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BGBl II 248/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

248. Verordnung: Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

248. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

§ 1.02 Schiffsführer

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

§ 1.06 Benützung der Wasserstraße

§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige An­zahl der Fahrgäste

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 1.09 Besetzung des Ruders

§ 1.10 Schiffsurkunden

§ 1.11 Schifffahrtsvorschrift

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

§ 1.19 Besondere Anweisungen

§ 1.20 Überwachung

§ 1.21 Sondertransporte

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

§ 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen

§ 1.24 Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

§ 1.25 Schutz und Winterstand

§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen

2. Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 2.03 Schiffseichung

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 3.02 Lichter

§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

§ 3.06 Ersatzlichter

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

II. Nachtbezeichnung

II. A Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.15 Entfällt

§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.17 Entfällt

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

II. B Nachtbezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.22 Entfällt

§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

§ 3.24 Entfällt

§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen

§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

III. Tagbezeichnung

III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen

§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m

§ 3 .32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.33 Entfällt

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

III.B Tagbezeichnung beim Stillliegen

§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 3.37 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 3.38 Entfällt

§ 3.39 Entfällt

§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen

§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

IV. Sonstige Zeichen

§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht

§ 3.46 Notzeichen

§ 3.47 Verbot des Stillliegens nebeneinander

§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar

§ 4.01 Allgemeines

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

§ 4.04 Sprechfunk

§ 4.05 Radar

5. Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schifffahrtszeichen

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße

6. Abschnitt
Fahrregeln

I. Allgemeines

§ 6.01 Begriffsbestimmungen

§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren

§ 6.02 Kleinfahrzeuge

II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

§ 6.03a Kreuzen

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 6.10 Überholen

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

III. Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

§ 6.13 Wenden

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 6.19 Treibenlassen

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

§ 6.21 Verbände

§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schifffahrt

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

IV. Fähren

§ 6.23 Regeln für Fähren

V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

§ 6.25 Durchfahren fester Brücken

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung

VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen

§ 6.32 Radarfahrt

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

VII. Besondere Regeln

§ 6.34 Besonderer Vorrang

§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher

7. Abschnitt
Regeln für das Stillliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

§ 7.02 Stillliegen

§ 7.03 Ankern

§ 7.04 Festmachen

§ 7.05 Liegeplätze

§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 7.08 Wache und Aufsicht

8. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

9. Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen

§ 9.01 Begriffsbestimmungen

§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord

§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen

§ 9.07 Einleitung von behandeltem häuslichem Abwasser

§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

§ 11.03 Überwachung

§ 11.04 Meldungen

§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 11.06 Altersgrenzen

§ 11.07 Schiffsurkunden

§ 11.08 Schifferausweise

§ 11.08a Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen

Eignung zur Führung von Fahrzeugen

§ 11.09 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

§ 11.10 Fahrgastschifffahrt

§ 11.11 Betrieb von Fähren

§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers

§ 11.13 Veranstaltungen

§ 11.14 Sondertransporte

§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

2. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht

§ 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben

§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote

§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 13.09 Entfällt

§ 13.10 Entfällt

§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 14.01 Schalldruckpegel

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

§ 14.03 Entfällt

§ 14.04 Funkverpflichtung

5. Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01 Hinweiszeichen

§ 15.02 Anbringung der Schifffahrtszeichen

6. Abschnitt
Fahrregeln

§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag

§ 16.02 Durchfahren der Schleusen

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

§ 16.05 Verbände

§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 16.07 Segelfahrzeuge

§ 16.08 Schwimmkörper

§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

§ 16.11 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

7. Abschnitt
Regeln für das Stillliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

§ 17.02 Verbot des Loswerfens

§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang

§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

§ 17.05 Stillliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 17.06 Landeverbot

§ 17.07 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

§ 17.08 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

8. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau

§ 18.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

§ 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

§ 18.03 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

4. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

5. Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

§ 30.02 Vorschriften für die March

6. Teil
Hafenordnung

1. Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

§ 40.02 Auskunftspflicht

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

§ 40.05 An- und Abmelden

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

§ 40.11 Liegeplätze

§ 40.12 Festmachen

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 40.15 Loswerfen

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 40.17 Landgang

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

§ 40.21 Verkehr im Hafen

§ 40.22 Liegeordnung

§ 40.23 Umschlag

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

§ 40.27 Ölhäfen

§ 40.28 Schutz und Winterstand

§ 40.29 Schifffahrtsaufsicht im Hafen

2. Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

7. Teil
Treppelwege

§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

8. Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

§ 60.02 Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 60.03 In-Kraft-Treten

Anlagen

Anlage 1: Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt

Anlage 2: Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 4: Farbe der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 5: Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge

Anlage 6: Schallzeichen

Anlage 7: Schifffahrtszeichen

Anlage 8: Bezeichnung von Wasserstraßen

Anhänge

Anhang 1: Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind

Anhang 2: Sonnenauf- und Untergänge

Anhang 3: Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht

Anhang 4: Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane

Anhang 5: Schleusenaufsichten

Anhang 6: Dienstausweis für Bedienstete der Schleusenaufsicht

Anhang 7: Dienstabzeichen für Bedienstete der Schleusenaufsicht

Anhang 8: Dienstausweis für Hafenmeister

Anhang 9: Dienstabzeichen für Hafenmeister

Anhang 10: Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch

Anhang 11: Ölkontrollbuch

Anhang 12: Schifferausweis

Anhang 13: Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen

ausnahmslos verboten ist

Anhang 14: Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte

Anhang 15: Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff

Anhang 16: Tiefgangsanzeiger

Anhang 17: Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung

1. Teil
Geltungsbereich

§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich

  1. 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
  1. 2. Die Bestimmungen des 2. Teiles (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau.
  1. 3. Die Bestimmungen des 3. Teiles (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
    1. a) für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 20.01 und 20.02 und für die March nach Maßgabe des § 30.02;
    1. b) für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.
  1. 4. Die Bestimmungen des 4. Teiles (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.
  1. 5. Die Bestimmungen des 5. Teiles (Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen) gelten für den Wiener Donaukanal und die March.
  1. 6. Die Bestimmungen des 6. Teiles (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.
    1. 1) a) Die Bestimmungen des § 11.07 Z 1 und 2 gelten nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimatstaates führen;
    1. b) Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z 1 lit. e und f, 11.07 Z 1 und 2, 12.01, 12.02 sowie 12.03 gelten für österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich

  1. 2. Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind
    1. a) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache nicht an die Bestimmungen des § 6.17 Z 3;
    1. b) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 17.05, 18.01 und 20.01 Z 4 gebunden.
  1. 3. Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 17.01, 20.01 Z 4 sowie 30.01 Z 3 lit. a, b und e gebunden.

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.01 Begriffsbestimmungen

In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau gelten als:

  1. 1. „Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
  1. 2. „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
  1. 3. „Fahrzeug unter Segel“: Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein unter Segel fahrendes Fahrzeug, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benützt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  1. 4. „Kleinfahrzeug“: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;
  1. 5. „schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
  1. 6. „schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die normalerweise nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zB Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
  1. 7. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
  1. 8. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr auf der Wasserstraße dient und von der Behörde als Fähre zugelassen ist;
  1. 9. „Schubleichter“: Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
  1. 10. „Trägerschiffsleichter“: Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Wasserstraßen gebaut ist;
  1. 11. „Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
  1. 12. „Schleppverband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als „Schlepper“ bezeichnet;
  1. 13. „Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff“ bezeichnet wird;
  1. 14. „Koppelverband“: eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
  1. 15. „stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  1. 16. „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
  1. 17. „fischendes Fahrzeug“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
  1. 18. „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
  1. 19. „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärken den Bestimmungen der Anlage 5 entsprechen;
  1. 20. „Funkellicht“: ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
  1. 21. „kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  1. 22. „Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
  1. 23. „Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;
  1. 24. „Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa 2 Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
  1. 25. „Nacht“: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  1. 26. „Tag“: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  1. 27. „sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann;
  1. 28. „beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen (unsichtiges Wetter);
  1. 29. „Fahrwasser“: der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schifffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.

§ 1.02 Schiffsführer

  1. 1. Jedes Fahrzeug, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes und die im § 1.08 genannten Fahrzeuge, sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
  1. 2. Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
    1. a) bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
    1. b) hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
    1. c) hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
    1. d) in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.
  1. 3. Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.
  1. 4. Der Schiffsführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
  1. 5. Jede schwimmende Anlage muss unter der Aufsicht einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

  1. 1. Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortung erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
  1. 2. Alle übrigen Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
  1. 3. Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
  1. 4. Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen in ihrer Arbeit nicht durch Übermüdung oder Einwirkung von Alkohol beeinträchtigt sein.

§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht

  1. 1. Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
    1. a) die Gefährdung von Menschenleben,
    1. b) die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
    1. c) die Behinderung der Schifffahrt,
    1. d) sowie nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt

    zu vermeiden.

2. Z 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.06 Benützung der Wasserstraße

Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.

§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste

  1. 1. Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
  1. 2. Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen. Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.
  1. 3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der Behörde zugelassen sind.
  1. 4. Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe 9.1.1 der Anlage 1 der ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 429/2002 idgF) in folgenden Fällen vorgenommen werden:
    1. a) bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
    1. b) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
    1. c) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind;
    1. d) bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.

§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
  1. 2. Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

§ 1.09 Besetzung des Ruders

  1. 1. Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
  1. 2. Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muss er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
  1. 3. Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.

§ 1.10 Schiffsurkunden

  1. 1. An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
    1. a) Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
    1. b) Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
    1. c) Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
    1. d) Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
    1. e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die gemäß ADN-Verordnung, Nummer 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3, erforderlichen Urkunden

    sowie sonstige die Schifffahrt betreffende Urkunden, die auf Grund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind.

  1. 2. Abweichend von Z 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge), ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
  1. 3. An Bord von Schwimmkörpern muss sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
  1. 4. Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  1. 5. Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:

    Amtliche Nummer:

    Nummer der Zulassungsurkunde:

    Zuständige Behörde:

    Gültig bis:

    Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

    Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.

§ 1.11 Schifffahrtsvorschrift

An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, müssen sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“, sowie Abdrucke der örtlichen Vorschriften, der Strecken, die das Fahrzeug befährt, und der Anordnungen vorübergehender Art gemäß § 1.22 befinden.

§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

  1. 1. Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.
  1. 2. Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges oder die untere Ebene des Schwimmkörpers ragen.
  1. 3. Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er nach Möglichkeit die Stelle zu kennzeichnen.
  1. 4. Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben.

§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen

  1. 1. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (zB Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
  1. 2. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine sonstige zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
  1. 3. Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen (zB Verlöschen eines Lichtes, veränderte Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde zu melden.

