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BGBl II 98/2013

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

98. Verordnung: Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)

98. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)

Auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 10, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil
Geltungsbereich

§ 1.

Örtlicher Geltungsbereich

§ 2.

Sachlicher Geltungsbereich

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen

1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen

§ 3.

Begriffsbestimmungen

§ 4.

Schiffsführer

§ 5.

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 6.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 7.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 8.

Benutzung der Gewässer

§ 9.

Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

§ 10.

Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 11.

Besetzung des Ruders

§ 12.

Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 13.

Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§ 14.

Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Gewässer

§ 15.

Beschädigung von Anlagen

§ 16.

Verbot des Einbringens in das Gewässer

§ 17.

Rettung und Hilfeleistung

§ 18.

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 19.

Havarien

§ 20.

Besondere Anweisungen

§ 21.

Überwachung

§ 22.

Anordnungen vorübergehender Art

§ 23.

Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

§ 24.

Fahrgastschifffahrt

§ 25.

Betrieb von Fähren

§ 26.

Sturmwarnung

§ 27.

Veranstaltungen

§ 28.

Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

§ 29.

Schiffskraftstoffe

§ 30.

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

§ 31.

Meldungen

§ 32.

Transport gefährlicher Güter

2. Kapitel
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 33.

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 34.

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 35.

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 36.

Kennzeichen der Anker

3. Kapitel
Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 37.

Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 38.

Lichter

§ 39.

Tafeln, Flaggen und Wimpel

§ 40.

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 41.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 42.

Ersatzlichter

§ 43.

Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

2. Abschnitt
Nacht- und Tagbezeichnung

2.A Bezeichnung während der Fahrt

§ 44.

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden

§ 45.

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 46.

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 47.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 48.

Bezeichnung der Fahrgastschiffe

§ 49.

Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

§ 50.

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 51.

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 52.

Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie anderer Fischereigeräte

§ 53.

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 54.

Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

3. Abschnitt
Besondere Zeichen

§ 55.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 56.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

§ 57.

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 58.

Notzeichen

§ 59.

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 60.

Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 61.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

§ 62.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

4. Kapitel
Schallzeichen und Sprechfunk

§ 63.

Allgemeines

§ 64.

Gebrauch der Schallzeichen

§ 65.

Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

§ 66.

Verbotene Schallzeichen

§ 67.

Notzeichen

§ 68.

Sprechfunk

5. Kapitel
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer

§ 69.

Schifffahrtszeichen

§ 70.

Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen

§ 71.

Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

6. Kapitel
Fahrregeln

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 72.

Begriffsbestimmungen

§ 73.

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 74.

Fahrgeschwindigkeit

§ 75.

Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt
Begegnen, Kreuzen und Überholen

§ 76.

Allgemeine Grundsätze

§ 77.

Kreuzen

§ 78.

Begegnen

§ 79.

Begegnen im engen Fahrwasser

§ 80.

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 81.

Überholen: Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt
Weitere Regeln für die Fahrt

§ 82.

Wenden

§ 83.

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze

§ 84.

Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 85.

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 86.

Vermeidung von Wellenschlag

§ 87.

Verbände

§ 88.

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

4. Abschnitt
Fähren

§ 89.

Vorschriften für Fähren

5. Abschnitt
Durchfahren von Brücken

§ 90.

Durchfahren von Brücken: Allgemeines

§ 91.

Durchfahren fester Brücken

6. Abschnitt
Beschränkte Sichtverhältnisse

§ 92.

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar

§ 93.

Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

7. Abschnitt
Besondere Regeln

§ 94.

Ausweichpflicht

§ 95.

Verhalten beim Ausweichen

§ 96.

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 97.

Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen

§ 98.

Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird

§ 99.

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

§ 100.

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

§ 101.

Rafting

§ 102.

Uferzonen

7. Kapitel
Regeln für das Stillliegen

§ 103.

Allgemeine Regeln für das Stillliegen

§ 104.

Ankern

§ 105.

Festmachen

§ 106.

Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 107.

Wache und Aufsicht

8. Kapitel
Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen

§ 108.

Allgemeine Sorgfaltspflicht - Gewässerreinhaltung

§ 109.

Reinhaltung der Gewässer

§ 110.

Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

§ 111.

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

3. Teil
Hafenordnung

§ 112.

Verhalten in Häfen

§ 113.

Betreten der Fahrzeuge

§ 114.

Benützungsbeschränkungen

§ 115.

Verhalten bei Gefahr

§ 116.

Festmachen

§ 117.

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 118.

Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 119.

Loswerfen

§ 120.

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 121.

Landgang

§ 122.

Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 123.

Sicherung von Leitungen

§ 124.

Verkehr im Hafen

4. Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 125.

Übergangsbestimmungen

§ 126.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

Anlagen und Anhang

Anlage 1

Bezeichnung der Fahrzeuge

Anlage 2

Schallzeichen

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

Anlage 4

Bezeichnung der Gewässer

  

Anhang 1

Sonnenauf- und -untergänge

1. Teil

Geltungsbereich

Örtlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

(3) Die Bestimmungen des 3. Teils (Hafenordnung) gelten für Gewässer gemäß Z 1.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,

  1. 1. die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
  2. 2. des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
  3. 3. der Wasserbauverwaltung,
  4. 4. der Zollverwaltung,
  5. 5. des gewässerkundlichen Dienstes, und
  6. 6. des Feuerlöschdienstes

    im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 26 (Sturmwarnung), 90 Abs. 2 Z 1 (Durchfahren von Brücken), 91 Abs. 1 (Durchfahren fester Brücken), 103 Abs. 1 und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.

(2) Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2012, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.

(3) Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(4) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schifffahrtsgesetzes).

2. Teil

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. In dieser Verordnung gelten als:

(1) Arten von Fahrzeugen

  1. 1. „Fahrzeug“: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
  2. 2. „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
  3. 3. „schwimmendes Gerät“: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern oder in Häfen bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
  4. 4. „Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf Fließgewässern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
  5. 5. „Fahrgastschiff": ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
  6. 6. „Güterschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  7. 7. „Schubleichter“: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
  8. 8. „Fahrzeug unter Segel“: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  9. 9. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
  10. 10. „Kleinfahrzeug“: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und der Schubleichter;
  11. 11. „Wassermotorrad“: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m gelten als Schwimmkörper.
  12. 12. „Sportfahrzeug“: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;

(2) Verbände

  1. 1. „Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
  2. 2. „Schleppverband“: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
  3. 3. „Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
  4. 4. „Koppelverband“ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;

(3) Licht- und Schallzeichen

  1. 1. „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der UNECE-Resolution Nr. 61 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (www.unece.org ) oder der Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389/1, S. 1-260, vom 30. Dezember 2006, in der jeweils geltenden Fassung, (Richtlinie 2006/87/EG) entspricht;
  2. 2. „starkes Licht“, „helles Licht“, „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der UNECE-Resolution Nr. 61 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (www.unece.org ) oder der Richtlinie 2006/87/EG entspricht;
  3. 3. „Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
  4. 4. „Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
  5. 5. „Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;

(4) Andere Begriffe

  1. 1. „schwimmende Anlage“: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
  2. 2. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
  3. 3. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  4. 4. „stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  5. 5. „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
  6. 6. „Nacht“: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und -untergang sind die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
  7. 7. „Tag“: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  8. 8. „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  9. 9. „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
  10. 10. „Übermüdung“: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
  11. 11. „Rauschzustand“: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen ähnlichen Substanzen eintritt; bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
  12. 12. „beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Dunst, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
  13. 13. „sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
  14. 14. „linkes und rechtes Ufer": die Seiten eines Fließgewässers von der Quelle aus zur Mündung gesehen;
  15. 15. „zu Berg“: die Richtung zur Quelle; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „zu Tal“ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
  16. 16. „ADN“: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (www.unece.org );
  17. 17. „Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
  18. 18. „Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012, ein.

