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BGBl II 40/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Verordnung: Änderung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Tirol

40. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol, BGBl. II Nr. 372/2010, geändert wird

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2010 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.

Der Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Tirol, BGBl. II Nr. 372/2010, wird auf Grund des Beschlusses des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. November 2010 wie folgt geändert:

§ 2 Abschnitt B Z 2 in der ab 1. Jänner 2011 geltenden Fassung lautet:

  1. 2. Hausgehilf/inn/en mit Kochen

     

    a)

    b)

    c)

     

    1. - 5. Berufsjahr

    8,06

    8,97

    9,56

    ab 6. Berufsjahr

    8,75

    9,75

    10,41

    ab 11. Berufsjahr

    10,30

    11,49

    12,28

    Der Lohn nach lit. b gebührt bei Nachweis einer einschlägigen Ausbildung (einjährige fachliche Schule oder nachgewiesenem Kochkurs von mindestens dreimonatiger Dauer), der Lohn nach lit. c bei Nachweis einer zweijährigen fachlichen Ausbildung oder zurückgelegten einschlägigen Lehrzeit, in den übrigen Fällen gebührt der Lohn nach lit. a.

Lukowitsch

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