6. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO) und die Schifffahrtsanlagenverordnung geändert werden
Auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 10, 9, 12 Abs. 1, 16 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 2, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 sowie 58 Abs. 12 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2015, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 60/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Teil im 2. Kapitel folgende Zeile angefügt:
„§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“
2. Im Inhaltsverzeichnis im Eintrag für § 3.23 und in der Paragraphenüberschrift von § 3.23 wird „stilliegender“ durch „stillliegender“ ersetzt und in § 11.06 Z 5 sowie § 40.13 Z 1 wird „stilliegenden“ durch „stillliegenden“ ersetzt.
3. § 1.01 lit. d Z 2 lautet:
- „2. „Schwimmkörper“: Flöße sowie andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind; in Österreich gelten insbesondere Segelbretter, auch maschinengetriebene, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte, maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen, Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge und auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen als Schwimmkörper;“
4. Der zweite Satz von § 1.08 Z 3 lautet:
„In Österreich dürfen Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 - SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 idgF, entsprechen. Dies gilt nicht für
- a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
- b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskalkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
- c) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
- d) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
- e) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
- f) Tragflügelboote;
- g) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
- h) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
- i) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.“
5. Dem 2. Teil wird im 2. Kapitel folgender § 2.06 angefügt:
„§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
- 1. In Österreich müssen Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (Liquified Natural Gas - LNG) als Brennstoff nutzen, ein Kennzeichen tragen.
- 2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe angemessen sein.
- 3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
- 4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“
6. § 3.23 Z 2 lautet:
- „2. In Österreich brauchen schwimmende Anlagen abweichend von Z 1 keine Lichter führen, wenn
- a) die Anlage in einer Wasserstraße liegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
- b) die Anlage am Ufer liegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
- c) die Anlage außerhalb des Fahrwassers völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) liegt;
- d) die Anlage außerhalb des Fahrwassers am Ufer liegt und nicht mehr als 5 m in die Wasserstraße hineinragt.“
7. In § 4.05 wird „Basel 2000“ durch „Bukarest 2012“ ersetzt.
8. § 6.03a wird folgende Z 5 angefügt:
- „5. In Österreich muss abweichend von Z 1, 3 und 4 das Fahrzeug, das nahe am Rand des gekennzeichneten Fahrwassers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen.“
9. § 6.04 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
- „9. Begegnen sich in Österreich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 8 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
- 10. Abweichend von Z 8 und Z 9 muss in Österreich das Fahrzeug, das nahe am Rand des gekennzeichneten Fahrwassers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.“
10. § 6.21 wird folgende Z 10 angefügt:
- „10. In Österreich dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, diese abweichend von Z 3 beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.“
11. In § 6.28 wird der Punkt am Ende von Z 13 lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. j bis l angefügt:
- „j) dürfen Fahrzeuge, deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C betrieben wird, und Sportfahrzeuge die Schleuse nicht gemeinsam mit Fahrzeugen, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 führen, benutzen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Z 7 genannten Fahrzeuge;
- k) darf in Schleusen und auf Brücken über Schleusen außerhalb von geschlossenen Räumen während der Schleusung von Fahrzeugen, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel gemäß § 3.14 Z 1 oder die Kennzeichnung „LNG“ gemäß § 2.06 führen, nicht geraucht werden;
- l) dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von verflüssigtem Erdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von verflüssigtem Erdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.“
12. § 7.08 Z 1 lautet:
- „1. An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser - in Österreich außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze - stillliegen, und an Bord von Tankschiffen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.
