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BGBl II 186/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

186. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
[CELEX-Nr.: 31999L0032, 32005L0033]

186. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird

Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 5 Z 2 und 6, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005 idF BGBl. II Nr. 241/2006, nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 6.01a:

§ 6.01a Schnelle Schiffe“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 8.02:

§ 8.02 Meldepflicht“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 9.05:

§ 9.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen“

4. Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:

§ 11.16 Schiffskraftstoffe

§ 11.17 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

§ 11.18 Besetzung des Ruders“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag für § 13.06:

§ 13.06 Bezeichnung der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Rettung“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

§ 13.09 Tagbezeichnung der schnellen Schiffe“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

§ 14.05 Inland AIS“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

§ 16.12 Geschwindigkeitsbeschränkungen“

9. § 1.01 Z 20 lautet:

  1. „20. „Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 bzw. von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;“

10. § 1.01 Z 27 lautet:

  1. „27. „sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;“

11. § 1.01 wird folgende Ziffer 30 angefügt:

  1. „30. „schnelles Schiff“: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Klein­fahrzeug, das mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren kann, wenn dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist.“

12. In § 1.04 wird folgende Z 1 eingefügt:

  1. „1. Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.“

13. § 1.04 Z 1 wird Z 2.

14. § 1.04 Z 3 lautet:

  1. „3. Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.“

15. § 1.07 Z 3 wird folgender Satz angefügt:

„An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.“

16. In § 1.07 Z 4 wird der Ausdruck „BGBl. II Nr. 429/2002“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 13/2005“ ersetzt.

17. § 1.09 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21Jahren besetzt sein, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.05 Z 1 lit. c besitzt. Eine zweite Person, die ebenfalls über diese Urkunden verfügt, muss sich ständig im Steuerhaus aufhalten, ausgenommen beim An- und Ablegen sowie in den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen.“

18. § 1.10 Z 1 lautet:

  1. „1. Im internationalen Verkehr müssen an Bord der Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, mitgeführt werden:
    1. a) Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
    2. b) Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
    3. c) Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
    4. d) Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
    5. e) an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung auch die nach ADN-D 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden

sowie sonstige die Schifffahrt betreffende Urkunden, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind, und das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch.“

19. § 2.01 Z 6 lautet:

  1. „6. Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.“

20. § 3.08 wird folgende Z 4 eingefügt:

  1. „4. Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter (100-120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.“

21. § 3.08 Z 4 und 5 werden Z 5 und 6

22. § 6.01a lautet:

§ 6.01a Schnelle Schiffe

Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.“

23. § 6.02 Z 2 lautet:

  1. „2. Sofern Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, einschließlich schneller Schiffe, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.“

24. § 6.07 Z 1 lit. c lautet:

  1. „c) auf Wasserstraßen, für die die Richtung „zu Tal" und „zu Berg" bestimmt sind:
    1. i) zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
    2. ii) wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.“

25. § 6.07 Z 1 lit. d entfällt.

26. § 6.07 Z 3 lautet:

  1. „3. Für Kleinfahrzeuge gilt nur Z 1 lit. a dieses Paragraphen.“

27. § 6.08 Z 1 lautet:

  1. „1. Bei der Annäherung an Strecken, die durch die Verbotszeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen zu Berg fahrende Fahrzeugeoder Verbände bei der Annäherung von zu Tal fahrenden Fahrzeugen oder Verbänden halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.“

28. § 6.21 wird folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Für Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord ist das Fahren im Koppel- oder Schleppverband verboten. Das Fahren im Koppel- oder Schleppverband ist nur beim Abschleppen des Fahrgastschiffes bei Havarien zulässig.“

29. In § 6.28 wird folgende Z 11 eingefügt:

  1. „11. Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.“

30. § 6.28 Z 11 wird Z 12.

