419. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung und Meldung der Formblätter für die Jahresabschlussdaten gemäß § 30 Abs. 4 und § 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (Formblatt- und Jahresmeldeverordnung - FBJMV)
Auf Grund der §§ 30 Abs. 4 und 30a Abs. 1 des Pensionskassengesetzes - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter und der Rechenschaftsbericht der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen.
- 1. Die Anlage 1 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Bilanz der Pensionskasse - Formblatt A der AG
- b) Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse - Formblatt B der AG
- 2. Die Anlage 2 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt A der VRG
- b) Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt B der VRG
- c) Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft - Formblatt C der VRG
(2) Die unter den Positionen A bis C der Aktiva und unter den Positionen A bis E der Passiva angeführten Hauptpositionen in Formblatt A der Anlage 1 sind, sofern es die handelsrechtlichen Vorschriften verlangen, entsprechend den im § 224 HGB angeführten Unterpositionen weiter zu untergliedern.
§ 2. (1) Die Gliederung der elektronischen Jahresmeldung an die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat der Gliederung der in den Anlagen 3, 4 und 5 enthaltenen Formblätter zu entsprechen.
- 1. Die Anlage 3 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Formblatt A - Bilanz der Pensionskasse
- b) Formblatt B - Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskasse
- 2. Die Anlage 4 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Formblatt A - Vermögensaufstellung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- b) Formblatt B - Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- c) Ergänzende Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
- d) Deckungsrückstellung bei grenzüberschreitender Tätigkeit
- 3. Die Anlage 5 beinhaltet folgende Angaben:
- a) Angaben zur Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
- b) Ergänzende Angaben zur EUROSTAT-Meldung
(2) Für die Übermittlung der elektronischen Meldung sind die Formblätter, die von der FMA Homepage zu beziehen sind, zu verwenden. Die Jahresmeldungen sind in elektronischer Form an pk@fma.gv.at zu übermitteln.
§ 3. Zusätzlich zu den Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ist der Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der FMA auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln.
§ 4. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2005 anzuwenden. Unterpunkt III.6. der ergänzenden Angaben zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Anlage 4 ist erstmals auf die Jahresmeldung zum 31. Dezember 2006 anzuwenden.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Änderung von Formblättern für Pensionskassen, BGBl. II Nr. 14/2002, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.
Anlage
Pribil Traumüller
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