Schiffsführer

§ 4. (1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.

(2) Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:

  1. 1. bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
  2. 2. bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
  3. 3. bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
  4. 4. bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
  5. 5. in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.

(3) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.

(4) Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.

(5) Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.

(6) Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.

(7) Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen

  1. 1. die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 107 zuständig ist,
  2. 2. der Betreiber bzw. die Betreiberin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,

    die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.

(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.

Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von

  1. 1. Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
  2. 2. Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
  3. 3. Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
  4. 4. Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.

    Diese Altersgrenzen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 5. (1) Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

(3) Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

(4) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen nicht durch Übermüdung oder infolge eines Rauschzustands beeinträchtigt sein.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 6. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.

(2) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere

  1. 1. die Gefährdung von Menschenleben,
  2. 2. die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
  3. 3. die Behinderung der Schifffahrt,
  4. 4. das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt

    zu vermeiden.

(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 7. Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

Benutzung der Gewässer

§ 8. Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.

Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht

§ 9. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.

(2) Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als drei Schiffslängen, höchstens jedoch 350 m, vor dem Bug eingeschränkt werden.

(3) Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.

(4) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Wenn dies nicht von der Behörde festgelegt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.

Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

§ 10. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

(2) Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.

(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.

(4) Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für

  1. 1. ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
  2. 2. Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
  3. 3. Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
  4. 4. Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
  5. 5. für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
  6. 6. Tragflügelboote;
  7. 7. Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
  8. 8. im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.

(5) Für die Fahrgäste müssen die geeigneten in der Zulassungsurkunde eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.

(6) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

(7) Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Dies gilt als erfüllt, wenn bei einer Messung nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge - Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall - Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschritten wird.

Besetzung des Ruders

§ 11. (1) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 entspricht.

(2) Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger bzw. die Rudergängerin in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er bzw. sie die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.

Schiffsurkunden und andere Dokumente

§ 12. (1) Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:

  1. 1. Zulassungsurkunde,
  2. 2. gegebenenfalls Eichschein,
  3. 3. bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
  4. 4. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
  5. 5. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,

sowie, falls zutreffend:

  1. 6. gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
  2. 7. die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
  3. 8. die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
  4. 9. die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und
  5. 10. die Prüfbescheinigungen über Krane.

(2) Das Schiffstagebuch (Abs. 1 Z 3) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:

  1. 1. zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges;
  2. 2. Angaben über die Ablösung des Schiffsführers unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
  3. 3. Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
  4. 4. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Z 1 bis 4 enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 23.

(3) Abweichend von Abs. 1 Z 1 bis 12 sind für Kleinfahrzeuge nur die folgenden Urkunden erforderlich:

  1. 1. Zulassungsurkunde,
  2. 2. an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
  3. 3. bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
  4. 4. gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,

    Für Sportfahrzeuge, die Kleinfahrzeuge sind, ist das Schiffstagebuch nicht erforderlich. Darüber hinaus gelten die Ausnahmen gemäß § 101 und § 118 des Schifffahrtsgesetzes.

(4) Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer anwendbarer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.

(5) Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters, an dem ein Metall- oder Kunststoffschild nach folgendem Muster angebracht ist, nicht mitgeführt zu werden:

Amtliche Identifikationsnummer:

Nummer der Zulassungsurkunde:

Zuständige Behörde:

Gültig bis:

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen im Schiffszeugnis des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Schiffszeugnis und Eichschein sind vom Eigentümer bzw. von der Eigentümerin des Schubleichters aufzubewahren.

Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

§ 13. (1) Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen im oder am Gewässer gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.

(2) Wenn die Anker nicht benutzt werden, müssen sie sich in der voll aufgeholten Position befinden.

(3) Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

(4) Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis im Gewässer festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben und nach Möglichkeit kennzeichnen, wenn das Hindernis eine Gefahr für die Schifffahrt darstellen könnte.

Schutz der Schifffahrtszeichen und der Bezeichnung der Gewässer

§ 14. (1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen oder die Bezeichnung des Gewässers (z. B. Tafeln, Bojen, Lichter) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

(2) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen oder eine zur Bezeichnung des Gewässers dienende Einrichtung verschoben oder beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

(3) Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen oder der Bezeichnung des Gewässers (z. B. Erlöschen eines Lichtes, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies der nächsten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Beschädigung von Anlagen

§ 15. Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (z. B. Brücke, Anlegestelle) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.

Verbot des Einbringens in das Gewässer

§ 16. (1) Es ist verboten, Gegenstände oder Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benutzer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, sonst wie einzubringen oder einzuleiten.

(2) Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.

(3) Sind Gegenstände oder Stoffe nach Abs. 1 oder 2 unbeabsichtigt in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.

Rettung und Hilfeleistung

§ 17. (1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Personen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Personen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeugs vereinbar ist.

Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

§ 18. (1) Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die die Schifffahrt oder andere Benützer der Gewässer gefährden können, sind gemäß § 53 zu bezeichnen.

Havarien

§ 19. (1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. Seine sonstigen Verpflichtungen bleiben davon unberührt. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(2) Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Besondere Anweisungen

§ 20. Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt erteilt werden.

Überwachung

§ 21. (1) Schiffsführer und Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere deren sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Bestimmungen überwachen können.

(2) Die Bediensteten der zuständigen Behörden können Fahrzeugen durch besondere Anweisungen die Fahrt insbesondere dann untersagen, wenn

  1. 1. das Fahrzeug nicht mit einem Schiffszeugnis (Zulassungsurkunde) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
  2. 2. das Fahrzeug den Bestimmungen von § 9 (Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht) nicht entspricht,
  3. 3. die Besatzung oder Ausrüstung des Fahrzeugs den Bestimmungen von § 10 (Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge) nicht entsprechen,
  4. 4. wenn die Eignung des Schiffsführers oder von diensthabenden Besatzungsmitgliedern durch Übermüdung oder Rauschzustand eingeschränkt ist.

Anordnungen vorübergehender Art

§ 22. Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf (Leichtigkeit) der Schifffahrt bekannt gemacht und als Verordnung kundgemacht worden sind.

Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen

§ 23. (1) Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Mindestens einmal jährlich sind während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, Übungen mit diesen Einrichtungen - soweit vorhanden unter Anwendung der Sicherheitsrolle (Artikel 15.13 Abs. 1 der Anlage 2 der Schiffstechnikverordnung) - vorzunehmen. Diese Übungen sind bei Dienstantritt eines Besatzungsmitgliedes, dem Aufgaben in der Sicherheitsorganisation zukommen und das im laufenden Kalenderjahr noch nicht an Bord des betroffenen Fahrzeugs an solchen Übungen teilgenommen hat, zu wiederholen.

(2) Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit durch die Besatzung zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.

(3) Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.

(4) Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.

(5) Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

(6) Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder

  • ein weiteres Mitglied der Besatzung, das direkt, über eine Sprechanlage oder über Bordfunk in akustischem Kontakt mit dem Schiffsführer steht, den jeweiligen Arbeitsplatz überwachen oder
  • ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung stehen.

Fahrgastschifffahrt

§ 24. (1) Fahrzeuge dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe ihn unverzüglich freizumachen.

(2) Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

(4) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. 1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
  2. 2. bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.

(5) Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

(6) Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

(7) Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.

(8) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.

(9) Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast.

(10) Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55 °C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C.

(11) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.

Betrieb von Fähren

§ 25. (1) Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.

(2) Der Schiffsführer oder eine von ihm beauftragte Person darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.

(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.

(4) Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.

(5) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.

(6) Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.

(7) Die Lenker bzw. Lenkerinnen von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.

(8) Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.

(9) Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.

(10) Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.

(11) Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher bzw. von der Kutscherin gehalten werden.

(12) Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.

(13) Als frei fahrende Fähren dürfen nur Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verwendet werden.

(14) Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Gewässerbreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.

Sturmwarnung

§ 26. (1) Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.

(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, dass sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

Veranstaltungen

§ 27. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Sofern die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 des Schifffahrtsgesetzes erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

  1. 1. die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;
  2. 2. die Benutzung der Gewässer;
  3. 3. Anforderungen an Fahrzeuge;
  4. 4. Schiffsurkunden;
  5. 5. die Kennzeichen der Fahrzeuge;
  6. 6. die Bezeichnung der Fahrzeuge;
  7. 7. die Fahrregeln;
  8. 8. die Regeln für das Stillliegen;
  9. 9. den Schifffahrtsbetrieb;
  10. 10. das Verhalten bei Sturmwarnung;
  11. 11. das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;
  12. 12. die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;
  13. 13. den Schutz der Uferzone und
  14. 14. den Verkehr im Hafen

    Ausnahmen gestatten.

Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

§ 28. (1) Fahrzeuge dürfen Treibstoff nur an Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.

(2) Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und einer Schifffahrtsanlage bzw. einem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.

(3) Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.

(4) Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (z. B. direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.

(5) Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeugs ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.

(6) Bei der Übernahme von Treibstoff von Straßenfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sinngemäß. Während der Bunkervorgangs müssen sich unter allen Flanschen und Schlauchkupplungen Tropftassen befinden.

Schiffskraftstoffe

§ 29. (1) Auf Fahrzeugen dürfen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.

(2) Liefernachweise für Schiffskraftstoffe mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) müssen mindestens drei Monate aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.

Ausrüstung von Sportfahrzeugen

§ 30. An Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, muss sich, sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, folgende Mindestausrüstung befinden:

  1. 1. Anker- und Verheftausrüstung:
    1. a) ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
    2. b) entwedereine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über allesodereine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    3. c) zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
    4. d) ein Bootshaken;
    5. a) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;
    6. b) bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg; bei Innenbordmotoren darf ein Feuerlöscher durch eine fest eingebaute Löschanlage im Motorraum ersetzt werden;

2. Feuerlöschausrüstung:

  1. 3. Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
    1. a) ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
    2. b) eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
    3. c) eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
    4. d) eine Einstiegshilfe.

Meldungen

§ 31. Die nach den Bestimmungen dieses Kapitels vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.

Transport gefährlicher Güter

§ 32. (1) Der Transport gefährlicher Güter gemäß ADN, ausgenommen Freimengen, mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes.

2. Kapitel

Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

§ 33. (1) An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern nachfolgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. 1. sein Name, der auch eine Devise sein kann;

    Der Name oder die Devise ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; außer auf Schubleichtern muss er oder muss sie darüber hinaus so angebracht sein, dass er oder sie von hinten sichtbar ist.

  1. 2. seine amtliche Identifikationsnummer;

    Die amtliche Identifikationsnummer ist gemäß den Anweisungen in Z 1 anzubringen.

(2) Darüber hinaus muss, ausgenommen an Kleinfahrzeugen,

  1. 1. an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeugs auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
  2. 2. an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.

(3) Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

§ 34. (1) An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:

  1. 1. ihr Name oder ihre Devise;
  2. 2. der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin.

(2) Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Abs. 1 Z 1 muss an der Außenseite des Kleinfahrzeugs in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein. Für Fahrzeuge mit österreichischer Zulassung gelten die diesbezüglichen Bestimmungen der Schiffstechnikverordnung.

(3) Der Name und die Anschrift des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gemäß Abs. 1 Z 2 sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(4) An Beibooten eines Fahrzeugs genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeugs, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin gestatten.

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

§ 35. (1) An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen.

(2) An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

(3) Die Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Bestimmungen der Artikel 4.04 und 4.06 der Anlage 2 Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 162/2009 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.

(4) Trägt das Fahrzeug Eichskalen, die den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Kennzeichen der Anker

§ 36. (1) Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird der Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers bzw. derselben Eigentümerin verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Anker von Kleinfahrzeugen.

3. Kapitel

Bezeichnung der Fahrzeuge

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendung und Begriffsbestimmungen

§ 37. (1) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.

(2) Die in diesem Kapitel vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 1 abgebildet.

(3) In diesem Kapitel gelten als:

  1. 1. „Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
  2. 2. „Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord und ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30' strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30' hinter die Querlinie strahlt;
  3. 3. „Hecklicht“: wenn nicht anders vorgeschrieben, ein weißes helles oder gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30' von hinten nach jeder Seite strahlt;
  4. 4. „von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
  5. 5. „Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über der Ebene der Wasserlinie.

Lichter

§ 38. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

Tafeln, Flaggen und Wimpel

§ 39. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Tafeln rechteckig sein.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt

  1. 1. bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
  2. 2. bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.

Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel

§ 40. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

(2) Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.

(3) Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn ihre Abmessungen mindestens betragen:

  1. 1. für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
  2. 2. für Bälle 0,60 m Durchmesser;
  3. 3. für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
  4. 4. für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 sind bei Kleinfahrzeugen geringere Abmessungen zulässig, sofern sie so groß sind, dass sie gut gesehen werden können.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 41. (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen, oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht in dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.

Ersatzlichter

§ 42. (1) Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hierbei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muss an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.

Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.