31. In § 6.30 Z 1 wird der Ausdruck „Schiff-Land“ durch den Ausdruck „nautische Information“ ersetzt.

32. § 8.01 Z 2 letzter Satz lautet:

„Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.“

33. § 8.02 lautet:

§ 8.02 Meldepflicht

  1. 1. Die Führer von Fahrzeugen und Verbänden, die gefährliche Güter gemäß den Bestimmungen der ADN-Verordnung befördern, müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf dem vorgeschriebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
    1. a) Art des Fahrzeugs;
    2. b) Name des Fahrzeugs;
    3. c) Standort, Fahrtrichtung (gegebenenfalls);
    4. d) Amtliches Kennzeichen; bei Seeschiffen: IMO-Nummer;
    5. e) Tragfähigkeit;
    6. f) Länge und Breite des Fahrzeugs;
    7. g) bei Verbänden: Art, Länge und Breite des Verbands;
    8. h) Tiefgang (nur auf Aufforderung)
    9. i) Fahrtroute;
    10. j) Beladehafen;
    11. k) Entladehafen;
    12. l) Beschreibung der beförderten gefährlichen Güter gemäß Beförderungspapier (UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe bzw. Klassifizierungscode) sowie Menge eines jeden Guts. Bei Gütern der Klasse 1 müssen die Bruttomasse der die Stoffe und Gegenstände enthaltenden Verpackungen sowie die Nettomasse der explosiven Stoffe oder der in den Gegenständen enthaltenen explosiven Stoffe angegeben werden;
    13. m) vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;
    14. n) Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

Auf besondere Aufforderung der im ersten Satz genannten Meldestellen hat der Schiffsführer Angaben über den Tiefgang des von ihm geführten Fahrzeugs oder Verbands zu machen.

  1. 2. Die unter Z 1 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.
  2. 3. Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
  3. 4. Ändern sich die Angaben nach Z 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
  4. 5. Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Einsatzkräften die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu übermitteln.“

34. § 9.05 lautet:

§ 9.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen

  1. 1. Jedes Fahrzeug mit einem Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss ein gültiges Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) gemäß dem Muster der Anlage 1 der „Empfehlungen zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ führen.
  2. 2. Das Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) wird von den zuständigen Behörden ausgestellt und kontrolliert.
  3. 3. Die in § 9.04 Z 1 genannten öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch).
  4. 4. Die zuständige Behörde kann auch die Eintragung anderer Angaben ins Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) verlangen, wie
    1. Angaben über das Löschen (Löschnachweis),
    2. Entsorgung von Bilgenwasser,
    3. Entsorgung von häuslichem Abwasser,
    4. Entsorgung von Slops, Reinigungsrückständen und übrigem Sonderabfall.
  5. 5. Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der dem DFND und CEVNI unterliegenden Wasserstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der oben genannten Wasserstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe - MARPOL 73 (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996 idF BGBl. I Nr. 32/2002).“

35. § 11.01 Z 1 wird folgende lit. n angefügt:

  1. „n) „Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, ein.“

36. § 11.07 wird folgende Z 8 angefügt:

  1. „8. Ab 1. Jänner 2010 müssen für Schiffskraftstoffe Liefernachweise mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.“

37. Folgender § 11.16 wird eingefügt:

§ 11.16 Schiffskraftstoffe

Ab 1. Jänner 2010 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet.“

38. Folgende §§ 11.17 und 11.18 werden eingefügt:

§ 11.17 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

Abweichend von § 8.02 Z 1 hat die Meldung vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges zu erfolgen. Die Meldung ist an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 5 zu richten.

§ 11.18 Besetzung des Ruders

Abweichend von § 1.09 Z 4 dürfen schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.05 Z 1 lit. c besitzt.“

39. § 13.06 lautet:

§ 13.06 Bezeichnung der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Rettung

Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Rettung im Einsatz dürfen ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles Funkellicht führen.“

40. § 13.09 lautet:

§ 13.09 Tagbezeichnung der schnellen Schiffe in Fahrt

Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter (100-120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.“

41. § 14.04 Z 1 lautet:

  1. „1. Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.“

42. Folgender § 14.05 wird eingefügt:

§ 14.05 Inland AIS

  1. 1. Fahrzeuge, die
    1. a) die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,
    2. b) die Wasserstraßen Traun, Enns und March oder den Wiener Donaukanal

befahren, müssen mit einem Inland AIS Transponder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft ausgerüstet sein. Die Geräte müssen den fernmelderechtlichen Bestimmungen entsprechen.