§ 1.14 Beschädigung von Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zB Schleuse, Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße

  1. 1. Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benützer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.
  1. 2. Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.
  1. 3. Sind Stoffe gemäß Z 1 oder 2 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie, in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art des Stoffes und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung

  1. 1. Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
  1. 2. Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.

§ 1.1 7 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

  1. 1. Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges oder eines festgefahrenen oder auseinander gerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
  1. 2. Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muss der Schiffsführer, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen gemäß den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
  1. 3. Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies unverzüglich der Schleusenaufsicht zu melden.
  1. 4. Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muss der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers

  1. 1. Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
  1. 2. Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
  1. 3. Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muss der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.

§ 1.19 Besondere Anweisungen

  1. 1. Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt erteilt werden.
  1. 2. Insbesondere können die Organe der zuständigen Behörde Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
    1. a) das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
    1. b) das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,
    1. c) die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.

§ 1.20 Überwachung

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.

§ 1.21 Sondertransporte

  1. 1. Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
    1. a) Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen der §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;
    1. b) schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
  1. 2. Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
  1. 3. Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
  1. 4. Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.

§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art

Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.

§ 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen

Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörden.

§ 1.24 Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter

Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schifffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.

§ 1.25 Schutz und Winterstand

Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften beachten.

§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen

  1. 1. Die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ gelten auf dem schiffbaren Teil der Donau, sowie auf den Wasserflächen der Häfen, der Schutzhäfen, der Lade- und Entladestellen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
  1. 2. Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flusssonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.

2. Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung

§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

  1. 1. An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
    1. a) der Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; außerdem muss er so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Wird eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes gemäß Anlage 1 folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
    1. b) der Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
  1. 2. Darüber hinaus muss, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
    1. a) an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
    1. b) an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
  1. 3. Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
  1. 4. Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.
  1. 5. Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
  1. 6. Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch ein Zeichen (Tafel) in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.

§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

  1. 1. An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
    1. a) der Name, der auch eine Devise sein kann;
    1. b) der Name und die Anschrift des Eigentümers.
  1. 2. Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Z 1 lit. a muss an der Außenseite des Kleinfahrzeuges in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Kleinfahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.
  1. 3. Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeuges anzubringen.
  1. 4. An Beibooten eines Fahrzeuges genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeuges, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.

§ 2.03 Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein.

§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. 1. An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in der Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
  1. 2. An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.

§ 2.05 Kennzeichen der Anker

  1. 1. Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
  1. 2. Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

I. Allgemeines

§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen

  1. 1. Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stillliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28.

    Für die Fahrt bei Tag gelten die §§ 3.29 bis 3.36, für das Stillliegen bei Tag die §§ 3.36a bis 3.42.

    Die §§ 3.21, 3.25, 3.28, 3.37 und 3.42 gelten auch für Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, wenn sie festgefahren sind.

  1. 2. Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
  1. 3. Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.
  1. 4. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
  1. 5. In diesem Abschnitt gelten als:
    1. a) „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununter­brochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    1. b) „Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
    1. c) „Hecklicht“: ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
    1. d) „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
    1. e) „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über dem Schiffskörper.

§ 3.02 Lichter

Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel

  1. 1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
  1. 2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  1. 3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt
    1. a) bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
    1. b) bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.

§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

  1. 1. Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
  1. 2. Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
  1. 3. Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
    1. a) für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
    1. b) für Bälle 0,60 m Durchmesser;
    1. c) für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
    1. d) für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen

  1. 1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
  1. 2. Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

§ 3.06 Ersatzlichter

Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

  1. 1. Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
  1. 2. Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

II. Nachtbezeichnung

II. A Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt

  1. 1. Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
    1. a) ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet;
    1. b) Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
    1. c) ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längs­achse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, dass es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.
  1. 2. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, dass der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.
  1. 3. Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter gemäß Z 1 und 2 beibehalten.
  1. 4. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen Fahrzeuge die Topplichter gemäß Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  1. 5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

  1. 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
    1. a) zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muss den Bestimmungen des § 3.08 Z 1 lit. a entsprechen.
    1. b) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b;
    1. c) ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe, dass es vom ersten Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.
  1. 2. Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser schleppenden Fahrzeuge führen:

    drei Topplichter statt der Topplichter gemäß Z 1 lit. a in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges, das obere und das darunter liegende Licht in gleicher Höhe wie die Lichter gemäß Z 1 lit. a.

    Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwim­mende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.

  1. 3. Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen führen:

    das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c.

    Bilden mehr als zwei längsseits gekuppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge dieses Licht führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

  1. 4. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter gemäß den Z 1 lit. a und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  1. 5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt

  1. 1. Schubverbände müssen führen:
    1. a) drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges an der Spitze des Verbandes. Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muss in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt; die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeuges stehen, auf dem sie geführt werden;
    1. b) Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim Schubschiff und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;
    1. c) drei Hecklichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. c auf dem Schubschiff in einer waagrechten Linie senkrecht zu seiner Längsachse mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, dass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.
  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
  1. 3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Topplichter gemäß Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt

  1. 1. Koppelverbände müssen führen:
    1. a) das Topplicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
    1. b) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
    1. c) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.
  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
  1. 3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  1. 4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.

§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

  1. 1. Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
    1. a) die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
    1. b) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c.
  1. 2. Zusätzlich zu den Lichtern gemäß Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:

    zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.

3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

  1. 1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
    1. a) ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein; es kann jedoch in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein;
    1. b) Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
      1. aa) gemäß § 3.08 Z 1 lit. b oder
      1. bb) unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse;
    1. c) das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c. Dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht gemäß lit. a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
  1. 2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter gemäß Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  1. 3. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter gemäß Z 1 führen.
  1. 4. Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  1. 5. Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
    1. a) Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
    1. b) Seitenlichter und Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
    1. c) wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt, ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
  1. 6. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:

    ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

    Beiboote müssen unter diesen Voraussetzungen dieses Licht nur bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen.

  1. 7. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 bis 6 in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

  1. 1. Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Nummer 7.1.5.0 und 7.2.5.0, befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern die gemäß ADN-Verordnung vorgeschriebene Anzahl von blauen Lichtern führen.
  1. 2. Die Bezeichnung gemäß Z 1 muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
  1. 3. Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, muss die Bezeichnung gemäß Z 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
  1. 4. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter gemäß Z 1 erfordert.
  1. 5. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

§ 3.15 Entfällt

§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt

  1. 1. Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
    1. a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
    1. b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht gemäß lit. a.
  1. 2. Frei fahrende Fähren müssen führen:
    1. a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. a;
    1. b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. b;
    1. c) die Seitenlichter und das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c.
  1. 3. Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:
    1. a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. a;
    1. b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. b;
    1. c) ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht gemäß lit. b;
    1. d) die Seitenlichter und das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c.

§ 3.17 Entfällt

§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

  1. 1. Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich ein rotes Licht, das geschwenkt wird, zeigen; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
  1. 2. Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.

§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

II. B Nachtbezeichnung beim Stillliegen

§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. 1. Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband, muss beim Stillliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.
  1. 2. Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss zwei gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in einer Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.
  1. 3. Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stillliegen statt der Lichter gemäß Z 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
  1. 4. Die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 ist nicht erforderlich,
    1. a) wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
    1. b) wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
    1. c) wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;
    1. d) wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stillliegt.
  1. 5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten Fahrzeuge.

§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Die Bestimmungen des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

§ 3.22 Entfällt

§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen

  1. 1. Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen.
  1. 2. Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß § 3.16 Z 1 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.

    weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.

§ 3.24 Entfällt

§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:

In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß § 3.20 Z 4.

§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen

Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gewöhnlicher weißer, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. 1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
    1. a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

    zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander

    und erforderlichenfalls

    1. b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

    ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß lit. a geführten grünen Lichter

    oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:

    1. c) auf der oder den Seiten, an der die Vorbeifahrt frei ist,

    ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,

    und erforderlichenfalls

    1. d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

    ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß lit. c geführte rote Licht.

    Diese Lichter sind so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

  1. 2. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
  1. 3. Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Z 1 lit. a und b befreien.

§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

  1. 1. Wenn in den Fällen gemäß §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
  1. 2. Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht bezeichnen.

III. Tagbezeichnung

III. A. Tagbezeichnung während der Fahrt

§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

  1. 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schubverband oder einen Koppelverband schleppt, müssen führen:

    einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen eingefasst ist. Die weißen Streifen befinden sich an den Enden des Zylinders.

    Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

  1. 2. Fahren an der Spitze eines Schleppverbandes mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schubverband oder einem Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser schleppenden Fahrzeuge den Zylinder gemäß Z 1 führen.

    Wird ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage von mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bugsiert, so gilt diese Bestimmung für jedes dieser bugsierenden Fahrzeuge.

  1. 3. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen, dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes den Zylinder gemäß Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
  1. 4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

    einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.

    einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen

Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benützt, muss führen:

Dieser Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.

§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und mit einer Länge von weniger als 20 m

Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:

§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

  1. 1. Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Nummer 7.1.5.0 und 7.2.5.0, befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen blaue Kegel mit der Spitze nach unten in einer gemäß ADN-Verordnung vorgeschriebenen Anzahl führen.
  1. 2. Die Bezeichnung gemäß Z 1 muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
  1. 3. Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, muss die Bezeichnung gemäß Z 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
  1. 4. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel gemäß Z 1 erfordert.

    einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m.

§ 3.33 Entfällt

§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt

Fähren müssen führen:

Die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.

§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

  1. 1. Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:

    eine rote Flagge, die geschwenkt wird.

  1. 2. Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.

    einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.

§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang

Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:

III.B Tagbezeichnung beim Stillliegen

§ 3.36 a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. 1. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss führen:

    einen schwarzen Ball an geeigneter Stelle auf dem Vorschiff und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

  1. 2. Die Bezeichnung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich,
    1. a) wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
    1. b) wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stillliegt.
  1. 3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im § 3.41 genannten Fahrzeuge.

§ 3.37 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Die Bestimmungen des § 3.32 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

§ 3.38 Entfällt

§ 3.39 Entfällt

§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen

Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gelber Schwimmer oder gelber Flaggen bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.

§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

  1. 1. Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
    1. a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

    zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls

    1. b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

    einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel gemäß lit. a

    oder, sofern diese Fahrzeuge gegen Wellenschlag zu schützen sind:

    1. c) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

    eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot, die untere weiß,

    und erforderlichenfalls:

    1. d) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

    eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

  1. 2. Die Bezeichnungen gemäß Z 1 lit. a und b können ersetzt werden durch:
    1. a) auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

    die Erlaubnis zur Durchfahrt E.1 (Anlage 7)

    und erforderlichenfalls:

    1. b) auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

    das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Zeichen gemäß lit. a.

  1. 3. Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
  1. 4. Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung gemäß Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
  1. 5. Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 befreien.

    eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.

