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 4 angeführten Abschnitten der Wasserstraße. Auf den in Anhang 4 angeführten Abschnitten der Wasserstraße darf Bilgenwasser ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 5 ppm gewährleisten, in die Wasserstraße eingeleitet werden.

  1. 6. Bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 oder 2 hat der Schiffsführer dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens zu melden.

    In Österreich hat der Schiffsführer darüber hinaus unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.

  1. 7. In Österreich muss die Meldung gemäß Z 6 enthalten:
    1. a) Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
    2. b) die Stelle der Verunreinigung;
    3. c) den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    4. d) die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    5. e) die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    6. f) die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    7. g) das Ausmaß der Verunreinigung.
  2. 8. In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.

§ 10.04 Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

  1. 1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 10.03 Z 1 genannten Altöle- und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.
  2. 2. Es ist verboten,
    1. a) an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
    2. b) an Bord Abfälle zu verbrennen;
    3. c) öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
  3. 3. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle nach § 10.03 Z 1 in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.
  4. 4. In Österreich können Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.

§ 10.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen

  1. 1. Fahrzeuge mit einem Maschinenraum im Sinne der „Empfehlungen der Donaukommission über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe oder der UNECE-Resolution über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (Resolution 61) oder der geltenden Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen ein gültiges Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) gemäß dem Muster der Anlage 9 führen.
  2. 2. Das Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) wird von den zuständigen Behörden ausgestellt und kontrolliert.
  3. 3. Die öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle nach § 10.04 Z 1 sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch).
  4. 4. Die zuständige Behörde kann auch die Eintragung anderer Angaben ins Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) verlangen, wie
    1. Angaben über die Abgabe (Abgabenachweis),
    2. Entsorgung von Bilgenwaschwasser,
    3. Entsorgung von häuslichem Abwasser,
    4. Entsorgung von Slops, Klärschlamm und sonstigen Sonderabfällen.
  5. 5. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der dem DFND und CEVNI unterliegenden Wasserstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der oben genannten Wasserstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe - MARPOL 73 (BGBl. Nr. 434/1988).

§ 10.06 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

  1. 1. Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.
  2. 2. Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:
    1. a) Quecksilberverbindungen,
    2. b) Arsenverbindungen,
    3. c) als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
    4. d) Hexachlorcyclohexan.

3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

  1. 1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
    1. a) „Sportfahrzeug“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
    2. b) „Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
    3. c) „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
    4. d) „Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.111/2010, ein.
  2. 2. Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang gemäß § 1.01 lit. d Z 6 und 7 die im Anhang 5 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabel­le des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.

§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

  1. 1. Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Ver­kehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 6 festgelegt.
  2. 2. Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 7. Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
  3. 3. Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBL. I Nr. 177/2004, der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 2 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 8 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 9 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
  4. 4. Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhangs 10 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhangs 11 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen, und verpflichtet. Meldungen an die zuständige Behörden entgegenzunehmen und an diese weiterzuleiten.
  5. 5. Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
    1. a) im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
    2. b) bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Schifffahrtsaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch sobald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
    3. c) Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
  6. 6. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
    1. a) hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
    2. b) hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
      1. aa) die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeugs betreffender Dokumente zu verlangen,
      2. bb) im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
      3. cc) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
      4. dd) die vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises gemäß § 135 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
      5. ee) von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeugs zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
  7. 7. Die Verpflichtungen des § 1.20 Z 1 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 6.

§ 11.03 Meldungen

  1. 1. Die nach den Bestimmungen des 2. Teils vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu erstatten.
  2. 2. Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
  3. 3. Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.

§ 11.04 Schiffsurkunden und andere Dokumente

  1. 1. Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeugs, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeugs, den Namen und Hauptwohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
    1. a) laufende Nummer,
    2. b) Familienname,
    3. c) Vornamen,
    4. d) Geburtsdatum,
    5. e) Geburtsort,
    6. f) Staatsangehörigkeit,
    7. g) Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
    8. h) Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
    9. i) Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).

  1. 2. Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
    1. a) die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 12 angegebenen Symbole zu verwenden;
    2. b) zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeugs, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
    3. c) Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
    4. d) Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
    5. e) Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
    6. f) Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
    7. g) Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in lit. a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.06.

