7. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern (Anderkonten-Sorgfaltspflichtenverordnung -AndKo-SoV)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes - FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Immobilienverwaltern
§ 1. (1) Im Bereich des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, und im Bereich des Girogeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 BWG besteht in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Anderkonten ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 3 FM-GwG können Kreditinstitute (§ 2 Z 1 FM-GwG) gegenüber Kunden in Bezug auf
- 1. Sammelanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
- 2. Verlassenschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
- 3. Pflegschaftsanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
- 4. Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren;
- 5. Anderkonten von befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften von Immobilien gemäß § 20 Abs. 6 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 (WEG 2002), BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2015,
die in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.
(3) Die Kreditinstitute haben auch bei der Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten gemäß dieser Verordnung die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Kreditinstitute dürfen bei den in Abs. 2 genannten Anderkonten nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht anzuwenden.
(5) Die Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, die Anwendbarkeit der in den §§ 2 und 3 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden in Bezug auf die in Abs. 2 genannten Anderkonten sowie die Abs. 3 und 4 gelten auch für CRR-Kreditinstitute, welche die Tätigkeiten gemäß Nummer 1 und 4 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 208 vom 02.08.2013 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in Österreich über eine Zweigestelle gemäß § 9 BWG erbringen.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Sammel-, Verlassenschafts-, Pflegschafts- oder Insolvenzanderkonten von Rechtsanwälten oder Notaren
§ 2. (1) Bei den in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers oder der Treugeber durch die Kreditinstitute unterbleiben.
(2) Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität des oder der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem Rechtsanwalt oder Notar, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers bei Anderkonten von Rechtsanwälten und befugten Immobilienverwaltern für Eigentümergemeinschaften
§ 3. (1) Bei den in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten kann die Feststellung und Überprüfung der Identität der Miteigentümer als Treugeber durch die Kreditinstitute anhand eines Grundbuchsauszuges erfolgen. Dieser Grundbuchsauszug kann nur für jene Miteigentümer als Treugeberidentitätsnachweis herangezogen werden, die natürliche Personen sind.
(2) Stellen die Kreditinstitute fest, dass sie zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten gemäß FM-GwG hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 Z 5 genannten Anderkonten weitere Informationen zur Identität der Treugeber benötigen, haben sie die notwendigen Informationen bei dem befugten Immobilienverwalter, für den das jeweilige Anderkonto geführt wird, anzufordern.
Ettl Kumpfmüller
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