§ 43. (1) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

2. Abschnitt

Nacht- und Tagbezeichnung

2.A Bezeichnung während der Fahrt

Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie von Schub- und Koppelverbänden

§ 44. (1) Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, Schub- und Koppelverbände müssen führen:

Bei Nacht:

  1. 1. ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse in einer Höhe von mindestens 5 m gesetzt ist; diese Höhe darf bis auf 4 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeuges 40 m nicht überschreitet; bei Verbänden ist das Topplicht auf dem vordersten Fahrzeug zu führen;
  2. 2. Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1 m hinter diesem an der breitesten Stelle des Fahrzeugs oder des Verbandes gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
  3. 3. ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs gesetzt ist; bei Verbänden ist das Hecklicht auf dem am weitesten nach hinten ragenden Fahrzeug zu führen.

(2) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter nach Abs. 1 beibehalten.

(3) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.

Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt

§ 45. (1) Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:

Bei Nacht:

  1. 1. zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeugs; das obere Licht muss in einer Höhe von mindestens 5 m, das untere Licht möglichst in einer Höhe von mindestens 1 m über den Seitenlichtern angebracht sein;
  2. 2. die Seitenlichter nach § 44 Abs. 1 Z 2;
  3. 3. ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeugs in ausreichender Höhe, dass es vom Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.

Bei Tag:

Einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je einem schwarzen und je einem weißen Streifen, letztere an den äußeren Enden, eingefasst ist. Der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

(2) Die geschleppten Fahrzeuge in einem Schleppverband nach Abs. 1 müssen führen:

Bei Nacht:

ein weißes helles von allen Seiten sichtbares Licht, das in einer Höhe von mindestens 5 m angebracht ist.

Bei Tag:

einen gelben Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Wenn der Anhang des Verbandes eine Reihe von mehr als zwei längsseits gekoppelten Fahrzeugen enthält, sind die Lichter oder die Bälle nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.

Die Bezeichnungen aller geschleppten Fahrzeuge eines Verbandes sind so zu setzen, dass sie sich möglichst in gleicher Höhe über dem Wasserspiegel befinden.

(3) Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen zusätzlich zur Bezeichnung nach Abs. 3 führen:

Bei Nacht:

das Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3.

Bilden mehr als zwei längsseits gekoppelte Fahrzeuge den Schluss des Verbandes, müssen nur die beiden äußeren Fahrzeuge diese Lichter führen. Bilden Kleinfahrzeuge den Schluss des Verbandes, bleiben sie bei der Anwendung dieser Bestimmung unberücksichtigt.

(4) Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter nach den Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

(5) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

§ 46. (1) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:

Bei Nacht:

  1. 1. ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt sein und kann hell statt stark sein;
  2. 2. Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
    1. a) nach § 44 Abs. 1 Z 2 oder
    2. b) nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse;
  3. 3. das Hecklicht nach § 44 Abs. 1 Z 3; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach lit. a durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird;
  4. 4. sofern Topplicht und Hecklicht nicht durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt werden, darf das Topplicht abweichend von Z 1 in gleicher Höhe oder niedriger als die Seitenlichter geführt werden.

(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Abs. 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.

(3) Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Abs. 1 führen.

(4) Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.

(5) Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:

Bei Nacht:

Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder

Seitenlichter und ein Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.

(6) Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen bei der Annäherung anderer Fahrzeuge zeigen:

Bei Nacht:

ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.

Dieses Licht darf während der Fahrt auch dauernd geführt werden.

(7) Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

§ 47. Fahrzeuge, die für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 77 Abs. 1 Z 7 des Schifffahrtsgesetzes bestimmt sind (§ 32 Abs. 2), in Fahrt müssen führen:

Bei Nacht:

  • ein blaues Licht;
  • einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,

Bei Tag:

Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.

Bezeichnung der Fahrgastschiffe

§ 48. Fahrgastschiffe müssen führen:

Bei Nacht:

  • zusätzlich zu den Lichtern gemäß § 44 ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Topplicht.
  • einen grünen Ball an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Bei Tag:

Bezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt

§ 49. Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

  • weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.

2.B Bezeichnung beim Stillliegen

Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

§ 50. (1) Beim Stillliegen müssen alle Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge nach § 53, führen:

Bei Nacht:

  • ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 3 m auf der Fahrwasserseite.

Anstelle dieses Lichtes können auch zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter auf der Fahrwasserseite in gleicher Höhe auf dem Vor- und Hinterschiff gesetzt werden.

(2) Ein Kleinfahrzeug, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, darf beim Stillliegen statt der bei Nacht vorgeschriebenen Lichter nach Abs. 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.

(3) Die Bezeichnung nach diesem Paragraphen ist nicht erforderlich, wenn

  1. 1. das Fahrzeug in einem Gewässerteil stillliegt, dessen Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist,
  2. 2. das Fahrzeug am Ufer stillliegt,
  3. 3. das Fahrzeug völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegt,
  4. 4. das Fahrzeug am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet ist,
  5. 5. ein Kleinfahrzeug in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht ist oder
  6. 6. Kleinfahrzeuge in Bojenfeldern oder Bojenzonen stillliegen.

Bezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

§ 51. (1) Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen führen:

Bei Nacht:

  • weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in ausreichender Anzahl, um ihre Umrisse im Fahrwasser kenntlich zu machen.

Diese Bezeichnung ist für Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die unter den in § 50 Abs. 3 angeführten Umständen stillliegen, nicht erforderlich.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

Bezeichnung der Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie anderer Fischereigeräte

§ 52. Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schifffahrt behindern können, müssen mit gelben Bojen oder gelben Flaggen in ausreichender Anzahl, um ihre Lage kenntlich zu machen, bezeichnet werden. Anstelle von Bojen dürfen ähnliche Auftriebskörper verwendet werden.

Bezeichnung schwimmender Geräte in Betrieb sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge

§ 53. (1) Schwimmende Geräte in Betrieb und stillliegende Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen führen:

  1. 1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist,

Bei Nacht:

  • zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander
  • zwei grüne Doppelkegel, etwa 1 m übereinander,

Bei Tag:

  1. 2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

Bei Nacht:

  • ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Lichter
  • einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden nach Z 1 geführten grünen Doppelkegel,

Bei Tag:

  1. 3. auf der oder den Seiten, an der oder denen die Vorbeifahrt frei ist,

Bei Nacht:

  • ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen,
  • eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot und die untere weiß,

Bei Tag:

  1. 4. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist,

Bei Nacht:

  • ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das nach Z 3 geführte rote Licht,
  • eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.

Bei Tag:

(2) Die Tagbezeichnung nach Abs. 1 Z 1 und 2 kann durch folgende Zeichen ersetzt werden:

  1. 1. auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, das Tafelzeichen E.1 „Erlaubnis der Durchfahrt" (Anlage 3)

    und gegebenenfalls

  1. 2. auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Tafelzeichen A.1 „Verbot der Durchfahrt" (Anlage 3) in gleicher Höhe wie das Tafelzeichen nach Z 1.