  1. 3. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Fahrzeuge mit ausländischem Heimat- oder Registerort, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimat- bzw. Registerstaates führen.
  2. 4. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten für Fahrzeuge mit österreichischem Heimat- oder Registerort auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 11.05 Schifferausweise

  1. 1. Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt, Schifferausweise nach dem Muster des Anhangs 13 auszustellen.
  2. 2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. a) bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
    2. b) bei Fremden:
      1. aa) ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
      2. bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepass oder Passersatz ersichtlich ist.
  3. 3. Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
    1. a) wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
    2. b) für einen verloren gegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
  4. 4. Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 11 des Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepass besitzt.
  5. 5. Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Passersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
  6. 6. Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepass oder Passersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.
  7. 7. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schifffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schifffahrtsunternehmens unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Berufsgruppe Schifffahrt, zurückzustellen.
  8. 8. Die vor dem 28. April 1993 ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.

§ 11.06 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeugs Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.
  2. 2. Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.
  3. 3. Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.
  4. 4. Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.
  5. 5. Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.
  6. 6. Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder
  • ein weiteres Mitglied der Besatzung, das direkt, über eine Sprechanlage oder über Bordfunk in akustischem Kontakt mit dem Schiffsführer steht, den jeweiligen Arbeitsplatz überwachen oder
  • ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung stehen.

§ 11.07 Fahrgastschifffahrt

  1. 1. Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.
  2. 2. Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
  3. 3. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis erteilt hat.
  4. 4. Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrzeug sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
    1. a) der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
    2. b) bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.
  5. 5. Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
  6. 6. Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Ausstiegsstellen nicht behindert wird.
  7. 7. Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.
  8. 8. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
  9. 9. Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.
  10. 10. Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.
  11. 11. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

§ 11.08 Betrieb von Fähren

  1. 1. Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzest mögliche Weg einzuhalten.
  2. 2. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.
  3. 3. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.
  4. 4. Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.
  5. 5. Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.
  6. 6. Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.
  7. 7. Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.
  8. 8. Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.
  9. 9. Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; davon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.
  10. 10. Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.
  11. 11. Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.
  12. 12. Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.
  13. 13. Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.
  14. 14. Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

§ 11.09 Veranstaltungen

  1. 1. Der Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltung gemäß § 1.23 ist nach dem Muster des Anhangs 14 mindestens sechs Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu übermitteln.
  2. 2. Die Bewilligung von Veranstaltungen gemäß § 1.23 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. 3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Ermittlungsverfahren zumindest
    1. a) den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Anrainergemeinden,
    2. b) der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen, Berufsgruppe Schifffahrt,
    3. c) der via donau - Österreichische Wasserstraßengesellschaft m.b.H.,
    4. d) dem Nationalpark Donauauen für Veranstaltungen im Gebiet des Nationalparks,
    5. e) dem Kraftwerksbetreiber bei Veranstaltungen im Bereich von Kraftwerken,
    6. f) dem Hafenbetreiber bei Veranstaltungen in Häfen,
    7. g) den Bewilligungsinhabern von der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienenden Schifffahrtsanlagen, deren Benutzung durch die Veranstaltung eingeschränkt wird,

  1. 4. Wenn der Antrag weniger als sechs Wochen vor der Veranstaltung eingereicht wird, kann eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller zustimmende Stellungnahmen der in Z 3 genannten Personen oder Organisationen vorlegt.
  2. 5. Sofern die Erfüllung der in Z 1 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. a) die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
    2. b) die Fahrregeln,
    3. c) die Ausstattung von Segelfahrzeugen,
    4. d) den Einsatz von Schwimmkörpern,
    5. e) das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten,
    6. f) die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens,
    7. g) die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal und
    8. h) den Verkehr im Hafen

  1. 6. Feuerwerke, die in einem Abstand zur Wasserstraße oder Schifffahrtsanlagen von weniger als dem Mindestsicherheitsabstand gemäß Pyrotechnikgesetz, BGBl. I Nr. 131/2009, abgebrannt werden sollen, bedürfen einer Bewilligung gemäß Z 2.

