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BGBl II 42/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

42. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung - WVO

42. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (Wasserstraßen-Verkehrsordnung - WVO) geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 1 Z 1, 6 und 9 und Abs. 2 Z 7, des § 17 Abs. 1, sowie der §§ 22, 25, 36, 37 Abs. 3 und 38 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 111/2010, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 296/2009, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 11.15 wird folgende Ziffer 8 angefügt:

  1. „8. Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 3 für die Dauer des Bunkervorgangs nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.“

2. Der erste Satz in § 11.16 erhält die Ziffer 1.

3. In § 11.16 wird nach der Ziffer 1 die folgende Ziffer 2 eingefügt:

  1. „2. Ab 1. Jänner 2011 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.“

4. Nach § 11.18 wird folgender § 11.19 eingefügt:

§ 11.19 Automatische Bahnführungssysteme

Die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), ist verboten.“

5. Nach § 11.19 wird folgender § 11.20 eingefügt:

§ 11.20 Ausrüstung von Sportfahrzeugen

Sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, folgende Mindestausrüstung befinden:

  1. 1. Anker- und Verheftausrüstung:
    1. a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. b) entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über allesodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    3. c) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    4. d) ein Bootshaken;
  2. 2. Feuerlöschausrüstung:
    1. a) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;
    2. b) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg;

  1. 3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. a) ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. d) eine Einstiegshilfe.“

6. Dem § 14.04 wird folgende Ziffer 8 angefügt:

  1. „8. Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß § 4.04 Z 5 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.“

7. In § 16.03 Z 2 lit. e wird die Wortfolge „andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.“ gestrichen.

8. In § 16.03 Z 2 wird nach lit. e folgende lit. f eingefügt:

  1. „f) andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.“

9. Dem § 16.09 wird folgende Ziffer 9 angefügt:

  1. „9. Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (zB Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (zB Kanu-Kiting) ist verboten.“

10. In § 18.03 Ziffer 2 wird der Begriff „Strom-km 2079,50“ durch den Begriff „Strom-km 2080,90“ ersetzt.

11. In § 18.03 Ziffer 6 wird der Begriff „Kanal 14“ durch den Begriff „Kanal 84“ ersetzt.

12. Der 7. Teil lautet:

„7. Teil

Treppelwege

§ 50.01 Benützung der Treppelwege

  1. 1. Treppelwege sind für
    1. a) Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
    2. b) die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
    3. c) Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. d) Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
    5. e) Zwecke der Kraftwerksunternehmen

  1. 2. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
  2. 3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:
    1. a) Fußgänger;
    2. b) Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
    3. c) Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
    4. d) Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie
    5. e) Rollschuhfahrer, Inline-Skater u.ä. nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.
  3. 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
  4. 5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  5. 6. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  6. 7. Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
  7. 8. Für die Benützer der Treppelwege gilt § 11.05 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
  8. 9. Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
  9. 10. Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

  1. 1. Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
    1. a) für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oder
    2. b) für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten

  1. 2. Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
  2. 3. Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
  3. 4. Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht
    1. a) bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
    2. b) bei Hochwasser;
    3. c) im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
    4. d) im Bereich von Windbruch.

§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege

  1. 1. Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 2. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  3. 3. Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  4. 4. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
    1. a) die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und
    2. b) die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)

  1. 5. Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  2. 6. Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
  3. 7. Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
  4. 8. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
  5. 9. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 - Achtung Fußgänger - (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
  6. 10. Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.
  7. 11. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.
  8. 12. Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 gemäß § 50.01 und § 50.02 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 angebrachten Bezeichnungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.12.2011.

§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.“

13. Dem § 60.03 wird folgende Ziffer 5 angefügt:

  1. „5. Abweichend von Z 1 treten § 11.15 Z 8, § 11.16 Z 2, § 11.19, § 11.20, § 14.04 Z 8, § 16.03 Z 2 lit. e und f, § 16.09 Z 9, § 18.03 Z 2 und 6, die §§ 50.01 bis 50.04 sowie Abschnitt F der Anlage 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

14. In der Anlage 7 wird nach dem Abschnitt „E Hinweiszeichen“ folgender Abschnitt F eingefügt:

F Bezeichnung der Treppelwege

F.1 Beginn eines Treppelweges

F.2 Ende eines Treppelweges

F.3.1 Radfahren erlaubt

F.3.2 Radfahren verboten

F.4.1 Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten erlaubt

F.4.2 Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten verboten

F.5 Treppelweg vorübergehend gesperrt

F.6 Achtung Fußgänger

Bures

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