(3) Die Bezeichnung nach Abs. 1 und 2 ist so hoch zu setzen, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.

Die Flaggen dürfen durch Tafeln der gleichen Farbe ersetzt werden.

(4) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Bezeichnung nach Abs. 1 Z 3 und 4 führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen sie auf Booten, Bojen oder in anderer Weise gesetzt werden. Die Bezeichnung kann unterbleiben, wenn durch die Lage des Fahrzeugs eine Gefährdung der Schifffahrt oder anderer Benützer des Gewässers ausgeschlossen werden kann.

(5) Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter nach Abs. 1 und 2, jeweils Z 1 und 2, befreien.

Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

§ 54. (1) Wenn in den Fällen der §§ 50 und 51 bei Nacht die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie, ihre Trossen oder Ketten die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.

(2) Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, bezeichnen durch:

Bei Nacht:

  • einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.
  • einen gelben Döpper.
  • einen Döpper mit einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht.
  • einen gelben Döpper.

Bei Tag:

(3) Wenn Kabel- oder Ankerketten von schwimmenden Geräten die Schifffahrt gefährden können, müssen sie bezeichnet werden durch:

Bei Nacht:

Bei Tag:

3. Abschnitt

Besondere Zeichen

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Feuerlöschboote und Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 55. (1) Wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, dürfen Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes führen:

Bei Nacht und Tag:

  • Ein blaues gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
  • Ein rotes helles oder gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

(2) Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Wasserrettung im Einsatz dürfen führen:

Bei Nacht und Tag:

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, die Arbeiten im Gewässer durchführen

§ 56. In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

Bei Nacht und Tag:

  • Ein gelbes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Funkellicht.

Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.

Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

§ 57. (1) In Fahrt befindliche oder stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in § 53 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:

bei Nacht:

  • ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, an einer Stelle, an der beide gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;
  • eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass sie von allen Seiten sichtbar ist. Die Flagge kann durch zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß, ersetzt werden. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.

bei Tag:

(2) Die Bezeichnung nach Abs. 1 dürfen nur führen:

  1. 1. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
  2. 2. Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Die Bestimmungen des § 53 bleiben unberührt.

Notzeichen

§ 58. (1) Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:

  1. 1. eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird;
  2. 2. ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
  3. 3. eine Flagge über oder unter einem Ball oder ballähnlichen Gegenstand;
  4. 4. Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
  5. 5. ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen …---… (SOS);
  6. 6. ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
  7. 7. rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
  8. 8. langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.

(2) Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 67.

Verbot, das Fahrzeug zu betreten

§ 59. (1) Sofern es an Bord nicht beruflich tätigen Personen durch geltende Vorschriften verboten ist, das Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

  • runde weiße Tafeln mit rotem Rand, rotem Schrägstrich und einem schwarzen Sinnbild einer abweisenden Hand.

Die Tafeln sind je nach Bedarf an Bord oder am Laufsteg aufzustellen. Abweichend von § 39 Abs. 3 muss ihr Durchmesser etwa 0,60 m betragen.

(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.

Verbot, an Bord zu rauchen und offenes Licht oder Feuer zu verwenden

§ 60. (1) Sofern es verboten ist, an Bord

  1. 1. zu rauchen
  2. 2. offenes Licht oder Feuer zu verwenden,

    muss dieses Verbot angezeigt werden durch:

  • runde weiße Tafeln mit rotem Rand und rotem Schrägstrich, auf denen ein brennendes Streichholz abgebildet ist.

(2) Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird

§ 61. (1) Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, dürfen beim Fang zusätzlich zur Bezeichnung gemäß § 46 führen:

Bei Nacht:

  • ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht über dem Topplicht gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 bzw. dem Licht gemäß § 46 Abs. 2.
  • einen weißen Ball, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht ist.

Bei Tag:

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern

§ 62. (1) Fahrzeuge, die für den Einsatz von Tauchern verwendet werden, müssen zusätzlich zu ihrer Bezeichnung auf Grund anderer Bestimmungen dieser Verordnung führen:

  • eine mindestens 1 m, bei Kleinfahrzeugen mindestens 0,6 m, hohe starre Nachbildung des Buchstabensignals “A" des Internationalen Signalbuches (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) an geeigneter Stelle und so hoch, dass sie bei Tag und bei Nacht von allen Seiten sichtbar ist.

(2) Die Bezeichnung gemäß Abs. 1 ist für Fahrzeuge der Feuerwehr und für Fahrzeuge der Wasserrettung nicht erforderlich, wenn sie das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.

4. Kapitel

Schallzeichen und Sprechfunk

Allgemeines

§ 63. (1) Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Bestimmungen andere Schallzeichen als Glockenschläge vorgesehen sind, müssen sie wie folgt gegeben werden:

  1. 1. auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen bestimmte Kleinfahrzeuge, die keine Radaranlage besitzen, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, damit sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I entsprechen;
  2. 2. auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch betriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen der Anlage 2, Abschnitt I, Z 1 lit. b und Z 2 lit. b entsprechen.

(2) Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes befindet. Dies gilt nur, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.

Gebrauch der Schallzeichen

§ 64. (1) Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge nach Abs. 2, muss erforderlichenfalls die Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III dieser Verordnung geben.

(2) Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach Anlage 2, Abschnitt III Titel A geben.

Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

§ 65. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus folgende Schallzeichen gegeben werden:

  1. 1. zwei kurze Töne, dreimal in der Minute, oder
  2. 2. anhaltendes Läuten mit einer Glocke.

Verbotene Schallzeichen

§ 66. (1) Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie durch diese Verordnung nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.

Notzeichen

§ 67. (1) Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will, kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.

(2) Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 58.

Sprechfunk

§ 68. Wenn an Bord von Fahrzeugen freiwillig Sprechfunkanlagen mitgeführt werden, sind die diesbezüglichen fernmelderechtlichen Vorschriften einzuhalten.

5. Kapitel

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Gewässer

Schifffahrtszeichen

§ 69. (1) Anlage 3 dieser Verordnung enthält die Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen, die von der zuständigen Behörde zur Gewährleistung der Sicherheit und des ordnungsgemäßen Ablaufs der Schifffahrt (Leichtigkeit) angebracht werden. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

(2) Die Besatzung hat die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihr durch die auf dem Gewässer oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen nach Abs. 1 erteilt werden. Andere Bestimmungen dieser Verordnung sowie anderer anwendbarer Vorschriften einschließlich besonderer Anweisungen in Einzelfällen nach § 20 bleiben unberührt.

(3) Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung.

Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen

§ 70. (1) Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(2) Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(3) Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2 bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muss in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der anderen Lichter etwa 3 km betragen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen auch Funkellichter sein.

Bezeichnung von Gefahrenstellen und von Zonen, die besonderen Zwecken gewidmet sind

§ 71. (1) Untiefen und Schifffahrtshindernisse sind nach Maßgabe der in Anlage 4, Abschnitt I, angegebenen Randbedingungen mit einem roten, auf der Spitze stehenden Kegel zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt II, Z 1).