§ 11.10 Sondertransporte

  1. 1. Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransports gemäß § 1.21 auf österreichischen Wasserstraßen ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, nach dem Muster des Anhangs 15 bei einer betroffenen Schifffahrtsaufsicht gemäß Anhang 6 zu beantragen.
  2. 2. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind. Insbesondere müssen
    1. a) die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und
    2. b) alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (z. B. Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.
  3. 3. Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhangs 16 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
  4. 4. Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
  5. 5. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.
  6. 6. Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
  7. 7. Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransports nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
  8. 8. Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transports gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transports sicher standhält.
  9. 9. Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Kleinfahrzeugen und nicht gegenüber Sondertransporten, die nur aus Schwimmkörpern mit den Abmessungen eines Kleinfahrzeugs bestehen.
  10. 10. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.

§ 11.11 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

  1. 1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
  2. 2. Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 17 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.
  3. 3. Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
  4. 4. Der Schiffsführer des bunkernden Schiffs hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
  5. 5. Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (z. B. direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
  6. 6. Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeugs ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
  7. 7. Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.
  8. 8. Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 3 für die Dauer des Bunkervorgangs nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.

§ 11.12 Schiffskraftstoffe

§ 11.13 Ausrüstung von Sportfahrzeugen

  1. 1. Anker- und Verheftausrüstung:
    1. a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. b) entweder
    3. c) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    4. d) ein Bootshaken;

  1. 2. Feuerlöschausrüstung:
    1. a) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;
    2. b) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg;

  1. 3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. a) ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. d) eine Einstiegshilfe.

2. Kapitel
(ohne Inhalt)

3. Kapitel
(ohne Inhalt)

4. Kapitel
Schallzeichen, Sprechfunk, Navigationsanlagen

§ 14.01 Inland AIS

  1. 1. Fahrzeuge, die
    1. a) die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,
    2. b) die Wasserstraßen Traun und Enns oder den Wiener Donaukanal befahren,

  1. 2. Von der Verpflichtung gemäß Z 1 sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
    1. a) geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;
    2. b) beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;
    3. c) nicht frei fahrende Fähren;
    4. d) Kleinfahrzeuge.
  2. 3. Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Z 1 sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu übertragen:
    1. a) Nutzeridentifikation (MMSI);
    2. b) Schiffsname;
    3. c) Rufzeichen;
    4. d) Schiffstyp;
    5. e) Europäische Schiffsnummer (ENI);
    6. f) Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
    7. g) Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
    8. h) Maximaler aktueller statischer Tiefgang;
    9. i) Verbandstyp (bei Verbänden);
    10. j) Gefahrgutklasse;
    11. k) Position (WGS 84);
    12. l) Geschwindigkeit über Grund SOG;
    13. m) Kurs über Grund COG;
    14. n) Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);
    15. o) Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);
    16. p) Navigationsstatus.
    17. q) Position der GNSS Antenne (auf m genau)
  3. 5. Der Schiffsführer hat
    1. a) die Gesamtlänge,
    2. b) die Gesamtbreite,
    3. c) den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,
    4. d) den Verbandstyp,
    5. e) die Gefahrgutklasse und
    6. f) den Navigationsstatus
    7. g) die Position der GNSS Antenne

  1. 6. Die Verpflichtung gemäß Z 4 gilt nicht während des Stillliegens
    1. a) im Bereich von gekennzeichneten Länden oder
    2. b) in Häfen.
  2. 7. Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.
  3. 8. Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01 Hinweiszeichen

  1. 1. Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.
  2. 2. Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.

§ 15.02 Bezeichnung von Wasserflugplätzen

6. Kapitel
Fahrregeln

§ 16.01 Segelfahrzeuge

  1. 1. Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (z. B. durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.
  2. 2. Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (Anhang 2) verboten.

§ 16.02 Schwimmkörper und Wasserflugzeuge

  1. 1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 verboten.
  2. 2. Unbeschadet der §§ 11.09 und 11.10 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen (siehe auch § 15.02) gestattet.

§ 16.03 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

  1. 1. Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
  2. 2. Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
  3. 3. Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein.
  4. 4. Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeugs halten.
  5. 5. Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.
  6. 6. Die Ausübung des Schleppsports ist verboten:
    1. a) im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,
    2. b) in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
    3. c) in Fahrwasserengen,
    4. d) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
  7. 7. In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsports nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
  8. 8. Das Schleppen von Fluggeräten (z. B. Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.
  9. 9. Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (z.B. Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (z.B. Kanu-Kiting) ist verboten.

