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BGBl II 417/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

417. Verordnung: Schleusenaufsichtsverordnung

417. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die schifffahrtspolizeilichen Aufgaben der Schleusenaufsicht (Schleusenaufsichtsverordnung)

Auf Grund der §§ 37 Abs. 3 und 38 Abs. 10 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Schleusenaufsichten bei den Schleusen der Staustufen der Wasserstraße Donau gemäß § 11.02 Z 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005.

Schifffahrtspolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Schleusenaufsicht

Überwachung und Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren

§ 2. (1) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Verdacht einer Verwaltungsübertretung auf Grund von offensichtlichen technischen Mängeln an Fahrzeugen die zuständige Schifffahrtsaufsicht zu verständigen.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Beschädigungen der Schleusenanlage die zuständige Schifffahrtsaufsicht und den Verfügungsberechtigten der Anlage zu verständigen.

(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Verwaltungsübertretung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die Vorlage von Schiffsurkunden gemäß § 1.10 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sowie von Befähigungsausweisen gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes und Schifferdienstbüchern gemäß § 6 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, zu verlangen und Kopien an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(4) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, bei Vorliegen eines dringenden Verdachts einer Verwaltungsübertretung auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Daten von Schiffsführern und Besatzungsmitgliedern aufzunehmen und die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Mindestbesatzung einschließlich der Ruhezeiten zu kontrollieren.

(5) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht die Erfüllung von schifffahrtspolizeilichen Anordnungen zu überprüfen.

(6) Die Schleusenaufsichten sind mit der Kontrolle von Schifferdienstbüchern und der Eintragung von Kontrollvermerken gemäß § 6 Abs. 2 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004, beauftragt.

Erteilung von Anordnungen

§ 3. (1) Die Schleusenaufsichten sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben berechtigt, den Schiffsführern, anderen an Bord von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern befindlichen Personen, Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, Benützern von Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen oder anderen Benützern der Wasserstraße oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen. Derartige Anordnungen können insbesondere getroffen werden, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs, die Ordnung an Bord oder beim Stillliegen oder die Überwachung der Einhaltung der oben genannten Verwaltungsvorschriften erfordern. Diese Anordnungen dürfen, wenn es die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erfordert, von den Bestimmungen der Wasserstraßen-Verkehrsordnung ab­weichen; sie können auch durch Zeigen geeigneter Schifffahrtszeichen gegeben werden.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Fahrbefehle gemäß § 23 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes auszuhändigen.

(3) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht schifffahrtspolizeiliche Anordnungen an die Schiffsführer schriftlich, mündlich, fernmündlich, über UKW-Schiffsfunk oder über Binnenschifffahrts-Informationsdienste weiterzuleiten.

Regelung der Schifffahrt

§ 4. (1) Die Schleusenaufsichten sind berechtigt, zur Regelung der Schifffahrt im Schleusenbereich Schifffahrtszeichen anzubringen und zu entfernen und Signalanlagen zu betreiben.

(2) Die Aufgaben der Schleusenaufsichten umfassen insbesondere die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung gemäß §§ 6.28 bis 6.29 sowie 16.02 bis 16.04 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung unter Berücksichtigung der mit dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage abgestimmten Betriebsvorschrift. Die Verheftung bzw. Kontrolle der Verheftung von schwimmenden Anlagen, die im Bereich der Wartelände für Kleinfahrzeuge erforderlich sind, erfolgt durch die Schleusenaufsicht.

(3) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung sowie auf Weisung der Schifffahrtsaufsicht Informationen über Schifffahrtshindernisse an die Schiffsführer schriftlich, mündlich, fernmündlich, über UKW-Schiffsfunk oder über Binnenschifffahrts-Informationsdienste weiterzuleiten.

(4) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, eingehende Meldungen über Hochwasserereignisse sowie Eis-, Wind- und Wetterwarnungen unverzüglich telefonisch und bei Bedarf schriftlich an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten. Die Verhängung und die Aufhebung von Schleusensperren auf Grund von Hochwasserereignissen, Eis-, Wind- oder anderer Wetterbedingungen hat im Einvernehmen mit der Schifffahrtsaufsicht zu erfolgen. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Schifffahrtsbehörde, alle Schifffahrtsaufsichten und alle Schleusenaufsichten sind umgehend zu informieren.

(5) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Hochwasserereignissen und Eisbildung den Fahrzeugen im Schleusenbereich in Absprache mit der Schifffahrtsaufsicht geeignete Liegeplätze zuzuweisen.

(6) Die Schleusenaufsichten sind zur Mitwirkung beim Betrieb von Binnenschifffahrts-Informationsdiensten gemäß § 24 des Schifffahrtsgesetzes verpflichtet; dies umfasst insbesondere

  1. 1. die Überwachung des taktischen Verkehrsbildes im Binnenschifffahrtsinformationssystem DoRIS,
  1. 2. Maßnahmen zur Optimierung des Schleusenverkehrs und der Schleusungsreihenfolge, insbesondere Festlegung des geforderten Zeitpunktes des Eintreffens bei der Schleuse,
  1. 3. die Überwachung der Funktionsfähigkeit und des Dateninhalts der DoRIS Revierzentralen bei den Schleusen,
  1. 4. die Überwachung der Schiffsausrüstung sowie Funktion von Schiffstranspondern,
  1. 5. die Veranlassung der Aufnahme nautisch relevanter Informationen in das Binnenschifffahrts­informationssystem DoRIS.

(7) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, bei Verdacht auf zu geringe Fahrwassertiefe im Schleusenbereich die für die Fahrwassererhaltung zuständigen Organe der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. und die zuständige Schifffahrtsaufsicht zu verständigen.

Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge

§ 5. (1) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Informationen über Unfälle unverzüglich telefonisch und bei Bedarf schriftlich an die zuständige Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, die Schifffahrtsaufsicht bei der Hilfeleistung für beschädigte Fahrzeuge gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes so gut wie möglich zu unterstützen.

(3) Die Schleusenaufsichten, ausgenommen die Schleuse Nussdorf, sind verpflichtet, Meldungen über die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 8.02 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung entgegenzunehmen, bis zum Abschluss der gemeldeten Beförderung aufzubewahren und über Anweisung der Schifffahrtsaufsicht an diese sowie an Einsatzkräfte weiterzuleiten. Sie sind verpflichtet, die Meldungen von Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen an die Nachbarstaaten weiterzuleiten.

Schreiben an die Schifffahrtsaufsicht

§ 6. (1) Die Schleusenaufsichten haben an die Schifffahrtsaufsicht gerichtete Schreiben und Anträge wie zB Anträge auf die Anerkennung von Befähigungsausweisen gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

(2) Die Schleusenaufsichten sind verpflichtet, Zustellungen von Schriftstücken gemäß § 43 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen.

(3) Die Schleusenaufsichten sind ermächtigt, Gebühren und Verwaltungsabgaben im Zusammenhang mit schifffahrtsrechtlichen Verwaltungsverfahren entgegenzunehmen und an die Schifffahrtsaufsicht weiterzuleiten.

Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 Schifffahrtsgesetz

Prüfung der technischen Kenntnisse und Fähigkeiten (Schleusenbefragung)

§ 7. Zur Schleusenaufsicht dürfen nur Personen eingesetzt werden, die in den technischen Grundlagen der jeweiligen Schleusenanlagen sowie in der Handhabung der Bedienungs- und Signaleinrichtungen unterwiesen wurden. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach einer entsprechenden Über­prüfung (Schleusenbefragung) einvernehmlich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Verfügungsberechtigten der Schleusenanlage festzustellen.

Betrauungsprüfung

§ 8. Zur Schleusenaufsicht eingesetzte Personen müssen innerhalb von 2 Jahren nach Ablegung der ersten Schleusenbefragung gemäß § 7 in einer behördlichen Betrauungsprüfung die folgenden Kenntnisse nachgewiesen haben:

  1. 1. Vorschriften, Gewässerkunde:
    1. a) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften;
    1. b) allgemeine Kenntnis sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vor­schriften des Arbeit­nehmerschutzes;
    1. c) Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteoro­logischer, morphologischer und nautischer Hinsicht;
    1. d) Grundzüge der Wetterkunde;
  1. 2. Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges:
    1. a) allgemeine Kenntnisse der Navigation;
    1. b) Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität;
    1. c) Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube;
    1. d) Ankern und Festmachen;
    1. e) Manöver in der Schleuse;
    1. f) Manöver beim Begegnen und Überholen;
  1. 3. Bau und Stabilität des Fahrzeuges:
    1. a) Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicher­heit von Fahr­gästen, der Besatzung und des Fahrzeuges;
    1. b) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften;
    1. c) Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen;
    1. d) theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische An­wendung;
  1. 4. Schiffsmaschinen:
    1. a) Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen;
    1. b) Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Stör­fall;
  1. 5. Laden und Löschen:
    1. a) Anwendung der Tiefgangsanzeiger;
    1. b) Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan);
  1. 6. Verhalten unter besonderen Umständen:
    1. a) Grundsätze der Unfallverhütung;
    1. b) Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen;
    1. c) Erste Hilfe bei Unfällen;
    1. d) Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte;
    1. e) Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Ab­dichtung eines Lecks;
    1. f) Reinhaltung des Gewässers;
  1. 7. Führung von Fahrzeugen unter Radar:
    1. a) Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen;
    1. b) Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Radarbildes und der vom Gerät ge­lieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informa­tionen;
    1. c) Kenntnis der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffs­führung;
  1. 8. Führung von Fahrgastschiffen:
    1. a) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgast­schiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Ein­senkung;
    1. b) Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere bei Eva­ku­­ierung, Havarie, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und anderen Panik aus­lösenden Situationen.

Bestellung und Abberufung

§ 9. (1) Bedienstete der Schleusenaufsicht sind auf Antrag der via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 38 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes, des § 7 sowie eines Zeugnisses für den Schiffsfunkdienst vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid zu bestellen, auf ihre Dienstpflichten zu vereidigen und mit dem Dienstausweis gemäß Anhang 6 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung sowie dem Dienstabzeichen gemäß Anhang 7 leg. cit. zu versehen. Die Bestellung kann für eine oder mehrere Schleusenanlagen erfolgen. Die Bestellung ist - soweit noch keine Betrauungsprüfung abgelegt wurde - auf zwei Jahre ab erfolgreicher Ablegung der ersten Schleusenbefragung zu befristen.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt werden. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs sowie im Falle des Erlöschens der Bestellung zurückzustellen; der Bedienstete darf daher nicht weiter in der Schleusenaufsicht eingesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Die Erfordernisse des § 38 Abs. 8 Z 1, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes gelten bei Bediensteten, die gemäß § 22 Abs. 3 oder § 23 Abs. 2 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, als erfüllt.

(2) Hinsichtlich der Schleuse Nussdorf gelten die Erfordernisse des § 38 Abs. 8 Z 1, 2 und 4 des Schifffahrtsgesetzes bei denjenigen Bediensteten als erfüllt, die gemäß § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 des Wasserstraßengesetzes zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wurden, soweit sie am Tag vor dem In-Kraft-Treten des Wasserstraßengesetzes zum überwiegenden Teil mit Angelegenheiten der Verkehrsregelung bei der Schleuse Nussdorf befasst waren.

Gorbach

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