97. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen durch das BIFIE (4. BIFIE-Erhebungsverordnung)
Auf Grund des Art. 1 § 6 Abs. 2 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 113/2009 und BGBl. I Nr. 7/2013, wird verordnet:
Anlässe für die Erhebungen
§ 1. (1) Im April 2013 findet an den 8. Schulstufen von 1 409 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „(Erste) Lebende Fremdsprache (Englisch)“ statt.
(2) In den Monaten Mai und (ersatzweise) Juni 2013 findet an den 4. Schulstufen von zirka 3 049 Volksschulen (bundesweit) die flächendeckende Überprüfung der Bildungsstandards im Pflichtgegenstand „Mathematik“ statt.
(3) Im Mai 2013 findet an den 8. Schulstufen von 115 Schulen der Sekundarstufe I (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch“ statt.
(4) Im Mai 2013 findet an den 4. Schulstufen von 97 Volksschulen (bundesweit) eine Pilotierung der Aufgabenstellungen zur Messung der Schülerinnen- und Schülerleistungen im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ statt.
(5) Im Juni 2013 findet im Rahmen des Gesamtevaluationskonzeptes zur Neuen Mittelschule an den 8. Schulstufen von 103 Schulstandorten (bundesweit) die Schlusserhebung zum Bereich „Kompetenzentwicklung und Bildungsverläufe in der Neuen Mittelschule“ gemäß § 7a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2012, statt.
(6) Mit der Durchführung der Testungen gemäß Abs. 1 bis 5 und der Erhebungen gemäß § 2 ist das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008 betraut; es handelt als Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000, DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999. Die Testungen dürfen keinen direkten Personenbezug aufweisen. Durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen (wie zB Zutrittsbeschränkung, räumliche Abgrenzungen, Belehrung, geeignete Verschlüsselungstechniken) ist sicherzustellen, dass in keiner Phase der Durchführung der Testung sowie der Aufbewahrung und Bearbeitung der Datensätze ein direkter Personenbezug, außer für einen Zeitraum von acht Monaten durch die Schülerin oder den Schüler selbst, hergestellt werden kann. Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei Jahre aufzubewahren sind.
Erhebungen anlässlich der Testungen
§ 2. (1) Im Zusammenhang und anlässlich der in § 1 Abs. 1 bis 5 genannten Testungen erfolgen indirekt personenbezogene Erhebungen bei den getesteten Schülerinnen und Schülern über schulische und außerschulische Lern- und Lebensbedingungen, bei denen nicht sensible Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 über bildungsrelevante sozioökonomische Faktoren wie zB Herkunft, Berufsstand der Eltern und soziale Situation erhoben werden. § 1 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Herstellung des direkten Personenbezuges selbst durch die Schülerin oder den Schüler nicht möglich sein darf.
(2) Die Erhebungen gemäß Abs. 1 erfolgen zu dem Zweck der statistischen Auswertung der gewonnenen indirekt personenbezogenen Daten für die angewandte Bildungsforschung, das Bildungsmonitoring, die Qualitätsentwicklung an Schulen sowie für die regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung. Der indirekte Personenbezug hinsichtlich der Erhebungen im Rahmen der Testungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 5 ist spätestens mit 31. Dezember 2015 zu löschen.
Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen
§ 3. Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Schmied
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