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BGBl I 63/2012

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Bundesgesetz: Änderung des Wehrgesetzes 2001 und des Waffengesetzes 1996
(NR: GP XXIV RV 1742 AB 1794 S. 159 . BR: AB 8742 S. 810 .)

63. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001 und das Waffengesetz 1996 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 56a.

Sonstige Bestimmungen“

2. Nach § 56 wird folgender § 56a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige Bestimmungen

§ 56a. Bei Veranstaltungen des Bundesheeres sind die Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, betreffend den Besitz, das Führen und das Überlassen

  1. 1. von Kriegsmaterial und verbotenen Waffen sowie
  2. 2. von Schusswaffen nach § 2 Abs. 1 Z 2 WaffG,

    jeweils einschließlich der Munition für diese Waffen, nicht anzuwenden. Waffenverbote nach den §§ 12 und 13 WaffG gelten jedoch auch bei solchen Veranstaltungen.“

3. Im § 60 wird vor Abs. 3 folgender Abs. 2k eingefügt:

„(2k) Das Inhaltsverzeichnis und § 56a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Waffengesetzes 1996

Das Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:

„§ 9

EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42a folgender Eintrag eingefügt:

„§ 42b

Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial“

3. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind, sind keine Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

4. Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind nicht Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes

  1. 1. Kartuschen verschossener Munition und
  2. 2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.“

5. Die Überschrift des § 9 lautet:

„EWR-Bürger, Schweiz und Liechtenstein“

6. In § 9 Abs. 2 entfällt am Ende der Punkt und es wird die Wendung „und Liechtenstein.“ angefügt.

7. Nach § 42a wird folgender § 42b samt Überschrift eingefügt:

„Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial

§ 42b. (1) Schusswaffen, einschließlich der als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, anzusehenden Schusswaffen sowie Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind deaktiviert, wenn

  1. 1. alle wesentlichen Bestandteile dieser Gegenstände irreversibel unbrauchbar sind und nicht mehr entfernt oder ausgetauscht oder in einer Weise umgebaut werden können, die jeweils eine Wiederverwendbarkeit als Waffe ermöglicht, und
  2. 2. diese Gegenstände als deaktiviert gekennzeichnet sind.

(2) Durch Verordnung sind die technischen Anforderungen und Spezifikationen der Maßnahmen festzulegen, die die jeweilige Wiederverwendbarkeit von Gegenständen gemäß Abs. 1 ausschließen, sowie die Art und Form der Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand. Die Erlassung dieser Verordnung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

(3) Im Bundesgebiet niedergelassene Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Waffengewerbes gemäß § 139 Abs. 1 Z 1 lit. a der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, berechtigt sind, sind auf Antrag zu ermächtigen, Schusswaffen und, sofern sie auch über die Berechtigung gemäß § 139 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 verfügen, auch Schusswaffen, Läufe und Verschlüsse, die jeweils Kriegsmaterial sind, als deaktiviert zu kennzeichnen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 hiefür vorliegen. Die Ermächtigung obliegt hinsichtlich des Kriegsmaterials dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und hinsichtlich der anderen Schusswaffen dem Bundesminister für Inneres. Eine Ermächtigung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport gilt auch als Ermächtigung des Bundesministers für Inneres. Hinsichtlich ehemaligen Heeresgutes kann diese Kennzeichnung auch durch besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen.

(4) Gemäß Abs. 3 ermächtigte Gewerbetreibende sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hinsichtlich der Deaktivierung von Schusswaffen oder Kriegsmaterial an die Weisungen des jeweils zuständigen Bundesministers gebunden. Ermächtigte Gewerbetreibende sind verpflichtet, dem jeweils zuständigen Bundesminister unverzüglich die Endigung oder das Ruhen oder die Zurücklegung oder die Entziehung der Gewerbeberechtigung bekannt zu geben.

(5) Der jeweils zuständige Bundesminister hat die Ermächtigung gemäß Abs. 3 durch Bescheid zu entziehen, wenn,

  1. 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ermächtigung rechtfertigen, oder
  2. 2. der Gewerbetreibende trotz Abmahnung Weisungen nicht befolgt oder
  3. 3. der Gewerbetreibende von seiner Ermächtigung auf andere Weise nicht rechtskonform Gebrauch macht.

    Über eine erfolgte Entziehung sind die gemäß § 333 GewO 1994 zuständige Gewerbebehörde und der jeweils andere Bundesminister zu verständigen.

