160. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Schiffsführerverordnung geändert wird
Auf Grund des § 133 Abs. 2 und des § 134 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013, wird verordnet:
Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 10 samt Überschrift lautet:
„Prüfungstaxen
§ 10. Die zu entrichtenden Prüfungstaxen für die Ablegung der Prüfung betragen für das
1. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A € 240
2. Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B € 240
3. Streckenzeugnis € 55
4. Kapitänspatent - Seen und Flüsse € 179
5. Schiffsführerpatent - 20 m € 120
6. Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse € 80
7. Schiffsführerpatent - 10 m € 60
8. Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse € 40.“
2. Dem Text des § 13 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 10 samt Überschrift und § 15 Z 1 bis 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 160/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.“
3. § 15 Z 1 lautet:
- „1. von österreichischen Behörden vor dem 1. Juli 2014 für Wasserstraßen ausgestellte Kapitänspatente unter Berücksichtigung deren Einschränkungen auf Gewässerteile
- a) bei Seeschifffahrtsstraßen enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt A (§ 2 Abs. 1 Z 1), hinsichtlich Seeschifffahrtsstraßen eingeschränkt auf die Donau, soweit diese Seeschifffahrtsstraße ist,
- b) bei Seeschifffahrtsstraßen nicht enthaltendem Berechtigungsumfang durch das Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B (§ 2 Abs. 1 Z 2);“
4. Im § 15 wird jeweils am Ende der Z 2 bis 4 der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt; am Ende der Z 5 wird ein Strichpunkt eingefügt; am Ende der Z 6 werden der Beistrich und der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Bures
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