§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:

IV. Sonstige Zeichen

§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

  1. 1. Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, auf Grund besonderer Vorschriften verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

    runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein schwarzer Fußgänger abgebildet ist.

    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

  1. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden

  1. 1. Sofern es verboten ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

    runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen eine brennende Zigarette abgebildet ist.

    Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 3.03 Z 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

  1. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
    1. a) bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen,
    1. b) bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein von allen Seiten sichtbares blaues Funkellicht.

§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:

§ 3.46 Notzeichen

  1. 1. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
    1. a) eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
    1. b) eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
    1. c) ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
    1. d) Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
    1. e) ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen (SOS);
    1. f) ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
    1. g) rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
    1. h) langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
  1. 2. Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen gemäß § 4.01 Z 4.

§ 3.47 Verbot des Stillliegens nebeneinander

  1. 1. Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zB wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder durch vorübergehende Anordnungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:

    eine quadratische Tafel, darunter eine dreieckige Zusatztafel.

    Die quadratische Tafel ist auf beiden Seiten weiß mit rotem Rand und trägt einen roten Schrägstrich und ein schwarzes „P“.

    Die dreieckige Zusatztafel ist auf beiden Seiten weiß und zeigt in schwarzen Zahlen die Entfernung in Metern an, innerhalb der das Stillliegen verboten ist.

  1. 2. Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
  1. 3. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.

§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

  1. 1. In Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich führen:

    bei Nacht:

    ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;

    bei Tag:

    eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden.

    Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

  1. 2. Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3.27 und 3.41 dürfen die Bezeichnung gemäß Z 1 nur führen:
    1. a) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
    1. b) Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    bei Nacht und bei Tag: ein gelbes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen

In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich führen:

Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

4. Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar

§ 4.01 Allgemeines

  1. 1. Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Vorschriften Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt abgegeben werden:
    1. a) auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, dass sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles der Anlage 6 entsprechen;
    1. b) auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles Z 1 lit. b und Z 2 lit. b der Anlage 6 entsprechen.
  1. 2. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.
  1. 3. Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  1. 4. Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.
  1. 5. Um die Hörbarkeit der Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs in Fahrt der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.
  1. 6. Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen

  1. 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen gemäß Anlage 6 geben.
  1. 2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen gemäß Anlage 6 Teil III lit. A geben.

§ 4.03 Verbotene Schallzeichen

  1. 1. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
  1. 2. Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

§ 4.04 Sprechfunk

  1. 1. Die Funkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000) entsprechen.
  1. 2. Im internationalen Verkehr muss das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil (Donau) in der geltenden Fassung, an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden.
  1. 3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
  1. 4. Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
  1. 5. Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Furten, Strecken mit geregeltem Verkehr und Fahrwasserengen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden und den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten (§ 6.32 Z 4) geben.
  1. 6. Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.

§ 4.05 Radar

  1. 1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen gelten Fahrzeuge nur dann als Radarfahrer, wenn
    1. a) sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von den zuständigen Behörden zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen.

    Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein;

    1. b) sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, das Dreitonzeichen gemäß § 1.01 Z 24 abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und nicht freifahrende Fähren;
    1. c) sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Empfehlungen der Donaukommission entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent - 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt;
    1. d) Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
  1. 2. Bei Schub- und Koppelverbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

5. Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 5.01 Schifffahrtszeichen

  1. 1. Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
  1. 2. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anordnungen in Einzelfällen gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Z 1 erteilt werden.

§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraßen

  1. 1. Anlage 8 enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Zeichen verwendet werden.
  1. 2. Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts“ und „links“ auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.

6. Abschnitt
Fahrregeln

I. Allgemeines

§ 6.01 Begriffsbestimmungen

  1. 1. Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck „zu Berg“ auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
  1. 2. In diesem Abschnitt gelten als:
    1. a) „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
    1. b) „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
    1. c) „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren

Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren (zB Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge) müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.

§ 6.02 Kleinfahrzeuge

  1. 1. In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
  1. 2. Sofern Bestimmungen dieses Abschnittes vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.

II. Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 6.03 Allgemeine Grundsätze

  1. 1. Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
  1. 2. Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen gemäß den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
  1. 3. Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
  1. 4. Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, dass das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

§ 6.03a Kreuzen

  1. 1. Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
  1. 2. Die Bestimmung der Z 1 gilt nicht in den Fällen gemäß §§ 6.13, 6.14 und 6.16.
  1. 3. Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.

    Jedoch muss das Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

  1. 4. Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Z 1 einander wie folgt ausweichen:
    1. a) wenn die Kleinfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
    1. b) wenn beide Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Kleinfahrzeug ausweichen;
    1. c) wenn ein Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Kleinfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.

    Jedoch muss das Kleinfahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

§ 6.04 Begegnen: Grundregeln

  1. 1. Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
  1. 2. Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
  1. 3. Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
    1. a) bei Tag: ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder

    eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;

    1. b) bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.

    Diese Zeichen müssen von vorn und von hinten sichtbar sein und bis zur Beendigung der Vorbeifahrt gezeigt werden. Sie dürfen nicht länger beibehalten werden, es sei denn, dass die Bergfahrer ihre Absicht anzeigen wollen, auch weiterhin Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren zu lassen. Die hellblaue Tafel muss einen weißen Rand von mindestens 5 cm Breite haben; der Rahmen, das Gestänge und die Leuchte des Funkellichtes müssen von dunkler Farbe sein.

  1. 4. Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
    1. a) „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
    1. b) „zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  1. 5. Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z 3 und die Schallzeichen gemäß Z 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
  1. 6. Die Z 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln

  1. 1. Abweichend von § 6.04 können
    1. a) zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
    1. b) zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,

    von den Bergfahrern verlangen, ihnen einen anderen Weg frei zu lassen, wenn der gemäß § 6.04 gewiesene Weg für sie nicht geeignet ist.

    Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

  1. 2. In den Fällen gemäß Z 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
    1. a) „einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
    1. b) „zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen gemäß § 6.04 Z 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  1. 3. Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
    1. a) mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
    1. b) mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen gemäß § 6.04 Z 3, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
  1. 4. Muss angenommen werden, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Z 3 wiederholen.
  1. 5. Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
  1. 6. Die Z 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen

Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muss abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden.

§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser

  1. 1. Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
    1. a) Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
    1. b) bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt das Schallzeichen wiederholen;
    1. c) Bergfahrer, die feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
    1. d) Talfahrer, die feststellen, dass ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen, soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen;
  1. 2. Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
  1. 3. Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

  1. 1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.
  1. 2. Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird
    1. a) das Verbot der Durchfahrt durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7),
    1. b) die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7)

    angezeigt.

    Je nach den örtlichen Umständen kann das Zeichen, das die Durchfahrt verbietet, durch das Zeichen B.8 (Anlage 7) angekündigt werden.

  1. 3. Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.
  1. 2. Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

    Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

§ 6.10 Überholen

  1. 1. Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen.
  1. 2. Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muss der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.

    Wird ein unter Segel fahrendes Fahrzeug von einem Fahrzeug unter Segel überholt, muss der Vorausfahrende das Überholen auf der Seite erleichtern, von der der Überholende den Wind hat.

  1. 3. Wenn das Überholen möglich ist, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss, gibt der Überholende kein Schallzeichen.
  1. 4. Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:
    1. a) „zwei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,
    1. b) „zwei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.
  1. 5. Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:
    1. a) „einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll
    1. b) „zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.
  1. 6. Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:
    1. a) „einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist,
    1. b) „zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

    Der Überholende muss, wenn er unter diesen Umständen noch überholen will, folgende Schallzeichen geben:

    „zwei kurze Töne“ im Falle a oder

    „einen kurzen Ton“ im Falle b.

    Der Vorausfahrende muss dann dem Überholenden genügend Raum an der Seite lassen, an der das Überholen stattfinden soll, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht.

  1. 7. Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.
  1. 8. Z 3 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.
    1. a) ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,
    1. b) ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:

III. Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

  1. 1. Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Zeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt sein.
  1. 2. Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Zeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

§ 6.13 Wenden

  1. 1. Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  1. 2. Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:
    1. a) „einen langen Ton und einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;
    1. b) „einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.
  1. 3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, dass dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.
  1. 4. Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Z 1 und 3.
  1. 5. Auf Strecken, die durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen zu beachten sind.

    „einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;

    „zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 mit der Maßgabe, dass sie statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben haben:

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

  1. 1. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen ausfahren, noch in die Wasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.

    Ein Talfahrer, der zur Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße aufdrehen muss, muss einem Bergfahrer, der ebenfalls einfahren will, die Vorfahrt lassen.

    Wasserstraßen, die als Nebenwasserstraßen gelten, können durch ein Zeichen E.9 oder E.10 (Anlage 7) bezeichnet sein.

  1. 2. Fahrzeuge, die ein Manöver gemäß Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:
    1. )
    1. )
    1. )

    Vor Beendigung des Überquerens müssen sie erforderlichenfalls geben:

    1. )
    1. )
  1. 3. Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

    Dies gilt auch, wenn das Zeichen B.10 (Anlage 7) an der Hauptwasserstraße an einer Hafenmündung oder der Mündung einer Nebenwasserstraße aufgestellt ist.

  1. 4. Ist ein Zeichen B.9 (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht zwingt, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  1. 5. Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird.

    Fahrzeuge dürfen nicht aus einem Hafen oder einer Nebenwasserstraße ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird.

  1. 6. Wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.
  1. 7. Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 und 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe

  1. 1. Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.
  1. 2. Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3.14 oder 3.32 führen.
  1. 3. Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
  1. 4. Wasserschifahrer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern und von schwimmenden Geräten bei der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

  1. 1. Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  1. 2. Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegeplätzen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die gemäß § 7.03 Z 1 lit. b durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.
  1. 3. Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht auf Strecken, die gemäß § 7.03 Z 2 durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind.

§ 6.19 Treibenlassen

  1. 1. Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen an Liege-, Lade- und Löschplätzen.
  1. 2. Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

  1. 1. Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie
    1. a) vor Hafenmündungen;
    1. b) in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen;
    1. c) in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
    1. d) in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
    1. e) auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlage 7) bezeichneten Strecken,

    rechtzeitig ihre Geschwindigkeit vermindern, jedoch nicht unter das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß.

  1. 2. Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung gemäß Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.
  1. 3. Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter gemäß § 3.27 Z 1 lit. c oder die die Flagge oder Flaggen gemäß § 3.41 Z 1 lit. c führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Lichter oder die Flagge oder Flaggen gemäß § 3.48 Z 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst großen Abstand zu halten.

§ 6.21 Verbände

  1. 1. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.
  1. 2. Das Schubschiff muss, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.
  1. 3. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.
  1. 4. Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.

