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BGBl II 160/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

160. Verordnung: Änderung der Schiffsführerverordnung

160. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsführerverordnung geändert wird

Auf Grund des § 133 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:

Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 10 samt Überschrift lautet:

„Prüfungstaxen

§ 10. Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das

1. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A € 240

2. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B € 240

3. Streckenzeugnis € 55

4. Kapitänspatent - Seen und Flüsse € 179

5. Schiffsführerpatent - 20 m € 120

6. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse € 80

7. Schiffsführerpatent - 10 m € 60

8. Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse € 40.“

2. Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 10 samt Überschrift und § 15 Z 1 bis 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 160/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“

3. § 15 Z 1 lautet:

  1. „1. von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
    1. a) bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
    2. b) bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);“

4. Im § 15 wird jeweils am Ende der Z 2 bis 4 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; am Ende der Z 5 wird ein Strichpunkt eingefügt; am Ende der Z 6 werden der Beistrich und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Bures

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