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BGBl II 161/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

161. Verordnung: UNFICYP-Verordnung

161. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz nach Zypern entsendeten Personen (UNFICYP-Verordnung)

Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Zypern im Rahmen der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern (United Nations Peacekeeping Force in Cyprus, UNFICYP) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich insbesondere nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 186 (1964), 364 (1974), und zuletzt 2135 (2014) vom 30. Jänner 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. 1. Aufrechterhaltung des Waffenstillstandes zwischen den türkischen und türkisch-zypriotischen Kräften im Norden und den griechisch-zypriotischen Kräften im Süden,
  2. 2. Sicherung und Überwachung einer Pufferzone entlang der Waffenstillstandslinie sowie
  3. 3. Unterstützung bei der Leistung humanitärer Hilfe.

Befugnisse und Mittel

§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verwendet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

  1. 1. Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
  2. 2. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen, zur Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und zur Entwaffnung von Personen oder Gruppen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
  3. 3. Vorläufige Festnahme von Personen, die eine schwere Straftat begehen, unmittelbar davorstehen zu begehen oder begangen haben, oder wenn von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
  4. 4. Wegweisung von Personen
    1. a) zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der UNFICYP oder Vermögen der UNFICYP oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
    2. b) zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
  5. 5. Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
  6. 6. Sicherstellung von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  7. 7. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen UNFICYP oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
  8. 8. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der UNFICYP oder von anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.

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