§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schifffahrt

Wenn die zuständige Behörde durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

§ 6.22 a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

Es ist verboten, an den in den §§ 3.27 und 3.41 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht gemäß § 3.27 Z 1 lit. b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Zeichen A.1 gemäß § 3.41 Z 1 lit. b und d und Z 2 lit. b führen.

IV. Fähren

§ 6.23 Regeln für Fähren

  1. 1. Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
  1. 2. Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:
    1. a) solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
    1. b) der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;
    1. c) die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

  1. 1. Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht genügend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, so gilt § 6.07.
  1. 2. Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung bezeichnet durch:
    1. a) das Zeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
    1. b) das Zeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 6.25 Durchfahren fester Brücken

  1. 1. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) bezeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.
  1. 2. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken bezeichnet durch:
    1. a) das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder
    1. b) das Zeichen D.1b (Anlage 7),

    das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benützen.

    Ist die Öffnung gemäß lit. a bezeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

    Ist sie gemäß lit. b bezeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bezeichnet.

  1. 3. Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Z 2 bezeichnet, kann die Schifffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

  1. 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.
  1. 2. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.

    Können oder wollen Fahrzeuge die Brücke nicht durchfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.

  1. 3. Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.
  1. 4. Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:
    1. a) ein oder mehrere rote Lichter:

    Verbot der Durchfahrt;

    1. b) ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:

    die Durchfahrt ist noch verboten, aber die Brücke wird geöffnet, und die Fahrzeuge haben Vorbereitungen zur Weiterfahrt zu treffen;

    1. c) ein oder mehrere grüne Lichter:

    Erlaubnis zur Durchfahrt;

    1. d) zwei rote Lichter übereinander:

    der Betrieb zur Öffnung der Brücke für die Schifffahrt ist unterbrochen;

    1. e) ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:

    Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt ist in beiden Richtungen erlaubt;

    1. f) zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:

    Verbot der Durchfahrt, ausgenommen Fahrzeuge mit geringer Höhe; die Durchfahrt, in der Gegenrichtung ist verboten.

  1. 5. Die roten Lichter gemäß Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

  1. 1. Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.
  1. 2. Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) bezeichnet ist.
  1. 3. Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.
  1. 4. Abweichend von Z 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

  1. 1. Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.
  1. 2. In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.
  1. 3. Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.
  1. 4. Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.
  1. 5. In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, sofern die Anker nicht benützt werden.
  1. 6. Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.
  1. 7. In Schleusen:
    1. a) müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;
    1. b) müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;
    1. c) sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;
    1. d) ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;
    1. e) dürfen nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;
  1. 8. In Schleusen und Schleusenvorhäfen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.
  1. 9. Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen, werden einzeln geschleust.
  1. 10. Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.
  1. 11. Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleuse Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.

§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

  1. 1. Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:
    1. a) zwei rote Lichter übereinander:

    Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;

    1. b) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:

    Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;

    1. c) das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:

    Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;

    1. d) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:

    Einfahrt erlaubt.

  1. 2. Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:
    1. a) ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:

    Ausfahrt verboten;

    1. b) ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:

    Ausfahrt erlaubt.

  1. 3. Rote Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.
  1. 4. Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.
    1. a) Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, der Rettung und des Gesundheitsdienstes, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
    1. b) Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß § 3.36 zeigen.

§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung

Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

Nähern sich solche Fahrzeuge an die Vorhäfen der Schleusen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihre Durchfahrt erleichtern.

VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

  1. 1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit im Hinblick auf die Sichtverhältnisse sicherer Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muss.

    Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen gemäß den §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.

  1. 2. Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.
  1. 3. Fahrzeuge, die Radar benützen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.
  1. 4. Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.
  1. 5. Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, den Kanal 10 überwachen. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlichen Informationen geben.
  1. 6. Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Die §§ 6.04 Z 3 bis 5 und 6.05, ausgenommen die Bestimmungen der Z 5, die sich auf die Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätzen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a oder gemäß § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:
    1. a) eine Gruppe von Glockenschlägen, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stillliegen;
    1. b) zwei Gruppen von Glockenschlägen, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stillliegen;
    1. c) drei Gruppen von Glockenschlägen, wenn ihre Lage unbestimmt ist.
  1. 2. Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
  1. 3. Z 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten Z 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.
  1. 4. Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

§ 6.32 Radarfahrt

  1. 1. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur dann mit Radar fahren - Radarfahrt -, wenn eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungsausweis für Binnenschiffe auf der Donau ein Zeugnis gemäß § 4.05 Z 1 lit. c besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, sich ständig im Steuerhaus aufhalten.

    Wenn in der Zulassungsurkunde (Schiffsattest) vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radar-Einmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.

  1. 2. Bei der Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schub-,Schlepp- und Koppelverbände von der Aufstellung eines Ausgucks gemäß § 6.30 Z 1 befreit, sofern der Schiffsführer in der Lage ist, die Fahrt gefahrlos fortzusetzen.
  1. 3. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Echos von Fahrzeugen bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es
    1. a) das Dreitonzeichen gemäß § 4.05 Z 1 lit. b geben; dieses Schallzeichen ist so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;
    1. b) seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.
  1. 4. Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen gemäß Z 3 lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen können, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es die in § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen geben, die so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen sind und den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, ob es die blaue Tafel oder das weiße Funkellicht gemäß § 6.04 zeigt oder nicht. Ein Kleinfahrzeug darf jedoch lediglich seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort (Stromkilometer) mitteilen und ansagen, nach welcher Seite es ausweicht.

    Alle Fahrzeuge in der Radarfahrt zu Tal müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen und den ihnen gewiesenen Weg bestätigen oder mitteilen, nach welcher Seite sie ausweichen.

  1. 5. Fahrzeuge in der Radarfahrt dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.
  1. 6. Bei Verbänden gelten die Z 1 und 3 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

  1. 1. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen gemäß § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.
  1. 2. Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen „einen langen Ton“ und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, „zwei lange Töne“ geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.
  1. 3. Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen gemäß Z 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.
  1. 4. Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen gemäß § 6.32 Z 4 lit. a hören,
    1. a) wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden: an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;
    1. b) wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln: das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.
  1. 5. Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen gemäß Z 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.

VII. Besondere Regeln

§ 6.34 Besonderer Vorrang

Beim Begegnen oder Queren müssen die anderen Fahrzeuge einem Fahrzeug, das eine Bezeichnung gemäß den §§ 3.18 oder 3.35 führt, ausweichen.

§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

  1. 1. Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.
  1. 2. Der Führer des Fahrzeuges, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserschifahrers betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.
  1. 3. Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.
  1. 4. Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.
    1. a) auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen gemäß den §§ 3.16 und 3.34 führen;
    1. b) vor Hafeneinfahrten;
    1. c) im Bereich von Liegeplätzen,
    1. d) in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.

§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher

Das Sporttauchen ist ohne Genehmigung an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

7. Abschnitt
Regeln für das Stillliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

  1. 1. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.
  1. 2. Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt.
  1. 3. Stillliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern; dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen.

§ 7.02 Stillliegen

  1. 1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
    1. a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
    1. b) auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;
    1. c) auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;
    1. d) unter Brücken und Überspannungen;
    1. e) im Bereich von Fahrwasserengen gemäß § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
    1. f) an Mündungen von Nebenwasserstraßen;
    1. g) in der Fahrlinie von Fähren;
    1. h) im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;
    1. i) auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;
    1. j) neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
    1. k) auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
  1. 2. Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen gemäß Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stillliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.

§ 7.03 Ankern

  1. 1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
    1. a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
    1. b) auf Strecken, die durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
  1. 2. Auf Abschnitten, auf denen das Ankern gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.04 Festmachen

  1. 1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:
    1. a) auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
    1. b) auf Strecken, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
  1. 2. Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Zeichen E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.
  1. 3. Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metallleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benützt werden.

§ 7.05 Liegeplätze

  1. 1. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Zeichen steht.
  1. 2. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.
  1. 3. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.2 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird.
  1. 4. Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.3. (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.
  1. 5. Auf Liegeplätzen müssen Fahrzeuge, soweit nicht andere Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.
  1. 6. Zusätzlich zu den Uferzeichen kann ein Liegeplatz durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:
    1. a) an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);
    1. b) an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).

    Diese schwimmenden Zeichen trennen das Fahrwasser von den Liegeplätzen.

§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen

Auf Liegeplätzen, die durch eines der Zeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

  1. 1. Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:
    1. a) 10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führt;
    1. b) 50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt;
    1. c) 100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt.

    Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die verschiedene blaue Lichter oder Kegel führen, richtet sich der Mindestabstand zwischen ihnen nach der höchsten Anzahl der Lichter oder Kegel. Bei Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden, die die gleiche Bezeichnung führen, wird kein Mindestabstand gefordert.

  1. 2. Für das Stillliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

  1. 1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
  1. 2. Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen.
  1. 3. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen, sowie Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stillliegen, an denen die Aufsicht sichergestellt ist.

8. Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

  1. 1. Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf
    1. a) Tankschiffen, die ein oder zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder ein oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen,
    1. b) Fahrzeugen, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen,

    wenn die Besatzung die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren nicht abwenden kann.

    Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Gehören diese jedoch zu einem Schubverband oder einem Koppelverband, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Schubverbandes oder des Koppelverbandes befindet.

  1. 2. Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 min lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden.

    Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig abgegeben werden; die Abschaltung muss so beschaffen sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

  1. 3. Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie
    1. a) wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;
    1. b) wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.
  1. 4. Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:
    1. a) alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen,
    1. b) alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,
    1. c) das Rauchen ist einzustellen,
    1. d) die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,
    1. e) allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.
  1. 5. Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.
  1. 6. Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.
  1. 7. Die Maßnahmen gemäß Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.
  1. 8. Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die nächsten erreichbaren Organe der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.

