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BGBl II 418/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

418. Verordnung: Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung

418. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Mindestgliederung und -inhalt des Prüfaktuar-Prüfberichtes gemäß § 21 Abs. 8 PKG (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung)

Auf Grund des § 21 Abs. 8 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. (1) Der Prüfaktuar hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen gesonderten Prüfbericht gemäß § 21 Abs. 8 PKG zu erstellen. Der Prüfbericht hat nachstehender Gliederung zu entsprechen:

Kapitel 1: Grundlagen der Prüfung

Kapitel 2: Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

Kapitel 3: Veranlagungsergebnis

Kapitel 4: Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

Kapitel 5: Versicherungstechnisches Ergebnis

Kapitel 6: Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Kapitel 7: Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

(2) Dem Prüfbericht gemäß Abs. 1 ist eine Untergliederung der Anlage 2 zu § 30 PKG, Formblatt B (Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft), gemäß Abs. 3 in elektronischer Form anzuschließen, entweder per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium.

(3) Die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten der Anlage 2 zu § 30 PKG sind mit Ausnahme der Posten A.I. und A.III. entsprechend der nachstehenden Aufstellung zu untergliedern, wobei sämtliche Positionen in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile aufzuteilen sind:

  1. 1. Anwartschaftsberechtigte,
    1. a) Beitragsempfänger,
    1. b) Beitragsfreie;
  1. 2. Leistungsberechtigte,
    1. a) Alterspensionisten,
    1. b) Invaliditätspensionisten,
    1. c) Witwen-/Witwerpensionisten,
    1. d) Waisenpensionisten.

(4) Die Untergliederung der Posten zur Schwankungsrückstellung ist nur insoweit vorzunehmen, als dies nach Art der Führung der Schwankungsrückstellung (individuell oder global) möglich ist.

(5) Der Prüfaktuar hat die Übereinstimmung der Berechnung der geschäftsplanmäßigen Rückstellung für die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten (Verwaltungskostenrückstellung) mit den Bestimmungen der Verwaltungskostenrückstellungsverordnung, BGBl. II Nr. 16/2001, in der jeweils geltenden Fassung, sowie mit dem bewilligten Geschäftsplan der Pensionskasse zu prüfen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem gesonderten Prüfbericht festzuhalten.

(6) Die Prüfberichte gemäß Abs. 1 und Abs. 5 sind in elektronischer Form in einem zu Adobe Acrobat kompatiblen Format der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail oder auf einem elektronischen Speichermedium.

Grundlagen der Prüfung

§ 2. In Kapitel 1 sind Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehört insbesondere:

  1. 1. Die Art der Prüfung;
  1. 2. der Prüfungszeitraum;
  1. 3. die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21 Abs. 7 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
  1. 4. der Personenkreis, für den die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bestimmt ist;
  1. 5. der für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
  1. 6. eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 PKG).

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

§ 3. (1) In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 1 darzustellen.

(2) Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung,
  1. 2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften,
  1. 3. Alterspensionisten,
  1. 4. Invaliditätspensionisten,
  1. 5. Witwen-/Witwer,
  1. 6. Waisen.

(3) Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:

  1. 1. Neuzugang,
  1. 2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,
  1. 3. Wegfall des Anspruches,
  1. 4. Austritt,
  1. 5. Todesfall.

§ 3a. In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurden. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. 1. Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen,
  1. 2. Richtigkeit der Angaben,
  1. 3. Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind,
  1. 4. Verständlichkeit der Aussagen.

Veranlagungsergebnis

§ 4. In Kapitel 3 sind die zur Beurteilung der dauernden Erfüllbarkeit der Leistungen notwendigen Angaben zur Ertragslage des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens festzuhalten. Der Prüfaktuar kann sich dabei auf bereits vom Abschlussprüfer der Pensionskasse im Zuge seiner Prüfung des Jahresabschlusses geprüfte Daten stützen. Die Berechnung des Mindestertrages gemäß § 2 Abs. 2 und 3 PKG sowie eine allfällige Gutschrift aus dem Pensionskassenvermögen ist zu dokumentieren. Hinsichtlich der „Zinsenerträge gemäß § 48“ ist die Berechnungsbasis gemäß § 48 PKG, die Entwicklung der Übertragung sowie die betragsmäßige Höhe der Zinsen und der Zinssatz anzugeben.

Deckungsrückstellung, Schwankungsrückstellung

§ 5. (1) In Kapitel 4 ist die Entwicklung der Deckungsrückstellung und der Schwankungsrückstellung vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag anzugeben, wobei unter Berücksichtigung der Führung der Schwankungsrückstellung die Untergliederung des § 1 Abs. 3 anzuwenden ist.

(2) Die Übereinstimmung der Berechnung der Deckungsrückstellung mit dem Geschäftsplan ist zu prüfen und das Ergebnis der Überprüfung ist anzugeben. Erfolgt die Prüfung anhand von Stichproben, sind die Stichprobenanzahl und die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben anzugeben. Die Entwicklung der Deckungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 2 darzustellen.

