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BGBl II 249/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

249. Verordnung: Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung

249. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 58 Abs. 12, 60 Abs. 1, 71 Abs. 3 und 153 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird die Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 124/2004, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Ziffern 20 und 21 angefügt:

  1. „20. „Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist“
  1. 21. „Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.“

2. Dem § 5 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. § 9 Abs. 12 gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.“

3. Dem § 9 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.

(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 9.01 Z 2 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.“

4. Dem 3. Teil wird folgender § 28a angefügt:

„Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze

§ 28a. (1) Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze dürfen nur außerhalb der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne errichtet werden.

(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne einzuhalten:

Waterbike-Zonen:

in jeder Richtung 15 m

Wasserflugplätze:

den An- bzw. Abflugsektoren: 500 m, in allen anderen Richtungen: 50 m

(3) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten:

Waterbike-Zonen:

100 m

Wasserflugplätze:

1000 m

(4) Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.“

5. Dem § 56 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen) ist die Errichtung von Waterbike-Zonen untersagt.“

6. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:

„Anlage 4

Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen auf der Donau

Strom-km

2223,150 - 2101,200

2098,000 - 2065,100

2064,300 - 2048,000

2046,000 - 1987,500

1986,000 - 1970,000

1968,000 - 1954,600

1952,300 - 1872,700“

Gorbach

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