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BGBl II 162/2014

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

162. Verordnung: 2. EUFOR RCA-Verordnung

162. Zweite Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (2. EUFOR RCA-Verordnung)

Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Aufgaben

§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik im Rahmen der EU-Operation RCA (EUFOR RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2134 (2014) vom 28. Jänner 2014, den Beschlüssen des Rates der Europäischen Union 2014/73/GASP vom 10. Februar 2014 und 2014/183/GASP vom 1. April 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die

  1. 1. Hilfe bei der Schaffung eines sicheren Umfelds im Raum Bangui in Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern,
  2. 2. Leistung eines Beitrags im Raum Bangui vor allem
    1. a) zum Schutz der bedrohten Zivilbevölkerung,
    2. b) zur Schaffung von Bedingungen für eine sichere Rückkehr von intern Vertriebenen,
    3. c) zur Erreichung der vollen Einsatzbereitschaft der „Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (AFISM-CAR)“

Befugnisse und Mittel

§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verwendet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.

(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.

(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:

  1. 1. Verkehrsleitung zu Lande und in der Luft, insbesondere bei Beeinträchtigungen der Sicherheit sowie zur Absicherung von für die Durchführung des Einsatzes erforderlichen Räumen,
  2. 2. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
  3. 3. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Person ein Vergehen oder Verbrechen begangen hat oder dabei ist zu begehen, oder dass von dieser Person eine Gefahr für die Aufgabenerfüllung oder für die sonst zu sichernden Personen und Sachen ausgeht,
  4. 4. Wegweisung von Personen
    1. a) zur Abwehr einer möglichen Gefahr für Leben oder Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von Angehörigen der EUFOR RCA oder Vermögen der EUFOR RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgüter oder
    2. b) zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
  5. 5. Errichtung und Schutz militärischer und nicht-militärischer Sicherheitszonen,
  6. 6. Durchsuchung und Sicherstellung von Sachen,
    1. a) von denen eine Gefahr für EUFOR RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes zu schützende Rechtsgüter ausgeht, oder
    2. b) soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen unerlässlich ist,
  7. 7. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen, gegen EUFOR RCA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
  8. 8. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EUFOR RCA oder von anderen im Rahmen des Einsatzes zu schützenden Rechtsgütern, einschließlich der zu diesem Zweck notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 3. Die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUFOR RCA-Verordnung), BGBl. II Nr. 36/2014, tritt außer Kraft.

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