  1. 2. Von der Verpflichtung gemäß Z 1 sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:
    1. a) geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;
    2. b) beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;
    3. c) nicht frei fahrende Fähren;
    4. d) Kleinfahrzeuge.
  2. 3. Die Ausrüstungsverpflichtung der Z 1 kann bis zum 31. Dezember 2011 durch IMO Class A Transponder, die auf Binnenschiffen bis zum 31. Dezember 2008 nachweislich eingebaut wurden oder die auf Seeschiffen eingebaut sind, erfüllt werden.
  3. 4. Fahrzeuge, die nicht mit einem Inland AIS Transponder ausgerüstet sind, müssen mindestens 12 Stunden vor der Einfahrt in den Streckenbereich gemäß Z 1 einen Inland AIS Transponder von der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH anfordern, an einer bekannt gegebenen Lände anlegen und den Inland AIS Transponder unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung und Hinterlegung einer Kaution übernehmen. Die Kontaktadressen, die Anlegestellen und die Nutzungsvereinbarung werden von der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH auf www.doris.bmvit.gv.at veröffentlicht.
  4. 5. Schiffsführer von Fahrzeugen gemäß Z 4 haben die Stromversorgung für den Inland AIS Transponder während der Fahrt sicherzustellen.
  5. 6. Inland AIS Transponder gemäß Z 4 sind nach dem Verlassen des Streckenbereichs gemäß Z 1 an der mit via donau vereinbarten Stelle zurückzugeben.
  6. 7. Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Z 1 sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu übertragen:
    1. a) Nutzeridentifikation (MMSI);
    2. b) Schiffsname;
    3. c) Rufzeichen;
    4. d) Schiffstyp;
    5. e) Europäische Schiffsnummer (ENI) bzw. vorläufige ENI;
    6. f) Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
    7. g) Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);
    8. h) Maximaler aktueller statischer Tiefgang;
    9. i) Verbandstyp (bei Verbänden);
    10. j) Gefahrgutklasse;
    11. k) Position (WGS 84);
    12. l) Geschwindigkeit über Grund SOG;
    13. m) Kurs über Grund COG;
    14. n) Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);
    15. o) Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);
    16. p) Navigationsstatus.
  7. 8. Der Schiffsführer hat
    1. a) die Gesamtlänge,
    2. b) die Gesamtbreite,
    3. c) den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,
    4. d) den Verbandstyp,
    5. e) die Gefahrgutklasse und
    6. f) den Navigationsstatus

unverzüglich anzupassen, wenn sich diese Daten ändern.

  1. 9. Die Verpflichtung gemäß Z 7 gilt nicht während des Stillliegens
    1. a) im Bereich von gekennzeichneten Länden oder
    2. b) in Häfen.
  2. 10. Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.
  3. 11. Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.
  4. 12. Die Verpflichtung zur Übertragung der Daten gemäß Z 7 lit. f bis j und p gilt für Fahrzeuge gemäß Z 4 nur für jene Daten, die sich während der Fahrt nicht ändern.“

43. § 16.02 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für Kleinfahrzeuge gilt diese Verpflichtung nur bei Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen.“

44. § 16.03 Z 1 lautet:

  1. „1. Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.05 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn
    1. a) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. b) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. c) die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint,
    4. d) und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA).“

45. § 16.04 lautet:

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

  1. 1. Vorsignale und Abrufsignale (§ 16.02 Z 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
  2. 2. Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.
  3. 3. Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.
  4. 4. Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benutzbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.
  5. 5. Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.
  6. 6. Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge bei der Bergschleusung nur in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu abweichend von Z 2 neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.
  7. 7. Während des Schleusungsvorgangs haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen Rettungswesten zu tragen.“

46. In § 16.05 entfällt Z 5. Die Z 6 und 7 werden Z 5 und 6.

47. In § 16.08 Z 1, 3 und 4 wird jeweils der Ausdruck „des § 11.14“ durch den Ausdruck „der §§ 11.13 und 11.14“ ersetzt. In Z 3 wird vor dem Ausdruck „bewilligten“ der Ausdruck „vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008“ eingefügt.