(2) Start- und Landegassen für den Wassersport sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen. Die Bojen, die das wasserseitige Ende einer Start- und Landegasse markieren, müssen einen um 20 cm größeren Durchmesser aufweisen als die übrigen Bojen. Der Betrieb von Start- und Landegassen ist durch einen am landseitigen Ende in einer Höhe von mindestens 3 m angebrachten gelben Ball mit einem Durchmesser von mindestens 1 m anzuzeigen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 1).

(3) Zonen, die dem Baden und Schwimmen vorbehalten sind, sind mit gelben Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 2).

(4) Gesperrte Wasserflächen sind am Ufer mit Schifffahrtszeichen A.1 gemäß Anlage 3 mit Zusatzzeichen (Anlage 3, Abschnitt II, Z 2) zu kennzeichnen. Die Bezeichnung kann durch gelbe Bojen ergänzt werden (Anlage 4, Abschnitt III, Z 3).

(5) Soll im Bereich von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften der gemäß § 100 vorgeschriebene Mindestabstand für das Baden, Schwimmen und Sporttauchen unterschritten werden, ist die uferseitige Begrenzung des Zufahrtsbereiches mit roten Bojen zu kennzeichnen (Anlage 4, Abschnitt III, Z 4).

(6) Anzahl und Lage von Bojen gemäß Abs. 2 bis 5 sind so zu wählen, dass die Begrenzung der Zonen bzw. Bereiche dadurch ausreichend kenntlich gemacht wird.

6. Kapitel

Fahrregeln

1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

§ 72. Im Sinne dieses Kapitels gelten als:

  1. 1. „Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
  2. 2. „Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5° hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
  3. 3. „Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 73. Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

Fahrgeschwindigkeit

§ 74. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.

Kleinfahrzeuge: allgemeine Vorschriften

§ 75. (1) In diesem Kapitel bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ einzeln fahrende Kleinfahrzeuge sowie Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.

(2) Sofern Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.

2. Abschnitt

Begegnen, Kreuzen und Überholen

Allgemeine Grundsätze

§ 76. (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

(2) Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, dürfen ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.

(3) Wenn der Schiffsführer die Gefahr einer Kollision erkennt, muss er „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.

Kreuzen

§ 77. (1) Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht in den Fällen der §§ 82 (Wenden) und 83 (Ein- und Ausfahrt aus Nebengewässern; Liegeplätze).

(3) Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Abs. 1

  1. 1. Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und
  2. 2. Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen

    ausweichen.

Jedoch muss ein Kleinfahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten; dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.

(4) Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Abs. 1 einander wie folgt ausweichen:

  1. 1. wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
  2. 2. wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen;
  3. 3. wenn ein Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Fahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen;

Jedoch muss ein Fahrzeug, das den Gewässerrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, seinen Kurs beibehalten.

Begegnen

§ 78. (1) Begegnen zwei Fahrzeuge einander so, dass die Gefahr eines Zusammenstosses besteht, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit sie einander an der Backbordseite passieren.

(2) Auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer beim Begegnen unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, dass dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

(4) Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.

(5) Wenn zwei Kleinfahrzeuge einander begegnen und die Gefahr einer Kollision bestehen könnte, muss jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, um an der Backbordseite des anderen vorbeizufahren.

Begegnen im engen Fahrwasser

§ 79. (1) An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.

(2) Reicht beim Begegnen auf fließenden Gewässern, insbesondere im Bereich von Brücken, der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

§ 80. (1) Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, gilt Folgendes:

  1. 1. auf fließenden Gewässern müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten, bis die Talfahrer die Fahrwasserenge durchfahren haben;
  2. 2. auf anderen Gewässern gelten die entsprechenden Bestimmungen des § 79.

(2) Wenn die zuständigen Behörden auf einer bestimmten Strecke das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

  1. 1. das Verbot der Durchfahrt durch ein allgemeines Verbotszeichen A.1 (Anlage 3),
  2. 2. die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein allgemeines Durchfahrtszeichen E.1 (Anlage 3)

    angezeigt.

Überholen: Allgemeine Bestimmungen

§ 81. (1) Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

(2) Das vorausfahrende Fahrzeug muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Es muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug ein Fahrzeug überholt, das nicht Kleinfahrzeug ist.

(3) Grundsätzlich muss das überholende Fahrzeug an Backbord des vorausfahrenden Fahrzeugs vorbeifahren. Ist das Fahrwasser hinreichend breit, kann das überholende das vorausfahrende Fahrzeug auch an Steuerbord überholen.

(4) Beim Überholen zweier unter Segel fahrender Fahrzeuge muss das überholende Fahrzeug grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der das vorausfahrende Fahrzeug den Wind hat.

3. Abschnitt

Weitere Regeln für die Fahrt

Wenden

§ 82. (1) Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(2) Auf Strecken, die durch das Verbotszeichen A.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Hinweiszeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei dieser Paragraph zu beachten ist.

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebengewässern; Liegeplätze

§ 83. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen oder ein Nebengewässer einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.

(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen oder einem Nebengewässer ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist.

(3) Fahrgastschiffe, die den grünen Ball führen, und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben vor allen anderen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 und 2 (öffentlicher Sicherheitsdienst bzw. Feuerwehr oder Wasserrettung im Einsatz), Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen von Fahrgastschiffen, die den grünen Ball führen, hat das ausfahrende Vorrang.

(4) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.

(5) Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.

Fahrt auf gleicher Höhe und Verbot der Annäherung an Fahrzeuge

§ 84. (1) Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.

(2) Das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers sind verboten. § 21 (Überwachung) bleibt unberührt.

(3) Wasserschifahrer bzw. -fahrerinnen und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern in Fahrt und von schwimmenden Geräten in Betrieb ausreichend Abstand halten.

Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

§ 85. (1) Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

(2) Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen auf Liegestellen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die nach § 104 Abs. 1 Z 2 durch das Verbotszeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht auf Strecken, die nach § 104 Abs. 2 durch das Hinweiszeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.

Vermeidung von Wellenschlag

§ 86. (1) Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie ihre Geschwindigkeit rechtzeitig vermindern, jedoch nicht unter das Maß, das zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist:

  1. 1. vor Hafenmündungen;
  2. 2. in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Landebrücken festgemacht sind oder die laden oder löschen;
  3. 3. in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;
  4. 4. in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;
  5. 5. auf von den zuständigen Behörden gekennzeichneten Strecken; diese Strecken können durch ein Tafelzeichen A.9 (Anlage 3) gekennzeichnet sein.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 6 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.

(3) Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 Z 2 und 3 nicht; § 6 bleibt unberührt.

(4) Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Signale nach § 53 Abs. 1 Z 3 führen, oder beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen, die die Signale nach § 57 Abs. 1 führen, müssen andere Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit, wie in Z 1 vorgeschrieben, vermindern. Sie haben außerdem einen möglichst weiten Abstand zu halten.

