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BGBl II 61/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

61. Verordnung: Nachtdienstgeld-Verordnung 2013 - NDG-VO 2013

61. Verordnung des Vorsitzenden des Vorstandes der Österreichischen Post Aktienge­sell­schaft über die Festsetzung eines Nachtdienstgeldes für Bedienstete, die der Öster­reichi­schen Post Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, das durch Maß­nah­men der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschafts­rechts aus dieser Gesellschaft hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zuge­wiesen sind (Nachtdienstgeld-Verordnung 2013 - NDG-VO 2013)

Auf Grundlage des § 20 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fas­sung BGBl. Nr. 447/1990 in Verbindung mit § 17a Abs. 3 Post­struk­tur­ge­setz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:

§ 1. (1) Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unterneh­men, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.

(2) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.

(3) Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 Uhr mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Minuten) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 Uhr jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

§ 2. Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:

bis ½ Stunde …………………………………………………………… 0,96 EUR brutto

bis 1 Stunde ………………………………………………………….… 1,92 EUR brutto

bis 1 ½ Stunden ……………………………………………………..… 2,88 EUR brutto

bis 2 Stunden ………………………………………………………….. 3,84 EUR brutto

bis 5 Stunden ………………………………………………………..… 7,68 EUR brutto

über 5 Stunden ………………………………………………………. 15,36 EUR brutto

§ 3. Die Verordnung tritt mit 1. März 2013 in Kraft.

Pölzl

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