48. Nach § 16.11 wird folgender § 16.12 eingefügt:

§ 16.12 Geschwindigkeitsbeschränkungen

Nur schnelle Schiffe mit einem Eintrag gemäß § 1.01 Z 30 in der Zulassungsurkunde und Kleinfahrzeuge dürfen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren.“

49. § 17.01 wird folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle ist
    1. a) das Fahrzeug durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder
    2. b) die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.“

50. In § 18.03 Z 15 wird der Ausdruck „Verbände“ durch den Ausdruck „Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, “ ersetzt.“

51. § 30.01 Z 8 lautet:

  1. „8. Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.05 ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemäß Z 6, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn
    1. a) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,
    2. b) das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,
    3. c) die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint.“

52. § 40.05 lautet:

§ 40.05 An- und Abmelden

  1. 1. Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.
  2. 2. Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.
  3. 3. Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.
  4. 4. Keiner An- und Abmeldung bedürfen
    1. a) Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,
    2. b) Feuerlöschfahrzeuge,
    3. c) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    4. d) Fahrzeuge der Hafenverwaltung,
    5. e) Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,
    6. f) Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.
  5. 5. Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.“

53. § 50.02 lautet:

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

  1. 1. Treppelwege sind für
    1. a) Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder des Treidelns,
    2. b) die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
    3. c) Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
    4. d) Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gewässeraufsicht und
    5. e) Zwecke der Kraftwerksunternehmen

bestimmt.

  1. 2. Die Benützung von gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
  2. 3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:
    1. a) Fußgänger;
    2. b) Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
    3. c) Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen ausdrücklich nicht ein;
    4. d) Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 7 deutlich sichtbar mitführen.
  3. 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
  4. 5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
  5. 6. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  6. 7. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  7. 8. Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 5 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
  8. 9. Die Weisung gemäß Z 5 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer
    1. a) auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
    2. b) auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
    3. c) wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße

nicht möglich ist.

  1. 10. Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.“

54. § 60.03 werden folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

  1. „3. Abweichend von Z 1 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1.01, § 1.04, § 1.07, § 1.09, § 1.10, § 2.01, § 3.08, § 6.01a, § 6.02, § 6.07, § 6.08, § 6.21, § 6.28, § 6.30, § 8.01, § 8.02, § 9.05, § 11.01, § 11.07, §§ 11.16 bis 11.18, § 13.06, § 13.09, § 14.04, § 16.02, § 16.04, § 16.05, § 16.08, § 16.12, § 17.01, § 18.03, § 40.05, § 50.02 sowie die Anlagen 3 bis 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. 4. Abweichend von Z 1 treten § 14.05, § 16.03 Z 1 und § 30.01 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.“

55. In Anlage 3 werden nach Z 2.1.3 folgende Z 2.1.4 und 2.1.5 eingefügt:

2.1.4

Einzeln fahrendes schnelles Schiff

(§ 3.08 Z 4):

 

2.1.5

Einzeln fahrendes schnelles Schiff

 

  

 

Außer den Lichtern nach § 3.08 Z 1 müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 - 120 Lichterscheinungen je Minute) führen.

56. In Anlage 4 lautet die y-Koordinate des vierten Farbwertes der Farbe Blau „0,040“.

57. In Anlage 5 wird im letzten Satz der Z 4 der Ausdruck „14,5 km“ durch den Ausdruck „14,3 km“ ersetzt.

58. Anlage 5 Tabelle 1 lautet:

„Betriebslichtstärken IB und Tragweiten t der Lichter der Fahrzeuge

59. In Anlage 6 wird im Abschnitt A. nach dem Signal „Ich bin manövrierunfähig“ folgendes Signal eingefügt:

„▀▀▀ ▀ ▀▀▀ ▀....... ununterbrochene Wiederholung eines kurzen und eines langen Tons „Bleib-Weg““

60. In Anlage 7 wird im 1. Teil nach dem Zeichen A.4 folgendes Zeichen A.4.1 eingefügt:

„A.4.1 Verbot des Begegnens und Überholens nur für Verbände

(§ 6.08 Z 1)

.“

Faymann

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