(5) Auf Antrag des bzw. der Verfügungsberechtigten kann für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (z. B. Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 57 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

Verbände

§ 87. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

(2) Schiebende Fahrzeuge von Schubverbänden müssen den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können. Auf Fließgewässern muss dies ohne aufzudrehen möglich sein.

(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen, ausgenommen zur Rettung oder Hilfeleistung für ein Fahrzeug in Not, nicht zum Schleppen, Schieben oder Fortbewegen eines Koppelverbandes verwendet werden, wenn eine solche Verwendung nicht im Schiffszeugnis erlaubt ist. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.

(4) Schubverbände dürfen nicht schleppen.

(5) Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

(6) Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.

Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten in Betrieb, an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen sowie an Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

§ 88. (1) Es ist verboten, an den im § 53 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder rote Lichter nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 oder die Tafel mit dem Zeichen A.1 (Anlage 3), den roten Ball oder die rote Flagge nach § 53 Abs. 1 Z 2 und 4 führen.

(2) Bei der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, die das blaue Licht oder den blauen Kegel gemäß § 47 führen, ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. Ist dies aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich, muss der größtmögliche Abstand eingehalten werden.

4. Abschnitt

Fähren

Vorschriften für Fähren

§ 89. (1) Fähren dürfen das Gewässer nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

(2) Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:

  1. 1. solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;
  2. 2. wenn das Längsseil einer Fähre das Fahrwasser sperren kann, darf die Fähre auf der Fahrwasserseite, die der Verankerung des Seils gegenüberliegt, nur so lange stillliegen, wie dies zum Ein- und Ausladen unbedingt erforderlich ist; während dieser Zeit können näher kommende Fahrzeuge von der Fähre das Freimachen des Fahrwassers verlangen, indem sie rechtzeitig „einen langen Ton" geben.
  3. 3. die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

5. Abschnitt

Durchfahren von Brücken

Durchfahren von Brücken: Allgemeines

§ 90. (1) Ist in einer Brückenöffnung das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, gilt § 79.

(2) Ist das Durchfahren einer Brückenöffnung erlaubt und ist diese Öffnung gekennzeichnet durch:

  1. 1. das Tafelzeichen A.10 (Anlage 3), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;
  2. 2. das Tafelzeichen D.2 (Anlage 3), wird der Schifffahrt empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln oder Lichter dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

Durchfahren fester Brücken

§ 91. (1) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 3) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

(2) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet durch:

  1. 1. das Tafelzeichen D.1a (Anlage 3) oder
  2. 2. das Tafelzeichen D.1b (Anlage 3),

    das über der Brückenöffnung angebracht ist, wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.

Ist die Öffnung nach Z 1 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt.

Ist sie nach Z 2 gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in der Gegenrichtung verboten; in diesem Fall ist die Öffnung auf der anderen Seite durch das Verbotszeichen A.1 (Anlage 3) gekennzeichnet.

(3) Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Abs. 2 gekennzeichnet, kann die Schifffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.

6. Abschnitt

Beschränkte Sichtverhältnisse

Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Verwendung von Radar

§ 92. (1) Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn die Person am Radargerät mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.

(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 93 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 37 Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie so rasch wie möglich einen Hafen oder die Nähe des Ufers aufsuchen.

(3) Fahrzeuge in Fahrt müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer im Hinblick auf die beschränkten Sichtverhältnisse, die Anwesenheit und Bewegung von anderen Fahrzeugen und die örtlichen Umstände sicheren Geschwindigkeit fahren. Davon ausgenommen sind Fahrgastschiffe, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

(4) Beim Anhalten bei beschränkten Sichtverhältnissen ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.

(5) Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen unverzüglich den nächsten sicheren Liegeplatz aufzusuchen.

Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 93. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muss jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 92 Abs. 2), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.

(3) Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

7. Abschnitt

Besondere Regeln

Ausweichpflicht

§ 94. (1) Beim Kreuzen, Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:

  1. 1. Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 55 Abs. 1 zeigen;
  2. 2. Fahrzeuge der Feuerwehr oder der Wasserrettung, wenn sie das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 zeigen;
  3. 3. Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, und schwer bewegliche Fahrzeuge;
  4. 4. Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen;
  5. 5. andere Fahrzeuge nach Maßgabe der allgemeinen Ausweichregeln gemäß §§ 76 bis 81 (Kreuzen, Begegnen, Überholen);
  6. 6. Schwimmkörper

(2) Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen.

(3) Für Schwimmkörper untereinander gelten die Bestimmungen der §§ 76 bis 81 sinngemäß.

Verhalten beim Ausweichen

§ 95. Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 96. (1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden

(2) Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.

(3) Der Schiffsführer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer bzw. die Wasserschifahrerin zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Begleitperson muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.

(4) Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

(5) Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. -fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.

(6) Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein.

(7) Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

(8) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw. -fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten. .

(9) Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

(10) Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.

(11) Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:

  1. 1. im Bereich öffentlicher Häfen,
  2. 2. in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
  3. 3. in Fahrwasserengen,
  4. 4. im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

(12) In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

(13) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 - Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.

Verhalten gegenüber Fahrgastschiffen

§ 97. Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrgastschiffen, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

Verhalten der Fahrzeuge, von denen aus gefischt wird, und gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird

§ 98. (1) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.

(2) Das Aufstellen von Fischereigeräten auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

(3) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, von denen aus gefischt wird, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten, wenn diese die Zeichen nach § 61 führen. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

(4) Auf den Kursen der Fahrgastschiffe im Linienverkehr und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, dass dadurch die Schifffahrt nicht behindert werden kann.

Verhalten der Taucher und gegenüber Tauchern

§ 99. (1) Das Tauchen ist an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

  1. 1. auf der üblichen Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr und von Fähren;
  2. 2. vor und in Hafeneinfahrten;
  3. 3. in der Nähe und im Bereich von Liegeplätzen,
  4. 4. in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind;
  5. 5. in Häfen.

    Für die Wartung und Instandhaltung von Wasserbauten oder ähnliche Arbeiten kann die zuständige Behörde mit Bescheid die Erlaubnis zum Tauchen in diesen Bereichen erteilen.

(2) Alle anderen Fahrzeuge müssen gegenüber Fahrzeugen, die die Zeichen nach § 62 führen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten. Soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten. Dies gilt auch gegenüber Fahrzeugen, die das rote Funkellicht gemäß § 55 Abs. 2 führen.

Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

§ 100. (1) Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten

  1. 1. im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren sowie Schiffswerften,
  2. 2. im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

Dies gilt nicht für das Baden und Schwimmen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen sowie außerhalb der Zufahrtsbereiche zu Anlagen gemäß Z 1, wenn diese gemäß § 71 Abs. 5 gekennzeichnet sind.

(2) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,

  1. 1. in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,
  2. 2. näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.

(3) Personen, die baden, schwimmen oder sporttauchen, ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.

Rafting

§ 101. (1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt einen Nasstauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.

