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BGBl II 41/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Verordnung: Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2010

41. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer zusätzlichen Mutterkuhprämie und einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe zur Milchkuhprämie im Jahr 2010 (Mutterkuh- und Milchkuhzusatzprämien-Verordnung 2010)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 6, 8 Abs. 4 Z 4, 8 Abs. 5 Z 3 lit. b und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Gewährung

  1. 1. einer zusätzlichen Mutterkuhprämie gemäß Art. 111 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009 S. 16 und
  2. 2. einer zusätzlichen staatlichen Beihilfe gemäß Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, die zur Milchkuhprämie gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinzukommt.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).

Zusätzliche staatliche Prämie bei der Mutterkuhprämie

§ 3. (1) Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, für jede im Jahr 2010 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.

(2) Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz 2011 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird nach Anwendung von Art. 115 Abs. 1 zweiter Unterabsatz letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 die zusätzliche Prämie je geförderte Kalbin gemäß § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h letzter Satz MOG 2007 anteilsmäßig gekürzt.

Zusätzliche staatliche Beihilfe bei der Milchkuhprämie

§ 4. In Anwendung des Art. 182 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992 für das Antragsjahr 2010 eine zusätzliche staatliche Beihilfe im Gesamtausmaß von 14,186 Mio. Euro vorgesehen.

Außerkrafttreten einer Verordnung

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 482 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich im Antragsjahr 2009 verwirklicht haben, anwendbar.

Berlakovich

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