§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

  1. 1. Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, das gefährliche Güter gemäß der ADN-Verordnung befördert, hat vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges, dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde zu melden:
    1. a) Art des Fahrzeuges;
    1. b) Name des Fahrzeuges;
    1. c) Nationalität und amtliches Kennzeichen;
    1. d) Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal);
    1. e) Tragfähigkeit;
    1. f) Länge und Breite;
    1. g) bei Verbänden: die Länge und Breite des Verbandes;
    1. h) Tiefgang;
    1. i) Fahrtroute;
    1. j) Beladehafen;
    1. k) Entladehafen;
    1. l) Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier);
    1. m) Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;
    1. n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
  1. 2. Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.
  1. 3. Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von Kontrollpunkten am Beginn und Ende der Fahrt, hat der Schiffsführer innerhalb einer Frist von höchstens einer Stunde zu melden:
    1. a) Name des Fahrzeuges;
    1. b) Nationalität und amtliches Kennzeichen.
  1. 4. Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr erstattet werden.
  1. 5. Änderungen der Angaben gemäß Z 1 hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

9. Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen

§ 9.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

  1. 1. Allgemeines
    1. a) „Abfall/Abwasser“: Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich;
    1. b) „Schiffsbetriebsabfall“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Fahrzeuges entstehen;
    1. c) „Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen;
    1. d) „zugelassene Annahmestelle“: Fahrzeug im Sinne des § 1.01 Z 1 oder Schifffahrtsanlage, die zur Sammlung von Schiffsbetriebsabfällen oder von Abfällen aus dem Ladungsbereich von den zuständigen Behörden zugelassen sind;
    1. e) „Einheitstransport“: Transport, bei dem dauernd das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;
  1. 2. Betrieb des Fahrzeuges
    1. a) „Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach dem Austritt aus Schmierbuchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und anderes nicht mehr verwendbares Fett;
    1. b) „Altöl“: gebrauchtes oder sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- oder Hydrauliköl;
    1. c) „anderer öl- oder fetthaltiger Abfall“: Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter), Verpackungen;
    1. d) „Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen aus dem Maschinenraum, aus der Piek, aus Kofferdämmen und aus Wallgängen;
    1. e) „häusliches Abwasser“: Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwässer;
    1. f) „Hausmüll“: aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (zB Speisereste, Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;
    1. g) „Klärschlamm“: Rückstände, die beim Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeuges entstehen;
    1. h) „separiertes Wasser“: durch Einrichtungen an Bord aus Bilgenwasser separiertes Wasser;
    1. i) „Slops“: pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;
    1. j) „anderer Sonderabfall“: Schiffsbetriebsabfall außer den in lit. a bis g und i genannten Abfällen;
  1. 3. Ladungsbereich
    1. a) „Restladung“: flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems gemäß ADN-Verordnung als Rückstand in den Ladetanks oder im Leitungssystem verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Absaugeeinrichtungen als Rückstand in den Laderäumen verbleibt. Verpackungen und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen;
    1. b) „Ladungsrückstände“: flüssige Ladung, die durch das Nachlenzsystem gemäß ADN-Verordnung nicht aus den Ladetanks oder dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene Ladung, die durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen nicht aus dem Laderaum entfernt werden kann;
    1. c) „Umschlagsrückstände“: trockene oder gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaumes auf das Fahrzeug gelangt (zB auf das Gangbord);
    1. d) „ungereinigter Laderaum/Ladetank“: ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch Restladung befindet;
    1. e) „besenreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen) und der nur noch Ladungsrückstände enthält;
    1. f) „nachgelenzter Ladetank“: ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB mittels eines Nachlenzsystemes gemäß ADN-Verordnung) und der nur mehr Ladungsrückstände enthält;
    1. g) „vakuumreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände als ein besenreiner Laderaum enthält;
    1. h) „Reinigung“: Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen oder Ladetanks durch geeignete Maßnahmen (zB Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Reinigungsstandard

    „besenrein“ oder

    „vakuumrein“ bei Laderäumen oder

    „nachgelenzt“ bei Ladetanks

    erreicht wird sowie die Beseitigung von Umschlagsrückständen außerhalb des Laderaumes;

    1. i) „waschen“: Beseitigung von Ladungsrückständen aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder dem nachgelenzten Ladetank mittels Wasserdampf oder Wasser;
    1. j) „waschreiner Laderaum/Ladetank“: Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede Ladung geeignet ist;
    1. k) „Waschwasser“: Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und die Menge des entstehenden Abfalls und der Abwässer so gering wie möglich zu halten.

§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

  1. 1. Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Ladung, Restladung, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Das Einbringen oder Einleiten von Ladungsrückständen ist nach Maßgabe der Vorschriften der Donauländer (§§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 idgF) zulässig.
  1. 2. Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde unter möglichst genauer Angabe der Art und des Ortes der Einleitung oder Einbringung zu melden.

§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord

  1. 1. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 9.03 Z 1 genannten öl- bzw. fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig zurückgehalten werden können.
  1. 2. Es ist verboten,
    1. a) auf dem Deck gelagerte lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
    1. b) auf dem Deck Abfälle zu verbrennen, sofern das Verbrennen nicht in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlage erfolgt.

§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

  1. 1. Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs 1 der “Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der Donau durch die Schifffahrt" ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.
  1. 2. Die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.
  1. 3. Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996).
  1. 4. Hausmüll und Abwasser gemäß § 9.03 Z 1 sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen

  1. 1. Bilgenwasser von Fahrzeugen wird als separiertes Wasser angesehen, sofern sein Ölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt.
  1. 2. Häusliches Abwasser, das in einer Bordkläranlage behandelt wird, gilt im Hinblick auf die Vermeidung einer Verschmutzung der Wasserstraße nicht als verschmutzend, wenn seine Verschmutzungsindizes folgende Werte nicht übersteigen:
    • Coli-Index: 1000
    • abfiltrierbare Stoffe: 50 mg/l
    • biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (mit Nitrifikationshemmung) (BSB5): 50 mg/l
    • chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 150 mg/l

    Diese Werte müssen durch eine Sonderbehandlung des Wassers erzielt werden; eine Verdünnung mit Wasser ist zu diesem Zweck nicht zulässig.

    1. a) Quecksilberverbindungen,
    1. b) Arsenverbindungen,
    1. c) zinnorganische Verbindungen,
    1. d) Hexachlorcyclohexan.

§ 9.07 Einleitung von behandelten Abfällen

Ausgenommen vom Verbot gemäß § 9.03 Z 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser und behandeltem häuslichem Abwasser durch Fahrzeuge, wenn der maximale Gehalt an Rückständen am Austritt dauernd und ohne nachfolgende Verdünnung den Vorschriften gemäß § 9.06 entspricht.

§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in die Wasserstraße gelangen dürfen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959). Insbesondere dürfen zum Anstrich Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten, nicht verwendet werden:

3. Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

  1. 1. Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
    1. a) „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
    1. b) „Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
    1. c) „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
    1. d) „Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
    1. e) „Registerort eines Fahrzeuges“: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
    1. f) „Heimatort eines Fahrzeuges“: der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
    1. g) „Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
    1. h) “Kleinfahrzeug": Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
    1. i) “Tankschiff": Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks ausgestattet ist;
    1. j) „Fahrrinne“: der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist;
    1. k) „Waterbike (Personal Watercraft - Wassermotorrad)": Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
    1. l) „Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes bestimmt ist;
    1. m) „Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
  1. 2. Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 2 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabel­le des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.

§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen

  1. 1. Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Ver­kehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Aussenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 3 festgelegt.
  1. 2. Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 4. Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
  1. 3. Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 5 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 6 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 7 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
  1. 4. Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 8 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 9 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
  1. 5. Die Organe der Zollwache bei den Zweigstellen des Hauptzollamtes Wien
    1. a) Hafen Albern,
    1. b) Donau-Praterkai und Lobau,
    1. c) Prater-Schiffsabfertigung

    sowie die Organe der Grenzkontrollstelle Hainburg sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle (§ 23 Abs. 3 und 4 des Schifffahrtsgesetzes) gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.

  1. 6. Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
    1. a) im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 1990 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
    1. b) bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
    1. c) Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
  1. 7. Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
    1. a) hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
    1. b) hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
      1. aa) die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeuges betreffender Dokumente zu verlangen,
      1. bb) im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
      1. cc) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
      1. dd) die vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises gemäß § 135 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
      1. ee) von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeuges zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
  1. 8. Die Verpflichtungen des § 11.03 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 7.

§ 11.03 Überwachung

  1. 1. Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 3) sowie Personen, unter deren Obhut Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schifffahrtsaufsichtsorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.
  1. 2. Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schifffahrtsaufsichtsorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.

§ 11.04 Meldungen

  1. 1. Die nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu erstatten.
  1. 2. Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
  1. 3. Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.

§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Abweichend von § 1.04 haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um

  1. 1. Gefährdungen von Menschen;
  1. 2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
  1. 3. Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
  1. 4. nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt sowie insbesondere Verunreinigungen der Gewässer

zu vermeiden.

§ 11.06 Altersgrenzen

  1. 1. Soweit für die Führung von Fahrzeugen im 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
    1. a) Motorfahrzeugen
      1. aa) mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
      1. bb) mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    1. b) Segelfahrzeugen
      1. aa) die Vollendung des 14. Lebensjahres,
      1. bb) die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
    1. c) Ruderfahrzeugen

    die Vollendung des 12. Lebensjahres;

    1. d) Segelbrettern

    die Vollendung des 12. Lebensjahres.

  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 lit. b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.

§ 11.07 Schiffsurkunden

  1. 1. Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
    1. a) laufende Nummer,
    1. b) Familienname,
    1. c) Vornamen,
    1. d) Geburtsdatum,
    1. e) Geburtsort,
    1. f) Staatsangehörigkeit,
    1. g) Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
    1. h) Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
    1. i) Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).

    Die Besatzungsliste ist vom Schiffsführer zu unterzeichnen; sie kann zusätzlich in den Sprachen der Staaten, deren Grenzen bei der Reise überschritten werden, ausgefertigt werden.

  1. 2. Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
    1. a) die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 10 angegebenen Symbole zu verwenden;
    1. b) zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
    1. c) Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
    1. d) Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
    1. e) Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
    1. f) Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
    1. g) Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in lit. a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.09.

    Werden zugelassene Fahrtschreiber verwendet, müssen die von solchen Geräten aufgezeichneten Angaben im Schiffstagebuch nicht wiederholt werden. Das Schiffstagebuch ist vom Schiffsführer täglich zu unterzeichnen; es muss während der ganzen Dauer einer Reise an Bord mitgeführt werden.

  1. 3. Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
  1. 4. Abweichend von § 1.10 Z 5 muss bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.
  1. 5. Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen darüberhinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, entsprechen. Dies gilt nicht für
    1. a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
    1. b) Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
    1. c) Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
    1. d) Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
    1. e) für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
    1. f) Tragflügelboote;
    1. g) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
    1. h) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
  1. 6. Abweichend von § 9.05 Z 1 kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhanges 11 ausgestellt werden.
  1. 7. Der an Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, mitzuführende Abdruck der Schifffahrtsvorschriften darf auch eine auf elektronischem Weg jederzeit lesbare Textfassung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung in der geltenden Fassung sein.

§ 11.08 Schifferausweise

  1. 1. Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, Schifferausweise nach dem Muster des Anhanges 12 auszustellen.
  1. 2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. a) bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
    1. b) bei Fremden:
      1. aa) ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
      1. bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepass oder Passersatz ersichtlich ist.
  1. 3. Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
    1. a) wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
    1. b) für einen verloren gegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
  1. 4. Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 11 des Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepass besitzt.
  1. 5. Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Passersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
  1. 6. Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepass oder Passersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
  1. 7. Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schifffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schifffahrtsunternehmens unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
  1. 8. Die vor dem 28. April 1993 ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.