Uferzonen

§ 102. (1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, die den grünen Ball oder das grüne Licht gemäß § 48 führen, müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind und die den weißen Ball oder das weiße Licht gemäß § 61 Abs. 1 führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.

(3) In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen (§ 71) richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des § 74.

(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.

7. Kapitel

Regeln für das Stillliegen

Allgemeine Regeln für das Stillliegen

§ 103. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern

(2) Der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage muss so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt. Im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilte Auflagen bleiben unberührt.

(3) Stillliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern. Dabei sind Strömung, Wind, Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

(4) Im Gewässer dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.

(5) Außerhalb von Häfen, anderen Schifffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.

(6) Der Platz für das Stilliegen ist so zu wählen, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.

(7) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:

  1. 1. auf den Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
  2. 2. auf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
  3. 3. auf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, auf dem Uferabschnitt, auf dem das Tafelzeichen steht;
  4. 4. unter Brücken und Hochspannungsleitungen;
  5. 5. im Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des § 79 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
  6. 6. an Ein- und Ausfahrten von Nebengewässern und Häfen;
  7. 7. in der Fahrlinie von Fahrgastschiffen im Linienverkehr sowie von Fähren;
  8. 8. im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
  9. 9. auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 3) gekennzeichnet sind.

(8) Auf Bereichen, auf denen das Stillliegen nach Abs. 7 Z 1 bis 4 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind und nur unter den in den nachstehenden §§ 104 und 105 festgelegten Voraussetzungen stillliegen.

(9) Abweichend von Abs. 7 und 8 dürfen Fahrzeuge, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Behörde gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

Ankern

§ 104. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

  1. 1. auf Bereichen des Gewässers, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
  2. 2. auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

(2). Auf den Bereichen, auf denen das Ankern nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Uferabschnitten ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

Festmachen

§ 105. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

  1. 1. auf den Abschnitten der Ufer, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
  2. 2. auf Uferabschnitten, die durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Tafelzeichen steht.

(2) Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Abs. 1 Z 1 verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch das Tafelzeichen E.7 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite eines fließenden Gewässers, auf der das Zeichen steht.

(4) Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.

(5) Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 119 bleiben unberührt.

Liegestellen für bestimmte Arten von Fahrzeugen

§ 106. Auf Liegestellen, die durch eines der Tafelzeichen E.5.9 oder E.5.13 (Anlage 3) gekennzeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt.

Wache und Aufsicht

§ 107. (1) An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten; dies gilt auch für Fahrzeuge, die leck sind.

(2) An Bord stillliegender Fahrzeuge, auf denen sich Fahrgäste befinden, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

(3) Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen. Eine Person kann mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen, wenn diese nahe beieinander liegen und ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet ist.

(4) Befindet sich kein Schiffsführer auf dem Fahrzeug, so ist für den Einsatz der Wache oder der Aufsicht der Betreiber bzw. die Betreiberin oder, wenn dieser bzw. diese nicht ermittelt werden kann, der Eigentümer bzw. die Eigentümerin zuständig.

(5) Die Wache gemäß Abs. 1 und 2 kann mehrere Fahrzeuge bewachen, wenn diese so nebeneinander liegen, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist.

8. Kapitel

Gewässerschutz und Beseitigung von an Bord anfallenden Abfällen

Allgemeine Sorgfaltspflicht - Gewässerreinhaltung

§ 108. Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung des Gewässers zu vermeiden und um die Menge des entstehenden Schiffsabfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.

Reinhaltung der Gewässer

§ 109. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.

(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten.

(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.

Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord

§ 110. (1) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass Altöle und Altfette aus dem Schiffsbetrieb separat in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass ein Auslaufen des Inhalts rechtzeitig erkannt und leicht verhindert werden kann.

(2) Es ist verboten,

  1. 1. an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,
  2. 2. an Bord Abfälle zu verbrennen;
  3. 3. öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.

(3) Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass der Hausmüll, Klärschlamm, Slops und sonstige Sonderabfälle in dafür vorgesehenen Aufnahmeeinrichtungen an Bord getrennt gesammelt wird. Wenn möglich muss Hausmüll nach den folgenden Kategorien getrennt gesammelt werden: Papier, Glas, andere wieder verwertbare Stoffe und Restmüll.

(4) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Abs. 1 und 3 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe anordnen.

Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

§ 111. (1) Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.

(2) Insbesondere dürfen zum Anstrich keine Antifoulingfarben verwendet werden, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten:

  1. 1. Quecksilberverbindungen,
  2. 2. Arsenverbindungen,
  3. 3. als Biozide wirkende zinnorganische Verbindungen,
  4. 4. Hexachlorcyclohexan.

Als Übergangsmaßnahme kann der Schiffskörper bis zur vollständigen Entfernung und Ersatz der die oben angeführten Stoffe enthaltenden Antifoulingfarben mit einer Beschichtung versehen werden, die verhindert, dass die oben angeführten Stoffe aus den unter der Beschichtung liegenden Antifoulingfarben in das Gewässer gelangen.

3. Teil

Hafenordnung

Verhalten in Häfen

§ 112. Personen haben sich in Häfen so zu verhalten, dass

  1. 1. die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. 2. die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. 3. Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. 4. das Gewässer nicht verunreinigt wird.

Betreten der Fahrzeuge

§ 113. Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Organen der zuständigen Behörden, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

Benützungsbeschränkungen

§ 114. In Häfen

  1. 1. sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;
  2. 2. dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;
  3. 3. ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;
  4. 4. dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

Verhalten bei Gefahr

§ 115. (1) Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.

(2) Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.

(3) Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle und der Hafenverwaltung zu melden.

Festmachen

§ 116. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.

(2) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.

(3) Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.

(4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

Beaufsichtigung der Fahrzeuge

§ 117. (1) Abweichend von § 107 Abs. 1 und 2 gelten in Häfen für alle stilliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 107 Abs. 3).

Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

§ 118. (1) Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.

(2) Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.

(3) Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

Loswerfen

§ 119. Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

Gebrauch der Propulsionsorgane

§ 120. (1) Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

  1. 1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,
  2. 2. zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn
    1. a) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,
    2. b) die Propulsionsorgane langsam laufen,
    3. c) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und
    4. d) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

(2) Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

Landgang

§ 121. (1) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

(2) Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

§ 122. In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

Sicherung von Leitungen

§ 123. Ausmündungen von Leitungen (z. B. für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von umweltgefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und dass Gewässer nicht verschmutzt werden können.

Verkehr im Hafen

§ 124. (1) Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.

(2) Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.

(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.

(4) Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

4. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 125. Abweichend von § 52 dürfen Netze und Ausleger von stillliegenden Fahrzeugen sowie andere Fischereigeräte noch bis zum 31. Dezember 2013 mit weißen Bojen oder ähnlichen Auftriebskörpern bezeichnet werden.

Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften

§ 126. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung), BGBl. Nr. 42/1990, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 81/2012, außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Bures

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