In Österreich gilt dies auch für Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, für Fahrzeuge, die leck sind, für Fahrzeuge, die während eines Verbots der Schifffahrt gemäß § 20.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, und für Fahrzeuge, die bei Eisgang (§ 7.01 Z 5) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.“
13. § 7.08 wird folgende Z 7 angefügt:
- „7. An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Kennzeichnung gemäß § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
- a) verflüssigtes Erdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,
- b) die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden und
- c) die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.“
14. § 11.08 Z 9 lautet:
- „9. Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; davon ausgenommen ist die Begleitmannschaft solcher Transporte sowie die Beförderung folgender gefährlichen Güter gemäß ADN:
- a) UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT;
- b) UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT.“
15. § 11.09 wird folgende Z 7 angefügt:
- „7. Die Behörde kann für die Bewilligung von
- a) Ausnahmen von § 6.28 Z 13 lit. i für Sonderschleusungen von Sportfahrzeugen, die von der Besatzung über Land getragen werden können, sowie
- b) Ausnahmen von § 11.07 Z 1 für das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in Schleusen
16. § 11.10 wird folgende Z 11 angefügt:
- „11. Eine von der Zulassungsbehörde ausgestellte Ladung zur Fahrtauglichkeitsüberprüfung gilt am Tag der Fahrtauglichkeitsüberprüfung für eine einmalige Fahrt zwischen dem ständigen Liegeplatz und dem Ort der Fahrtauglichkeitsüberprüfung und zurück als Fahrterlaubnisschein im Sinne der Z 3.“
17. § 16.03 Z 3 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.“
18. In § 20.01 wird in der Z 1 und der Z 3 jeweils zwei Mal der Ausdruck „Weisung“ durch den Ausdruck „Anordnung“ ersetzt.
19. § 20.01 wird folgende Z 7 angefügt:
- „7. Verbote gemäß Z 1 oder 3 sowie deren Aufhebung gemäß Z 6 werden im Internet auf der Website des Binnenschifffahrtsinformationsdienstes DoRIS, www.doris.bmvit.gv.at , kundgemacht.“
20. § 40.26 Z 2 erster Satz lautet:
„In Tankhäfen dürfen Fahrzeuge, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind, nur verwendet werden, wenn deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C betrieben wird, oder wenn sie ein Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 des ADN oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.9 des ADN besitzen.“
21. § 50.01 Z 3 wird folgende lit. f angefügt:
- „f) Landfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.“
22. § 50.02 Z 1 lit. b lautet:
- „b) für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen, für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten sowie für die Durchführung auf Grund anderer Rechtsvorschriften bewilligter Arbeiten, durch die die Sicherheit der Benutzer des Treppelweges gefährdet wird (z. B. Bau- oder Rodungsarbeiten an einem Hang über einem Treppelweg oder Leitungsverlegungen unmittelbar neben dem Treppelweg)“
23. Die Abbildung in Anlage 7 Abschnitt 1 A.3 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
Artikel 2
Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO), BGBl. II Nr. 98/2013 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 46/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 4 lautet:
„Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 - SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 idgF, entsprechen. Dies gilt nicht für
- a) ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
- b) Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskalkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
- c) historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
- d) Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
- e) für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
- f) Tragflügelboote;
- g) Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
- h) Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
- i) im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.“
2. § 32 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen
- 1. Freistellungen gemäß 1.1.3 des ADN mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern,
- 2. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT und UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT mit für die Beförderung von Straßenfahrzeugen zugelassenen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern
ist verboten.“
3. § 77 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
- 1. für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und
- 2. in den Fällen der §§ 82 (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).“
4. § 78 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Begegnen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 5 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
Jedoch muss das Fahrzeug, das nahe am Rand des Gewässers fährt und diesen Rand an seiner Steuerbordseite hat, den Kurs beibehalten; das andere Fahrzeug muss ausweichen.“
5. Der zweite Satz von § 87 Abs. 3 lautet:
„Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekoppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern erst verlassen, wenn sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie gemäß den Bestimmungen des 7. Kapitels für das Stillliegen sicher ankern oder festgemacht sind.“
6. § 96 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.“
7. § 107 Abs. 1 lautet:
„(1) An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser außerhalb gekennzeichneter Liegeplätze stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.“
8. Der bestehende Text von § 127 wird zu Abs. 1 und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 32 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78 Abs. 6, § 87 Abs. 3, § 96 Abs. 6 und § 107 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. II Nr. 6/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 3
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend Schifffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schifffahrtsanlagenverordnung), BGBl. II Nr. 298/2008 zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 27/2015, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Die Bestimmungen des Abs. 9 gelten nicht für den Umschlag von folgenden gefährlichen Gütern gemäß ADN:
- 1. UN 3166 FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARES GAS oder BRENNSTOFFZELLEN-FAHRZEUG MIT ANTRIEB DURCH ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEIT;
- 2. UN 3171 BATTERIEBETRIEBENES FAHRZEUG oder BATTERIEBETRIEBENES GERÄT.“
Leichtfried
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