§ 11.08a Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen

  1. 1. Als zur Führung eines Fahrzeuges oder Verbandes geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.
  1. 2. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,4 g/l (0,4 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
  1. 3. Der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Ermüdung beeinträchtigt.

§ 11.09 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

  1. 1. Für Fahrzeuge mit einer Besatzung von mehr als zwei Personen muss der Schiffsführer in einer Dienstanweisung („Sicherheitsrolle“) die Obliegenheiten der Besatzungsmitglieder im Falle eines Brandes, des Leckwerdens des Fahrzeuges und der Ertrinkungsgefahr von Personen regeln; diese Anweisung ist der Besatzung durch Anschlag an Bord zur Kenntnis zu bringen.
  1. 2. Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeuges Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.
  1. 3. Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.
  1. 4. Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.
  1. 5. Das Einsteigen in Schaufelräder darf nur mit Erlaubnis des Schiffsführers und des für den Maschinenbetrieb Verantwortlichen und nur dann erfolgen, wenn die Schaufelräder durch Ketten oder eine andere geeignete Sperrvorrichtung festgehalten sind.
  1. 6. Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.
  1. 7. Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stillliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.
  1. 8. Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder
    • ein weiteres Mitglied der Besatzung, das direkt, über eine Sprechanlage oder über Bordfunk in akustischem Kontakt mit dem Schiffsführer steht, den jeweiligen Arbeitsplatz überwachen oder
    • ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung stehen.

§ 11.10 Fahrgastschifffahrt

  1. 1. Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen.
  1. 2. Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
  1. 3. Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
  1. 4. Landstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie 0,60 m breit und an beiden Seiten mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein.
  1. 5. Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
    1. a) der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
    1. b) bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.
  1. 6. Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
  1. 7. Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
  1. 8. Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.
  1. 9. Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
  1. 10. Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADN-Verordnung zusammen mit Fahrgästen ist verboten.
  1. 11. Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.
  1. 12. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

§ 11.11 Betrieb von Fähren

  1. 1. Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre, und zwar die höchstzulässige Einzellast, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Gesamttragfähigkeit des Fahrzeuges, müssen an der Fähre auf Tafeln deutlich sichtbar und dauerhaft angeschrieben sein.
  1. 2. Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.
  1. 3. Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.
  1. 4. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.
  1. 5. Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.
  1. 6. Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.
  1. 7. Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.
  1. 8. Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.
  1. 9. Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.
  1. 10. Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.
  1. 11. Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.
  1. 12. Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.
  1. 13. Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.
  1. 14. Als frei fahrende Fähren dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden.
  1. 15. Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers

  1. 1. Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, oder gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
  1. 2. Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
  1. 3. Die Erlaubnis des § 9.07 gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 13 angeführten Abschnitten der Wasserstraße. Auf den in Anhang 13 angeführten Abschnitten der Wasserstraße dürfen Bilgenwässer ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 10 ppm gewährleisten, in die Wasserstraße eingeleitet werden.
  1. 4. Unbehandelte häusliche Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als 10 beträgt.
  1. 5. Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden; die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen gilt nicht als Umschlag gefährlicher Güter. Vor Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen ist die Genehmigung eines Schifffahrtsaufsichtsorgans einzuholen.
  1. 6. Die Reinigung der Ladetanks von Tankschiffen und der Laderäume von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen waren, darf nur in Häfen und an bewilligten Schifffahrtsanlagen, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Laderesten und zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Waschwassers verfügen und nur durch entsprechend unterwiesenes Personal vorgenommen werden.
  1. 7. Tankschiffe, die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
  1. 8. Sind Stoffe gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
  1. 9. Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 unverzüglich dem nächsten Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden; die Meldung muss enthalten:
    1. a) Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
    1. b) die Stelle der Verunreinigung;
    1. c) den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
    1. d) die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
    1. e) die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
    1. f) die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
    1. g) das Ausmaß der Verunreinigung.
  1. 10. Jeder Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 muss im Schiffstagebuch eingetragen werden.
  1. 11. Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
  1. 12. Es ist verboten, öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

§ 11.13 Veranstaltungen

  1. 1. Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und Ähnliches), einschließlich der mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  1. 2. Die Bewilligung gemäß Z 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  1. 3. Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
    1. a) die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
    1. b) die Fahrregeln,
    1. c) die Ausstattung von Segelfahrzeugen,
    1. d) den Einsatz von Schwimmkörpern,
    1. e) das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten,
    1. f) die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens,
    1. g) die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal und
    1. h) den Verkehr im Hafen

    Ausnahmen gestatten.

§ 11.14 Sondertransporte

  1. 1. Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß § 1.21 ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die vorgesehene Zeit und die Strecke des Transportes sowie Einzelheiten der Durchführung des Transportes zu enthalten.
  1. 2. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten Gewähr leistet sind. Insbesondere müssen
    1. a) die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und
    1. b) alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (zB Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.
  1. 3. Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhanges 14 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
  1. 4. Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
  1. 5. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.
  1. 6. Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
  1. 7. Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransportes nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
  1. 8. Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transportes gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transportes sicher standhält.
  1. 9. Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Sondertransporten.
  1. 10. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.

§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

  1. 1. Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
  1. 2. Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 8 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.
  1. 3. Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
  1. 4. Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
  1. 5. Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (zB direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
  1. 6. Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeuges ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
  1. 7. Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.

2. Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

  1. 1. Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. a muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name des Verfügungsberechtigten oder dessen gebräuchliche Abkürzung, gefolgt von einer Nummer, angebracht sein.
  1. 2. Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. b muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes, an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck angebracht sein.
  1. 3. Abweichend von § 2.01 Z 6 gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge auf Wasserstraßen, die nicht Grenzstrecken sind, nicht.

§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

  1. 1. Abweichend von § 2.02 Z 1 und 2 können an Kleinfahrzeugen der Bundesverwaltung, die kein amtliches Kennzeichen tragen, der Name des Fahrzeuges sowie Name und Anschrift der verfügungsberechtigten Dienststelle durch Buchstaben bzw. Zahlen ersetzt werden, die von der jeweiligen Verwaltung festzusetzen sind.
  1. 2. Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen gelten nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Veranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten. Diese Ausnahme gilt nur auf dem Gewässerteil, für den die Veranstaltung von der Behörde bewilligt wurde. Die Fahrzeuge müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Identität jederzeit festgestellt werden kann.

§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

  1. 1. Abweichend von § 2.04 Z 1 muss an in Österreich zugelassenen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.
  1. 2. Abweichend von § 2.04 Z 2 müssen an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 16 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.

§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. 1. Das weiße gewöhnliche Licht gemäß § 3.20 Z 1 bis 3 braucht außer in den in § 3.20 Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden von
    1. a) Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen,
    1. b) Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
    1. c) Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
  1. 2. Die Lichter gemäß § 3.23 brauchen von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

  1. 1. Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper keine Lichter führen, wenn sie unter den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z 4 lit. a und 13.02 Z 1 lit. a und b stillliegen.
  1. 2. Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende Anlagen, die weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, keine Lichter führen.

§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (§ 3.45) die Nummer des Fahrzeuges führen.

§ 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben

Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, müssen am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß § 3.45 führen.

§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote

  1. 1. Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache
    1. a) bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „ZOLL“ und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen,
    1. b) bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.

    Diese Zeichen können durch einen langen Ton ergänzt werden.

  1. 2. Schiffsführer haben der Aufforderung gemäß Z 1 nachzukommen.
    1. a) als Topplichter je nach Größe der Fähre vier oder sechs weiße helle Lichter in einer Höhe von mindestens 1,5 m;
    1. b) als Seitenlichter ein grünes gewöhnliches Licht an Steuerbord und ein rotes gewöhnliches Licht an Backbord in einer Höhe von mindestens 1 m;
    1. c) als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht in einer Höhe von mindestens 0,75 m auf jedem schiebenden Fahrzeug.

§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.

§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß §§ 3.27 bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, dass sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.

§ 13.09 Entfällt

§ 13.10 Entfällt

§ 13. 11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen müssen, jedoch ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß 8.1.8 der Anlage 1 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gelten, die gefährliche Güter befördern, für die in der ADN-Verordnung die Bezeichnung mit einem blauen Licht bzw. einem blauen Kegel vorgeschrieben ist, können bei der Annäherung an Schleusen einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen muss.

§ 13.12 Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

Soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden, müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung führen:

4. Abschnitt
Schalldruckpegel, Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 14.01 Schalldruckpegel

  1. 1. Abweichend von § 4.01 Z 5 darf bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.
  1. 2. Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509 „Kleine Wasserfahrzeuge - Messung des von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlten Luftschalls“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeugen und Land gemäß § 4.03 Z 2 ist im Bereich geschlossener Ortschaften an Wasserstraßen verboten.

§ 14.03 entfällt

§ 14.04 Funkverpflichtung

  1. 1. Die Verpflichtung des § 4.04 Z. 2 gilt auch für den nationalen Verkehr.
  1. 2. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.
  1. 3. Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.
  1. 4. Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z. 3 sinngemäß.
  1. 5. Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
  1. 6. Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt der Grenzkontrollstelle über Sprechfunk auf Kanal 14 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.
  1. 7. Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge.

5. Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01 Hinweiszeichen

  1. 1. Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.
  1. 2. Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.
  1. 3. Die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße gemäß § 5.02 und Anlage 8 gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nach nautischen Erfordernissen.

§ 15.02 Anbringung der Schifffahrtszeichen

  1. 1. Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen sich durch Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen auf eine bestimmte Strecke und den Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind die entsprechenden Schifffahrtszeichen an beiden Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.
  1. 2. Über dem Schifffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern zwischen dem Aufstellungsort des Schifffahrtszeichens und der Stelle an, auf die sich die durch das Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.
  1. 3. Unter dem Schifffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung oder Einschränkung des Schifffahrtszeichens.

§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen und Wasserflugplätzen

  1. 1. Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 8, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 8, 2. Teil, Z 3, anzubringen.
  1. 2. Wasserflugplätze sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatzverordnung, BGBl. Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.

6. Abschnitt
Fahrregeln

§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag

  1. 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 1.04 und 11.05 besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß § 6.20 Z 1 nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.
  1. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 Z 3 kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.48 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

§ 16.02 Durchfahren der Schleusen

  1. 1. Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Z 5 und 8).
  1. 2. Zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.
  1. 3. Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Z 2 genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.
  1. 4. Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Z 1) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen.
  1. 5. Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a genannten Signalen folgende Signale zu beachten:
    1. a) das Vorsignal (Z 6) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,
    1. b) das Abrufsignal (Z 7), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.
  1. 6. Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
    1. a) zwei Festlichter:

    Schleusen nicht benützbar; bis zum Abruf an der Wartelände im Schleusenbereich warten; einzeln fahrende Fahrzeuge können - wenn es die Verhältnisse zulassen - im oberen Vorhafen warten;

    1. b) zwei Taktlichter:

    voraussichtlich beide Schleusen benützbar; das am Vorsignal zuerst vorbeifahrende Fahrzeug hat die rechte, das Folgende die linke Schleuse zu benützen;

    1. c) links Festlicht, rechts Taktlicht:

    voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;

    1. d) links Taktlicht, rechts Festlicht:

    voraussichtlich linke Schleuse benützbar.

