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BGBl II 60/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

60. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) geändert wird

Auf Grund der §§ 16 Abs. 1 und 2 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 50/2012, wird die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 289/2011 idF BGBl. II Nr. 81/2012, wie folgt geändert:

1. In § 1.01 lit. d Z 2 wird der Ausdruck „Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge)“ durch „Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge“ ersetzt.

2. In § 1.10 Z 1 lit. q wird der Ausdruck „Prüfefunde“ durch „Prüfbefunde“ ersetzt.

3. Der Titel des § 10.02 lautet:

„Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz“

4. In § 11.09 Z 5 werden die auf „h) die Regeln für das Stillliegen“ folgenden litera als lit. i bis lit.o bezeichnet.

5. In § 20.02 Z 2 wird die Wortfolge „dem höchsten Schifffahrtswasserstand“ durch „883 cm“ ersetzt.

6. Am Ende von § 20.05 Z 3 lit. e entfällt der Beistrich und das Wort „und“.

7. § 20.05 Z 3 lit. f entfällt.

8. § 20.05 Z 4 lautet:

  1. „4. Unterhalb Kanalkilometer 11,709 ist der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, verboten.“

9. § 20.05 werden folgende Z 14 und 15 angefügt:

  1. „14. Wenn die Schifffahrt auf der Donau im Bereich der Donaukanalmündung (Strom-km 1919,4) bei Wasserständen von mehr als 600 cm am Pegel Wildungsmauer gemäß § 20.01 Z 1 im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten wird, gilt dieses Verbot auch für den Donaukanal unterhalb von Kanalkilometer 7,9.
  2. 15. Oberhalb von Kanalkilometer 7,9 ist bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt verboten.“

10. In § 30.02 Z 3 wird der Ausdruck „Z 4“ durch „Z 2“ ersetzt.

11. In Anlage 8 wird Abbildung 8a durch folgende Abbildung ersetzt:

Bures

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