§ 16.04 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

  1. 1. Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
    1. a) 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
    2. b) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
    3. c) im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2080,9 bis 2074,8).
  2. 2. Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
    1. a) in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
    2. b) näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  3. 3. Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

§ 16.05 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

§ 17.01 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

  1. 1. Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Dürnstein bei Strom-km 2008,900 (obere Schifffahrtsanlage) und im Bereich von Strom-km 2007,900 bis 2008,300 (untere Schifffahrtsanlagen), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 4.
  2. 2. Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht bei der oberen Schifffahrtsanlage eintreffen oder von dort ablegen.
  3. 3. Kabinenschiffe haben die unteren Schifffahrtsanlagen zu benützen; die obere Schifffahrtsanlage darf nur benützt werden, wenn die unteren Schifffahrtsanlagen zweireihig belegt sind.
  4. 4. Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen aus keine Abfälle an Land gebracht werden.

§ 17.02 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

  1. 1. Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7.
  2. 2. Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen.
  3. 3. Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen.
  4. 4. Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffs im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen.
  5. 5. Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten.
  6. 6. In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten.
  7. 7. Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden.

8. Kapitel
Meldepflichten

§ 18.01 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

  1. 1. Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiss, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.
  2. 2. Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

4. Teil
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau und anderen Wasserstraßen

§ 20.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

  1. 1. Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. II Nr. 298/2008, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich. Unterhalb von Strom-km 1921 (unterhalb der Schleuse Freudenau) bis zur slowakischen Staatsgrenze kann die Schifffahrt im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.
  2. 2. Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
  3. 3. Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Wenn durch die Wassertiefe im Oberwasser auf Grund der Absenkung keine sichere Zufahrt zur Schleuse möglich ist, kann die Talfahrt im Bereich unterhalb der nächsten verfügbaren hochwassersicheren Liegestelle durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.
  4. 4. Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.
  5. 5. Für Sportfahrzeuge gilt bei Wasserständen über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) ein generelles Fahrverbot.
  6. 6. Die Aufhebung eines Verbots gemäß Z 1 oder 3 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und in Abhängigkeit von der Treibgutführung und dem erforderlichen Schutz von Bauten am Ufer auch erst bei niedrigeren Wasserständen als den in Z 1 und 3 angeführten erfolgen.

§ 20.02 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

  1. 1. Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.
  2. 2. Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schifffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2080,90 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5 „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.
  3. 3. Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.
  4. 4. Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hössgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.
  5. 5. Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.
  6. 6. Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 84 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffs in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.
  7. 7. Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.
  8. 8. Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.
  9. 9. Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.
  10. 10. Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.
  11. 11. Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.
  12. 12. Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.
  13. 13. Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.
  14. 14. Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
  15. 15. Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
  16. 16. Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.
  17. 17. Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.
  18. 18. Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.
  19. 19. Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth
    1. a) ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;
    2. b) dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.
  20. 20. Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.
  21. 21. Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein (Tel.: +43 (0) 7268 / 7864, URL: http://www.doris.bmvit.gv.at/pegel_und_seichtstellen/pegelstaende/grein/ ) dürfen talfahrende Verbände nicht mehr als zwei Fahrzeuge zur Güterbeförderung enthalten. Diese sind längsseits gekoppelt nebeneinander zu führen.

