287. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Sitzungsgelder der Regulierungskommission
Auf Grund des § 10 Abs. 9 des Energie-Control-Gesetzes - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Jedem Mitglied der Regulierungskommission gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 90 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
§ 2. Jedem Mitglied der Regulierungskommission, das nicht stimmberechtigt ist, gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 45 Euro für jede angefangene halbe Stunde.
§ 3. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Regulierungskommission gebührt eine Vergütung für ihre Tätigkeit als Beschwerdeinstanz für jede angefangene halbe Stunde im doppelten Ausmaß wie in § 1 und § 2 bestimmt.
§ 4. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 3. März 2011 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Sitzungsgelder der Energie-Control Kommission, BGBl. II Nr. 215/2006, außer Kraft.
Mitterlehner
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