288. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Nebenleistungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Die Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.“
2. In § 14 Abs. 4 wird jeweils die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.“
Schmied
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