§ 20.03 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

  1. 1. Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

rechtes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1879,700

1882,900

30 m

1895,450

1896,550

30 m

1896,750

1900,100

30 m

1904,700

1905,100

10 m

1905,100

1907,000

30 m

1908,350

1910,150

30 m

1912,000

1913,100

30 m

linkes Ufer

von Strom-km

bis Strom-km

Mindestabstand

1880,250

1882,650

10 m

1888,700

1891,000

30 m

1891,000

1891,700

10 m

1891,700

1895,600

30 m

1902,425

1905,300

30 m

1905,300

1906,600

10 m

1906,700

1907,300

10 m

1907,300

1909,000

30 m

1909,000

1909,300

10 m

  1. 2. In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.
  2. 3. Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880, 250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schifffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.
  3. 4. Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:
    1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
    2. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung;
    3. c) Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;
    4. d) Fahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;
    5. e) Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich über­tragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweis­sicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.
  4. 5. Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausge­nommen.
  5. 6. Vom Verbot der Schifffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:
    1. a) Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:
    2. b) Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.
  • Fischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom-km 1909,000;
  • Schönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200 );
  • Große Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in Höhe Strom-km 1902,900;
  • Kleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse;
  • Stopfenreuther Arm (Rosskopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300;
  • Spittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm;
  • Johlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500;
  1. 7. Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liege­plätzen oder an Traversen nicht landen.
  2. 8. Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.
  3. 9. Im Bereich von Strom-km 1883,000 bis 1885,000 ist das Begegnen und Überholen verboten.
  4. 10. Das Verbot der Z 9 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
  5. 11. Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, haben sich bei Strom-km 1890,000 über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 zu melden.
  6. 12. Das Verbot der Z 9 gilt nicht, wenn sich der Bergfahrer vor der Einfahrt in den Bereich gemäß Z 9 vergewissert hat, dass an der Anlegestelle bei Strom-km 1883,840, rechtes Ufer, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper stillliegt.

§ 20.04 Beschränkung der Verbandsgrößen

  1. 1. Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, dürfen eine Länge von 230 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten und nicht mehr als vier Güterschiffe enthalten. Für talfahrende Verbände gilt diese Einschränkung im Bereich zwischen der deutschen Staatsgrenze und Strom-km 1919,000.
  2. 2. Im Bereich zwischen Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen talfahrende Verbände, die Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, enthalten, eine Breite von 34,5 m nicht überschreiten und nicht mehr als drei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen. Wenn alle Tankschiffe den Bauvorschriften des ADN für Doppelhüllenschiffe entsprechen (Eintragung „Ladetankwandung nicht Außenhaut“ im Zulassungszeugnis), kann wahlweise die Größenbeschränkung der Z 1 eingehalten werden.
  3. 3. Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 und Stoffe der Klasse 4.1 oder 5.2, für die in 3.2, Tabelle A, Spalte 12 des ADN eine Bezeichnung mit drei blauen Kegeln oder drei blauen Lichtern vorgeschrieben ist und Stoffe der Klasse 7 (UN-Nummern 2912, 2913, 2915, 2916, 2917, 2919, 2977, 2978 und 3321 bis 3333), dürfen nur dann mit Schubverbänden oder gekuppelten Fahrzeugen befördert werden, wenn deren Abmessungen 230 x 23 m nicht überschreiten. Im Bereich zwischen Strom-km 1915,000 und der slowakischen Staatsgrenze dürfen diese Verbände in der Talfahrt nicht mehr als zwei für die Beförderung von Gütern bestimmte Schiffe enthalten; die Güterschiffe sind in einer Querreihe zu führen.

§ 20.05 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

  1. 1. Auf dem Donaukanal sind
    1. a) die Fahrt auf gleicher Höhe,
    2. b) das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
    3. c) das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und
    4. d) bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

  1. 2. Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.
  2. 3. Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereichs der Schleuse Nussdorf sind
    1. a) der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    2. b) der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    3. c) der Verkehr talfahrender Schleppverbände,
    4. d) der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,
    5. e) der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt, und
    6. f) bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt

  1. 4. Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind
    1. a) der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und
    2. b) bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schifffahrt

  1. 5. Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.
  2. 6. Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.
  3. 7. Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 6.28 Z 13 lit. b, c und f nicht.
  4. 8. Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.01 ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemäß Z 6, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn
    1. a) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. b) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. c) die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint.
  5. 9. Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
  6. 10. Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisgangs oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeugs bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.
  7. 11. Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.
  8. 12. Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.
  9. 13. Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

§ 20.06 Vorschriften für die March

  1. 1. Auf der March ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb verboten.
  2. 2. Das Verbot der Z 1 gilt nicht für
    1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    2. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
    3. c) Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und
    4. d) Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.
  3. 3. Für die March gelten von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.08 Z 3, 1.10 Z 1 lit. s, 3.27 Z 1 und Z 3, 5.01 Z 3, 5.02 Z 2, 6.30 Z 6, 7.01 Z 4 und 5, 7.02 Z 3, 7.03 Z 3, 7.04 Z 4 und 5, 7.08, 10.03 Z 5 bis 7, 11.02 bis 11.04, 11.08 bis 11.10 und 15.01.

5. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 30.01 Vorschriften für die österreichisch - deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

  1. 1. Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  2. 2. Sportfahrzeuge, die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  3. 3. Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
    1. a) in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
    2. b) abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.
  4. 4. Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.
  5. 5. Die Bestimmungen der §§ 1.08 Z 5 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
  6. 6. Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
  7. 7. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 1.01 lit. a Z 11 und lit. d Z 2, 1.08, 2.01, 3.20, 3.22, 3.23, 3.27, 5.02, 6.21, 6.28 Z 13 lit. i, 6.28a, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 11.01, 11.02 Z 1 und 2, 11.03, 11.05, 11.07 Z 1 bis 4, 11.08 Z 1 bis 11, 11.09, 11.10, 16.03, 16.04, 20.01 Z 1, 2 und 4 sowie des 6. Teils.
  8. 8. Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:
    1. a) Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
    2. b) Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

§ 30.02 Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

  1. 1. Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 20.01 verboten.
  2. 2. Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.09) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.03) sind verboten.
  3. 3. Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt.
  4. 4. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke von den ausdrücklich nur in Österreich anwendbaren Bestimmungen des 2. Teils sowie den Bestimmungen des 3. Teils nur die folgenden Bestimmungen: §§ 3.27, 5.01, 5.02, 6.30, 7.01 bis 7.04, 7.08, 10.03, 11.02, 11.03 Z 1, 11.04, 11.09, 11.10 und 15.01.
    1. a) Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
    2. b) Strom-km 1889,320 und 1889,720, rechtes Ufer,
    3. c) Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
    4. d) Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,

§ 30.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

6. Teil
Hafenordnung

1. Kapitel
Öffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass

  1. a) die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. b) die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. c) Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. d) das Gewässer nicht verunreinigt wird.

§ 40.02 Auskunftspflicht

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

  1. 1. Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,
    1. a) die zu sinken drohen,
    2. b) die brennen,
    3. c) bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,
    4. d) die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.14 Z 3 führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN an Bord haben,
    5. e) die zum Verschrotten bestimmt sind oder
    6. f) die im Rahmen eines Sondertransports fortbewegt werden,

  1. 2. Die Schifffahrtsaufsichtsorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.
  2. 3. Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.
  3. 4. Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zulässt.
  4. 5. Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

  1. 1. Öffentliche Häfen können durch schifffahrtspolizeiliche Weisung gesperrt werden, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.
  2. 2. Unter den Voraussetzungen der Z 1 können Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, sowie Schwimmkörper durch schifffahrtspolizeiliche Weisung aus dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht für Not- und Winterstand.

§ 40.05 An- und Abmelden

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.
  2. 2. Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.
  3. 3. Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.
  4. 4. Keiner An- und Abmeldung bedürfen
    1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,
    2. b) Feuerlöschfahrzeuge,
    3. c) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    4. d) Fahrzeuge der Hafenverwaltung,
    5. e) Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,
    6. f) Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
  5. 5. Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.
    1. a) sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
    2. b) dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
    3. c) ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
    4. d) dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

  1. 1. In Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, dürfen während des Aufenthalts im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.
  2. 2. Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

  1. 1. Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.
  2. 2. Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.
  3. 3. Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

  1. 1. Fahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.
  2. 2. Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.
  3. 3. Verholarbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
  4. 4. Auf einem geschleppten Fahrzeug muss während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeugs verantwortlich.
  5. 5. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.
  6. 6. Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.
  7. 7. Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.
  8. 8. Verbände sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

§ 40.11 Liegeplätze

  1. 1. Liegeplätze sind von Schifffahrtsaufsichtsorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.
  2. 2. Fahrzeuge sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.

§ 40.12 Festmachen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.
  2. 2. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
  3. 3. Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
  4. 4. Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

  1. 1. Abweichend von § 7.08 Z 1 bis 3 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 7.08 Z 4).
  2. 2. Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

  1. 1. Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.
  2. 2. Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.
  3. 3. Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

§ 40.15 Loswerfen

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

  1. 1. Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
    1. a) zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hierzu bestimmt hat,
    2. b) zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
      1. aa) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
      2. bb) die Propulsionsorgane langsam laufen,
      3. cc) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
      4. dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
  2. 2. Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

§ 40.17 Landgang

  1. 1. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.
  2. 2. Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

§ 40.21 Verkehr im Hafen

  1. 1. Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
  2. 2. Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.
  3. 3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.
  4. 4. Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

§ 40.22 Liegeordnung

  1. 1. Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeugs während des Umschlags erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
  2. 2. Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stillliegen.