(3) Zur Schwankungsrückstellung sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Sollwert der Schwankungsrückstellung;
  1. 2. Berechnung des durchschnittlichen Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft sowie die Aufteilung des zugeordneten Vermögens und des zugeordneten durchschnittlichen Vermögens auf die Gruppen von Anwartschafts- und/oder Leistungsberechtigten;
  1. 3. Berechnung des für die Führung der Schwankungsrückstellung maßgeblichen Vermögens gemäß § 24 Abs. 3 PKG;
  1. 4. Zuweisung gemäß § 24a Abs. 3 PKG;
  1. 5. Auflösung gemäß § 24a Abs. 5 PKG;
  1. 6. Auflösung gemäß § 24a Abs. 6 PKG;
  1. 7. Auflösung gemäß § 24a Abs. 7 PKG, wobei diese entsprechend der Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte und Leistungsberechtigte zu untergliedern ist;
  1. 8. Auflösung der Schwankungsrückstellung für Unverfallbarkeitsleistungen, Abfindungen oder Übertragungen gemäß § 5 Abs. 2 BPG, §§ 17 und 41 PKG (Formblatt B, Pos. C.V.), wobei diese getrennt nach den Verursacherquellen anzugeben ist;
  1. 9. Führung einer negativen Schwankungsrückstellung gemäß § 24a Abs. 8 PKG.

Die Entwicklung der Schwankungsrückstellung ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäß Anlage 3 darzustellen.

Versicherungstechnisches Ergebnis

§ 6. (1) In Kapitel 5 ist die Rückversicherung laut Geschäftsplan überblicksmäßig darzustellen. Die Summe der Risikoprämien gemäß Geschäftsplan, die Summe der Versicherungsprämien für Invaliditätspensionsanwartschaften und die Summe der Versicherungsprämien für Hinterbliebenenpensionsanwartschaften sind anzugeben. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

(2) Das versicherungstechnische Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist in die versicherungsmathematischen Komponenten aufzugliedern und getrennt darzustellen sowie auf die Übereinstimmung mit dem Geschäftsplan zu überprüfen. Wird das versicherungstechnische Ergebnis auf Abrechnungskreise aufgeteilt, ist dies detailliert darzustellen.

(3) Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Richtigkeit der getrennten Berechnung des versicherungstechnischen Ergebnisses gemäß § 24 Abs. 5 PKG,
  1. 2. Rückverrechnung von Arbeitgeberbeiträgen gemäß § 24 Abs. 6 PKG.

Ergebnis der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 7. (1) In Kapitel 6 ist die Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu analysieren und die Ergebnisverteilung auf die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten näher zu erläutern, soweit dies nicht bereits in den vorangegangenen Kapiteln dargestellt wurde.

(2) Weiters sind Erläuterungen zu nachstehenden Punkten zu treffen:

  1. 1. Verrechnung von Guthaben mit laufenden Beiträgen, Arbeitgebernachschüsse sowie Arbeitgeberguthaben und deren Verzinsung,
  1. 2. stichprobenmäßige Prüfung der Übereinstimmung der Kostenberechnung für die Ermittlung von Überweisungsbeträgen sowie für beitragsfrei gestellte Anwartschaften mit dem Geschäftsplan oder dem Pensionskassenvertrag.

Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

§ 8. (1) In Kapitel 7 ist die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft anhand einer Zusammenfassung der Prüfungsergebnisse zu analysieren. Außergewöhnliche Ereignisse, die beispielsweise durch eine Gesetzesänderung auftreten, sind gesondert anzuführen und detailliert zu erläutern.

(2) Die Durchführung der Prüfung der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft im Sinne des § 21 Abs. 6 PKG ist zu bestätigen. Allenfalls erforderliche Maßnahmen sind anzugeben.

(3) Die Rechnungsgrundlagen gemäß § 20 Abs. 2 Z 3 PKG sind im Hinblick auf die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen zu beurteilen und notwendige Änderungen sind anzugeben.

(4) Tatsachen oder Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 9 PKG sind anzugeben.

(5) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen ist aus versicherungsmathematischer Sicht gesichert.“

(6) Der Prüfbericht ist eigenhändig zu unterfertigen.

Verwaltungskostenrückstellung

§ 8a. Der Prüfbericht gemäß § 1 Abs. 5 hat folgende Punkte zu enthalten:

  1. 1. Die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes hinsichtlich Führung und Berechnung der Verwaltungskostenrückstellung.
  1. 2. Die Veränderungen der Verwaltungskostenrückstellung im Geschäftsjahr sind detailliert darzustellen.
  1. 3. Wird die Verwaltungskostenrückstellung gemäß § 3 Abs. 6 Verwaltungskostenrückstellungs-verordnung geführt, so ist Folgendes anzugeben:
    1. a) Zeitpunkt der letzten Kontrollrechnung,
    1. b) Zeitpunkt, zu dem die nächste Kontrollrechnung vorgesehen ist,
    1. c) wurde im Geschäftsjahr eine Kontrollrechnung durchgeführt, sind die Methodik, das Ergebnis sowie die Schlussfolgerungen anzugeben.
  1. 4. Besteht eine Unter- oder Überdeckung gemäß § 2 Abs. 5 oder § 4 Verwaltungskosten-rückstellungsverordnung, so sind die ursprüngliche Unter- oder Überdeckung, die bisherigen Veränderungen sowie die am Ende des betreffenden Geschäftsjahres noch bestehende Verpflichtung anzugeben.
  1. 5. Sind nach dem abschließenden Ergebnis der versicherungsmathematischen Überprüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Prüfaktuar dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die durchgeführten Prüfungen führten zu keinen Einwendungen. Nach meiner pflichtgemäßen Prüfung wurden die gesetzlichen Bestimmungen sowie der Geschäftsplan eingehalten. Die Belange der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sind aus heutiger Sicht ausreichend gewahrt.“
  1. 6. Eigenhändige Unterschrift des Prüfaktuars.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2006 anzuwenden.

Außer-Kraft-Treten

§ 10. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Pensionskassengesetzes (Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung), BGBl. II Nr. 424/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 17/2001, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Anlage

Anlagen 

Pribil Traumüller

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