  1. 7. Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:
    1. a) zwei Festlichter:

    bis zum Abruf nach lit. b oder c warten;

    1. b) links Festlicht, rechts Taktlicht:

    zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich rechte Schleuse benützbar;

    1. c) links Taktlicht, rechts Festlicht:

    zur Schleuse weiterfahren; voraussichtlich linke Schleuse benützbar.

  1. 8. Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a aufgeführten Signalen das Vorsignal (Z 9) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.
  1. 9. Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:
    1. a) Festlicht:

    bis zur Freigabe der Einfahrt in den Schleusenbereich vor dem Vorsignal warten;

    1. b) Taktlicht:

    Einfahrt in den Schleusenbereich gestattet; entsprechend den Einfahrtssignalen in eine Schleuse einfahren oder außerhalb des unteren Vorhafens auf Einfahrt warten.

  1. 10. Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn
    1. a) dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder
    1. b) die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.
  1. 11. Während der Durchfahrt durch die Schleuse muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von Motorfahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein.
  1. 12. Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.
  1. 13. Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.
  1. 14. Talfahrende Schleppverbände müssen erforderlichenfalls im Schleusenbereich rechtzeitig für die Schleusung umgruppiert werden und dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; hiezu darf an beiden Ufermauern angelegt werden.
  1. 15. Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 bzw. § 3.32 führen, haben diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden.
  1. 16. Abweichend von § 6.28 Z 7 dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.
  1. 17. Fahrzeuge, die bei der Annäherung an einen Schleusenbereich auf Grund beschränkter Sichtverhältnisse die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, müssen bei diesen Signalen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenaufsicht melden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht zur Schleuse weiterfahren; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.
  1. 18. In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

  1. 1. Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust.
  1. 2. Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:
    1. a) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
    1. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;
    1. c) schwer beschädigte Fahrzeuge;
    1. d) Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;
    1. e) Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan fahren und andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

    Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen.

  1. 3. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.
  1. 4. Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

  1. 1. Vorsignale und Abrufsignale (§ 16.02 Z 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
  1. 2. Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.
  1. 2. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
  1. 3. Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benützbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.
  1. 4. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.
  1. 5. Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge bei der Bergschleusung nur in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu abweichend von Z. 2 neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
  1. 6. Während des Schleusungsvorgangs haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen Rettungswesten zu tragen.

§ 16.05 Verbände

  1. 1. Schubverbände dürfen nicht schleppen.
  1. 2. Das Verbot der Z 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.
  1. 3. Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur
    1. a) längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder
    1. b) in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit

    mitgeführt werden.

  1. 4. Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.
  1. 5. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, ausgenommen zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeuges.
  1. 6. Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.
  1. 7. Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 1.01 Z 2 enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.

§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

§ 16.07 Segelfahrzeuge

  1. 1. Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.
  1. 2. Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (§ 16.02 Z 1) verboten.

§ 16.08 Schwimmkörper

  1. 1. Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet des § 11.14 verboten.
  1. 2. Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.
  1. 3. Abweichend von Z 1 und unbeschadet des § 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn
    1. a) der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,
    1. b) alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,
    1. c) der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und
    1. d) vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.
  1. 4. Abweichend von Z 1 und unbeschadet des § 11.14 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen gestattet.

§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

  1. 1. Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.
  1. 2. Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.
  1. 3. Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.
  1. 4. Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.
  1. 5. Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.
  1. 6. Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:
    1. a) im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,
    1. b) in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
    1. c) in Fahrwasserengen,
    1. d) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.
  1. 7. In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.
  1. 8. Das Schleppen von Fluggeräten (zB Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

  1. 1. Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten
    1. a) 100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,
    1. b) im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,
    1. c) im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2079,5 bis 2074,8).
  1. 2. Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,
    1. a) in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
    1. b) näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.
  1. 3. Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

§ 16.11 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg

Unbeschadet der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Schiffsführers dürfen Fahrzeuge, die von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg, Strom-km 1942,060 bis 1942,256, linkes Ufer, zu Tal fahren wollen, während der Betriebszeiten der Seilfähre Korneuburg-Klosterneuburg, Strom-km 1941,840, nur von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers ablegen und talwärts wenden, wenn die Fähre an einer der beiden Fähranlagen festgemacht ist und mit der Besatzung der Seilfähre Einvernehmen über das Ablegemanöver hergestellt wurde.

7. Abschnitt
Regeln für das Stillliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

  1. 1. Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.
  1. 2. Schwimmkörper dürfen, ausgenommen im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.
  1. 3. Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.

§ 17.02 Verbot des Loswerfens

Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.

§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang

Wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, sind stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, dass sie sich nicht losreißen können.

§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

  1. 1. Abweichend von § 7.08 Z 1 ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,
    1. a) auf denen sich Fahrgäste befinden,
    1. b) die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern,
    1. c) die leck sind,
    1. d) die während eines Verbotes der Schifffahrt gemäß § 18.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
    1. e) die bei Eisgang (§ 17.03) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.
  1. 2. Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.
  1. 3. Stillliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schifffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.
  1. 4. Ist auf stillliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
  1. 5. Schiffe gemäß Z 1 lit. b, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stillliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.

§ 17.05 Stillliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Die Bestimmungen des § 7.07 Z 1 gelten nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.

§ 17.06 Landeverbot

Fahrzeuge dürfen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.

§ 17.07 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

  1. 1. Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Dürnstein bei Strom-km 2008,900 (obere Schifffahrtsanlage) und im Bereich von Strom-km 2007,900 bis 2008,300 (untere Schifffahrtsanlagen), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 4.
  1. 2. Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht bei der oberen Schifffahrtsanlage eintreffen oder von dort ablegen.
  1. 3. Kabinenschiffe haben die unteren Schifffahrtsanlagen zu benützen; die obere Schifffahrtsanlage darf nur benützt werden, wenn die unteren Schifffahrtsanlagen zweireihig belegt sind.
  1. 4. Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen aus keine Abfälle an Land gebracht werden.

§ 17.08 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

  1. 1. Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7.
  1. 2. Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen.
  1. 3. Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffes im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen.
  1. 4. Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffes im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen.
  1. 5. Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten.
  1. 6. In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten.
  1. 7. Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden.

8. Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau

§ 18.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

  1. 1. Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich.
  1. 2. Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.
  1. 3. Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.
  1. 4. Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

§ 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

  1. 1. Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiss, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.
  1. 2. Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

§ 18.03 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

  1. 1. Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.
  1. 2. Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schifffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2079,50 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5. „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.
  1. 3. Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.
  1. 4. Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hössgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.
  1. 5. Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.
  1. 6. Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 14 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.
  1. 7. Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.
  1. 8. Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.
  1. 9. Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.
  1. 10. Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.
  1. 11. Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.
  1. 12. Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.
  1. 13. Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.
  1. 14. Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
  1. 15. Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.
  1. 16. Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.
  1. 17. Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.
  1. 18. Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.
  1. 19. Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth
    1. a) ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;
    1. b) dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.
  1. 20. Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.
  1. 21. Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein (Tel.: +43 (0) 7268 / 7864) dürfen talfahrende Verbände nicht mehr als zwei Fahrzeuge zur Güterbeförderung enthalten. Diese sind längsseitsgekoppelt nebeneinander zu führen.

§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

  1. 1. Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

    rechtes Ufer

    von Strom-km

    bis Strom-km

    Mindestabstand

    1879,700

    1882,900

    30 m

    1895,450

    1896,550

    30 m

    1896,750

    1900,100

    30 m

    1904,700

    1905,100

    10 m

    1905,100

    1907,000

    30 m

    1908,350

    1910,150

    30 m

    1912,000

    1913,100

    30 m

    linkes Ufer

    von Strom-km

    bis Strom-km

    Mindestabstand

    1880,250

    1882,650

    10 m

    1888,700

    1891,000

    30 m

    1891,000

    1891,700

    10 m

    1891,700

    1895,600

    30 m

    1902,425

    1905,300

    30 m

    1905,300

    1906,600

    10 m

    1906,700

    1907,300

    10 m

    1907,300

    1909,000

    30 m

    1909,000

    1909,300

    10 m

  1. 2. In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.
  1. 3. Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880, 250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schifffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.
  1. 4. Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:
    1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
    1. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;
    1. c) Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;
    1. d) Fahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;
    1. e) Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich über­tragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweis­sicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.
  1. 5. Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausge­nommen.
  1. 6. Vom Verbot der Schifffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:
    1. a) Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:
      • Fischamender Altarm von seiner Mündung (Strom-km 1908,350) bis auf Höhe Strom-km 1909,000;
      • Schönauer Arm (Mannsdorfer Arm) von seiner Mündung (Strom-km 1906,600) bis zum Schönauer Schlitz (Strom-km 1908,200 );
      • Große Binn (Mühlschüttelarm) von ihrer Mündung (Strom-km 1901,900) bis zur Furt in Höhe Strom-km 1902,900;
      • Kleine Binn (Rohrhaufenarm) von ihrer Mündung in die Große Binn bis zur Tiertraverse;
      • Stopfenreuther Arm (Rosskopfarm) von seiner Mündung (Strom-km 1885,700) bis zur Uferstraße in Höhe Strom-km 1887,300;
      • Spittelauer Arm (Thurnhaufenarm) von Strom-km 1882,750 bis Strom-km 1885,700, von Strom-km 1884,100 stromaufwärts auf dem nördlichen Arm;
      • Johlerarm von Strom-km 1884,300 bis Strom-km 1885,500;
    1. b) Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.
  1. 7. Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liege­plätzen oder an Traversen nicht landen.
  1. 8. Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.
  1. 9. Im Bereich von Strom-km 1883,000 bis 1885,000 ist das Begegnen und Überholen verboten.
  1. 10. Das Verbot der Z 9 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
  1. 11. Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, haben sich bei Strom-km 1890,000 über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 zu melden.
  1. 12. Das Verbot der Z 9 gilt nicht, wenn sich der Bergfahrer vor der Einfahrt in den Bereich gemäß Z 9 vergewissert hat, dass an der Anlegestelle bei Strom-km 1883,840, rechtes Ufer, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper stillliegt.

4. Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch - deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

  1. 1. Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.
  1. 2. Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.
  1. 3. Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,
    1. a) in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und
    1. b) abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.
  1. 4. Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.
  1. 5. Die Bestimmungen der §§ 14.01 Z 2 und 16.08 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.
  1. 6. Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.
  1. 7. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.01, 11.02 Z 1, 2 und 5, 11.03 bis 11.05, 11.08, 11.10 Z 1 bis 5, 11.11 Z 1 bis 12, 11.12 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.01 bis 13.07, 14.01 bis 14.03, 15.02, 16.04 bis 16.06, 16.09, 16.10, 17.01 bis 17.06, 18.01 Z 1, 2 und 4 sowie des 6. Teiles.
  1. 8. Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:
    1. a) Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
    1. b) Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

  1. 1. In der Grenzstrecke zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht stillliegen und schwimmende Anlagen nicht aufgestellt werden.
  1. 2. Das Verbot der Z 1 gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.
  1. 3. Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 18.01 verboten.
  1. 4. Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.13) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.09) sind verboten.
  1. 5. Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.
  1. 6. Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle in Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt der Grenzkontrollstelle über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 14 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.
  1. 7. Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.
    1. a) Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
    1. b) Strom-km 1889,320 und 1889,720, rechtes Ufer,
    1. c) Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
    1. d) Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,

§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen

zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeuges in den Ländenbereich.

5. Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

  1. 1. Auf dem Donaukanal sind
    1. a) die Fahrt auf gleicher Höhe,
    1. b) das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,
    1. c) das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und
    1. d) bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

    verboten.

  1. 2. Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.
  1. 3. Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nussdorf sind
    1. a) der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    1. b) der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,
    1. c) der Verkehr talfahrender Schleppverbände,
    1. d) der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern,
    1. e) der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt, und
    1. f) bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt

    verboten.

  1. 4. Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind
    1. a) der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und
    1. b) bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schifffahrt

    verboten.

  1. 5. Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.
  1. 6. Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.
  1. 7. Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 16.02 Z 1 bis 9, 14, 15 und 17 nicht.
  1. 8. Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen.
  1. 9. Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.
  1. 10. Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.
  1. 11. Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.
  1. 12. Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.
  1. 13. Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

§ 30.02 Vorschriften für die March

  1. 1. Auf der March ist die Schifffahrt mit Motorfahrzeugen verboten.
  1. 2. Das Verbot der Z 1 gilt nicht für
    1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
    1. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
    1. c) Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und
    1. d) Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.
  1. 3. Für die March gelten nur die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.

6. Teil
Hafenordnung

1. Abschnitt
Öffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass

  1. a) die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  1. b) die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  1. c) Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  1. d) das Gewässer nicht verunreinigt wird.

§ 40.02 Auskunftspflicht

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

  1. 1. Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,
    1. a) die zu sinken drohen,
    1. b) die brennen,
    1. c) bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,
    1. d) die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 1 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN-Verordnung an Bord haben,
    1. e) die zum Verschrotten bestimmt sind oder
    1. f) die im Rahmen eines Sondertransportes fortbewegt werden,

    dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schifffahrtsaufsichtsorgane in einen Hafen einlaufen.

  1. 2. Die Schifffahrtsaufsichtsorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.
  1. 3. Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.
  1. 4. Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zulässt.
  1. 5. Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

  1. 1. Öffentliche Häfen können durch schifffahrtspolizeiliche Weisung gesperrt werden, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.
  1. 2. Unter den Voraussetzungen der Z 1 können Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, sowie Schwimmkörper durch schifffahrtspolizeiliche Weisung aus dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht für Not- und Winterstand.

§ 40.05 An- und Abmelden

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen, andere Fahrzeuge nach dem Einlaufen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.
  1. 2. Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.
  1. 3. Keiner An- und Abmeldung bedürfen
    1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,
    1. b) Feuerlöschfahrzeuge,
    1. c) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,
    1. d) Fahrzeuge der Hafenverwaltung,
    1. e) Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,
    1. f) Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
  1. 4. Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.
    1. a) sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
    1. b) dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
    1. c) ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
    1. d) dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Schifffahrtsaufsichtsorganen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

In öffentlichen Häfen

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

  1. 1. Die Erlaubnis des § 11.12 Z 4 und 5 gilt nicht in öffentlichen Häfen; insbesondere dürfen in Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, während des Aufenthaltes im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.
  1. 2. Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

  1. 1. Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.
  1. 2. Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.
  1. 3. Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

  1. 1. Fahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.
  1. 2. Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.
  1. 3. Verholarbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.
  1. 4. Auf einem geschleppten Fahrzeug muss während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeuges verantwortlich.
  1. 5. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.
  1. 6. Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.
  1. 7. Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.
  1. 8. Verbände sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

§ 40.11 Liegeplätze

  1. 1. Liegeplätze sind von Schifffahrtsaufsichtsorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.
  1. 2. Fahrzeuge sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.

§ 40.12 Festmachen

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.
  1. 2. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.
  1. 3. Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.
  1. 4. Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

  1. 1. Abweichend von § 17.04 Z 1 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 2 und 3).
  1. 2. Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

  1. 1. Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.
  1. 2. Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.
  1. 3. Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

§ 40.15 Loswerfen

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

  1. 1. Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden
    1. a) zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
    1. b) zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
      1. aa) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
      1. bb) die Propulsionsorgane langsam laufen,
      1. cc) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
      1. dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.
  1. 2. Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

§ 40.17 Landgang

  1. 1. Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.
  1. 2. Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

  1. 1. Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist zu beaufsichtigen. Offenes Licht darf nur in geschlossenen Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt werden.
  1. 2. In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

Ausmündungen von Leitungen (zB für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von wassergefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und das Gewässer nicht verschmutzt werden können.

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

Reparaturen an Fahrzeugen oder Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur soweit vorgenommen werden, als dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

§ 40.21 Verkehr im Hafen

  1. 1. Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.
  1. 2. Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.
  1. 3. Der Anhang eines in den Hafen einfahrenden Schleppverbandes darf aus höchstens zwei seitlich gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen, der Anhang eines ausfahrenden Schleppverbandes aus höchstens drei seitlich gekuppelten Einheiten.
  1. 4. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.
  1. 5. Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

§ 40.22 Liegeordnung

  1. 1. Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges während des Umschlages erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.
  1. 2. Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stillliegen.

§ 40.23 Umschlag

  1. 1. Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.
  1. 2. Flöße dürfen im Hafen nur an dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.
  1. 3. Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache sind Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.
  1. 4. Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.
  1. 5. Die Beendigung des Umschlages ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag

Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

  1. 1. Gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.
  1. 2. Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.
  1. 3. Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 1 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

Der Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut in und aus Tankschiffen ist dauernd zu überwachen; es ist sicherzustellen, dass bei Gefahr (zB Überfüllen der Tanks) die Lade- bzw. Löschpumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord geschlossen werden.

§ 40.27 Ölhäfen

  1. 1. In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien-Lobau bzw. Tankhafen Linz - Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die
    1. a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,
    1. b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
    1. c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.
  1. 2. In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.
  1. 3. Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.
  1. 4. Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen.
  1. 5. In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlages von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,
    1. a) zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,
    1. b) auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,
    1. c) elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,
    1. d) mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,
    1. e) wirksame Zündquellen mitzuführen.

    Diese Verbote gelten auch, wenn noch nicht entgaste Tanks oder Laderäume geöffnet werden.

  1. 6. In Ölhäfen ist es verboten, beim Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C die Lukendeckel offen zu halten.

§ 40.28 Schutz und Winterstand

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,
    1. a) während die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 18.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und
    1. b) während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt

    zu ihrem Schutz öffentliche Häfen aufsuchen, soweit Liegeplätze zur Verfügung stehen; erforderlichenfalls sind auch für den Umschlag bestimmte Liegeplätze zu verwenden.

  1. 2. Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.
  1. 3. Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.
  1. 4. Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.
  1. 5. An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.
  1. 6. Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.
  1. 7. Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.
  1. 8. Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Ölhäfen (§ 40.27 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die
    1. a) zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen in den Hafen einlaufen,
    1. b) keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55 °C befördern und
    1. c) für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) zugelassen sind.

§ 40.29 Schifffahrtsaufsicht im Hafen

  1. 1. Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.
  1. 2. Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.
  1. 3. Hafenmeister haben die in diesem Abschnitt den Schifffahrtsaufsichtsorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schifffahrtsaufsichtsorgane gebunden.
  1. 4. Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schifffahrtsgesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

2. Abschnitt
Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

  1. 1. Die Bestimmungen der §§ 40.01, 40.03 Z 5, 40.06 bis 40.10, 40.13 bis 40.15, 40.16 Z 1 lit. b und Z 2, 40.17 bis 40.19, 40.21 Z 1 bis 4, 40.22 Z 1, 40.24 bis 40.26 und 40.27 Z 2 bis 6 gelten auch für Privathäfen.
  1. 2. Abweichend von Z 1 gelten für Privathäfen, die Sportanlagen sind, nur die Bestimmungen der §§ 40.08, 40.13, 40.21 Z 1.
  1. 3. Fahrzeuge gemäß § 40.03 Z 1 lit. b und c dürfen in Privathäfen nur einlaufen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.
  1. 4. Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt § 40.29 Z 3 und 4 sinngemäß.

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.28 sinngemäß.

3. Abschnitt
Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

  1. 1. In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für
    1. a) Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;
    1. b) andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 oder § 3.32 führen;
    1. c) die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).
  1. 2. Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.
  1. 3. In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.43 und 3.44 die dort genannten Verbotstafeln nicht beleuchtet werden.

7. Teil
Treppelwege

§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift „TREPPELWEG“ in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das genannte Tafelzeichen, ergänzt durch einen roten Balken von links oben nach rechts unten, zu bezeichnen.

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

  1. 1. Fahren und Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen sind verboten.
  1. 2. Vom Verbot der Z 1 sind ausgenommen:
    1. a) Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;
    1. b) Landfahrzeuge für Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
    1. c) Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;
    1. d) Landfahrzeuge, die Zwecken der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;
    1. e) Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;
    1. f) Radfahrer und Rollschuhfahrer;
    1. g) Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 3 deutlich sichtbar mitführen.
  1. 3. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  1. 4. Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  1. 5. Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. f und g gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
  1. 6. Die Ausnahme gemäß Z 2 lit. f gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren oder das Rollschuhfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
  1. 7. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 6 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ bzw. „Radfahren und Rollschuhfahren“ bzw. „Rollschuhfahren“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
  1. 8. Die Weisung gemäß Z 6 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer und Rollschuhfahrer
    1. a) auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
    1. b) auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
    1. c) wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße

    nicht möglich ist.

  1. 9. Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 50.03 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

8. Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen

Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 42, 72, 97, 114 und 138 des Schifffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 58 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

§ 60.02 Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. April 1993 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/1999, außer Kraft.

§ 60.03 In-Kraft-Treten

  1. 1. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  1. 2. Abweichend von Z 1 tritt § 16.08 Z 3 mit 1. Mai 2005 in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 bis 3 

Anlage 2

Anlage 4 bis 8 

Anlage 3

Anhang 1 bis 16 

Gorbach

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