§ 40.23 Umschlag

  1. 1. Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.
  2. 2. Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, sind beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.
  3. 3. Abweichend von den Bestimmungen der Z 2 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

  1. 1. Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern gemäß ADN müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeugs zur Hafenausfahrt weist.
  2. 2. Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter oder drei blaue Kegel gemäß § 3.21 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

§ 40.26 Tankhäfen

  1. 1. In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Tankhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafen Linz - Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die
    1. a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,
    2. b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
    3. c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.
  2. 2. In Tankhäfen dürfen Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, nur verwendet werden, wenn deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Tankhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.
  3. 3. Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, und Verbände dürfen Tankhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.
  4. 4. Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Tankhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen.
  5. 5. In Tankhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlags von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,
    1. a) zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,
    2. b) auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,
    3. c) elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,
    4. d) mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,
    5. e) Maschinen zu verwenden, die mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C betrieben werden,
    6. f) wirksame Zündquellen mitzuführen.

§ 40.27 Schutz und Winterstand

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,
    1. a) während die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 20.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und
    2. b) während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt

  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.
  2. 3. Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.
  3. 4. Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.
  4. 5. An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.
  5. 6. Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.
  6. 7. Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.
  7. 8. Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Tankhäfen (§ 40.26 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die
    1. a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,
    2. b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
    3. c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

§ 40.28 Schifffahrtsaufsicht im Hafen

  1. 1. Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Kapitels bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.
  2. 2. Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.
  3. 3. Hafenmeister haben die in diesem Kapitel den Schifffahrtsaufsichtsorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schifffahrtsaufsichtsorgane gebunden.
  4. 4. Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schifffahrtsgesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

2. Kapitel
Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Kapitels auf Privathäfen

  1. 1. Die Bestimmungen der §§ 40.01, 40.03 Z 5, 40.06 bis 40.10, 40.13 bis 40.15, 40.16 Z 1 lit. b und Z 2, 40.17 bis 40.19, 40.21, 40.22 Z 1, 40.24, 40.25 und 40.26 Z 2 bis 5 gelten auch für Privathäfen.
  2. 2. Abweichend von Z 1 gelten für Privathäfen, die Sportanlagen sind, nur die Bestimmungen der §§ 40.08, 40.13, 40.21 Z 1.
  3. 3. Fahrzeuge gemäß § 40.03 Z 1 lit. b und c dürfen in Privathäfen nur einlaufen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.
  4. 4. Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt § 40.28 Z 3 und 4 sinngemäß.

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

3. Kapitel
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teils

  1. 1. In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Kapitels des 2. Teils (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
    1. a) Tankschiffe, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, in anderen Häfen als Tankhäfen;
    2. b) andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 führen;
    3. c) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.30).
  2. 2. Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
  3. 3. In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.31 und 3.32 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.

7. Teil
Treppelwege

§ 50.01 Benützung der Treppelwege

  1. 1. Treppelwege sind für
    1. a) Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
    2. b) die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
    3. c) Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. d) Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
    5. e) Zwecke der Kraftwerksunternehmen

  1. 2. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
  2. 3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:
    1. a) Fußgänger;
    2. b) Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
    3. c) Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
    4. d) Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie
    5. e) Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.
  3. 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
  4. 5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  5. 6. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  6. 7. Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
  7. 8. Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
  8. 9. Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
  9. 10. Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

  1. 1. Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
    1. a) für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.09 bewilligten Veranstaltungen oder
    2. b) für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten

  1. 2. Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
  2. 3. Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
  3. 4. Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht
    1. a) bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
    2. b) bei Hochwasser;
    3. c) im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
    4. d) im Bereich von Windbruch.

§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege

  1. 1. Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 2. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  3. 3. Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  4. 4. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
    1. a) die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und
    2. b) die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)

  1. 5. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 6. Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten und ähnliches gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  3. 7. Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 199 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  4. 8. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
  5. 9. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 - Achtung Fußgänger - (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
  6. 10. Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.
  7. 11. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

8. Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß § 42, 72, 97, 114 und 138 des Schifffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 58 € einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

§ 60.02 Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 42/2011, außer Kraft.

§ 60.03 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Bures

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