(6) Die gemäß Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden haben binnen sechs Wochen ab Kennzeichnung diese der gemäß § 48 Abs. 3 zuständigen Waffenbehörde und, soweit es sich um Kriegsmaterial handelt, auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu melden. Diese Meldung hat Namen und Anschrift des Besitzers, Marke, Type, Kaliber und Herstellungsnummer sowie das Datum der Kennzeichnung zu umfassen.

(7) Ermächtigten Gewerbetreibenden gebührt vom Besitzer des gekennzeichneten Gegenstandes für ihre Tätigkeit gemäß Abs. 3 ein angemessenes Entgelt.“

8. § 51 Abs. 1 Z 8 wird durch folgende Z 8 bis 10 ersetzt:

  1. „8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung unterlässt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot (§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt;
  2. 9. Schusswaffen nicht gemäß § 16a sicher verwahrt;
  3. 10. es unterlässt, eine Kennzeichnung gemäß § 58 Abs. 6 durchführen zu lassen.“

9. In § 55 Abs. 1 Z 9 ist nach der Wendung „oder zu führen“ die Wendung „sowie für die Verwahrung gemäß § 41“ einzufügen.

10. § 58 Abs. 3 lautet:

„(3) Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2010 bereits im Besitz einer Schusswaffe der Kategorie D sind, trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 nicht. Werden diese Schusswaffen einem Dritten überlassen, ist der Erwerber verpflichtet, diese registrieren zu lassen; eine freiwillige Registrierung gemäß Abs. 2 ist zulässig.“

11. Nach § 58 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 9 angefügt:

„(5) Abweichend von § 42b Abs. 1 und 2 gilt eine Schusswaffe, die nicht Kriegsmaterial ist, und die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 verwendungsunfähig gemacht worden ist, als gemäß § 42b deaktiviert, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Rückbau der Schusswaffe einen Aufwand bedeutet, der einer Neuanfertigung entspricht.

(6) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 bereits im Besitz von als Kriegsmaterial gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. a und b der Verordnung betreffend Kriegsmaterial anzusehenden Schusswaffen sowie von Läufen und Verschlüssen gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c dieser Verordnung sind, die nach anderen Kriterien als nach den in § 42b genannten dauernd unbrauchbar gemacht wurden und denen keine Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 erteilt wurde, haben binnen zwölf Monaten ab Inkrafttreten durch einen gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden eine Kennzeichnung gemäß § 42b Abs. 1 vornehmen zu lassen.

(7) Erfüllt das gemäß Abs. 6 einem gemäß § 42b Abs. 3 ermächtigten Gewerbetreibenden vorgelegte Kriegsmaterial nicht die Voraussetzungen für eine Kennzeichnung als deaktivierter Gegenstand, so hat der Besitzer binnen vier Wochen ab Vorliegen des Prüfungsergebnisses entweder eine Deaktivierung gemäß § 42b vornehmen zu lassen oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 zu stellen oder das Kriegsmaterial bei der Behörde abzuliefern oder einem zum Besitz Berechtigten zu überlassen und dies jeweils dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen.

(8) Abweichend von § 18 Abs. 1 gilt der Besitz von Kriegsmaterial gemäß Abs. 6 bis zum Ablauf der jeweiligen Fristen nach Abs. 6 und 7 oder bis zur erfolgten Kennzeichnung durch ermächtigte Gewerbetreibende oder Fachorgane gemäß § 42b Abs. 3 oder bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung als erlaubt, sofern dieser Besitz vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 begründet wurde.

(9) Wird in den Fällen des Abs. 7 das betreffende Kriegsmaterial bei der Behörde abgeliefert, so geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem ehemaligen Besitzer ist dabei vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dies binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt wird.“

12. Im § 61 wird vor der Z 4 folgende Z 3c eingefügt:

  1. „3c. der §§ 42b und 58 Abs. 6 bis 9 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport soweit Kriegsmaterial betroffen ist;“

13. In § 62 Abs. 9 entfällt nach dem Ausdruck „§§ 2 Abs. 1“ der Ausdruck „und 3“.

14. Dem § 62 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch am 1. Jänner 2015, treten in Kraft:

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 42b, § 5, § 42b samt Überschrift, § 58 Abs. 5 bis 9 und § 61, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012;
  2. 2. § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 14 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 entfällt);
  3. 3. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Überschrift zu § 9, die Überschrift zu § 9 und § 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 1 und Z 17 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gelten);
  4. 4. § 51 Abs. 1 Z 8 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 79 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 entfällt);
  5. 5. § 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 83 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gilt);
  6. 6. § 58 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 (wobei Z 86 der Waffengesetz-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 43/2010, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/2012 als entsprechend geändert gilt).

(13) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.“

Fischer

Faymann

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